Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 595/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR595.15.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 22. Oktober 2014 14 Ca 613/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 12. August 2015 - 21 Sa 98/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung Bestimmung en : AÜG § 1 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 2, 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1; BGB §§ 117, 125, 134, 242 Hinweis des Senats: Teilweise Parallel entscheidung zu führender Sache - 9 AZR 352/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR595.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 595 /15 21 Sa 98/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juli 2016 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, gegen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revis ionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2016 durch d en Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Jacob für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 595 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR595.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 12. August 2015 - 21 Sa 98/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zusta nde gekommen ist. Der Kläger war seit dem 10. Mai 2010 aufgrund des zwischen ihm und der I GmbH A u n ter dem 4. Mai 2010 geschlossenen schriftlichen Arbeitsve r- trag s als T echn i scher Zeichner im Werk U der Beklagten t ä tig. Grun d l a ge für den Ein satz des Klägers waren zwischen der I GmbH und der B e kla g ten als Werkverträge bezeichnete Vereinbarungen. Der Kläger e r stellte haup t säc h lich Detailko nstruktionen für Konzept - und Bauraum untersuchungen für Bauteile der AdBlue - Tankkonstruktionen der L kw - Sparte der Beklagten. Über den 31. De - zem ber 2013 hinaus wur de er von der I GmbH nicht mehr bei der B e kla g ten eingesetzt, nachdem zwischen de r Beklagten und der I GmbH für die Zeit nach dem 31. Dezember 2013 keine Ve r träge mehr g e schlossen wo r den waren. Die I GmbH kündigte deshalb ihr A r beitsverhältnis mit dem Kl ä ger zum 31. Dezem - ber 2013 . Sie ve r fügt seit 1995 über eine E r laubnis zur g e werbsm ä ßigen A r- beitnehmerüberla s sung, die mit Bescheid vom 22. April 1998 unbefri s tet ve r- längert wurde . Der Kläger h at die Auffassung vertreten, er habe nicht aufgrund von Werkvertr ägen , sondern aufgrund Arbeitnehmerüberlassung bei der Be klagten gearbeitet. Es habe sich auch nicht nur um eine vorübergehende Überlassung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG gehandelt. Die Beklagte könne sich gemäß § 242 BGB nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung durch die I GmbH b e r u- fen. Die Bekla gte und die I GmbH hätten sich wide r sprüchlich ve r ha l ten, i n dem 1 2 3 - 3 - 9 AZR 595 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR595.15.0 - 4 - sie mit dem Ziel und dem Erfolg der Täuschung die Arbei t ne h me r üb e r la s sung getarnt als Werkverträ g e praktiziert hätten. Die ertei l te E r lau b nis sei une r he b- lich. Der Kläger hat zulet zt beantragt 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 10. Mai 2010 ein Arbeitsverhältnis besteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als T echnischen Zeichner mit den Aufgaben CAD - Konstruktion, D e- tai l lierung und Archivierung entsprechend seiner bi s- herigen Tätigkeit in der Lkw - Entwicklung, Abteilung T , zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Kläger sei in ihrem Betrieb aufgrund von Werkverträ g en für die I GmbH tätig gewesen. Selbst wenn von s einer Eingliederung in i h ren B e- trieb auszugehen wäre , sei kein Arbeitsverhältnis zwi schen ihr und dem Kl ä ger zustande gekommen. Eine Überlassung wäre erlaubt gewesen. Eine anal o ge Anwendung von § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG komme nicht in B e tracht. Auch die Berufung auf Treu und Glauben könne nicht zu einem A r beit s verhäl t- nis mit dem Kläger führen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zu gelassenen Revision verfo lgt der Kläger sein Klagebege h- ren weiter. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Feststellungsk lage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer 4 5 6 7 8 9 - 4 - 9 AZR 595 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR595.15.0 - 5 - mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältni s- ses zu einem Entleiher auf der Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehme r- überlassungsgeset zes (§ 9 Nr. 1 iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) geltend machen ( zB BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 14 mwN ) . II. Die Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsve r- hältnis zustande gekommen. Ein solches folgt weder aus § 10 Abs. 1 Sat z 1 AÜG noch aus § 242 BGB. Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ein Arbeitsverhältnis sei weder durch ausdrückliche oder konkludente Vereinb a- rung zwischen den Parteien noch aufgrund Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zustande geko mmen, hat der Kläger dies mit der Revision nicht angegriffen. Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht, ist a uch der Beschäftigungsantrag des Klägers unbegründet. 1 . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zustande g e- kommen ist . Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund von Werkvertr ä- g en oder aufgrund verdeckter Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten tä tig war. a) § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeit s- verhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerübe r- lassung. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu d em zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG u n- wirksam ist, wobei im Falle der Unwirksamkeit nach Aufnahme der Tätigkeit das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit fingiert wird. Gemäß § 9 Nr. 1 AÜG sind Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam, wenn der Verleiher nicht d ie nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat. 10 11 12 - 5 - 9 AZR 595 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR595.15.0 - 6 - b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verfügte die I GmbH seit dem 9. Mai 1995 und damit während der gesamten Dauer der T ä- ti g keit des Klägers bei der Beklagten über eine Erlaubnis zur Arbeitne h me r übe r- lassung iSd. §§ 1, 2 AÜG. Die Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kann daher nicht eintreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger der B e klagten im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübe rgehend überlassen wurde. Eine einem Verleiher vor dem 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG war nicht auf die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern b e schränkt. Da bis zum 30. November 2011 eine zeitlich unbe schränkte Überla s sung von Arbei t- nehmern an einen Entleiher nach dem AÜG zulässig war, u m fasste eine vor dem 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerübe r lassung auch eine nicht nur vorübergehende Überlassung von Leiharbeitne h mern. Das Erste Gese tz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgese t zes - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642, im Folgenden Missbrauchsverhinderungsgesetz ) enthält keine Reg e- lungen, die vor dem 1. De zember 2011 erteilte Erlaubnisse zur A r beitnehme r- überlassung beschränken. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AÜG kann die E r- laubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nur mit Wirkung für die Z u kunft widerr u- fen werden, wenn die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage ber echtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen. Daraus wird deutlich, dass eine g e- änderte Rechtslage nicht per se die Unwirksamkeit einer Erlaubnis zur Arbei t- nehmerüberlassung bewirkt oder die Erlaubnis einschränkt (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 21, B AGE 146, 384) . c) r- beitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet wurde. aa) Entgegen der Ansicht des Klägers reicht auch im Falle der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung nach der zutreffenden und - soweit ersichtlich - heute nahezu einhelligen Ansicht im Schrifttum die erteilte Erlaubnis zur Arbeitne h- merüberlassung aus, um die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 A ÜG ausz u- schließen ( Hamann AuR 2016, 136 ; ders. in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 1 13 14 15 - 6 - 9 AZR 595 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR595.15.0 - 7 - Rn. 114; Brauneisen/Ibes RdA 2014, 213; Deinert RdA 2014, 65 , 73; Tilch NJW - Spezial 2014, 114 , 115 ; Köhler GWR 2014, 28, 30 ; Lembke NZA 2013, 1312 , 1317; Maschmann NZA 2013 , 1305 , 1310 f.; Francken NZA 2013, 1192 ; Schüren NZA 2013, 176, 177; sh. auch BR - Drs. 687/13 S. T. auf Vo r- rat beantragte und erteilte Erlaubnis verhindert, auch wenn sie nie zwecken t- sprechend eingesetzt werden sollte, sondern nur für den Fall d er Aufdeckung des Rechtsmissbrauchs vorgehalten wird, die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher Ulber/D. Ulber AÜG 2. Aufl. Einleitung Rn. 46; Ulber/ J. Ulber AÜG 4. Aufl. Einleitung C Rn. 89; für eine Änderung de lege ferenda : etwa Bro rs/Schüren NZA 2014, 569 , 572 ; Deinert RdA 2014, 65 , 73 ) . bb) Eine erteilte Erlaubnis stellt grundsätzlich einen wirksamen Verwa l- tungsakt dar, der, bevor er mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AÜG) oder - ebenfalls mit Wirkung ex nunc - widerrufen (§ 5 Abs. 1 AÜG) wird, Geltung beansprucht. Dem Gesetz sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Erlaubnis nur für die offene Arbeitnehmerüberlassung Wirkung entfalten soll. cc) Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass im Falle eines S cheinwerkve r- trags dieser gemäß § 117 Abs. 1 BGB als solcher nichtig wäre, wobei nach § 117 Abs. 2 BGB der Vertrag sodann an den Maßstäben des AÜG zu messen und in Ermangelung der formalen Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG nach § 134 BGB bzw. § 125 S atz 1 BGB nichtig wäre ( vgl. Hamann NZA - Beilage 2014, 3, 9; Timmermann BB 2012, 1729 , 1 730 ) . Dies kann jedoch nicht zu der Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG führen. Denn die Vorschrift ve r- langt gerade die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiha r- beitnehmer und nicht des Vertrags zwischen Verleiher und Entleiher und dies zudem nicht aus jeglichem Unwirksamkeitsgrund, sondern einzig wegen Fe h- lens der Erlaubnis nach § 9 Nr. 1 AÜG. dd) § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG kann auch nicht analog herangezo gen werden. (1) Zur wortsinnübersteigenden Gesetzesanwendung durch Analogie b e- darf es einer besonderen Legitimation. Die analoge Anwendung einer Norm 16 17 18 19 - 7 - 9 AZR 595 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR595.15.0 - 8 - setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vo r- liegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten au sgefüllt werden. Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertung s- widersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprac h- lich erfa ssten Fälle. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle de r- jenigen des Gesetzgebers setzt. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeb er festgelegten Sinn und Zweck eines Gese t- zes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Ausl e- gungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche R echtsfortbi l- dung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennb a- ren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein ( BAG 10. D ezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23 , BAGE 146, 384 ) . (2) Für eine entsprechende Anwendung der Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG im Falle einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Senat hat hinsichtlich der Frage der Rechtsfo lge bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung b e- reits ausgeführt, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Missbrauchsverhind e- rungsgesetz die Erweiterung der Rechtsfolge aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Fälle des Fehlens der Erlaubnis hinau s diskutiert und von Sachve r- ständigen angemahnt wurde (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 27 , BAGE 146, 384 mit Verweis auf BT - Drs. 17/5238 S. 9 und der dort dargestellten org e- sehene Rechtsfolge für die anderen Fälle der gesetzwidrigen Arbeitnehme r- . Das Problem der Legalisierungswirkung einer Vo r- ratserlaubnis war zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren offen angesprochen 20 - 8 - 9 AZR 595 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR595.15.0 - 9 - (vgl. Hamann jurisPR - ArbR 17/2 011 Anm. 1; ders. jurisPR - ArbR 5/2009 Anm. 2; ders. jurisPR - ArbR 32/2005 Anm. 4; Ulber /J. Ulber AÜG 4. Aufl. Einleitung C Rn. 8 9 ) . Dennoch ist eine Regelung im Missbrauchsverhinderungsgesetz u n- terblieben. Deshalb kann von einer unbewussten Untätigkeit des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden. Erst nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a des am 1. Juni 2016 vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurfs zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen idF vom 20. Mai 2016 (AÜG - E) sollen Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern unwirksam sein, wenn entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 AÜG die Arbeitnehmerübe r- lassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiha r- beitnehmers nicht konkretisiert worden ist , es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gege n- über dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsver trag mit dem Verleiher festhält. (3) Einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG steht darüber hinaus entgegen, dass die Situation bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberla s- sung nicht mit der Situation eines ohne Erlaubnis überlassenen Arbeitnehmers, für den § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert, vergleichbar ist. Der Senat hat im Zuge der Problematik einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bereits ausgeführt, dass die B e- stimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlich is t, weil bei Fehlen der nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis der Vertrag des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist ( BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 30, BAGE 146, 384 ) . Damit der Arbeitnehmer in diesem Fall übe r- haupt in einem Arbeitsverhältnis steht, fingiert § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein so l- ches zum Entleiher. Genauso wenig wie das Arbeitsverhältnis des nicht nur vorübergehend überlassenen Arbeitnehmers zum Verleiher unwirksam ist, ist das Arbeitsverhältnis des Arbeitn ehmers zum Scheinwerkvertragsunternehmer (Verleiher) unwirksam. 21 - 9 - 9 AZR 595 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR595.15.0 - 10 - (4) Die Auswechslung des Arbeitgebers aufgrund einer analogen Anwe n- dung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wäre darüber hinaus wegen des Entzugs des vom Arbeitnehmer gewählten Arbeitgebers auch verf assungsrechtlich beden k- lich ( ausf . BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 31, BAGE 146, 384 ) . Eine derart weitreichende Rechtsfolge bedarf einer hinreichend klaren Reg e- lung durch den Gesetzgeber, wie sie in § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG - E mit dem Widerspruchsr echt des Arbeitnehmers vorgesehen ist. (5) Letztlich ist eine analoge Anwendung auch europarechtlich nicht geb o- ten. Wegen der Vielzahl möglicher Verstöße gegen Vorschriften des AÜG durch Verleiher und Entleiher sowie möglicher Sanktionen ist die Auswahl w irksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen iSv . Art. 10 Abs. 2 Sa tz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit ( Leiharbeitsrichtlinie ) nicht Aufgabe der Gerichte für Arb eitssachen, sondern Sache des Gesetzgebers ( ausf . für den Fall einer nicht nur vorübergehen den Arbeitnehmerüberlassung BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 32 ff., BAGE 146, 384 ) . 2. Im Falle eines Scheinwerkvertrags kann das Zustandekommen eines Ar beitsverhältnisses auch nicht aus § 1 Abs. 2 AÜG hergeleitet werden ( so aber Ulber/J. Ulber AÜG 4. Aufl. Einleitung C Rn. 89 ) . Nach Streichung des § 13 AÜG aF gibt es in den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG vermuteten Arbeitsve r- mittlung keine gesetzliche Grundlage mehr für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ( ausf . BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 25 mwN, BAGE 146, 384 ) . 3. Entgegen der Auffassung des Klägers is t a uch unter dem Gesicht s- punkt des Rechtsmissbrauchs zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen , selbst wenn die Beklagte und die I GmbH eine A r bei t- nehmerüberlassung des Klägers bewusst als Werkvertrag getarnt hätten . Rech tsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich zulässige Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners 22 23 24 25 26 - 10 - 9 AZR 595 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR595.15.0 Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm oder des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind ( BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 27 ) . Hat sich der Gesetzgeber aber entschieden, einen solchen Verstoß nicht mit der Sankt i- on des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher zu vers e- hen, darf diese Rechtsfolge nicht über § 242 BGB herbeigeführt werden. Dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hi n- wegzusetzen und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimie r- ten Gesetzgebers einzugreifen (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZ R 51/13 - Rn. 38, BAGE 146, 384) . Das AÜG sieht für - durch eine Vorratserlaubnis leg i- timierte - Scheinwerkverträge eine solche Rechtsfolge nicht vor. B. Der Kläger hat gem äß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Suckow Krasshöfer Heilmann Jacob 27
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