Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 791/14 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR791.14.0 I. Arbeitsgericht Würzburg Endurteil vom 14. Januar 2014 - 10 Ca 719/13 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 10. Oktober 2014 - 8 Sa 138/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein e : Personalakte - Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Bestimmung en : GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 83 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2, § 613a Abs. 1 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR791.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 791 /1 4 8 Sa 138/14 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juli 2016 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1. Beklagte zu 1. , Berufungsbeklagte zu 1. und Re visionsbeklagte zu 1. , 2. Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsbeklagte zu 2. , - 2 - 9 AZR 791/14 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR791.14.0 - 3 - hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Jacob für R echt erkannt : 1. Die Revisio n des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 2014 - 8 Sa 138/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über das Recht des Klägers, zur Einsichtnahme in seine Personalakte seine anwaltliche Vertreterin hinzuzuziehen. Im Jahr 1998 trat der Kläger in die Dienste der Beklagten zu 1 . , die ihn als Lagerist beschäftigte und ihm am 21. März 2013 eine Ermahnung erteilte . Die Prozessb evollmächtigte des Klägers verlangte mit Schreiben vom 6. Mai 2013, ihr zusammen mit dem Kläger Einsicht in dessen Personalakte zu gewä h- ren. Die Beklagte zu 1 . lehnte eine Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf das ihr zustehende Hausre cht ab , erlaubte dem Kläger alle r- dings mit E - Mail vom 13. Mai 2013 , auszugsweise Kopien der in der Persona l- akte befindlichen Dokumente zu fertigen. Das Arbeitsverhältnis ging mit Wi r- kung vom 1. Februar 2014 im Wege eines Betriebs übergangs auf die Revis i- ons b eklagte zu 2 . über. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, zur Einsich t- nahme in seine Personalakte di e von ihm bevollmächtigte Rechtsanwältin hi n- zuzuziehen. Der Anspruch folge aus der arbeitgeberseitigen Schutz - und Rüc k- sichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB und dem Grundrecht auf informa t i- onelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) . Die Personala k- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 791/14 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR791.14.0 - 4 - te enthalte ihn betreffende personenbezogene Daten, deren Kenntnisnahme er Dritten gestatten dürfe. Die Hi nzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten sei zudem unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit geboten, da ihm die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlten, um zu beurteilen, ob Dokumente unb e- rechtigterweise in die Personalakte aufgenommen worden seien . Die Anfert i- gung von Kopien sämtlicher in der Personalakte befindlicher Unterlagen sei ihm nicht zumutbar. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu - tung - beantragt, die Revisionsb eklagte zu 2 . zu verurteilen, ihm mit se iner anwaltlichen Vertreterin, Frau Rechtsanwältin B , Ei n sicht in seine Personalakte zu gewähren. Die Revisionsb eklagte zu 2 . hat die Abweisung der Klage mit der B e- gründung beantragt, die von dem Kl äger begehrte Hinzuziehung s einer Recht s- anw ältin greife ohne gesetzliche Grundlage in ihr Hausrecht ein. § 83 Abs. 1 BetrVG enthalte eine abschließende Sonderregelung. Das Arbeitsgericht hat die zunächst allein gegen die Beklagte zu 1 . g e- richtete Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der K läger die Klage erweitert und neben der Beklagten zu 1 . die (spätere) Revisionsbeklagte zu 2 . in Anspruch genommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl ä- gers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. In der Revision s- instanz hat der K läger die Revision im Verhältnis zur Beklagten zu 1. zurückg e- nommen und verfolgt sein Klageziel nunmehr allein gegen über der Revision s- beklagte n zu 2. weiter. Entscheidungsgründe Die R evision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist nicht b e- 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 791/14 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR791.14.0 - 5 - gründet. Dem Kläger steht ein Anspruch, zur Einsichtnahme in seine Persona l- akte seine Prozessbevollmächtigte hinzuzuziehen, nicht zu. I. Der Kläger kann den von ihm erhobenen Anspruch nicht mit Erfolg auf § 83 Abs. 1 BetrVG stützen. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat d er Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis das Recht, in die über ihn geführten Personal akten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) . Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbei t- nehmers, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. II. Der Anspruch folgt vorliegend auch nicht aus der allgemeinen Pflicht des Arbeitgebers , auf die Interessen und Belange des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB) . D ie Schutz - und Rücksichtnahme pflicht , de r en inhaltliche Reichweite im Streitfall durch das Recht auf inform ation elle Sel bs t- bestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) konkretisiert wird, begründet für den Arbeitnehmer nicht das Recht, zur Einsichtnahme in die Personalakte einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dies gilt j edenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt , Kopien der in der Personalakte b e- findlichen Schriftstücke zu fertigen . An die von der Beklagten zu 1 . unter dem 13. Mai 2013 erteilte Zusage, den Inhalt der Personalakte auszugsweise ko pi e- ren zu dürfen , ist die Revisionsb eklagte zu 2 . als Betriebserwerberin gebunden (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) . 1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedem Grundrechtsinhaber, grundsätzlich selb st über die Preisgabe und Ve r- wendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Der durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG vermittelte Schutz der Verhaltensfreiheit und Privatheit richtet sich gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder We itergabe der auf die Einzelperson bezogenen, individualisierten oder indiv i- dualisierbaren Daten. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung e r- schöpft sich in seiner Schutzrichtung nicht in einem Abwehrrecht gegen staatl i- 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 791/14 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR791.14.0 - 6 - che Datenerhebung und Datenverar beitung, sondern strahlt im Sinne objektiver Normgeltung auf die Anwendung und Auslegun g privatrechtlicher Normen aus (BAG 16. November 201 0 - 9 AZR 573/09 - Rn. 37 f. , BAGE 136, 156 ) . 2. Die Frage, ob der Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht hat, einen Dri t- ten mit der Einsichtnahme in seine Personalakte zu beauftragen oder einen Dritten, der kein Betriebsratsmitglied ist, bei der Einsichtnahme hinzuzuziehen, wird in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich b e- antwortet ( dagegen LAG Schleswig - Holstein 17. April 2014 - 5 Sa 385/13 - zu II 2 a aa der Gründe; ArbG München 7. März 1979 - 24 Ca 434/79 - ; HWGNRH/Rose 9. Aufl. § 83 Rn. 45; Schaub/Linck ArbR - HdB 16. Aufl. § 1 48 Rn. 10; Gola/ Hümmerich BB 1974, 1167, 1172 ; aA ErfK/Kania 16. Aufl. § 83 BetrVG Rn. 4; Fitting 28. Aufl. § 83 Rn. 12; DKKW /Buschmann 15. Aufl. § 83 Rn. 16; HaKo - BetrVG /Lakies 4. Aufl. § 83 Rn. 12) . Der Senat braucht diese Frage vorliegend nicht abschließend zu entscheiden. a) Um dem aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Schutzau f- trag in der betrieblichen Praxis Wirkung zu verschaffen, hat der Arbeitnehmer ein Einsichtsrecht in die über ihn geführte Personalakte. Im bestehenden Arbeitsverhältnis folgt dies aus § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, im beendeten A r- beitsverhältnis aus § 241 Abs. 2 BGB (vgl. BAG 16. November 201 0 - 9 AZR 573/09 - Rn. 34 und 40, BAGE 136, 156) . In der Sache handelt es sich um e i- nen Transparenzschutz , der einem etwaigen Anspruch des Arbeitnehmers auf Beseitigung oder Korrektur vorgelage r t ist ( vgl. BAG 16. November 201 0 - 9 AZR 573/09 - Rn. 42, aaO ) . Die Beurteilung, auf welche Art und Weise die Einsichtnahme erfolgt, erfordert eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten ( vgl. Praman n DB 1983, 1922) . Soll die Einsicht in die Personalakte auf dem Betriebsgelände erfolgen, steht dem Interesse des Arbeitnehmers, vom Inhalt der Personalakte unter Hi n- zuziehung eines betriebsfremden Dritten Kenntnis zu nehmen, das Hausrecht des Arbeitgebers gegenüber. Dieses auf §§ 858 ff., 903, 1004 BGB beruhende Recht erlaubt es dem Arbeitgeber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt zu dem Betriebsgelände gestattet und wem er ihn verwehrt. 12 13 - 6 - 9 AZR 791/14 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR791.14.0 - 7 - Das schließt d ie Befugnis ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erla u- ben (vgl. BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 57, BAGE 132, 140) . Den Gerichten für Arbeitssachen obliegt es, die widerstreitenden Rechtspositi o- nen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Weg e der praktischen Konkordanz zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. b) Er laub t der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, Kopien der in der Persona l- akte befindlichen Schriftstücke zu fertigen , trägt der Arbeitgeber dem Transp a- renzinteresse des Arbeitnehmers i n hinreichendem Maße Rechnung, ohne dass es der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bedarf. Der Arbeitnehmer kann auf diese Weise nicht nur Einsicht in die Personalakte nehmen, sondern die Gel e- genheit zur Kenntnisnahme verstetigen. Die Fertigung von Kopien ge stattet es ihm, die in der Personalakte befindlichen Dokumente außerhalb des Betrieb s- g e ländes und unabhängig von den betrieblichen Einsichtnahmezeiten zu studi e- ren und bei Bedarf die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Dem Gebot der Waffengle ichheit ist damit Genüge getan. Aus diesem Grunde geht auch der Hinweis des Klägers fehl , der Arbeitgeber sei gehalten, bei bestim m- ten Personalgesprächen, etwa im Vorfeld einer Verdachtskündigung (vgl. BAG 13. März 2008 - 2 AZR 961/06 - Rn. 18) , einen vom Arbeitnehmer benannten Re chtsanwalt teilnehmen zu lassen . c ) Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund des Umfangs der Persona l- akte sei es ihm nicht zumutbar, Kopien der maßgeblichen Dokumente zu fert i- gen, fehlt es sowohl an tatbestandlichen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts als auch an einem substan z iierten Sachvortrag seitens des Klägers. Di e- ser hat weder vorgetragen, wie viele Dokumente die Personalakte umfasst, noch, welchen Umfang diese Dokumente haben, noch, dass er überhaupt eine n Versuch unternommen habe, sich diese Informationen zu verschaffen. 14 15 - 7 - 9 AZR 791/14 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR791.14.0 III. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen . Im Verhältnis zur B e- klagten zu 1. folgt dies wegen der Rücknahme der Revision aus § 565 iVm. § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Im Verhält nis zur Revisionsbeklagten zu 2. ergibt sich die Kostentragungspflicht aus § 97 Abs. 1 ZPO . Brühler Krasshöfer Suckow Heilmann Jacob 16
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