Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Februar 2017 Neunter Senat - 9 AZR 505/16 - ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 19. November 2015 - 23 Ca 177/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 26. Mai 2016 - 2 Sa 47/15 - Entscheidungsstichwort e : Urlaubs- und Weihnachtsgeld - Anrechnung auf ERA - Tarifentgelt Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 488/16 - ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 505/16 2 Sa 47/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Februar 2017 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisions beklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Zimmermann sowie die ehrenamtliche Richterin Frank und den ehrenamtlichen Richter Neumann - Redlin für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urte il des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. Mai 2016 - 2 Sa 47/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Urlaubs - und Weihnachtsgeldansprüche für die Jahre 2014 und 2015. Der Kläger trat i m November 200 2 in die Dienste der Rechtsvorgäng e- rin der Beklagten und ist seit September 201 1 Mitglied der IG Metall. Mit Wi r- kung vom 1. Oktober 2010 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege e i- nes Betriebsüberg angs auf die Beklagte über . I n de n Jahre n 2004 bis 2013 e r- hielt der Kläger im Juni jeweils ein zusätzliches Urlaubsgeld iHv. 50 % des j e- weiligen Entgelts pro Urlaubstag. Des Weiteren bezog er i n de n Jahre n 2007 bis 2013 im November jeweils ein Weihnachtsge ld iHv. 50 % des jeweiligen Bruttomonatsentgelts. Am 4. Juli 2013 schlossen die R SE , die zu diesem Zeitpunkt noch u n- ter R GmbH firmierende Beklagte und die P GmbH eine r seits sowie die IG Metall andererseits einen An e r kennung s tarifve r trag (ATV), in dem es ua. heißt: § 2 Anerkennung der Tarifverträge (1) Die in Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge für B e- schäftigte der Metall - und Elektroindustrie, abg e- schlossen zwischen der Industriegewerkschaft Metall und der Laufzeit des vorliegenden Tarifvertrages in der jeweils gültigen Fassung für die jeweils im persönl i- chen Geltungsbereich aufgeführten Beschäftigten der im Geltungsbereich des vorliegenden Tarifvertrages genannte n Unternehmen, soweit im Folgenden keine 1 2 3 - 3 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 4 - abweichende Regelung getroffen wird. (2) Der Wortlaut der in Anlage 1 aufgeführten Tarifvertr ä- ge lag den Parteien dieses Tarifvertrages vor. § 3 Abweichungen von den anerkannten Tarifverträgen (5) §§ 6 bis 11 ERA finden - abweichend von der Ane r- kennung des ERA im Übrigen - keine Anwendung. Stattdessen gilt gemäß § 6 dieses Anerkennungstari f- vertrages eine erfolgsabhängige Sonderzahlung. (9) Die Tarifvertragsparteien prüfen innerhalb der Erkl ä- r ungsfrist die möglichst kostenneutrale Einführung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung und einer b e- trieblichen Sonderzahlung. Bis dahin finden § 10 Ziff. 10 MTV sowie § 2 TV BS keine Anwendung. § 4 Überführung auf das ERA - Entgeltsystem (1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln den Einfü h- rungsprozess des Entgeltrahmentarifvertrages ERA in den einzelnen Gesellschaften. Bis dahin gelten jeweils (2) Der ERA - Einführungsprozess wird bei der R GmbH begonnen. Der Einführungsprozess erfolgt gemäß § 10 Einführungs - TV ERA. Die übrigen Bes t immu n- gen des Einführungs - TV ERA finden keine A n we n- dung. Als Einführungsstichtag für R GmbH wird der 01.04.2014 festgelegt. (5) Ist bei der Anwendung dieses Tarifvertrages und der hierdurch in Bezug genommenen Tarifverträge das neue Entgelt niedriger als das bisherige Entgelt, so besteht Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem sich aus der Umstellung ergebenden Entgelt. Diese Ausgleichszulage kann in den ersten beiden - 4 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 5 - Jahren mit 100 % künftiger Tariferhöhungen und ab dem dritten Jahr mit 50 % künftiger Tariferhöhungen angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Au s- gleichszulage bei A ufrücken in eine höhere Entgel t- gruppe oder - stufe und/oder auf sonstige Leistungen (Einmalzahlungen) vollständig angerechnet werden. ANLAGE 1 A. 1. Manteltarifvertrag (MTV) für die Beschäftigten der Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig - Holstein und Mecklenburg - Vorpommern vom 03.07.2008 5. Gemeinsames Entgeltrahmenabkommen ERA vom 23. Mai 2003 in der Fassung vom 26.03.2008 7. Einführungstarifvertrag ERA vom 11. September 2003 inkl. Auslegungsregelung vom 6. September 2004 jeweils in der Fassung vom 26.03.2008 Unter dem Datum 1 8. April 2014 unterzeichneten die Tarifvertragspa r- 4. März Protokollnotiz zusätzliche Urlaubsvergütung / betriebliche Sonderzahlung : 3 Ziff. 9 Anerke n- nungstarifvert rag als Anlage zum Verhandlungsergebnis vom 14.03.2013 eine möglichst kostenneutrale Einführung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung und einer betriebl i- chen Sonderzahlung geprüft. Das folgende Modell erachten die Tarifvertragsparteien als Möglichkeit, eine möglichst kostenneutrale Einführung 4 - 5 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 6 - 2. Für alle Gesellschaften soll Folgendes gelten: Soweit Mitarbeiter bereits Anspruch auf ein 13. Monatsentgelt bzw. Sonderzahlungen haben, erfolgt eine entsprechende Verrechnung. A n- sprüche auf doppelte Leistungen sind ausg e- schlossen. Für den Fall der Nichtäußerung bzw. Ablehnung des M o- dells durch die IG Metall gilt die Einigung vom 14.03.2013 unverändert, nach der in allen Gesellschaften für die Lau f- zeit des Anerkennungstarifvertrages § 10 Ziff. 10.3 MTV sowie der Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen nicht ane rkannt werden, mithin Ansprüche auf zusätzliche Urlaubsvergütung und betriebliche Sonderzahlungen allein Die IG Metall äußerte sich zu dem vorgeschlagenen Modell bis zum A b- lauf der vereinbarten Erklärungsfrist am 25. April 2013 nicht. Die Tarifvertrag s- parteien des ATV trafen auch in der Folgezeit keine Regelung über ein zusätzl i- ches Urlaubsgeld oder eine betriebliche Sonderzahlung. Das Gemeinsame Entgeltrahmenabkommen (ERA) enthält ua. folgende Regelungen: § 15 Besitzstandssicherung und Anrechnung übertariflicher Entgeltbestandteile 1. Durch die Einführung der neuen Entgeltstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden Verträge (Entgeltrahmen - und Entgelttarifverträge) darf für den einzelnen Beschäftigten keine finanzielle Schlechte r- stellung erfolgen. 2. Tritt durch die Anwendung dieses Tarifvertrages eine Erhöhung des Tarifentgelts einschließlich tariflicher Leistungskomponente ... gegenüber dem bisherigen Tarifentgelt einschließlich tariflicher Leistungskomp o- nente und Montagezuschlag gem äß § 3.3 BMTV ein, so können a. von den Betrieben außer - und übertarifliche Ve r- gütungsbestandteile jedweder Art und Recht s- grundlage angerechnet werden; die Anrechnung gilt auch als Kompensation bei Anwendung von 5 6 - 6 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 7 - § 4 Ziff. 3, 2. Spiegelstrich ERA - Einführungstarif - vertrag. b. Für diejenigen Beschäftigten, die nicht zum Ge l- tungsbereich der Gehaltstarifverträge gehörten, gilt dies entsprechend. 3. Ist bei der Anwendung dieses Tarifvertrages das neue Tarifentgelt einschließlich tariflicher Leistung s- t- gelt einschließlich tariflicher Leistungskomponente und Montagezuschlag gemäß § 3.3 BMTV, so besteht Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Di f- ferenz zwischen dem bisherigen Tarifentgelt ei n- schließlich tariflicher Leistungskomponente und dem sich aus der Umstellung ergebenden Tarifentgelt ei n- schließlich tariflicher Lei stungskomponente. Mit Schreiben vom 13. März 2014 informierte die Beklagte den Kläger über die ERA - Einführung zum 1. April 2014. Darin heißt es auszugsweise: 3 . 041 , 52 Die Tarifparteien haben vereinbart, dass kein zusätzliches Urlaubs - und Weihnachtsgeld gezahlt werden soll. Bisher erhielten Sie 2.097,60 3.618,36 des Jahresentgelts abzusichern, wird Ihr b isheriges Ja h- resentgelt in Höhe von 40.116,60 s- entgelte umgerechnet. Dies ergibt ein Monatsentgelt von 3.343,05 Ab 01.04.2014 setzt sich Ihr Monatsentgelt gemäß dem Eingruppierungsvorschlag der Geschäftsführung wie folgt zusammen: Tarifgruppe 06 H Tarifgrundentgelt 3.085,00 Ausgleichszulage 258,05 Gesamtentgelt brutto 3. 343 ,0 5 bei 174 7 - 7 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 8 - Mit der Abrechnung für den Monat April 2014 zahlte die Beklagte an den Kläger neben dem neuen Monatsentgelt ein anteiliges Urlaubsgeld iHv. 52 4, 40 Euro brutto und ein anteiliges Weihnachtsgeld iHv. 3 80 , 19 Euro brutto für die Monate Januar bis März 2014. Rückwirkend z um 1. April 2014 wur - de seine Eingruppierung korrigiert und sein monatliches Bruttoentgelt auf 3. 5 3 2 ,00 Euro festgelegt. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von (restliche m ) Urlaubs - und Weihnachtsgeld für die Jahre 2014 und 2015 verlangt. Dazu hat er die Au f- fassung vertreten, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht gemäß § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA auf die tariflichen ERA - Monatsentgelte angerechnet werden dürften. Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 ATV regele abschließend die Recht s- folgen einer Differenz zwischen dem bish erigen und dem neuen Entgelt und verdränge damit § 15 ERA vollständig. Aber auch bei einer Anwendung des § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA sei eine Anrechnung unzulässig. Durch die Einfü h- rung des ERA - Tarifentgelts habe nur das bisherige Monatsentgelt durch das ne ue tarifliche Entgelt ersetzt werden dürfen. Ein Günstigkeitsvergleich zw i- schen dem ERA - Monatsentgelt und dem bisherigen Entgelt einschließlich des Urlaubs - und Weihnachtsgelds sei mangels eines inneren Zusammenhangs ausgeschlossen. Der Kläger hat beantra gt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2014 eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) iHv. 1.542,50 Euro brutto abzüglich gezahlter 3 80 , 19 Euro brutto, somit 1. 162 , 31 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweilige n Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2014 zusätzliches Urlaubsgeld iHv. 2.127,60 Euro brutto abzüglich gezahlter 524 , 40 Euro brutto, somit 1.6 03 , 20 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2015 ein zusätzliches Urlaubsgeld iHv. 2.127,60 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2015 8 9 10 - 8 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 9 - zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2015 eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) iHv. 1.7 66 , 0 0 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen . Sie hat die Auffa s- sung vertreten, etwaige Ansprüche des Klägers auf Urlaubs - und Weihnacht s- geld aus den Jahren 2014 und 2015 seien durch die nach § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA zulässige Anrechnung auf das höhere ERA - Tarifentgelt erfüllt worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landes arbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann für die Ja h- re 2014 und 2015 nicht die Zahlung von (weiterem) Urlaubs - und Weihnacht s- geld verlangen. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die von ihm verfolgten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach en t- standen sind. Die Beklagte hat sie durch Anrechnung auf das seit dem 1. April 2014 gezahlte ERA - Tarifentgelt gemäß § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA iVm. § 2 Abs. 1 ATV und der hierzu vereinbarten Anlage 1 erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . I. Der kraft beiderseitiger Tarif gebundenheit ( § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbare ATV ordnet die Geltung der in seiner Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge (ua. das ERA) an und modifiziert diese zugleich. Nach § 2 Abs. 1 ATV gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge ua. bei der Beklagten, soweit der ATV keine abweichenden Reg e- lungen trifft. Die in der Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge finden somit nicht mit ihrem originären, sondern mit dem durch den ATV verliehenen Inhalt A n- 11 12 13 14 - 9 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 10 - wendung. Bei der Auslegung des ATV und der in dessen Anlage 1 aufgeführten Tarifverträge, insbesondere des ERA, ist eine sic h aus dem Zusammenwirken der Regelungen ergebende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. II. Danach ist § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA von der tariflichen Bezugnahme in § 2 Abs. 1 ATV erfasst und damit Bestandteil des bei der Beklagten zur A n- wendung kommenden Tarifwe rks. 1. Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Systematik des Tarifvertrags. § 2 Abs. 1 ATV legt ein Regel - Ausnahme - Ver hältnis fest. Die in der Anlage zum ATV aufgeführten Tarifverträge sollen nach § 2 Abs. 1 ATV gelten, soweit im ATV keine abweichenden Re gelungen getroffen worden sind. Somit ist § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA nur dann nicht von der tariflichen Bezugnahme in § 2 Abs. 1 ATV erfasst, wenn dessen Anwendung im ATV ausgeschlossen worden ist. a) Eine darauf abzielende ausdrückliche Regelung enthält der ATV nicht. Die in § 3 Abs. 1 bis Abs. 6 ATV geregelten Abweichungen und Ausnahmen von dem ERA beziehen sich nicht auf § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA. b) Entgegen der Auffassung des Klägers verdrängt § 4 Abs. 5 ATV nicht die Regelung in § 15 Ziff. 2 Buchst . a ERA. Die Tarifnorm regelt eine Besit z- standssicherung, wenn das Tarifentgelt im Anwendungsbereich des ERA nie d- riger als das bisherige Entgelt ist. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Au s- gleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem bisherigen und dem sich aus der Umstellung ergebenden Entgelt. § 4 Abs. 5 ATV verdrängt Regelungen des ERA nur insoweit, als der identische Regelungsgegenstand betroffen ist. Nur 2 Abs. 1 ATV vor. § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA gewährt keine Besitzstandssicherung bei Unterschreitung des bisherigen Entgelts, sondern enthält eine Anrechnungsbestimmung bei einer durch die Anwendung des ERA eingetretenen Vergütungserhöhung. c) Der Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die A n rechnung nach § 1 5 Ziff. 2 Buchst. § 4 15 16 17 18 19 - 10 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 11 - Ziff. 3, 2. Spiegelstrich ER A - Diese Verweisung g e- stattet nicht den Rückschluss, dass eine Anrechnung nach § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA ausgeschlos sen ist , weil § 4 Ziff. 3, 2. Spiegelstrich ERA - Einführungs - tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 ATV bei der Beklagte n nicht anwendbar ist. Die Verwendung des Wort s- parteien mit der Anrechnungsmögli chkeit weitere Zwecke verfolg t en. d) Auch die Protokollnotiz vom 18. April 2014 schließt die Anwendbarkeit des § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA nicht aus. Die in deren Ziff. 2 vereinbarte Einfü h- rung eines Urlaubsgelds nach Maßgabe des § 10 Ziff. 10.3 des Mantel tarifve r- trags für die Beschäftigten der Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig - Holstein und Mecklenburg - Vorpommern sowie einer Sonderzahlung nach § 2 des Tarifvertrags über betriebliche Sonderzahlung en kam mangels Zustim mung der Gewerkschaft IG Metall nicht zustande. Der in § 3 Abs. 9 ATV zunächst nur als vorübergehend geregelte Ausschluss eines zusätzlichen U r- laubsgelds und einer betrieblichen Sonderzahlung wurde im letzten Absatz der Protokollnotiz vom 18. April 2014 dauerhaft festgeschrieb en. Punkt 2 der Au f- zählung in Ziff. 2 der Protokollnotiz führt nicht zu der Auslegung, dass § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA von der tariflichen Bezugnahme in § 2 Abs. 1 ATV nicht 1 3. Monatsentgelt bzw. Sonderzahlung en in Aussicht genommene tarifliche Sonderzahlung verrechnet werden sollte. Die Bestimmung sah mithin lediglich eine gegenüber § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA spezielle Anrechnungsregelung vor. Da sie jedoch mangels Zustimmung der Gewerkschaft IG Metall nicht geltendes Tarifrecht geworden ist, vermag sie § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA nicht (ganz oder teilweise) zu verdrängen. 2. Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Sinn und Zweck des ATV iVm. dem ERA. Die Tarifvertragsparteien haben eine möglichst koste n- neutrale Einführung des ERA - Systems beabsichtigt. Dies zeigen § 3 Abs. 9 und § 4 Abs. 5 ATV. In § 3 Abs. 9 ATV haben sich die Tarifvertragsparteien dazu verpflichtet, innerhalb einer E rklärungsfrist die möglichst kostenneutrale Einfü h- rung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung und einer betrieblichen Sonderza h- 20 21 - 11 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 12 - lung zu prüfen. Das Ziel einer möglichst kostenneutralen ERA - Einführung kommt auch in § 4 Abs. 5 ATV zum Ausdruck, dem zufolge eine Ausgleichsz u- lage zu zahlen ist, wenn das neue Entgelt niedriger als das bisherige Entgelt ist, wobei diese Ausgleichszulage wiederum auf künftige Tariferhöhungen, das Au f- rücken in eine höhere Entgeltgruppe oder - stufe und/oder auf sonstige Leistu n- gen (Einm alzahlungen) angerechnet werden kann. Nach dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien ist somit die Anrechnung einer Einmalmalzahlung auf die Ausgleichszulage ein Gestaltungsmittel zur Erzielung der beabsichtigten Kostenneutralität. Es widerspräche dies er Intention, wenn die Anrechnungsvo r- schrift des § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA unanwendbar wäre und bestehende A n- sprüche auf Urlaubs - und Weihnachtsgeld in jedem Fall vollumfänglich neben der neuen tariflichen Vergütung erhalten blieben. III. Die tatbestandl ichen Voraussetzungen des § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA für eine Anrechnung außer - und übertariflicher Vergütungsbestandteile jedw e- der Art und Rechtsgrundlage sind erfüllt. Die Anrechnungsmöglichkeit besteht, ne Erhöhung des Tarifen t- t- sprechend für diejenigen Beschäftigten, die nicht zum Geltungsbereich der G e- haltstarifverträge gehörten. Im Anwendungsbereich des ATV ist für den nach § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA vorzunehmenden Vergleich nicht auf das bisherige Tarifentgelt, sondern auf die bisherige Bruttomonatsvergütung abzustellen. Dies sieht zum einen § 15 Ziff. 2 aE ERA ausdrücklich für diejenigen Beschäftigten vor, die nicht zum Geltung sbereich der Gehaltstarifverträge gehörten. Für diese das ERA im Arbeitsverhältnis der Parteien nicht kraft beiderseitiger Mitglie d- schaft bei den tarifvertragschließenden Parteien, sondern durch die tarifliche Bezugnahme im ATV. Diese Besonderheit ist bei der Auslegung des § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA zu berücksichtigen. Da mangels Tarif gebundenheit der Bekla g- rch den ATV vermittelten Anwendung des § 15 Ziff. 2 ERA darauf abzustellen, ob durch die Anwendung des ATV iVm. dem ERA eine Erhöhung des Tarifentgelts g e- genüber dem bisherigen Entgelt, das die Beklagte nach Maßgabe der bis dahin 22 - 12 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 13 - geltenden Vergütungsordnun g gezahlt hat, eingetreten ist. Dies ist der Fall. Das bisherige monatliche Entgelt des Klägers betrug 3 . 041 , 52 Euro brutto. Demg e- genüber belief sich sein monatliches Tarifentgelt ab dem 1. April 2014 zunächst auf 3.085 ,00 Euro brutto und ist im Oktober 20 15 durch die rückwirkende B e- richtigung der Eingruppierung auf 3. 532 ,00 Euro brutto erhöht worden. IV. Die Anrechnungsmöglichkeit des § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA erfasst außer - und übertarifliche Vergütungsbestandteile jedweder Art und Recht s- grundlage damit die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf U r- laubs - und Weihnachtsgeld, die im Ver hältnis zum ERA zusätzliche Entg eltbestandteil e darstellen. V. Eine einzelvertragliche Zusage, dass Urlaubs - und Weihnachtsgeld nicht ang erechnet werden dürfen (vgl. hierzu BAG 2 7. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 12 , BAGE 127, 319 ; 3 0. Mai 2006 - 1 AZR 111/05 - Rn. 17 , BAGE 118, 211 ; 1. März 2006 - 5 AZR 540/05 - Rn. 13) , liegt nicht vor. Es ist weder festgestellt noch vom Kläger vorgetrag en, dass ihm das Urlaubs - und Weihnachtsgeld als anrechnungsfeste, selbstständige Vergütungsbestandteile neben dem jeweiligen monatlichen Entgelt zugesagt worden sind. VI. Ein Verstoß gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG liegt nicht vor. 1. Für das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Rege - lungen gilt die gesetzliche Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 TVG. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifnormen hinter einzelvertraglichen Ve r- einbarungen mit für den Arbe itnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifve r- trag enthält, er gibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (BAG 1 5. April 2015 - 4 AZR 587 /13 - Rn. 27 , BAGE 151, 221 ) . Zu vergleichen sind nur Regelungen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich; vgl. BAG 2 1. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39 , BAGE 134, 130 ) . Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbe itsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach I n- 23 24 25 26 - 13 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 - 14 - krafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben (BAG 1 2. Oktober 2010 - 9 AZR 522/09 - Rn. 19 mwN) . 2. Eine solche Kollision liegt hier nicht vor. Einzelv ertragliche Ansprüche auf Zahlung eines Urlau bs - und Weihnachtsgelds werden durch die Einführung des Tarifentgelts nach dem ERA nicht berührt. Der Tarifvertrag greift nicht in diese Ansprüche ein; er regelt in § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA nur deren Anrec h- nung auf die - erhöhte - tarifliche Vergütung. D amit wird nicht ein einzelvertra g- licher Anspruch beseitigt, sondern ein tarifvertraglicher Anspruch von vornh e- rein nur bedingt durch die Kürzung um bestimmte einzelvertragliche Zahlungen eingeräumt, wobei die Anrechnung als Kann - Vorschrift ausgestaltet ist . Eine solche Regelung ist zulässig. Die Tarifvertragsparteien haben damit ihren R e- g e lungsspielraum nicht überschritten. Sie haben nicht die Beseitigung individ u- alrechtlicher Ansprüche vorgesehen, sondern die Einführung einer tariflichen Zahlung unter Anre chnung dieser Leistungen geregelt (vgl. hierzu BAG 3. März 1993 - 10 AZR 42/92 - zu II 2 der Gründe; 1 9. Juli 1983 - 3 AZR 250/81 - zu I 2 der Gründe , BAGE 43, 188 ) . VII. Die Beklagte hat durch die Zahlung des infolge der ERA - Einführung erhöhten Entgelts und dessen Anrechnung nach § 15 Ziff. 2 Buchst. a ERA iVm. § 2 Abs. 1 ATV und der Anlage 1 die geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubs - und Weihnachtsgeld für die Jahre 2014 und 2015 erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . 1. Für das Jahr 2014 macht der Kläger restliches Urlaubs - und Wei h- nachtsgeld iHv. insgesamt 2. 765 ,5 1 Euro brutto (1.6 03 , 20 Euro brutto restliches Urlaubsgeld, 1. 16 2, 3 1 Euro brutto restliches Weihnachtsgeld) geltend. Dem steht - un ter Einbeziehung der rückwirkenden Höhergruppierung - eine durch die ERA - Einführung im Jahr 2014 eingetretene Entgelterhöhung von insgesamt 4.4 1 4, 32 Euro brutto (9 Monate x 490 , 48 Euro brutto/Monat ) gegenüber. 2. Auch das für das Jahr 2015 gezahlte höhere Entgelt iHv. insgesamt 5 . 885 , 76 Euro brutto ( einschließlich de r rückwirkende n Höhergruppierung) übersteigt das geltend gemachte Urlaubs - und Weihnachtsgeld von insgesamt 27 28 29 30 - 14 - 9 AZR 505/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR505.16.0 3.8 93 , 60 Euro brutto (2.127,6 0 Euro brutto Urlaubsgeld , 1.7 66 , 00 Euro brutto Weihnachtsgeld). VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZP O. Brühler Krasshöfer Zimmermann Frank Neumann - Redlin 31
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