Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat 9 AZR 267/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR267.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 29. August 2014 - 10 Ca 3718/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. April 2015 - 3 Sa 532/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Umfang eines tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR267.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 267 /15 3 Sa 5 32 /14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juli 2016 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger in , Berufungskläger in und Revisionsbeklagte , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12 . Juli 2016 durch den Vo rsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Jacob für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 267 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR267.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen L andesarbeitsgerichts vom 14. April 2015 - 3 Sa 5 32 /14 - aufgehoben. 2. Die Berufung de r Klägerin gegen das Urteil des A r beits gerichts Leipzig vom 29 . August 2014 - 10 Ca 371 8 /13 - wird zurückgewiesen. 3 . Die Kläger in hat die Kosten der Berufung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anzahl der der Kläger in im Kalenderjahr zustehenden Urlaubstage. Die Parteien verbindet seit dem 2 7 . Juli 1992 ein Arbeitsverhältnis, auf das die Beklagte die für sie geltenden Haustarifverträge in ihrer jewei ls g elte n- d en Fassung anwendet . Die Beklagte schloss am 24. September 2001 mit der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU ) einen ab dem 1. Januar 2000 geltenden Manteltarifvertrag - Haustarifvertrag - (MTV 2000) , der in § 8 ua. regelt : Urlaubsdauer 2.1 Der Erholungsurlaub für Jugendliche und Behinderte wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gewährt. 2.2 Alle ü brigen Arbeitnehmer erhalten 23 Arbeitstage Urlaub . 2.3 Für langjährige Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Urlaubsanspruch gemäß Ziff. 2.2 wie folgt: - nach vollendeter 5 - jähriger Betriebszugehörig keit um 1 Arbeitstag, 1 2 - 3 - 9 AZR 267 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR267.15.0 - 4 - - nach vollendeter 10 - jähriger Betriebszugehörig keit um 2 Arbeitstage, - nach vollendeter 15 - jähriger Betriebszugehörig keit um 3 Arbeitstage, - nach vollendeter 20 - jähriger Betriebszugehörig keit um 4 Arbeitstage, - nach vollendeter 25 - jähriger Betriebszugehörig keit um 5 Arbeitstage, - nach vollendeter 30 - jähriger Betriebszugehörig keit um 6 Arbeitstage. Ergibt das erste Jahr der Beschäftigung kein volles Kalenderjahr, so bleibt es bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne der vorgenannten Unter dem 16. Dezember 2004 vere inbarten die Tarifvertragsparteien einen Manteltarifvertrag - Haustarifvertrag - (M TV 2005) , der am 1. Januar 2005 in Kraft trat . Dieser regelt in § 7 ua . Folgendes : 2. Urlaubsdauer Der Erholungsurlaub für Jugendliche und Behinderte wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften g e- währt. Alle seit dem 01.01.2004 eingestellten Arbeitnehme r und Auszubildende erhalten 21 Arbeitstage Urlaub. Für die langjährige Betriebszugehörigkeit aller Arbei t- nehmer erhöht sich der Urlaubsanspruch wie f olgt: - nach vollendeter 10 - jähr iger Betriebszugehörigkeit um 1 Arbeitstag, - nach vollendeter 20 - jähr iger Betriebszugehörigkeit um 2 Arbeitstage, - nach vollendeter 30 - jähr iger Betriebszugehörigkeit um 3 Arbeitstage. Ergibt das erste Jahr der Beschäftigung kein volles Kalenderjahr, so bleibt es bei der Berechnung der B e- triebszugehörigkeit im Sinne der vorgenannten Staff e- lung außer Betracht . 3 - 4 - 9 AZR 267 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR267.15.0 - 5 - Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.04 begonnen hat, gelten die bis zum 31.12.04 erworbenen Urlaubsansprüche gemäß dem Mantelt a- rifvertrag vom 24.09.01 besitzstandswahrend weiter. Die IG B AU kündigte den MTV 2005 zum 31. Dezember 2009. Ein ne u- er Tarifvertrag wurde bislang nicht vereinbart. Die von der Beklagten erstellte Lohnabrech nung für Januar 201 3 wies für die Kläger in einen Jahresurlaub im Umfang von 2 5 Arbeitstagen aus. D ie Kläger in hat die Ansicht vertreten, infolge ihrer 2 0 - jährigen B e- triebszugehörigkeit habe sich der 25 Arbeitstage umf assende Urlaubsanspruch, der ihr aufgrund der Besitzstandsr egelung gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 zustehe, um einen Arbeits tag erhöht. Die Kläger in hat beantragt festzustellen, da ss ihr ab dem Kalenderjahr 2013 26 Arbeitstage Jahresurlaub zustehen . Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt , der von einem Arbeitnehmer erworbene Besitzstand nach § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 sei auf den Urlaubsanspruch nach dem neuen Tarifstand a n- zurechnen . Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in i hre Dien s- te getreten seien, erhöhe sich der Urlaubsanspruch deshalb erst, wenn die Summe des Urlaubsanspruchs aus § 7 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 2005 (Grundurlaub) und § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 (Mehrurlaubstage) den besitzstandsgeschüt z- ten Urlaub übersteige. Die Kläger in , die mit einem Besitzstand von 25 Arbeitstagen in den MTV 2005 übergeleitet worden sei, komme daher nicht in den Genuss einer weiteren Erhöhung ihre s Urlaubsanspruchs . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung de r Klä gerin ha t d as Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen 4 5 6 7 8 9 - 5 - 9 AZR 267 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR267.15.0 - 6 - Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unr echt a b- geändert und der Klage stattgegeben. I. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung des Klageantrags zulä s- sig. Stre itgegenstand ist allein die Frage, ob sich infolge der Be triebszugehöri g- keit der Klägerin der jährliche Urlaubsanspruch gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 3 Spi e- gelstrich 2 MTV 2005 um einen Arb eitstag erhöht hat. Dies hat die Kläger in in der Revisionsverhandlung vor dem Senat klargestellt. Da die Beklagte die E r- höhung des Urlaubsanspruchs in Abrede stellt, hat die Kläger in gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des Umfangs des ih r zustehenden Jahresurlaubs ( vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 8 ff. mwN, BAGE 149, 315) . II. Die Klage ist nicht begründet. Die seit dem 2 7 . J uli 1992 bei der Bekla g- ten beschäftigte Kläger in hat ab dem Kalenderjahr 2013 Anspruch auf 25 Arbeitstage , nicht aber auf 26 Arbeitstage Urlaub im Kalende rjahr. A m ma ß- geblichen Stichtag, dem 31. Dezember 2004 , standen ihr 2 5 Arbeitstage Ja h- resurlaub zu (§ 8 Ziff. 2.2 und Ziff. 2.3 Spiegelstrich 2 MTV 2000) . Dieser A n- spruch blieb ihr nach der Ablösung des MTV 2000 durch den MTV 2005 erha l- ten ( § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 ) . Aufgrund ihrer nunmehr 20 - jährigen Betrieb s- zugehörigkeit erhöhte sich dieser Anspruch nicht mehr . 10 11 12 - 6 - 9 AZR 267 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR267.15.0 - 7 - 1 . Die Besitzstandsregelung in § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 bezieht sich nicht nur auf die Mehrurlaubstage, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner B e- triebszugehörigkeit vor dem Stichtag nach § 8 Ziff. 2 .3 Abs. 1 MTV 2000 erwo r- ben hatte, sondern auch auf den gegenüber der Neuregelung höhere n Grundu r- laubsanspruch von 23 Arbeits tagen gemäß § 8 Ziff. 2.2 MTV 2000 ( ausf . BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 264/15 - Rn. 14 ) . 2 . Entgegen der Auffassung der Revision sind bei Arbeitnehmer n , deren Arbeitsverhältnis - wie das de r Klägerin - vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde , die in § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 geregelten Mehrurlaubstage dem Grundurlaub der Vorgängerregelung ( 23 Arbeitstage nach § 8 Ziff. 2.2 MTV 2000 ) und nicht dem Grundurlaub der Neuregelung (21 Arbeitstage nach § 7 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 2005) hinzuzurechnen . 3. Bezugspunkt der Erhöhungsregelung ist allerdings nicht der Ur laubsa n- spruch, der einem Alt - Arbeitnehmer aufgrund der Besitzstandsregelung in § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 zusteht, sondern der Grundurlaub, der in § 8 Ziff. 2.2 MTV 2000 vorgesehen ist. Erhöhte man den besitzstandsgeschützten Gesam t- u rlaub nach Maßgabe des § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005, berücksichtigte man die vor dem 1. Januar 200 5 liegenden Zeiten der Betriebszugehörigkeit doppelt ; zum e inen bei der Berechnung des zum 31. Dezember 2004 erreichten Besit z- stan d s, zum a nderen bei der Berechnung der Erhöhung, di e ebenfalls unmitte l- bar an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpft. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des MTV 2005 den Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2004 bei der Beklagten beschäftigt war, bei der Berechnung der Urlaubsda uer zweifach berücksichtigen wollten, sind nicht ersichtlich. 13 14 15 - 7 - 9 AZR 267 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR267.15.0 III . Die Kläger in hat nach § 9 1 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Brühler Krasshöfer Suckow Heilmann Jacob 16
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