Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juni 2017 Neunter Senat - 9 AZR 852/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 4. Mai 2016 - 56 Ca 14499/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 12. Oktober 2016 - 17 Sa 1050/16 - Entscheidungsstichwort : Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als freie Mitarbeiterin Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 851/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 85 2 /16 17 Sa 10 50 /16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juni 2017 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. b e klagte s, b erufungsbeklagte s und r evisionsbeklagte s Land , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Juni 2017 durch den Vors itzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Merte und den ehrenamtlichen Richter Lücke für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urtei l des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 12. Oktober 2016 - 17 Sa 10 50 /16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Umfang der Unterrichtsverpflichtung der Klägerin , insbesondere darüber, ob die Klägerin einen Teil des Unterrichts im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses oder eines Arbeitsverhältnisses erteilt . Das beklagte Land beschäftigt die Klägerin seit dem 1. September 19 81 auf der Grundlage eines vom selben Tage datierenden Arbeitsvertrag s als M u- sikschullehrerin mit 50 v H der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit. Daneben erteilt die Klägerin seit dem 1. Februar 1996 an derselben Musikschule, an der sie auf der Grundlage d es Arbeitsvertrags tätig ist , in zeitlich unterschiedlichem Umfang Musikunterricht , zunächst aufg und zuletzt aufgrund eines Honorar vertr a g s Unabhängig davon, auf welcher Grundlage die Klägerin Unterricht erteilt, schließen d ie von der Klägerin unterri chteten M u- sikschüler mit dem beklagten Land gleichlautende Unterrichtsvertr äge . Im Rahmen des mit dem b eklagten Land bestehenden Arbeitsverhäl t- nisses nimmt die Klägerin seit dem 1. Februar 2000 die Aufgaben einer Leiterin des Fach bereichs unterrichtet sie Schüler der Musikschule am Klavier und in der Elementaren Musik pädag o- . In den Jahren 2003 bis 2012 berechnete das beklagte Land Entgelte für Mehrarbeitsstunden , die die Klägerin im Arbeitsverhältnis leistete, teilweise als Honorare nach und brachte Entgelte für Fehlstunden im Arbeitsverhältnis tei l- weise bei der Honorarabrechnung in Abzug. 1 2 3 4 - 3 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 4 - Im Honorarvertrag der Parteien vom 27. März /31. Juli 2013 , der sei ner Einlei tung nach den v orangegangenen Dienstvertrag mit Wirkung vom 1. August 2013 ersetzt, heißt es u a.: § 1 Dauer und Art der Leistung (1) Vertragspartner/in 2 wird als Musikschullehr e- rin/Musikschullehrer als freie Mitarbeiterin /freier Mita r- beiter ge m. Anlage 1 tätig. Art und Umfang der zu erbringenden Leistung richtet sich nach den zwischen der Musikschule und der Musikschu l- lehrerin /dem Musikschullehrer vereinbarten Einzelauftr ä- gen im Rahmen von Musikschulunterricht, Veranstaltu n- gen und Prüfungen sow ie für die sonstigen in diesem Z u- sammenhang anfallenden Tätigkeiten. Ein Anspruch auf Vereinbarung eines Einzelauftrags besteht nicht. § 2 Einzelaufträge (1) Einzelaufträge werden schriftlich vereinbart. Sie entha l- ten neben der Unterrichtsform a uch Angaben über Zeit, Ort und Inhalt der Leistungserbringung. (2) Ergänzende Leistungen, die mit dem Unterricht in Z u- sammenhang stehen (z.B. Prüfungen, Konzerte, fachüber - greifende Musikveranstaltun gen, Fachkonferenzen, Sch ü- lervorspiele) werden gesondert beauftragt und vergütet. § 3 Erteilung des Unterrichts (1) Die Musikschullehrerin /Der Musikschullehrer nimmt die vereinbarten Einzelaufträge persönlich wahr. (2) Die Musikschullehrerin /Der Musikschullehrer ist bei der Gestaltung und Durchführung ihres /seines Unterricht e s frei und an Weisungen der Musikschule nicht gebunden. Die Vertragspartner stellen über die dem Unterricht z u- grunde zu legenden Lehrpläne (Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen oder andere Lehrpläne) Einve r- neh men her. Unterrichtsmaterialien sind durch die Leh r- kraft oder durch die Musikschülerinnen und Musikschüler zu beschaffen . (3) Während der Schulferien gemäß der Ferienordnung für das Land Berlin in der jeweils geltenden Fassung sowie an gesetzlichen Feiertagen wird kein Unterricht erteilt. Ausgenommen davon sind einvernehmlich vereinbarte 5 - 4 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 5 - Nachholtermine oder gesondert erteilte Einzelaufträge. § 4 Zeit und Ort des Unterrichts (1) Im Einzelunterricht kann die Musikschullehrerin /der Musikschullehrer den Unterrichtstermin und den Unte r- richtsort mit den Musikschülerinnen und Musikschülern frei vereinbaren. Bei sonstigen Unter richtsformen oder Täti g- keiten stellen die Vertragspartner mit der Vereinbarung über den Einzelauftrag Einvernehmen über Zeit und Ort der Leistungserbringung her. (2) Die Musikschule stellt - im Rahmen ihrer Möglichke i- ten - unentgeltlich Räume und Instrumente für die Durc h- führung des Unterrichtes zur Verfügung. Die Musikschu l- lehrerin /der Musikschullehrer verpflichtet sich, die Rau m- planung und das Hausrecht (inkl. Sicherheits - und Bran d- schutzbestimmungen) zu beachten sowie al le Einric h- tungsgegenstände und die Musikinstrumente sachgemäß und pfleglich zu behandeln und die Musikschülerinnen und Musikschüler ebenso hierzu anzuhalten. § 5 Höhe und Zahlung des Honorars (1) Die Höhe des Honorars richtet sich nach den von der für die Berliner Musikschulen zuständigen Senatsverwa l- tung a herausgegebenen Honorarsätzen. (2) Das Honorar ist 10 Tage nach Eingang der Leistung s- abrechnung für den vereinbarten Abrechnungszeitraum fällig, frühestens aber zum 15. des Folgemonats. Die Leistungsabrechnung muss der Musikschule mit dem di e- sem Vertrag als Anlage beigefügten Formblatt bis zum 5. Werktag des dem Abrechnungszeitraum folgenden M o- nats vorgelegt werden. (3) Mit dem vereinbarten Honorar sind die Durchf ührung des Einzelauftrags sowie die hierfür notwendigen Vor - und Nacharbeiten (z.B. Vor - und Nachbereitung des Unte r- richts, Vorbereitung und Aufräumen des Unterrichtsra u- mes, Beschaffung von Unterrichtsmaterialien) abgegolten. (4) Vergütet werden ausschli eßlic h erbrachte Leistungen. Die §§ 6 und 7 bleiben hiervon unberührt. § 6 Unterrichtsausfall und Nachholen von Unterricht (1) Ausgefallener Unterricht soll binnen zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden. - 5 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 6 - (2) Ist der Unterrichtsausfall entstanden, weil die Musi k- schülerin oder der Musikschüler gehindert war, am verei n- barten Unterrichtstermin teilzunehmen, und ist das Nac h- holen des Unterrichts nicht möglich, so erhält die Musi k- schullehrerin/der Musikschullehrer ein Ausfa llhonorar in Höhe des vereinbarten Honorars. (5) Ist der Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt oder dadurch entstanden, dass die Musikschullehrerin/der M u- sikschullehrer verhindert ist, besteht kein Anspruch auf Ausfallhonorar. § 7 Arbeitnehmerähnlichkeit Bei anerkannter Arbeitnehmerähnlichkeit findet das Bu n- desurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie § 125 des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) sowie § 7 Abs. 3 und A n- wendung. Leistunge D ie Klägerin ist der Auffassung gewesen, ein Nebeneinander von A r- beits - und Dienstvertrag sei, wie in § 2 Abs. 2 TV - L normiert, rechtlich ausg e- schlossen. Die im Arbeitsverhältnis bestehende persönliche Abhängigkeit b e- stehe auch im Hinblick auf die Tä tigkeiten, die sie im Rahmen des vermeintl i- chen Honorarvertrags schulde. Unabhängig von der vertraglichen Grundlage erteile sie Unterricht , wirke bei Vorspielen der Musikschul e mit und nehme an Veranstaltungen wie Elternges prächen, Musikschulfreizei ten und Dienstber a- tungen in gleicher Weise teil . Sie müsse sich an die vo m V er band deutscher Musikschulen e. V. h erausgegebenen Lehrpläne halten. D er Inhalt und die Formalien einer studienvorbereitenden Ausbildung seien ihr im Einzelnen vo r- gegeben. Insgesamt sei sie für das beklagte Land in einem einheitlichen A r- beitsverhältnis wöchentlich durchschnittlich 31,45 Wochenstunden tätig, was einer Teilzeitquote von 24 , 19 /30 entspreche. Die Klägerin hat beantragt 1. festzust ellen, dass sie in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis als Musikschullehrerin mit 24 , 19 /30 einer Vollzeitstelle steht ; 2. für den Fall des - wenigstens teilweisen - Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurte i- 6 7 - 6 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 7 - len, sie bis zum rechtskräf tigen Abschluss des Ve r- fahrens als Musikschullehrerin über das unstreitig im Arbeitsverhältnis bestehende Volumen von 19,5 W o- chenstunden hinaus in einem Umfang von weiteren 11,95 Wochenstunden vor läufig weiterzu beschäft i- gen. Das beklagte Land hat die Ab weisung der Klage mit der Begründung beantragt, ein Musikschullehrer könne seine Tätigkeit sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnis ses au s- üben. Wenn es den Parteien aber frei gestanden habe, den Vertragst ypus fes t- zulegen, sei es rechtlich unbedenklich, eine Vertragskonstruktion zu wählen, die die Tätigkeit unterschiedliche n Vertragstypen zuordne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewi esen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Zwischen den Parteien besteht kein einheitliches Arbeitsverhältnis. Das beklagte Land beschäftigt di e Klägerin nur im Umfang von 50 vH der für Vollzeitkräfte maßgeblichen Arbeitszeit als Arbeitnehmerin. Im Hinblick auf die darüber hinausgehende Tätigkeit als Musi k- schullehrerin liegt ein freies Mitarbeiterverhältnis vor. I. Streitgegenstand des Urteils des Landesarbeitsgerichts und Gege n- s tand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht der Umfang der Beschäftigung über die zwischen den Parteien unstreitige Teilzeitquote (halbe Stelle = 15/30 einer Vollzeitstelle) hinaus weitere 9,19 /30 einer Vollzeitstelle beträgt. 8 9 10 11 - 7 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 8 - 1. Die Klägerin begehrt die gegenwartsbezogene Klärung des Beschäft i- gungsumfangs. Nicht Gegenstand des Rechtsstreit s ist, ob seit Beginn des A r- beitsverhältnisses im Jahr 198 1 die von der Klägerin b ehauptete Teilzeitquote vereinbart war. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags zu 1 . a) Bei der Feststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrund welchen Lebenssachverhalts und damit welchen Streitgegenstand die Klagepartei dem Gericht un terbreitet hat, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen im Prozessrecht maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Prozesserklärungen sind danach im Zweifel so auszulegen, dass das jenige gewollt ist, was aus Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Jedoch sind auch die schutzwü r- digen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Zur Auslegung der entsprechenden Prozes s- erklärung ist auch das Revisionsgericht befugt (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 17) . b) Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag der Klägerin allein die gege n- wartsbezogene Feststellung ihres Beschäftigungsumfangs zum Gegenstand. Der Wortlaut des Antrags , festzustellen Arbeit s- enthält keinen Bezug auf die Vergangenheit, insbesondere ist ihm kein Datum zu entneh men, das den Beginn eines bestimmten Zeitraums kennzeichnete. Das vom Antragswortlaut vorgegebene Auslegungsergebnis wird durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht abgegebene Erklärung der Klägerin bestätigt. Ausweislich des Sit zungsprot o- kolls hat sich die Klägerin dahin gehend geäußert, sie gehe von einem einheitl i- chen Arbeitsverhältnis seit dem 1. Februar 19 9 6 aus . Damit bezieht sie sich allein auf ihre Ankündigung in der Klageschrift vom 16. Oktober 2015 und im Schriftsatz vom 6 . Apr il 2016, in dem sie unter Bezugnahme auf die Entsche i- dung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 2006 ( - 5 AZR 706/05 - BAGE 120, 104 ) Sinne der Rechtsprechung de t- 12 13 14 - 8 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 9 - raum zu Protokoll erklärte, ihn aber nicht in den anschließend zur Entscheidung gestellten Klageantrag zu 1 . aufnahm, belegt, dass sie an dem Gegenwartsb e- zug des Streitgegenstands hat festhalten und lediglich ihrer Obliegenheit hat nachkommen wol len, das b eklagte Land darüber zu informieren, für welchen Zeitraum sie sich eine Neuberechnung der ausgetauschten Leistungen vorb e- hält. 2. Der Klageantrag zu 1 . ist ungeachtet seines weiten Wortlauts dahin g e- hend aus zulegen, dass die Klägerin lediglich die Feststellung einer 15/30 einer Vollzeitstelle übersteigenden Teilzeitquote, also die Feststellung einer Teilzei t- quote v on 9,19 /30 einer Vollzeitstelle begehrt. Das ergibt sich aus der Klageb e- gründung. Streitig ist z t- nisses, sondern lediglich dessen Umfang. Das beklagte Land bestreitet nicht, dass die Klägerin bei ihr in Teilzeit beschäftigt ist. Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien lediglich in Bezug auf den Umfang der Teilzeit. Ginge man davon aus, die Klägerin erstrebe eine gerichtliche Feststellung auch hinsichtlich des unstreitigen Teils des Arbeitsverhältnisses, wäre die Klage insoweit mangels Feststellungsinteresses teilweise unzulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO ) . Eine solche Feststellung ist aber ersichtlich von der Klägerin nicht gewollt . II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Tätigkeit der Klägerin stellt, soweit sie über den im Arbeitsvertrag vom 1. September 1981 vereinbarten U m- fang hinausgeht, eine s olche in freier Mitarbeit dar. Mit Abschluss des Honora r- ver trag s vom 27. März /31. Juli 2013 vereinbarten die Parteien neben dem for t- bestehenden Arbeitsverhältnis ein freies Dienstverhältnis iSd. § 611 BGB. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rec htskräf tigen Abschluss des Ve r- fahren s gerichtete unechte Hilfsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von den rechtlichen Grundsä t- zen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines Arbeit s- verhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat. 15 16 17 - 9 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 10 - a) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis e i- nes freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dien stleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer au f- grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt , Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB) . Dabei hat auch die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit Einfluss auf den Grad der persönlichen Abhän gigkeit. Letz t- lich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden U m- stände des Einzelfal ls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirkl i- chen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsve r- hältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsi n- halt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßge blich , weil sich aus der prakt i- schen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertrag sparteien ausg e- gangen sind, was sie also wirklich gewollt haben ( BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 ) . Die neu eingefügte Vorschrift des § 611a BGB spiegelt diese Rechtsgrundsätze wider. b) Für den schulischen Bereich hat die Rechtsprechung die Kriterien, a n- hand deren der Arbeitsvertrag vom freien Dienstvertrag abzugrenzen ist, in mehreren Entscheidungen konkretisiert. Maßg eblich ist danach , wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist , in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtse rteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten un d inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann ( vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn . 19 mwN ) . Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und 18 19 - 10 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 11 - Hochschulen geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in aller Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit ha n- delt ( vgl. BAG 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 - zu B I 1 der Gründe , BAGE 37, 305 ; 16 . März 1972 - 5 AZR 460/71 - ) . Demgegenüber können Volkshochschu l- dozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mi t- arbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem U n- terricht um aufeinander abgestimmte K urse mit vorher festgelegtem Programm handelt ( vgl. BAG 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 - zu II 2 a der Gründe) . Gle i- ches gilt für Lehrkräfte an Musikschulen (vgl. BAG 19. November 1997 - 5 AZR 21/97 - zu II der Gründe) . Anders als im Falle der allgemeinbilde nden Schulen besteht für Musikschulen kein Schulzwang, es gibt im Regelfal l keine förmlichen Abschlüsse , d er Unterricht ist zu meist weniger reglementiert, das Ausmaß der Kontrolle durch den Unterrichtsträger und der Umfang der erforderlichen N e- benarbeiten geringer. Als Arbeitnehmer sind Musikschullehrer deshalb nur dann anzusehen , wenn die Vertragsp arteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, die auf den für das Bestehen eines A r- beitsverhältnisses erforderliche n Gra d persönli cher Abhängigkeit schließen la s- sen. Als s olche Umstände kommen das Recht des Schulträgers, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen, den Unterrichtsgege n- stand oder Art und Ausmaß der Nebenarbeiten einseitig festzulegen, eine i n- tensivere Kontrolle nicht nu r des jeweiligen Leistungsstand s der Schüler, so n- dern auch des Unterrichts selbst oder die Inanspruchnahme sonstiger We i- sungsrechte in Betracht ( vgl. BAG 24. Juni 1992 - 5 AZR 384/91 - zu II 2 b bb der Gründe) . 2 . In Anw endung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht in rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden d er Weise angenommen, die Kläger in sei nicht als Arbeitnehmer in , sondern als freie Dienstnehmerin anzusehen, soweit sie über den im Arbeitsvertrag vom 1. Septem ber 1981 vereinbarten Umfang hinaus für das beklagte Land tätig werde. 20 - 11 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 12 - a) Die Tatsacheninstanzen haben bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen weiten Beurteilungsspielraum. Ihre Würdigung ist nur daraufhin zu übe r- prüfen, ob sie den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst verkannt, Denkg e- setze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Subsumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben ( BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 21 mwN) . b) Die En tscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtl i- chen Prüfung stand. aa) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht seiner Beurteilung den Hon o- rarvertrag, der den vorangegangenen Dienstvertrag er setzte, zug runde gelegt. bb) Der Honorarvertrag, den die Parteien unter dem 27. März /31. Juli 2013 schlossen, zielt auf die Begründung eines Rechtsverhältnisses als freie Diens t- nehmerin. Hinsichtlich der sp äteren Durchführung des Vertrag s hat das La n- desarbeitsgericht keine Tatsachen festgestellt, die eine abweichende Bewe r- tung rechtfertigen . Die Gesamtwürdigung, an deren Ende das Landesarbeitsg e- richt zu dem Ergebnis gelangt ist, die Parteien hätten mit dem Honorarvertrag einen Vertrag ü ber eine freie Dienstleistung geschlossen, ist daher nicht zu b e- ans tanden. (1) Die von den Parteien gew ählte Kennzeichnung des Vertrag o- s- partner/in 1 Abs. 1 Satz 1 des Honorarvertrags wird die Klägerin als freie Mitarbeiterin tätig. Der Vorrang der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen vor der formalen Ve r- tragstypenwahl durch die Parteien bedeutet nicht, dass die Entscheidung der Parteien für eine bestimmte Art von Vertrag ir relevant wäre. Kann die vertra g- lich vereinbarte Tätigkeit - wie im Streitfall - typologisch sowohl in einem A r- beitsverhältnis als auch selb st ständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einze l- falls zu berücksichtigen (BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 19) . 21 22 23 24 25 - 12 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 13 - (2) Der Honorarvertrag räumt der Musikschule keinerlei Weisungsrechte ein. Vielmehr bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 des Honorarvertrags , dass die Kläg e- rin bei der Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts frei und an Weisu n- gen der Musikschule nicht gebun den ist. Darüber hinaus ist die Musikschule nicht befugt, der Klägerin Weisungen hins ichtlich der dem Unt erricht zug runde zu legenden Lehrpläne zu erteilen. In dieser Hinsicht haben die Vertragsparte i- en Einvernehmen zu erzielen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Honorarvertrags) . Im Ei n- zelunterricht ist es das Recht der Klägerin, die Unterrichtstermine frei mit den Schül ern zu vereinbaren (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Honorarvertrags) . Bei sonstigen Unterrichtsformen oder Tätigkeiten stellen die Vertragsparteien hierüber Ei n- vernehmen her (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Honorarvertrags) . Soweit § 3 Abs. 3 Satz 1 des Honorarvertrags v orsieht, dass während der Schulferien dem Grundsatz nach kein Unterricht stattfindet, ist dies Gegenstand der Leistung s- vereinbarung und nicht Ausfluss eines Weisungsrechts, das der Musikschule zustünde. Die Vereinbarung unter § 4 Abs. 2 Satz 1 des Honorarv ertrags , der zufolge die Musikschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Klägerin Räumlic h- keiten zur Verfügung stellt, erweitert die Handlungsmöglichkeiten der Klägerin, ohne der Musikschule ein Weisungsrecht hinsichtlich des Orts, an dem die Kl ä- gerin ihre T ätigkeiten zu erbringen hat, einzuräumen. (3) Auch die vertraglichen Regelungen zum Ausfall von Unterricht legen die Annahme eines freien Dienstvertrag s nahe. Der Vertrag enthält keinerlei Be - stimmungen, die die Klägerin verpflichteten, der Musikschule eine Verhind e- rung, etwa infolge von Krankheit, anzuzeigen. Anders als ein Arbeitnehmer ( vgl. BAG 27. Januar 2016 - 5 AZR 9/15 - Rn. 22, BAGE 154, 100) ist die Klägerin darüber hinaus dem Grundsatz nach verpflichtet, ausgefallenen Unterricht nachzuholen (§ 6 Abs. 1 des Honorarvertrags) . (4) Gegen die Ansicht der Klägerin, der Honorarvertrag sei der Sache nach ein Arbeitsvertrag, spricht schließlich § 7 des Honorarvertrags. Danach stehen der Klägerin für den Fall, dass sie eine arbeitnehmerähnliche Person se in sollte, bestimmte Honorar - und Urlaubsansprüche zu. Einer solchen Regelung hätte 26 27 28 - 13 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 14 - es nicht bedurft, wenn die Parteien b ei Abschluss des Honorarvertrag s ein A r- beitsverhältnis hätten begründen wollen. (5) Ein weiteres Indiz für einen Vertragswillen, der a uf die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeiterin gerichtet ist, findet sich in § 3 Abs. 2 Satz 3 des Honorarvertrags . Danach ist die Klägerin verpflichtet, die für den Unterricht erforderlichen Materialien zu beschaffen oder durch die zu unte r- richtenden Musikschüler beschaffen zu lassen (vgl. BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 29) . (6) Für den Status als freie Mitarbeiterin unerheblich ist § 5 des Honora r- vertrags. Hiernach ist von der Klägerin eine Leistungsabrechnung zu erstelle n (vgl. § 5 Abs. 2 des Honorarvertrags ) . Zu vergüten sind - abgesehen von den Regelungen der §§ 6 und 7 - nach § 5 Abs. 4 des Honorarvertrags ausschlie ß- lich erbrachte Leistungen. Die Art der Vergütung spielt für die Abgrenzung eines Dienstvertrags von eine m Arbeitsvertrag keine Rolle, da sich die persönliche Abhängigkeit des Verpflichteten danach bestimmt, inwieweit die Ausführung der versprochenen Dienste weisungsgebunden und damit fremdbestimmt erfolgt. Entscheidend sind demnach allein die Umstände der Di enstleistung, nicht aber die Modalitäten der Entgeltzahlung (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 29) . (7) Nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis spricht, dass die Klägerin g e- mäß § 3 Abs. 1 des Honorarvertrags verpflichtet ist, die vereinbarten Einzelau f- träge persönlich wahrzunehmen. Zwar ist es typisch für ein Arbeitsverhältnis, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen hat (vgl. § 613 BGB) . Allerdings ist dem Dienstvertragsrecht eine Verpflichtung zur pe r- sönlichen Leistu ngserbringung nicht fremd. Dies gilt vor allem in Fällen der E r- teilung von Unterricht, in denen es - wie hier - auf ein persönliches Verhältnis zwischen Schüler und Lehrer ankommt. cc) Das Landesarbeitsgericht hat keinerlei Tatsachen festgestellt, die d a- r auf schließen lassen, dass die tatsächliche Durchführung des Honorarvertra g s von den Bestimmungen des Honorarvertrags ab weicht . Die Klägerin hat schon 29 30 31 32 - 14 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 15 - nicht dargelegt, die Musikschule habe in Überschreitung der ihr aufgrund des Honorarvertrag s zustehenden Befugnisse Weisungsrechte für sich in Anspruch genommen und ihr Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Zeit oder des Orts ihrer Tätigkeit gemacht. Soweit die Klägerin geltend macht, das beklagte Land habe erwartet, dass sie sich an der studienvorbereitende n Ausbildung und an Vorspielen ihrer Schüler in gleicher Weise wie im Rahmen ihres Arbeitsverhäl t- nisses beteiligt, übersieht sie, dass die Äußerung von Erwartungen mit der E r- teilung von Weisungen nicht identisch ist. Soweit die Klägerin ausführt, die Le i- te rin der Musikschule habe sie darauf hingewiesen, mit dem Honorar gemäß §§ 5 und 6 des Honorarvertrags seien auch die Vor - und Nachbereitung des Unter richts, die Teilnahme an V orspielen , Schulkonferenzen sowie Elterng e- sprächen abgegolten , ist dies eine Mitt eilung über die Vergütungsstruktur, ohne entsprechende Handlungspflichten der Klägerin zu begründen. Hinsichtlich des Vortrags, der Inhalt und die Formalien einer studienvorbereitenden Ausbildung seien vorgegeben, fehlt es ebenso an der Darlegung, das bekl agte Land habe ihr in Bezug auf die nach dem Honorarvertrag geschuldete Tätigkeit entspr e- chende Weisungen erteilt, wie hinsichtlich des Vortrags, sie habe an Musi k- schulfreizeiten, Musikwettbewerben, Dienstberatungen und anderen Veransta l- tungen der Musiksch ule teilgenommen. Gleiches gilt für die Darlegung, Schüler seien wechselnd auf der Grundlage des Arbeitsvertra gs und des Honorarve r- trag s unterrichtet worden. Die teilweise Verrechnung von Arbeitsentgelt, das als Saldo aus Minus - und Plusstunden im Arbeit sverhält nis resultiert , mit dem Honoraranspruch aus dem Dienstvertrag rechtfertigt k eine abweichende En t- schei dung , da sämtliche Verrechnungen in den Jahren 2003 bis 2012 erfolgten und damit vor Geltung des H onorarvertrags vom 27. März /31. Juli 2013, den di e Parteien mit Wirku ng zum 1. August 2013 schlossen . Schließlich hat die Kläg e- rin nicht dargelegt, dass etwaige Abweichungen der Vertragspraxis vom Ve r- tragsinhalt von dem Willen der am Abschluss des Honorarvertrags beteiligten Parteien umfasst war en . Die V ertragspraxis lässt nämlich nur dann Rüc k- schlüsse auf den wirklichen Geschäftswi llen der Vertragsparteien zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen ( vgl. BAG - 15 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 - 16 - 20. September 2016 - 9 AZR 735/15 - Rn. 45) . So hat die Klägerin die auf Se i- ten des beklagten Landes zur Vertragsänderung befugten Personen nicht b e- nannt. 3. Die Einwände, die die Klägerin erhebt, verhelfen der Revision nicht zum Erfolg. a) Soweit die Klägerin geltend macht, für die Musikschüler habe es keinen Unterschied gemacht, ob sie den Unterricht auf der Grundlage des Arbeitsve r- trag s oder auf d er Grundlage des Honorarvertrag s erbracht habe, verkennt sie, dass es für die Abgrenzung versc hiedener Vertragstypen nicht auf die Auße n- wirkung gegenüber Dritten, sondern allein auf die rechtliche n Befugnisse der Vertragsparteien im Innenverhältnis ankommt. Die Befugnisse, die der Hon o- rarvertrag der Musikschule einräumt, sind nicht die eines Arbeit gebers, sondern solche eines Dienst berechtigten . b) Der Umstand, dass die Klägerin neben dem Dienstverhältnis in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land steht, ist nicht entscheidungserheblich. Ebenso wie ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse (v gl. BSG 31. März 2017 - B 12 R 7/15 R - Rn. 49 ) - auch zu ein und demselben Arbeitgeber (vgl. § 2 Abs. 2 TV - L ) - eingehen kann, ist es rechtlich nicht von vornherein ausg e- schlossen, dass er zur selben Person in einem Arbeitsverhältnis und darüber hinaus in einem Dienstverhältnis steht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das dem Arbeitge ber aufgrund des Arbeitsvertrag s zustehende Weisung s- recht - wie hier - nicht für die Tätigkeiten gilt, die der Vertragspartner aufgrund des Dienstverhältnisses schuld et. Wollte man anders entscheiden, beschnitte dies in unzulässiger Weise die verfassungsrechtlich verbürgte Vertragsfreiheit der Parteien (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) . Denn es stände nicht länger in ihrer Rechtsmacht, neben einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ein Dienstverhältnis zu begründen. Für eine derartige Einschränkung der Vertrag s- freiheit, die sich in der Praxis ni cht nur zul asten des beklagten Landes, son dern auch zul asten der Klägerin auswirkte, fehlt es an der erforderlichen Recht s- g rundlage. 33 34 35 - 16 - 9 AZR 852 /16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR852.16.0 c) Die tarifvertragliche Regelung des § 2 Abs. 2 TV - L , die kraft beiderseit i- ger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, gibt kein anderes Ergebnis vor. Gemäß § 2 Abs. 2 TV - L dürfen mehrere Arbeitsve r- hältnisse zu dem selben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeite n nicht in einem unmittelbaren Sachz usammenhang steh en; ander nfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis. Mehrere Arbeitsverhäl t- nisse zu demselben Arbeitgeber liegen im Streitfall nicht vor. Die Parteien ve r- bindet ein Arbeitsverhältnis und ein freies Dienstverhältnis. III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Brühler Krasshöfer Suckow Merte Martin Lücke 36 37
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