Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2015 Neunter Senat - 9 AZR 789/13 - ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR789.13.0 I. Arbeitsgericht Jena Urteil vom 11. Mai 2012 - 3 Ca 349/11 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 18. Juli 2013 - 3 Sa 227/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Angemessene Ausbildungsvergütung - mit öffentlichen Mitteln geförderter Ausbildungsplatz Bestimmungen: BBiG § 17 Abs. 1; BAföG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 732/13 - ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR789.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 7 89/1 3 3 Sa 227 /12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläge r , Berufungsbeklagte r und Revisionsbeklagte r , hat der Neunte Sena t des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Kranz usch für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 7 89 /13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR789.13.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Th ü- ringer Landesarbeitsgerichts vom 18 . Ju l i 2013 - 3 Sa 227 /12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Monate A pril 2009 bis Juli 2011. Der Beklagte ist ein überörtlicher Ausbildungsverbund. Er organisiert e Förderprogramme nach der Richtlinie für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung zu sätzlicher Ausbildungsplätze im Rahmen des gemeinsamen Pr o- Ausbildung erfolgte nicht bei dem Beklagten, sondern bei sogenannten Praxi s- partnern in der Privatwirtschaft. Die monatlic he Ausbildungsvergütung sollte nach Ziff. 5 der Richtlinie unabhängig vom Ausbildungsberuf im ersten Ausbi l- dungsjahr 210,00 Euro , im zweiten Ausbildungsjahr 217,00 Euro und im dritten Ausbildungs jahr 225,00 Euro betragen. Der Kläger wurde von April 2009 b is Juli 2011 im Rahmen des Förde r- programms zum Kaufmann im Einzelhandel ausgebildet und erhielt während dieser Zeit die in Ziff. 5 der Richtlinie geregelte Ausbildungsvergütung. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien endete im Juli 2011 mit dem Bestehen de r Abschlussprüfung durch d en Kläger. Mit der am 21. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für den Klagezeitraum weitere Ausbildungsvergütung iHv. insgesamt 16.490,46 Euro brutto abzüglich gezahlter 5.853,93 Euro netto z u- zügl ich Zinsen beansprucht . Dazu hat er d ie Auffassung vertreten, er könne die 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 7 89 /13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR789.13.0 - 4 - tarifliche Ausbildungsvergütung verlangen, jedenfalls habe er Anspruch auf Ausbildungsvergütung iHv. zwei Dritteln des BAföG - Satzes. Der Kläger hat - soweit für die Revision von In teresse - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ausbildung s- vergütung für das Jahr 2009 2.510,99 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 1.742,99 Euro netto nebst Zinsen i H v . fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 1. Januar 2010 zu za h len; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ausbildung s- vergütung für das Jahr 2010 3.720,00 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 2.632,37 Euro netto nebst Zin sen i H v . fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 1. Januar 2011 zu za h len; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Ausbildung s- vergütung für das Jahr 2011 2.040,00 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 1.478,57 Euro netto nebst Zin sen i H v . fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 1. August 2011 zu za h len. Zu seinem Klageabweisungsantrag hat der Beklagte die Auffassung vertreten, auch eine geringere Vergütung als zwei Drittel des BAföG - Satzes sei angemessen iSd. § 17 BBiG. Es handel e sich um eine Fördermaßnahme, die vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert werde. In einem solchen Fall tr ä ten die mit der Ausbildungsvergütung verfolgten Zwecke der Sicherung des L e- bensunterhalts und der Vergütung der erbrachten Leistung zurück. D ie B e- grenztheit der öffentlichen Mittel und das gesamtgesellschaftliche Interesse, möglichst vielen arbeitslosen Jugendlichen durch eine qualifizierte Berufsau s- bildung den Zugang zum Erwerbsleben zu eröffnen, rechtfertige eine deutlich geringere als die ta rifliche Ausbildungsvergütung. Auch ha be der Kläger die Möglichkeit gehabt, Berufsausbildungsbeihilfe zu beantragen. Die gezahlte Ausbildungsvergütung lieg e im Übrigen im Bereich von 80 vH der tariflichen Au s bildungsvergütung im ersten Ausbildungsjahr von z B Fleischern, Floristen, Fr i seuren oder Schuhmachern in den neuen Bundesländern im Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgericht s teilweise abgeändert un d dem Kläger nur insgesamt 7.295,98 Euro brutto abzüglich g e- 5 6 7 - 4 - 9 AZR 7 89 /13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR789.13.0 - 5 - zahlter 5.853,93 Euro netto zuzüglich Zinsen zugesprochen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Der Beklagte hat keinen revisiblen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufgezeigt. I. Das Landesarbeitsgericht hat die von dem Beklagten im Zeitraum vo n April 2009 bis Juli 2011 an den Kläger g ezahlte Ausbildungsvergütung als u n- angemessen iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG angesehen und den Beklagten ve r- urteilt, an den Kläger insgesamt 7.295,98 Euro brutto abzüglich gezahlter 5.853,93 Euro netto zuzüglich Zinsen zu zahlen. Dabei hat es sich zur Ermit t- lung einer angemessenen Ausbildungsvergütung an dem Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG orientiert. II. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist - wie schon die Vorgä n- gernorm § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fa s- sung (aF) - nur eine Rahmenvorschrift und legt den Maßstab für die Angeme s- senheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auc h BT - Drs. V/4260 S. 9) . Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Ve r- gütung zu vereinbaren. Sie haben dabei einen Spielraum. Die richterliche Übe r- prüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindest h ö- he erreicht, die als noch angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spie l- raum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen und unter Berüc k- sichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanscha uung (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 33 mwN, aaO) . 8 9 10 - 5 - 9 AZR 7 89 /13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR789.13.0 - 6 - III. Die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das R 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (vgl. zur Angeme s- senheit iSd. § 32 UrhG BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843 /11 - Rn. 84, BVerfGE 134, 204 ) . Bezüglich seiner Anwendung ist revis i- onsrechtlich lediglich zu überprüfen, ob das Urteil das Bemühen um eine a n- gemessene Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erkennen lässt und ob das Landesarbeitsgericht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfa h- rungssätze v erstoßen hat (vgl. zur angemessenen Entschädigung iSd. § 15 Abs. 2 AGG : BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 80 mwN, BAGE 129, 181) . IV. Dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung hält die Wü r- dig ung des Landesarbeitsgerichts stand. 1. Die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat regelmäßig drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten E l- tern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen, die Heranbildung e ines au s- reichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 145, 371; vgl. auch BT - Drs. V/4260 S. 9) . 2. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die ei n- schlägigen Tarifverträge. Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der T a- rifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt. Die Ergebnisse kollektiv ausgehande lter Tarifvereinbarungen haben die Vermutung der Angemessenheit für sich (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 mwN) . Nur wenn einschlägige tarifliche Regelungen fehlen, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsauffassung des betre ffenden Gewerb e- zweigs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden. In diesem Fall kann auf die Empfehlungen der Kammern oder der Handwerksinnungen zurückg e- 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 7 89 /13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR789.13.0 - 7 - griffen werden (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 371) . 3. Die in ständiger Rechtsprechung angewandte Regel, nach der eine ve r- traglich vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht mehr angemessen ist, wenn sie nicht mindestens 80 vH der einschlägigen tariflichen Vergütung erreicht, gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wird die Ausbildung beispielsweise teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder oder Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert, kann eine Ausbildungsvergütung auch bei deutl i- chem Unterschreiten dieser Grenze noch angemessen se in (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 22 mwN, BAGE 126, 12) . Entscheidend ist der mit der Ausbildung verfolgte Zweck (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 39, aaO) . In solchen Fällen ist eine vom konkreten Ausbildungsbetrieb lo s- gelöste Orie ntierung an den allgemeinen Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Hierfür bietet § 12 BAföG einen Anhaltspunkt. Ein Betrag, der höher ist als zwei Drittel dieses Bedarfs, stellt jedenfalls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten dar (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 der Gründe, BAGE 103, 171) . 4. Allein die Tatsache, dass der Ausbildende nur über beschränkte fina n- zielle Mittel verfügt, rechtfertigt keine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht, eine angemessene Ausbildungsvergütu ng zu gewähren (vgl. BAG 23. August 2011 - 3 AZR 575/09 - Rn. 40 mwN, BAGE 139, 89) . Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung hat sich nicht am Budget zu orientieren, sondern ist b e- reits bei der Vereinbarung des Budgets für die vorgesehene Anzahl von Au sbi l- dungsplätzen zu berücksichtigen. Sonst würde der reguläre Ausbildungsmarkt verfälscht. Das darf selbst im Fall staatlich geförderter Ausbildungsplätze nicht geschehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 44 mwN, BAGE 126, 12) . 5. Der Auszubildende trägt zwar als Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die vereinbarte Vergütung unangemessen ist. Er genügt jedoch seiner Darlegungslast regelmäßig damit, dass er sich auf die einschläg i- ge tarifliche Vergütung stützt u nd vorbringt, seine Ausbildungsvergütung unte r- 15 16 17 - 7 - 9 AZR 7 89 /13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR789.13.0 - 8 - schreite diese um mehr als 20 vH. Der Ausbildende kann sich dann nicht auf den Vortrag beschränken, die von ihm gezahlte Vergütung sei angemessen. Er hat substanziiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein vo n den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 1091/06 - Rn. 35 mwN, BAGE 126, 12) . 6. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei der Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung berücksichtigt. a) Es hat insbesondere zugunsten des Beklagten der Entscheidung z u- grunde gelegt, dass er mithilfe öffentlicher Fördermittel zusätzliche Ausbi l- dungsplätze schafft. Das Landesarbeitsgericht hat daher die Untergrenze einer angemessenen Ausbildungsvergütung de s Kläger s nicht bei 80 vH der tarifl i- chen Ausbildungsvergütung im entsprechenden Ausbildungsberuf angeno m- men. b) Soweit das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, der Beklagte sei zumindest verpflichtet, eine Ausbildungsvergütung in Höhe von zwei Drit teln des jeweiligen Betrags gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG zu zahlen, lässt dies keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen. aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24. Oktober 2002 offengelassen, welcher genaue Maßstab an die Lebenshaltun gskosten anzulegen ist und wann konkret noch von einem erheblichen Beitrag gespr o- chen werden kann. Jedoch hat es festgestellt, dass ein Betrag, der höher ist als zwei Drittel des damaligen BAföG - Satzes (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BAföG aF) , jedenfa lls noch einen erheblichen Beitrag zu den Lebenshaltung s- kosten darstellt (BAG 24. Oktober 2002 - 6 AZR 626/00 - zu III 4 b der Gründe, BAGE 103, 171) . Der Beklagte hat keine Aspekte aufgezeigt, aus denen zwi n- gend folgt, dass f ür das Ausbildungsverhältnis d es Kläger s eine geringere Au s- bildungsvergütung angemessen war. Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG orientiert sich an dem Bedarf des Auszubildenden und wird dementspr e- chend für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (§ 11 Abs. 1 BAföG) . Da die Ausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG nur eine Unte r- 18 19 20 21 - 8 - 9 AZR 7 89 /13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR789.13.0 - 9 - stützung beim Lebensunterhalt darstellen soll, kann sie den BAföG - Satz auch unterschreiten, der den Bedarf grundsätzlich vollständig decken soll. Ist die Ausbildungsvergütung nicht einmal geeigne t, auch nur zwei Drittel des Bedarfs zu decken, besteht die Gefahr, dass die Vergütung ihren Zweck nicht mehr e r- reichen kann. Eine Ausbildungsvergütung unterhalb dieser Grenze mag immer noch einen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten darstellen, jedoch stel lt es keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze dar, in einem solchen Fall die Erheblichkeit des Beitrags zu verneinen. bb) Soweit der Beklagte meint, entscheidend sei vorliegend, dass die Fö r- derung der Ausbildung zu 100 vH aus öffentlichen Mitte ln z ur Verfügung gestellt wurde , verkennt er, dass dieser Umstand durch das Landesarbeitsgericht b e- rücksichtigt wurde. Diese Förderung war für das Landesarbeitsgericht Anlass, eine Ausbildungsvergütung von weniger als 80 vH der in einschlägigen Tarifve r- trägen vorgesehenen Ausbildungsvergütung noch für angemessen zu halten. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem vom Beklagten herangezogenen Urteil vom 22. Januar 2008 klargestellt, dass die Förderung der Berufsausbildung durch die öffentliche Hand nicht ohne Weitere s den Schluss auf die Angeme s- senheit der gewährten Ausbildungsvergütung zulässt (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 43, BAGE 125, 285) . Soweit das Bundesarbeitsgericht im herangezogenen Urteil eine Orientierung an den Sätzen des SGB III für zulä s- sig erachtet hat, ist zunächst zu beachten, dass auch die Tatsacheninstanzen die in jenem Fall gewährte Ausbildungsvergütung als angemessen angesehen hatten. Im Übrigen hat der Beklagte auch in der Revisionsbegründung nicht dargetan, dass die besonderen Umstä nde, die bei der Klägerin in jenem Fall festgestellt waren (vgl. BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 48 ff., BAGE 125, 285) , auch bei de m Kläger vorlagen. cc) Aus dem vom Beklagten vorgetragenen Umstand, dass es Tarifverträge in den neuen Bundesländern gebe, die Ausbildungsvergütungen im ersten Au s- bildungsjahr regeln, die geringer sind als zwei Drittel des BAföG - Satzes, musste das Landesarbeitsgericht nicht schließen, dass für das Berufsausbildungsve r- hältnis der Parteien ebenfalls eine geri ngere Vergütung angemessen war. Dies 22 23 - 9 - 9 AZR 7 89 /13 ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR789.13.0 folgt schon daraus, dass die angeführten Tarifverträge in Bezug auf das Ausbi l- dungsverhältnis mit de m Kläger fachlich nicht einschlägig waren. dd) Ob im Hinblick auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG für das zweite und dritte Au sbildungsjahr eine höhere Ausbildungsvergütung geboten gewesen wäre, bedurfte mangels ein es Anschlussrechtsmittels des Kläger s keiner Entsche i- dung. V. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Brühler Krasshöfer Klose Faltyn Kranzusch 24 25
Full & Egal Universal Law Academy