Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Januar 2017 Neunter Senat - 9 AZR 326/16 - ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR326.16.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 14. April 2015 - 1 Ca 187/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 2. Februar 2016 - 14 Sa 717/15 - Entscheidungsstichwort Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 325/16 - ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR326.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 326/16 14 Sa 717/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 7. Januar 2017 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verha ndlung vom 1 7. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richte r Stang und N eumann - Redlin für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 326/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR 326.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Februar 2016 - 14 Sa 717/15 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Herne vom 1 4. April 2015 - 1 Ca 187/15 - unter Zurückweisung de r Berufung des Klägers teilwe i- se abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch auf Fahrtkoste n- abgeltung. D ie Beklagte betreibt in H ein U nternehmen des Erd - und Straßen baus und unterhält mehrere Baustellen im Nahbereich. Der Kläger ist bei ihr seit dem 2 2. Juli 1991 als Baumaschinenführer beschäftigt. Der Bundesrahment a rifve r- trag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 idF vom 1 7. Dezember 2012 ist mit Wirkung z um 1. Januar 2013 für allgemein verbindlich erklärt wo r den. Dessen § 7 lautet auszugsweise: § 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung 1. Allgemeines Der Arbeitnehme r kann auf allen Bau - oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des B e- triebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht an jedem A r- beitstag erreichen kann. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Entfernungen Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen b e- fahrbaren öffentlichen Weges zwischen 1 2 - 3 - 9 AZR 326/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR 326.16.0 - 4 - der Arbeitsstelle und der Wohnung (U n- terkunft) des Arbeitnehmers zu besti m- men. 2.2 Betrieb Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filia le, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des A r- beitgebers als Betrieb. 3. A rbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßg a- be Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss. 3.1 F ahrtkostenabgeltung Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mi n- destens 10 km von seiner Wohnung en t- fernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 je Arbeitstag und Entfe r- nungskilometer (Kilometergeld). Der a r- beitstägliche Anspruch ist auf eine Fahr t- kostenabgeltung für eine Entfernung von 50 km (= 15,00 ) begrenzt. Bei Benutzung eines öffentlichen Ve r- kehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendig en Kosten erstattet. Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung in einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Soweit die gewährte Fahrtkostenabge l- tung zu versteuer n ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalverste u- erung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der en t- ric h teten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine - 4 - 9 AZR 326/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR 326.16.0 - 5 - kostenlose Beförderung (Abs. 3) als S achbezug zu versteuern ist. Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 idF vom 1 0. Dezember 2014 für allgemei n- verbindlich erklärt worden . D essen § 7 Nr. 3.1 regelt: 3.1 Fahrtkos tenabgeltung Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeit s- stelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtko s- tenabgeltung in Höhe von 0,20 und gefahrenem Kilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf 20,00 e- grenzt. Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmi t- tels werden dem Arbeitnehmer die hierfür no t- wendigen Kosten erstattet. Ein Anspruc h auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestel l- ten or dnungsgemäßen Fahrzeug besteht. Die Beklagte bietet ihren Arbeitnehmern eine kostenlose Beförderung von ihrem Betrie bssitz zu den jeweiligen Baustellen mit betriebseigenen Fah r- zeugen an. Soweit Arbeitnehmer morgens zum Betriebssitz kommen, steigen diese in die Fahrzeuge und fahren damit zur Baustelle. Die Arbeitszeit beginnt und endet a n der Baustelle. Vor Fahrtantritt werden am Betriebssitz weder A r- beitsanweisungen erteilt noch vorbereitende Tätigkeiten ausgeübt . Im Monat Oktober 2014 fuhr der Kläger an 21 Tagen von seiner 20 km vom Betriebssitz der Beklagten entfernten Wohnung mit seinem privaten Kraf t- f ahrzeug zu der ihm zugewiesenen Baustelle, die 25 km von seiner Wohnung entfernt war. In den Monaten November 2014 bis Januar 2015 fuhr der Kläger an insgesamt 44 Tagen zum Betriebssitz der Beklagten und wurde von dort mit einem Fahrzeug der Beklagten zu einer 18 km entf ernten Baustelle befördert. 3 4 5 - 5 - 9 AZR 326/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR 326.16.0 - 6 - Der Kläger hat von der Beklagten ohne Erfolg wegen dieser Fahrten Fahrtkostenabgeltung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die ab dem Betriebssitz der Beklagten angebotene Sammelbeförd e- rung schließe einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nicht aus. Biete der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine kostenlose Beförderung mit einem or d- nungsgemäßen Fahrzeug von einer bestimmten Sammelstelle zur Baustelle an, bestehe ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt bis zur Samme l- stelle. Dabei könne auch der Betriebssitz eine Sammelstelle in diesem Sinne sein. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 206,00 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 63,00 Euro seit dem 2 8. Januar 2015, aus 99,00 Euro seit dem 1 6. Februar 2015 und aus 44,00 Euro seit dem 2. März 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die begehrte Fahrtkosten abgel tung nach § 7 Nr. 3.1 BRTV bereits deshalb aus - geschlossen sei, weil die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem von ihr gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug ab de m Betriebs sitz angeboten habe. Die Kosten für die Fahrten von seiner Wohn ung zum Betriebssitz habe der Kläger selbst zu tragen. Das Arbeit sge richt hat der Klage iHv. 143,00 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen . Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeit s- gericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeänd ert und der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten st attgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. 6 7 8 9 - 6 - 9 AZR 326/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR 326.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe I. Die Re vision der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unb e- gründet. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 7 Nr. 3.1 BRTV auf Abgeltung der Kosten für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und de r ihm zugewies e- nen Baustelle bzw. dem Betriebssitz der Bekl agten für die Monate Oktober 2014 bis Januar 2015. 1. Gemäß § 7 Nr. 3.1 BRTV hat ein Arbeitnehmer, der außerhalb des B e- triebs arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach § 7 Nr. 4 BRTV zusteht, Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung, wenn er au f einer m indestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Bau stelle arbeitet und für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug benutzt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn für ihn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnu ngsgemäßen Fahrzeug best eht . Dabei hat die kostenlose Beförderung Vorrang vor der pauschalen Fahrtkostenabgeltung. Dem Arbeitnehmer steht kein Wahlrecht zu, ob er auf eigene Kosten zur Baustelle f ährt und dann die pauschale Fahrtkostenabgeltung geltend mac h t oder die Möglichkeit einer ko s- tenlosen Beförderung durch den Arbeitgeber nutz t ( vgl. BAG 9. März 1983 - 4 AZR 312/80 - ) . 2. Die Tarifnorm des § 7 Nr. 3.1 BRTV schließ t den Anspruch auf Fahr t- kostenabgeltung nicht nur bei einer Beförderungsmöglichkeit a b der Wohnung des Arbeitnehmers, sondern auch dann aus, wenn der Arbeitgeber eine koste n- lose Beförderung von dem Betriebssitz iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV zur Baustelle a n- bietet. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den für die Auslegung eines Tarifvertrag s geltenden Grundsätzen vgl. etwa BAG 1 2. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 16) . a) Bereits der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig ausz u- gehen ist (st. Rspr., zB BAG 9. August 2016 - 9 AZR 51/16 - Rn. 15 mwN) , setzt für den Anspruchsausschlu ss das bloße Bestehen einer kostenlosen Beförd e- 10 11 12 13 - 7 - 9 AZR 326/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR 326.16.0 - 8 - rungsmöglichkeit voraus. Er regelt nicht, dass der Arbeitgeber diese von der Wohnung des Arbeitnehmers aus anbieten muss. b) Der Anspruchsausschluss bei einer kostenlosen Beförderungsmöglic h- keit ab dem Betrie bssitz folgt auch aus dem Gesamtzusammenhang der Reg e- lungen in § 7 Nr. 3.1 BRTV und dem Sinn und Zweck der Fahrtkostenabge l- tung. aa) Die Fahrtkostenabgeltung knüpft an die erhöhten Kosten des Arbei t- nehmers durch eine außerhalb des Betriebs geleistete Täti gkeit an und soll diese ausgleichen (vgl. BAG 2 1. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 15; 1 2. Februar 1992 - 4 AZR 295/91 - ) . Dies zeigt § 7 Nr. 3 BRTV, dem zufolge ein Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs arbeitet und dem kein Auslösung s- anspruch nach § 7 Nr. 4 BRTV zusteht, unter bestimmten weiteren Vorausse t- zungen Anspruch auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungsz u- schuss hat. Die Tarifvertragsparteien des BRTV haben es als normal anges e- hen, dass ein Arbeitnehmer des Baugewerbes in der Nähe seines Einstellung s- betriebs wohnt (vgl. BAG 2 1. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 15 mwN) . Aus dem Ort der Einstellung iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV ergibt sich der privatautonom geschaffene und danach von den Tarifvertragsparteien mit normativer Wirkung aufgegrif fene Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses. Er bleibt dies grundsätzlich für die Dauer des Arbeitsvertrags. Selbst organisatorische Veränderungen durch den Arbeitgeber des Baugewerb es lassen die tarifvertraglich maßgebl i- welcher der Arbeitnehmer ein unberührt ( vgl. BAG 2 1. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 13 mwN) . bb) Der Wahl des Einstellungsorts als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses ist bei der Festlegung der Voraussetzungen, unter denen die Möglichke it einer kostenlosen Beförderung den Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung ausschließt, Rechnung zu tragen. Grundsätzlich fallen die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz in den Bereich der allgemeinen Lebensführung. Nimmt ein ständig statio när im Betrieb eingesetzter Arbeitnehmer von seiner Wohnung aus eine Dienstreis e zur Durchführung eines Dienst geschäft s auße r- halb der Betriebsstätte vor, steht ihm keine Fahrtkostenerstattung oder We g- 14 15 16 - 8 - 9 AZR 326/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR 326.16.0 - 9 - streckenentschädigung zu, soweit er sich dadurch seiner allgemeinen Leben s- führung zuzuordnende Aufwendungen erspart (vgl. BAG 1 9. Februar 2004 - 6 AZR 111/03 - zu II 1 der Gründe) . Indem die Tarifvertrags parteien eine räumliche Nähe zwischen Betr iebssitz und Wohnung des Arbeit nehmers als den Normalfall angeseh en und keine Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt des Arbeit nehmers zu einer weniger als 10 km von seiner Wohnung entfernten Baustelle vorgesehen haben, haben sie zu erkennen gegeben, dass es dem Arbeitnehmer auch unter dem Anwendungsbereich des BRTV grundsä tzlich zumutbar ist, die mit der Fahrt zum Betriebssitz verbundenen Kosten selbst zu tragen. Dabei haben sie die privaten und betrieblichen Interessen der Beteili g- ten angemessen berücksichtigt. Einerseits kann der Arbeitgeber des Baug e- werbes gemäß § 7 Nr. 1 BRTV entsprechend den Besonderheiten der Branche auch weiter entfernte Arbeitsorte festlegen. Andererseits hat der Arbeitnehmer die Planungssicherheit, dass der besondere Aufwand, der erforderlich ist, um die auswärtige Baustelle von seiner Wohnung aus z u erreichen, ausgeglichen wird (vgl. BAG 2 1. Februar 2012 - 9 AZR 461/10 - Rn. 15) . Bietet der Arbeitg e- ber d em Arbeitnehmer an , ihn vom Betrieb aus kostenlos mit einem betriebse i- genen Fahrzeug zur Baustelle zu befördern , entstehen durch die Tätigkeit a u- ßer halb des Betriebssitzes keine erhöhten Fahrtkosten. Ein Anspruch auf Fahrtko s ten abgel tung wäre nicht vom Sinn und Zweck der Tarifnorm erfasst. cc ) Dem Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nicht nur dann beste hen kann, wenn der Arbeitnehmer von seiner Wohnung direkt zu einer Baustelle fährt, sondern auch dann, wenn er sich zuerst zu einer Sammelstelle begibt, von der aus er kostenlos mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug zur jeweiligen Bau - oder Arbeits stelle b e- fördert wird, an der dann gemäß § 3 Nr. 4 BRTV die Arbeitszeit beginnt oder endet (vgl. BAG 9. März 1983 - 4 AZR 312/80 - ; Gundacker in Biedermann/ Möller BRTV 9. Aufl. S. 581) . (1) Nach dem Sinn und Zweck des § 7 Nr. 3.1 BRTV ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber für die gesamte Strecke bis zur Baustelle eine kostenlose B e- förderung anbietet oder nur von einer Sammelstelle aus, dh. nur für einen Teil 17 18 - 9 - 9 AZR 326/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR 326.16.0 - 10 - der Strecke. Die Sammelstelle steht dann einer Baustelle iSd. tariflichen B e- stimmung in § 7 Nr. 3 .1 BRTV gleich (vgl. BAG 9. März 1983 - 4 AZR 312/80 - ) . (2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Betrieb iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV nicht Sammelstelle in diesem Sinne sein. Da Sammelste l- le und Baustelle iSd. tariflichen Bestimmung in § 7 Nr. 3.1 BRTV gleichgestellt werden, sind Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrtkostenabgeltung so zu stellen, als befände sich die Baustelle am Be triebssitz. In diesem Fall bestä nde kein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung. Es würde n keine erhöhten Kosten veru r- sa cht . (3) Diese Rechtsauffassung widerspricht nicht der Entscheidung des Bu n- desarbeitsgerichts vom 1 8. Januar 1984 ( - 4 AZR 261/82 - ) . D er Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dort einen Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung selbst für den Fall abgele hnt, dass auch der Betrieb dem Arbeitnehmer als Sammelstelle dienen und demgemäß eine Fahrtkostenabgeltung für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb als Sammelstelle in Betracht kommen könne. Eine Sammelstelle in diesem Sinne könne der Betrieb nämlich nur sein, wenn von dort aus lediglich im Interesse der Arbeitnehmer eine kostenlose Beförd e- rung zu den einzelnen Baustellen angeboten werde. Würden im Betrieb jedoch auch Arbeitsanweisungen erteilt, sei der Betrieb nicht nur Sammel - , sondern auch Arbeitsstell e. Dann könne der Arbeitnehmer ebenso wie die ständig stat i- onär im Betrieb eines Bauunternehmens beschäftigten Arbeitnehmer keine Fahrtkostenabgeltung verlangen. Diese Ausführungen binden den Senat nicht. S oweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts t atsächlich die Auffas sung vertreten haben sollte , dass Sammelstelle und Betriebssitz ortsidentisch sein kön nen, wä ren die diesbezüglichen Ausführungen nicht tragend, weil er ang e- nommen hat, dass der Betriebssitz nicht Sammel stelle , sondern eine diese aus sc hließende Arbeitsstelle gewesen sei. c) Schließlich führt das Auslegungsergebnis zu einer vernünftigen, sac h- gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Die eine pauschale Fahrtkostenabgeltung ausschließende Beförderungsmöglichkeit ist auf den Sammeltransport mehrerer einer Baustelle zugewiesener Arbeitnehmer 19 20 21 - 10 - 9 AZR 326/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR 326.16.0 - 11 - in einem Fahrzeug ausgerichtet. Müsste die Beförderungsmöglichkeit ab der Wohnung des einzelnen Arbeitnehmers angeboten werden, um den A n spruchs - ausschluss zu bewirken, liefe dieser leer. Es ist für den Arbeitgeber in aller R e- gel praktisch nicht handhabbar, jeden einzelnen Arbeitnehmer von z u hause abzuholen. d) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenabgeltung für die Fahrten mit seinem privaten Kr aftfahrzeug von seiner Wohnung zu der ihm zugewiesenen Baustelle bzw. zum Betrieb ausg e- schlossen. D enn die Beklagte hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die kostenlose Beförderung vom Betriebssitz zur jeweiligen Baustel le mit einem ordnungsgemäßen betriebs eigenen Fahrzeug angeboten. 3. Der Anspruch auf pauschale Fahrtkostenabgeltung folgt auch nicht dar - aus, dass dem Kläger die 20 km lange Fahrt zum Betriebssitz zwecks Weiter b e- förderung zur Baustelle nicht zuzumuten war . Denn wenn der Einstellungsb e- trieb als Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist und die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung die pauschale Fahrtkostenabgeltung verdrängt , ist das Beförderungs angebot des Arbeitgebers nicht nur gleichrangig, so ndern s o- gar vorrangig vor d er Fahrt des Arbeitnehmers mit seinem eigenen Fahrzeug zur Bau stelle. Damit ge ben die Tarif vertragsparteien zu erkennen, dass sie der kostenlosen Beförderung durch den Arbeitgeber mindesten s den gleichen Wert ei n rä u men wie der Fahrt des Arb eitnehmers mit seinem eigenen Fahrzeug. Von einer gleichwertigen kostenlosen Beförderung kann nur dann nicht mehr die Rede sein, wenn diese dem Arbeitnehmer nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die F ahrt mit dem Firme n fahrzeug für den Arbeitnehmer mit irgendwelchen besonderen Risiken oder mit erheblichen Erschwernissen gegenüber der Fahrt mit dem eigenen F ahrzeug verbunden ist. Unzumutbare Erschwernisse kommen insbesondere dann in B e tracht, wenn die F ahrt zur Sammelstelle und von dort zur Baustelle gegenüber der Fahrt des Arbeitnehmers unmittelbar von seiner Wohnung zur Baustelle einen erheblichen Umweg darstellt (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 22 23 - 11 - 9 AZR 326/16 ECLI:DE:BAG:2017:170117.U.9AZR 326.16.0 312/80 - ) . Ein für den Arbeitnehmer unzumutbarer Umweg liegt nic ht vor, wenn die Beförd e rung vom Einstellungsbetrieb iSv. § 7 Nr. 2.2 BRTV als Mittelpunkt des Arbeit s verhältnisses aus angeboten wird. Selbst wenn die Fahrt des Arbei t- n ehmers dorthin einen nennenswerten Umweg darstellt, ist dies auf die Wahl seines Wohnor ts in weiter Entfernung zum Betriebssitz zurückzuführen. Wendet der Arbeitnehmer ein, die Fahrt von seiner Wohnung zum Betriebssitz sei für ihn unzumutbar, setzt er sich in Widerspruch zu seiner persönlichen Entsche i- dung, in räumlich weiter Entfernung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers zu wohnen und damit längere Fahrt zeiten sowie die damit verbundenen Kosten in Kauf zu nehmen. II. Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kos ten des Rechtsstreits zu tragen . Brühler Suckow Zimmermann Stang Neumann - Redlin 24
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