Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 358/15 - ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR358.15.0 I. Arbeitsgericht Stralsund Urteil vom 27. Mai 2014 - 2 Ca 310/13 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 11. Februar 2015 - 3 Sa 151/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Altersteilzeit - Insolvenzsicherung - Organhaftung Bestimmung en : GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 ; AltTZG § 8a; BGB §§ 823 , 826 ; GmbHG § 13 Abs. 2; SGB 7e Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 293/15 - ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR358.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 358 /15 3 Sa 151 /14 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 23 . Februar 2016 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Nebenintervenientin, pp. 1 . Beklagter zu 1., Berufungsbeklagter zu 1. und Revisionsbeklagter zu 1., 2. Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionsbeklagter zu 2., 3. Beklagter zu 3., Berufungsbeklagter zu 3. und Revisionsbeklagter zu 3., - 2 - 9 AZR 3 58 /15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR358.15.0 - 3 - hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und Lücke für R echt erkannt : 1. D ie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 11. Februar 2015 - 3 Sa 151 /14 - wird zurückgewiesen. 2 . Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten we r- den der Nebenintervenientin auferlegt. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen unte r- lassener Insolvenzsicheru ng des Wertguthaben s au s Altersteilzeit im Blockm o- dell . Die V GmbH wurde mit Wirkung zum 1. November 2009 auf die P GmbH zur P + S GmbH (im Folgenden Schuldnerin ) verschmolzen. Die Bekla g- ten waren Geschäftsführer der Schuldnerin, d er Beklagte zu 1 . vom 3. Mai 2010 bis zum 24. August 2012, der Beklagte zu 2 . seit dem 16. Juni 2011 und der Beklagte zu 3 . vom 26. April 2007 bis zum 28. August 2012. Das von der Schuldnerin a m 29. August 2012 beantragte Insolvenzverfahren wurde am 1. November 2012 eröffn et. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich neben der Kl ä- gerin weitere 135 Arbeitnehmer der Schuldnerin in Altersteilzeit im Blockmodell. Die Klägerin hatte am 4. Mai 200 7 mit der damaligen P GmbH einen am 1 2 - 3 - 9 AZR 3 58 /15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR358.15.0 - 4 - 1. August 2007 beginnenden A ltersteilzeita rbeitsvertrag im Blockmodell g e- schlossen. Die Freistellungsphase begann am 1. August 2010. Für den Zei t- raum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2012 wurde Insolvenzgeld gezahlt. Die P GmbH hatte mit einer Versicherung , der R AG , und die V GmbH mit einer Bank einen Vertra g zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben g e- schlossen. Nachdem im September 2011 Wirtschaftsberater der Schuldnerin darauf hingewiesen hatten, dass durch die Zusammenführung der beiden u n- terschiedlichen Insolvenzsicherungen Liquidität gewonnen werden könne , nahm die Schuldnerin entsprechende Verhandlungen mit der R AG auf. Die von der P GmbH und der V GmbH abgeschlossenen Verträge zur Insolvenzsicherung wurden im Verlauf dieser Verhandlungen beendet. Ob zwischen der Schuldn e- rin und der R AG vor der Eröffnun g des Insolvenzverfahrens eine neue Inso l- venzsicherung der Wertguthaben durch eine Globalbürgschaft aufgrund einer Kautionsversicherung zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien stre i- tig. Der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter einigte sich am 29. Oktober 2012 mit der R AG darauf , dass die se Schadensersatzford e- rungen der 136 Arbeitnehmer in Altersteilzeit im Umfang von 3,8 Mio . Euro a n- kauft und im Gegenzug zunächst 2 , 66 Mio. Euro zur Verfügung stellt . Dieser Betrag sollte unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtford e- rung an die Arbeitnehmer mit einem Wertguthaben aus Altersteilzeit ausgezahlt wer den , wenn diese ihre Schadensersatzforderungen gequotelt im Verhältnis zur Summe von 3,8 Mio . Euro an die R AG abtreten. Die Klägerin unte r- schrieb - ebenso wie ihre 13 5 Kolleginnen und Kollegen mit einem Wertguth a- ben aus Altersteilzeit - die Abtretungsvereinbarung im Dezember 2012, die R AG unterzeichnete diese im Januar 2013. Mit Abtretungserklärung vom 30. Oktobe r 2013 trat der Insolvenzverwalter vermeintliche Ansprüche der Schuldnerin gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der streitigen Inso l- venzsicherung zu gunsten der 136 betroffenen Arbeitnehmer an die R AG ab. Mit Schreiben vom 30. April 2013 forderte die K lägerin die Beklagten e r- folglos auf, an sie Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der zur Inso l- 3 4 5 - 4 - 9 AZR 3 58 /15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR358.15.0 - 5 - venztabelle festgestellten Forderung zu leisten. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, eine Bürgschaftsverpflichtung der R AG sei vor der Insolvenzeröf f- nung nicht zustande gekommen. Die Geschäftsführeranstellungsverträge der Beklagten seien Ve r träge mit Schutzwirkung zugunsten der Altersteilzeitarbei t- nehmer mit Wertguthaben. Zudem hafteten die Beklagten nach den Grundsä t- zen der Drittschadensliquidation . Jeden falls folgten die Ansprüche aus § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV . Der Wortlaut des § 8 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG hindere die Anwendung dieser Vorschrift nicht. De m Anwendungsausschlu ss unterf alle nicht die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV normierte Organhaftung. Ein anderes Auslegungsergebnis sei mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Klägerin hat behauptet, das gesamte abzusichernde Wertguthaben aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Schuldnerin belaufe sich auf 28.437,53 Eur o. Hiervon seien mit der Vereinbarung vom 11. Dezember 2012/ 14. Januar 2013 20.41 3,20 Euro abgetreten worden, so dass sich eine Differenz i n H öhe v on 8.024,33 Euro ergebe. Bei der Forderungsanmeldung zur Inso l- venztabelle sei berücksichtigt worden, dass die Sozialversicherungsbeiträge von den Sozialversicherungsträgern angemeldet worden seien. Daher habe die Klägerin nur einen Betrag von 7.398,61 Euro zur Insolvenztabelle angemeldet. Die Differenz in Höhe von 625,72 Euro sei von den Sozialversicherungsträger n zur Tabelle angemeldet worden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1 . d ie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.398,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2013 zu zahlen, und zwar Zug um Z ug gegen Abtretung eines Betrag s in Höhe von 7.398,61 Euro der zugunsten der Klägerin unter lfd. Nr. 576 der I n- solvenztabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der P + S GmbH festgestellten Forderung in Höhe von 38.787,98 Euro ; 2 . f est zu stell en, dass die Beklagten sich im Verzug der Annahme des Abtretungsangebots der Klägerin b e- finden . 6 7 - 5 - 9 AZR 3 58 /15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR358.15.0 - 6 - Die Nebenintervenientin hat sich den Anträgen der Klägerin ang e- schlossen. Die Beklagten haben zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve rtreten, ihre Haftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil ein geei g- neter und ausreichender Insolvenzschutz bestanden habe und sie einen etwa i- gen Schaden der Altersteilzeitarbeitnehmer mit einem Wertguthaben nicht zu vertreten hätten . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren größte n- teils weiter. Soweit die Klägerin ursprü nglich auch die Feststellung begehrt hat , dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, Sozialversicherung s- beiträge zu zah len, hat sie d ie Klage in der Revisionsverhandlung mit Zusti m- mung der Beklagten zurückgenommen. Die Ne benintervenientin ha t sich den Revisionsa nträgen der Klägerin angeschlossen. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ge gen die Beklagten der mit dem Klageantr a g zu 1 . geltend gemach te Sch a- densersatzanspr u ch nicht zu. Deshalb ist auch der Klageantrag zu 2. unb e- gründet. I. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die aufgelöste I nsolvenzsich e- rung des Wertguthaben s vor der Insolvenzeröffnung wirksam ersetzt wurde. Z u g unsten der Klägerin kann davon ausgegangen werden , dass keine neue Insolven z sicherung zustande gekommen ist. 8 9 10 11 12 - 6 - 9 AZR 3 58 /15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR358.15.0 - 7 - II. Die Beklagten haften nicht für die Verbindlichkeit en der Schuldnerin gegenüber der Klägerin aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis. § 13 Abs. 2 GmbHG regelt, dass für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschrän k- ter Haftung den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsführer einer GmbH haftet für deren Verbindlichkeiten deshalb nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (st. Rspr., v gl. zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 22, BAGE 133, 213 ) . An e i- nem solchen besonderen Haftungsgr und fehlt es. Dies hat der Senat in den Entscheidungsgründen des Urteils im Verfahren - 9 AZR 293/15 - näher ausg e- führt (BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 14 ff.) . 1. Für eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung der B eklag ten, sie hafteten a bweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung in § 13 Abs. 2 GmbHG persönlich für Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus de m A l- tersteilzeitarbeitsverhältni s mit der Klägerin, fehlt jeder Anhaltspunkt . 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Land esarbeitsgericht zutre f- fend angenommen, dass es sich bei den Geschäftsführeranstellungsverträge n der Beklagten mit der Schuldnerin nicht um Verträge mit Schutzwirkung z u- gun s ten der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben handelt ( ausf . BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 16 ff.) . 3. Das Landesarbeitsgericht hat keine Tatsachen festgestellt , die auf e i- nen zumindest bedingten Vorsatz der Beklagten für eine sittenwidrige Schäd i- gung der Altersteilzeitarbeitnehmer mit Wertguthaben h indeuten und einen A n- spruch aus § 826 BGB begründen könnten (zu den Voraussetzungen des § 826 BGB näher BAG 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 24 ff.) . Die Klägerin hat solche Tatsachen auch nicht behauptet. 4 . Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs . 1 BGB kommt nicht in B e- tracht. Ein Wertguthaben ist kein sonstiges Recht iSv. § 823 Abs. 1 BGB (st. Rspr. , zB BAG 23. Februar 2010 - 9 AZR 44/09 - Rn. 32, BAGE 133, 213; 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 27 ff.; grundlegend BAG 16. August 2005 - 9 A ZR 79/05 - zu B III 1 der Gründe) . 13 14 15 16 17 - 7 - 9 AZR 3 58 /15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR358.15.0 5 . Die Beklagten haben kein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB verletzt ( umfassend BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 23 ff.) . 6 . Entgegen der Ansicht der Revision kann die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Beklagten auch nicht aus den gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätzen der Drittschadensliquidation herleiten ( näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 27 ff.) . 7. Ohne Rechtsfehler hat das Lande s arbeitsgericht angenommen, dass § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV keine Haftung der Beklagten begründet. D ie Anwe n- d ung dieser Vorschrift auf Altersteilzeitwertguthaben schließt § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG aus. Entgegen der Auffassung der Revision betrifft dieser A n- wendungsa usschluss alle in § 7e SGB IV getroffenen Regelungen und damit auch die in § 7e Abs. 7 Satz 2 SGB IV angeordnete Haftung der organschaftl i- chen Vertreter ( ausf . BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 30 ff.) . III . Das Verfahren war nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen. Nach Auffassung des Senats ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Anwendungsausschluss in § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AltTZG nicht ve r- letzt ( näher BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 293/15 - Rn. 43 ff.) . IV . Die Kostenentscheidung b eruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Ropertz Lücke 18 19 20 21 22
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