Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juni 2014 Neunter Senat - 9 AZR 829/13 I. Arbeitsgericht Cottbus Teilurteil vom 29. November 2012 - 1 Ca 280/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 8. August 2013 - 18 Sa 845/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge Bestimmungen: AÜG § 1 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 111/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 829 /1 3 1 8 Sa 845 /1 3 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 3 . Juni 2014 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungs beklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsb eklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Neumann - Redlin für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 829 /1 3 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbei tsgerichts Berlin - Brandenburg vom 8. August 2013 - 1 8 Sa 845 /1 3 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten vor allem darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. Dezember 2011 ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Beklagte betreibt Krankenhäuser. Sie beschäftigte die Klägerin z u- nächst vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2009 als Leiharbeitnehmerin auf der Grundlage eines zwischen der Klägerin und der P GmbH g e schlossenen A r- beitsvertrags als Diplom - Psychologin . Seit dem 1. Mai 20 09 wird die Klägerin bei der Beklagten aufgrund eines mit einer Agentur für Gesun d heitsfachberufe (G GmbH) g e schlossenen Arbeitsvertrags als Diplom - Psychologin ei n g e setzt. Die P GmbH und die G GmbH, die über eine Erlaubnis zur Arbei t ne h me r übe r- lassung verfügen, sowie die Beklagte g e hören einem Ko n zern an. Im A r beit s- vertrag mit der G GmbH ist verei n bart, dass auf das Arbeit s ve r hältnis di e T a ri f- verträge des Interessen verband s D eutscher Zeita r beitsunte r nehmen und der Mitgliedsgewerkschaften des DGB in ihrer jeweiligen Fassung Anwe n dung fi n- den. Die Klägerin meint, ihr Einsatz bei der Beklagten sei nicht vorüberg e- hend iSv . § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, so dass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei . Die Beklagte nutze in rechtsmis s- bräuchlicher Weise die Arbeitnehmerüberlassung, um eigenen Arbeitskräfteb e- darf auf Dauer zu günstigeren tariflichen Bedingungen abzudeck en. Selbst wenn eine echte Überlassungskonstruktion anzunehmen wäre, würde es sich um einen institutionellen Rechts missbrauch iSv . § 242 BGB handeln. Der durch die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rat e s vom 1 2 3 - 3 - 9 AZR 829 /1 3 - 4 - 19. November 2008 über Leiharbeit ( im Folgenden: Leiharbeitsrichtlinie) b e- zweckte Mindestschutz für Arbeitnehmer würde verfehlt, wenn die Beklagte sich ihren typischen Arbeitgeberpflichten entziehen könnte. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin behauptet, die aktuelle Koalition von CDU, CSU und SPD habe eine Gesetzesänderung in Aussicht gestellt, derzufolge nach dem Ablauf einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten ein Arbeitsverhältnis zum Entleiherunternehmen angeordnet werde. In der Übergangsphase bis zur Umsetzung des gesetzgeberischen Vorhabens bleibe es der Rechtsprechung überlassen, die Sanktionierung der verbotenen Daue r- überlassung unter Einbeziehung dieser Planungen und unter Zugrundelegung der Leiharbeitsrichtlinie vorzunehmen. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten seit dem 1. Mai 2009 ein Arbeitsverhältnis besteht, nach welchem sie bei der Beklagten als Diplom - Psychologin angestellt ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, s ie bis zum rechtskräft i- gen Ausga ng des Rechtsstreits tatsächlich als Di p- lom - Psychologin zu beschäftigen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die w e- sentlichen Arbeitsbedingungen einer vergleichbaren Arbeitnehmerin zu erteilen, die in der Zeit seit Mai 2009 als Diplom - Psych ologin beschäftigt gewesen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat im Wege eines Teilurteils festgestellt, dass zw i- schen der Klägeri n und der Beklagten seit dem 1. Dezember 2011 ein Arbeit s- verhältnis besteht, nach welchem die Klägerin bei der Beklagten als Diplom - Psychologin angestellt ist . Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Ausgang des Rechtsstreits tatsächlich als Di p- lom - Psychologin zu beschäftigen und der Klägerin Auskunft über die wesentl i- chen Arbeitsbedingungen einer vergleichbaren Arbeitnehmerin zu erteilen, die in der Zeit seit Mai 2009 als Diplom - Psychologin beschäftigt gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des A r- 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 829 /1 3 - 5 - beitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin i m Wesentlichen die Wiederherstellung des Teilurteils des Arbeit s- g e richts mit der Maßgabe , dass die Anträge zu 2. u nd 3. nur für den Fall gestellt werden , dass dem Antrag zu 1. s tattgegeben wird. Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat mit Recht das Teilurteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten verneint. Die Anträge der Klägerin zu 2. u nd 3. sind dem Senat deshalb nicht zur En t- scheidung angefal len. a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 ( - 9 AZR 51/13 - Rn. 11 ff. ) eingehend begründet, dass der Gesetzgeber bis zum 30. November 2011 bewusst darauf verzichtete, die Dauer der Arbeitnehme r- überlassung zeitlich zu begrenzen, und dass ein Verstoß gegen das ab dem 1. Dezember 2011 geltende Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitne h- merüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Le iharbeitnehmer führt, wenn der Verleiher - wie hier die G GmbH - die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine A r beitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen. Er hat ferner ausgeführt, aus welchen Gründen eine analoge Anw endung des § 10 Abs. 1 AÜG nicht in Betracht kommt und weshalb auch die Leiharbeitsrichtlinie bei einem nicht nur vorübe r- gehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Entleiher das Zustand e kommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und d em Entleiher nicht vorgibt. Schließlich hat der Senat Ausführungen dazu gemacht, dass auch 8 9 10 - 5 - 9 AZR 829 /1 3 - 6 - unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs kein Arbeitsve r hältnis zw i- schen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet wird, wenn gegen das Verbot eines nich t nur vorübergehenden Einsatzes des Lei h arbeitnehmers verstoßen wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. b) Die Klägerin hat keine Argumente vorgebracht, die die tragenden Au s- führungen des Senats im Urteil vom 10. Dezember 2013 ( - 9 AZR 51/13 - ) i n- f rage stellen könnten. Sie hat insbesondere keine Umstände aufgezeigt, aus denen entgegen der Annahme des Senats folgt, der Gesetzgeber habe unb e- wusst davon abgesehen anzuordnen, dass bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbe itsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet wird. Argumente, die auf ein unbewusstes, vers e- hentliches Unterlassen des Gesetzgebers schließen lassen könnten, hat die Klägerin nicht vorgebracht. c) Der Hinweis der Klägerin auf de n zwischen CDU, CSU und SPD am 16. Dezember 2013 u nt erzeichneten Koalitionsvertrag geht in mehrfacher Hi n- sicht fehl. Absichtserklärungen von Parteien in einer Koalitionsvereinbarung berechtigen Gerichte nicht, die geltende Rechtslage außer Acht zu lassen. Im Übrigen haben die Ko alitionsparteien unter Ziff. 2.2 des Koalitionsvertrags nicht vereinbart, dass eine nicht mehr vorübergehende Überlassung eines Leiha r- beitnehmers hinsichtlich der Rechtsfolge einer Überlassung ohne Erlaubnis gleichgestellt werden sol (Scheinwerk - und - dienstverträge) soll geregelt werden, dass über § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem vermeintlichen Werkbesteller/Dienstberechtigten zustande kommt. 11 12 - 6 - 9 AZR 829 /1 3 2. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu trage n. Brühler Klose Krasshöfer Faltyn Neumann - Redlin 13
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