Bundesarbeitsgericht Vorlagebeschluss (EuGH) vom 13. Dezember 2016 Neunter Senat - 9 AZR 541/15 (A) - I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 13. November 2014 - 13 Ca 7172/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 6. Mai 2015 - 8 Sa 982/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.9AZR541.15A.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 541/15 (A) 8 Sa 982/14 Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgericht s aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie den ehrenamtlichen Richter Spiekermann und die e h- renamtliche Richterin Merte beschlossen: - 2 - 9 AZR 541/15 (A) ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.9AZR541.15A.0 - 3 - I . Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden g e- mäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Fragen vorg e- legt: 1. Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der E u- ropäischen Union (GRC) einer nationalen Reg e- lung wie der in § 7 Bundesurlaubsgesetz ( B U rlG ) entgegen, die als Modalität für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vorsieht, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Ur laubs diesen beantrage n muss , damit der Urlaubsa n- spruch am Ende des Bezugszeitraums nicht e r- satzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums fes t- zulegen ? 2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann , wenn das Arbeitsverhältnis zw i- schen Privatpersonen bestand? II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vo r- abentscheidungsersuchen ausgesetzt. Gründe A. Gegens tand des Ausgangsverfahrens Der Kläger verlangt vom Beklagten, 51 Urlaubst age aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Betrag iHv. 11.979,26 Euro abzugelten. Der Kläger war vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 au f- grund mehrerer befristete r Arbeitsv ertr ä g e beim Beklagten als Wissenschaftler beschäftigt . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 1 2 3 - 3 - 9 AZR 541/15 (A) ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.9AZR541.15A.0 - 4 - bat der Beklagte den Kläger , seine n Urlaub vor dem Ende des Arbeitsverhäl t- nisses zu nehmen. Der Kläger nahm am 15. November und am 2. Dezember 2013 jeweils einen Tag Erholungsurlaub. Er verlangte mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 vom Beklagten ohne Erfolg die Abgeltung der 51 nicht g e- nommenen Urlaubstag e. B. Das einschlägige nationale Recht Im BUrlG heißt es ua. : § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksicht i- gen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dri n- gende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesicht s- punkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahm e der medizin i- schen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Pe r- son des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Te i- lung de s Urlaubs erforderlich machen. Kann der U r- laub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinande r- folgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub mu ß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des U r- laubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. (4) Kann der Urlau b wegen Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt 4 5 - 4 - 9 AZR 541/15 (A) ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.9AZR541.15A.0 - 5 - Der TVöD enthält folgende maßgebliche Regelung: 26 Erholungsurlaub (1) Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kale n- de r jahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. C. Einschlägige Vorschriften des Unionsrechts Die Richtlinie 2003/88/EG laute t auszugsweise : Artikel 7 Jahresurlaub (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Ma ß- nahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mi n- destjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewä h- rung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschri f- ten und/oder nach den einzelstaatlichen Gepfloge nheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei B e- endigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine fina n- zielle Vergütung ersetzt werden. In der GRC heißt es ua. : Art ikel 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf D. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europä - i schen Union und Erläuterung der Vorlagefragen Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC an. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 541/15 (A) ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.9AZR541.15A.0 - 6 - Der Beklagte bat den Kläger zwar mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 erfolglos, seinen restlichen U rlaub zu nehmen. Er gewährte diesen jedoch nicht von sich aus , indem er die zeitliche Lage des Urlaubs einseitig und für den Kl ä- ger verbindlich festlegte. Nach den nationalen Bestimmungen waren die Urlaubsansprüche des Klägers mit Ablauf des Urlaubsjahres 2013 verfallen. Er hat damit keinen A n- spruch auf A bgeltung des Urlaubs g emäß § 7 Abs. 4 B U rlG. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 B U rlG verfällt der im Urlaubsjahr nicht genommene Urlaub des Arbei t- nehmers grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres. § 7 BU rlG kann nicht so ausgelegt werden, da s s der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die bezahlte Freistellung aufzuzwingen, um so den Anspruchsverlust am Ende des Bezugszeitraums zu verhindern. D er Verfall tritt allerdings dann nicht ein, wenn die Üb ertragungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 B UrlG vorlie gen. Ist dies nicht der Fall und war der Arbeitnehmer in der Lage, seinen Urlaub im U r- laubsjahr zu nehmen, geht sein Anspruch auf Erholungsurla ub am Ende des Urlaubsjahres unter. Dies gilt zwar auch dann, wenn er von seinem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres die Gewährung des Urlaubs verlangt hatte. Allerdings führt dies nicht zu einem Verlust auf bezahlte Freistellung von der V erpflichtung zur Arbeitsleistung. Gewährt der Arbeitgeber trotz eines rechtzeitigen Urlaubsantrags des Arbeitnehmers diesem keinen Urlaub, tritt an die Stelle des verfallenen Urlaubsanspruchs ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Ersatzurlaub ( BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 197/10 - Rn. 11 , BAGE 138, 58 ) . Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass ihm der Ersatzurlaub im Umfang des verfallenen Urlaub s gewährt wird . Zu der Frage zu 1.: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 20. Juli 2016 ( - C - 341/15 - [Maschek] Rn. 30 , 40 ) zwar festgestellt, dass Art . 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 /EG dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvo r- schriften entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhäl t- nis infolge seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand beendet wurde und der nicht in d er Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende dieses 12 13 14 15 - 6 - 9 AZR 541/15 (A) ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.9AZR541.15A.0 - 7 - Arbeitsverhältnisses zu verbrauchen, keinen Anspruch auf eine finanzielle Ve r- gütung für den nicht genommenen Urlaub hat. Jedoch ist in der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch anerkannt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 /EG einer nationalen Regelung, die für die Wah r- nehmung des mit dieser Richtlinie ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf b e- zahlten Jahresurlaub Modalitäten vorsieht, die sogar den Verlust dieses A n- spruchs am En de eines Bezugszeitraums beinhalten, grundsätzlich nicht entgegensteht , wenn der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch w ahrzunehmen ( EuGH 30. Juni 2016 - C - 178/15 - [ Sobczyszyn] Rn. 22; 10. September 2009 - C - 277/08 - [ Vicente Pereda ] Rn. 19 , Slg. 2009, I - 8405 ) . Die zu 1. gestellte Frage ist vom Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht so eindeutig beantwortet worden , dass nicht die geringsten Zweifel an ihrer Beantwortung bestehen. Im Schrifttum wird aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. Juni 2016 ( - C - 178/15 - [ Sobczyszyn ] ) teilweise abgeleitet, der Arbeitgeber sei gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG verpflichtet, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich festzulegen. Ein Teil der nationalen Rechtsprechung versteht die Au s- führungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 12. Juni 2014 ( - C - 118/13 - [ Bollacke ] ) so, dass der Mindestjahresurlaub gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen ( vgl. LAG Köln 22. April 2016 - 4 Sa 1095/15 - zu II 3 der Gründe ) . Der Gerichtshof der Europäischen Union ist als gesetzliche r Richter iSd . Art. 101 Abs. 1 S atz 2 GG im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art . 267 AEUV berufen, die Frage abschließend zu klären . Zu der Frage zu 2.: Sollte der Gerichtshof der Europäischen Union annehmen, die Reg e- lungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtli nie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC sei en so auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegensteh en , die den 16 17 18 19 - 7 - 9 AZR 541/15 (A) ECLI:DE:BAG:2016:131216.B.9AZR541.15A.0 Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Erholungsurlaub im B e- zugszeitraum notfalls aufzuzwingen, muss geklärt werden, ob die Wirkung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG oder des Art. 31 Abs. 2 GRC auch dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer bei einer Privatperson beschäftigt war. Dies war hier der Fall. De r Beklagte ist eine gemeinnützige Organisation des Privatrecht s, de ss en Finanzierung zwar gr ö ß t enteils aus öffentlichen Mitteln erfolgt, d er jedoch nicht mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über di e- jenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privaten gelten (vgl. EuGH 12. Juli 1990 - C - 188/89 - [Foster ua.] Rn. 20 , Slg. 1990, I - 3313 ) . Richtlinien wirken zwischen Privatpersonen grundsätzlich nicht unmittelbar (vgl. EuGH 14. Juli 1994 - C - 91/92 - [ Faccini Dori ] Rn. 20 ff. , Slg. 1994, I - 3325 ) . Die Entscheidung, ob gleichwohl eine unmittelbare Wirkung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen anzunehmen ist, obliegt jedoch nicht dem Senat, sondern dem Gerichtshof. Brühler Suckow Krasshöfer Merte Spiekermann
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