Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. April 2016 Neunter Senat - 9 AZR 744/14 - ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR744.14.0 Arbeitsgericht Dessau - Roßlau Urteil vom 21. März 2012 - 11 Ca 68/11 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 Sa 230/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettAssG - Anspruch auf angemessene Ve r- gütung Bestimmung en: BBiG § 17 Abs. 1 Satz 1, §§ 25, 26 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR744.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 74 4 /14 3 Sa 230/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. April 2016 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 2 . April 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und - 2 - 9 AZR 74 4 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR744.14.0 - 3 - Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Spiekermann und die ehrenamtliche Richter in Merte für R echt erkannt : 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 26. Juni 2014 - 3 Sa 230/12 - wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte h at die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger begehrt Vergütung für seine praktische Tätigkeit beim B e- klagten während seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten. Nachdem der Kläger die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgreich abgeschlossen und die theoretische Prüfung zum Rettungsassistenten besta n- den hatte, absolvierte er vom 1. November 2009 bis zum 31. Oktober 2010 im Rahmen der Ausbildung zum Rettungsassistenten in der DRK - Lehrrettungswa - che des Beklagten in J ein Praktikum auf der Grundlage des § 7 RettAssG . Die Parteien schlossen am 26. r trag zur Ausbi l- dung als Rettungsassistent / - i § 1 Einsatzbereich/Tätigkeit Der Praktikant wi rd in der Zeit vom 0 1.11.2009 bis 31.10.2010 entsprechend dem gültigen Ausbildungsplan der Lehrrettungswachen zum Erwerb von praktischen E r- fahrungen und Kenntnissen im Fachbereich Rettung s- dienst in der DRK Lehrrettungswache eingesetzt. Die Ausbildungszei t beträgt minimal 1.600 Stunden (Vol l- zeit). § 2 Vergütung/Urlaub Der Praktikant erhält keine Vergütung durch die Firma. 1 2 - 3 - 9 AZR 74 4 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR744.14.0 - 4 - Der Kläger war nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Der Beklagte gehörte keinem Arbeitgeberverband an. Der Beklagte zahlt seit dem 1. Januar 2011 auf der Grundlage der zw i- schen ihm und dem bei ihm bestehenden Betriebsrat am 18. November 2010 Vergütung von Praktikanten/ - innen während der rettungsdienstli chen Ausbi l- dung im praktischen Jahr zum/ - r Rettungsassistenten/ - Praktikantinnen ab dem dritten Ausbildungsmonat eine monatlich e Vergütung iHv. 325,00 Euro brutto. Der Kläger erhielt während der Zeit des Praktikums beim Beklagten k eine Vergütung. Mit Schreiben vom 11. Januar 2011 forderte der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des Sächsische n Landesarbeitsgericht s vom 30. Septem - ber 2005 ( - 3 Sa 542/04 - ) den Beklagten ohne Erfolg auf, ihm für die Zeit des geleisteten Praktikums b is zum 31. Januar 2011 die Tarifverg ütung nach dem zwischen dem DRK - Bundesverband und der Gewerkschaft ver.di abgeschlo s- senen Tarifvertrag - Tarifgebiet neue Bundesländer - zu zahlen. Dieser Tarifve r- trag s ah für Praktikanten in der Ausbildung zum Rettungsa ssistenten ab dem 1. Januar 2002 eine Monatsvergütung iHv . 974,67 Euro brutto vor . Mit seiner dem Beklagten am 24. März 2011 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, für seine Tätigkeit betrage die angemessene und ortsübliche Vergütung 7,67 Euro brutto pro Stunde. Er hat behauptet, ab dem 1. Januar 2010 sei er vom Beklagten als Rettungssanitäter eingesetzt worden. Insgesamt habe er im Rahmen des s 2.283 Stun - den für den Beklagten geleistet. Der Kläger hat beantragt , den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.510,61 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2011 zu zahlen. Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe gemäß § 2 des Praktikantenvertrags keine Verg ü- tung zu. Dieser sei bei ihm nicht als Arbeitnehmer, sondern als Praktikant tätig 3 4 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 74 4 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR744.14.0 - 5 - geworden. Der Vortrag des Klägers zur angemessenen Vergütung sei unsu b- stan z iiert. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3.250,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2011 zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers und unter Zurüc k- weisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts teil w eise abg e- ändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 8.450,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2011 zu zah len. Die Anschlussberufung des Beklagten hat das La n- desarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter und beantragt widerklagend , den Kläger zu verurteilen, an ih n 13.478,65 Euro ne bst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus 3.480,92 Euro seit dem 20. Juni 2012 und aus 9.997,73 Euro seit dem 18. November 2014 zu zahlen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die An schlussberufung des Beklagten zu Recht zurückgewi e- sen und der Berufung des Klägers zu Recht teilweise stattg egeben. Der Kläger hat gegen den Beklagte n einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 11.700,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv . f ünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. Februar 2011 als Vergütung gemäß §§ 26, 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG. Die Vereinbarung in § 2 des Praktikantenvertrags , nach der de m Kläger keine Vergütung zusteht , verstößt gegen das Unabdingbarkeitsgebot d es § 25 BBiG und ist daher nichtig. Der Beklagte hat bezüglich der vom La n- desarbeitsgericht als angemessen angenommenen Vergütung für die prakt i- sche Tä tigkeit des Kläger s keinen revisiblen Rechtsfehler aufgezeigt. 9 10 - 5 - 9 AZR 74 4 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR744.14.0 - 6 - I. Die §§ 26, 17 BBiG finden auf das Rec htsverhältnis der Parteien A n- wendung. Diese Regelungen wurden nicht durch speziellere Vorschriften des RettAssG verdrängt. Dies hat der Senat i n dem Urteil vom 29. April 2015 ( - 9 AZR 78/14 - Rn. 8 ff.) näher begründet. Die Revision zieht die Anwendba r- keit der §§ 26, 17 BBiG nicht in Zweifel. II. Ohne revisiblen Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angeno m- men, dass eine Vergütung iHv. 975,00 Euro brutto pro Monat angemessen iSd. § 17 BBiG war. 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Regelung ist - wie schon die Vorgängernorm § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) - nur eine Rahmenvorsch rift und legt den Maßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest ( BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32 , BAGE 125, 285 ; vgl. auch BT - Drs . V/4260 S. 9) . Bei fehlender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Vergütung zu vereinbaren. Sie haben dabei einen Spielraum. Die richterliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe e r- reicht, die als noch angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spielraum gewahrt haben, ist unter Abwägung ihrer Interessen u nd unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung ( BAG 29. April 2015 - 9 AZR 78/14 - Rn. 2 8 mwN) . 2. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die ei n- schlägigen Tar ifverträge (st. Rspr., zuletzt BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/1 4 - Rn. 20 mwN) . Bei ih nen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhan d- lungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt. Die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen haben die Vermutung der Ang e- messenheit für sich ( BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 mwN, BAGE 148, 139 ) . Eine Ausb ildungsvergütung, die sich an einem entspreche n- den Tarifvertrag ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen. Eine Ausbi l- dungsvergütung ist in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG , wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enth altenen Vergütu n- 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 74 4 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR744.14.0 - 7 - gen um mehr als 20 vH unterschreitet ( BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 11 mwN) . Wenn einschlägige tarifliche Regelungen fehlen, kann auf bra n- chenübliche Sätze abgestellt werden, eine der Verkehrsauffassung des betre f- fenden Gewerbezweigs entsprechende Vergütung zu grunde gelegt oder auf Empfehlungen der Kammern oder Handwerksinnungen zurückgegriffen werden (st. Rspr., zuletzt BAG 29. April 2015 - 9 AZR 78/14 - Rn. 30 mwN) . Hierbei können auch Tarifverträge, die räumlich oder zeitlich nicht einschlägig sind, ein Anhaltspunkt und eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sein . 3 . Die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Bei dem Merk mal der n i n § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsb e- griff ( BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 11 ; vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG ebenso BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 , 1 BvR 1843/11 - Rn. 84 , BVerfGE 134, 204 ; zum angemessenen Zuschlag iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn . 23 ) . Bezüglich seiner Anwendung ist revisionsrechtlich lediglich zu überprüfen, ob das Urteil das Bemühen um eine angemessene Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erkennen lässt und ob das Landesarbeitsgericht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat ( BAG 29. April 2015 - 9 AZR 78/14 - Rn. 2 9 mwN ; vgl. auch BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/1 4 - Rn. 36 ) . 4. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht nicht rechtsfehlerhaft zur Bestimmung der angemessenen Vergütung - mangels einer einschlägigen tariflichen Regelung - auf die für Praktikanten und Auszubildende beim Deu t- schen Roten Kreuz abgeschlos senen Tarifverträge abgestellt. a) Soweit der Beklagte meint, die Entscheidung des Bundesarbeitsg e- richts vom 15. Dezember 20 05 ( - 6 AZR 224/05 - ) s- verkennt er, dass der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil 15 16 17 - 7 - 9 AZR 74 4 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR744.14.0 - 8 - darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Fehlens eine r t arifliche n Regelung auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Industriezweigs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt we r- den kann ( BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 224/05 - Rn. 12 ) . Im Einklang hiermit hat das Land esarbeitsgericht ua. auf die tarifliche Vergütung für die praktische Tätigkeit in der Ausbildung zum Rettungsassistenten im Tarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes abgestellt. Das Praktikumsverhältnis der Pa r- teien unterfiel zwar nicht dem räumlichen, ab er dem fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags . Im Übrigen ist zu beachten, dass das Landesarbeitsgericht gegenüber der in diesem Tarifvertrag vorgesehenen Vergütung iHv. 988,38 Euro brutto einen - wenn auch nicht sehr hohen - Abschlag vorgeno m- men und die tarifliche Regelung nicht ohne W eiteres übernommen hat. b) Darüber hinaus hat sich das Landesarbeitsgericht an dem räumlich und fachlich einschlägigen Änderungstarifvertrag vom 1. August 2000 zum 1. Tarif - vertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (DRK - TV - O) vom 1. Januar 1991 orientiert, dem zufolge die tarifliche Vergütung für Praktikanten monatlich 974,67 Euro brutto betrug. Der Beklagte beschränkt sich im Rahmen seiner Revisionsbegründung darauf, auf die Kündigung dieses T a- rifvertrags zum 31. Dezember 2001 hinzuweisen. Er zeigt aber keine Umstände auf, aus denen sich ergeben könnte, dass eine Vergütung, die die Tarifve r- tragsparteien im Jahr 2001 für angemessen hielten, im Jahr 2010 nicht mehr angemessen war. Schon im Hinblick auf den Anstieg der Lebenshaltungskosten über einen Zeitraum von fast zehn Jahren, ist nicht ersichtlich, wieso nur eine geringere Vergütung angemessen sein sollte. Im Übrigen hat das Landesa r- beitsgericht darauf hingewiesen, dass sich die Vergü tung der Praktikanten nach dem DRK - TV - O an dem Tarifvertrag für die Praktikantinnen und Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TV - Prak - O) orientierte. Nach § 8 des vom Kläger eingereichten Tarifvertrags für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 beträgt das monatliche Entgelt für Praktikanten für den Beruf des Rettungsassistenten 1.201,25 Euro. Die Tari f- ve r tragsparteien des öffentlichen Dienstes hielten 2009 mithin eine wesentlich 18 - 8 - 9 AZR 74 4 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR744.14.0 - 9 - höhere Vergütung für angemessen als noch beim Tarifabschluss im Jahr 2000. Hierauf geht die Revision nicht ein. c) Auch soweit das Landesarbeitsgericht die Vergütung der Auszubilde n- den nach dem Tarifvert r ag der Landesta rifgemeinschaft des DRK - Landesver - bands Sachsen - Anhalt (DRK - TV LSA) idF vom 23. November 2009 berücksic h- tigt hat, ist ein revisib ler Rechtsfehler weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung darauf verweist, dies er Tari f- vertrag sei nicht einschlägig, weil er kein Mitglied der Landest a rifgemeinschaft sei, so ist die fehlende Tarifgebundenheit zwis chen den Parteien unstreitig. Es handelt sich jedoch um einen räumlich und branchenmäßig einschlägigen Tari f- vertrag, der zur Ermittlung der Verkehrsanschauung herangezogen werden kann. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des B undesarbeitsg e- richts vom 22. April 2009 ( - 5 AZR 436/08 - BAGE 130, 338 ) ferner rügt, es sei vom Kläger zu keinem Zeitpunkt dargetan word en, dass mehr als 50 vH der Arbeitgeber des Wirtschaftsge biet s tarifgebunden seien oder die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 vH der Arbeitnehmer des Wirtschaftsgebiets beschä f- tigten, verkennt er, dass es nach § 17 Abs. 1 BBiG auf die Angemessenheit de r Vergütung, nicht auf ihre Üblichkeit ankommt. D er Auszubildende muss nicht darleg en , dass die beanspruchte Vergütung in dem betreffenden Wirtschaft s- zweig bzw. - gebiet üblicherweise gezahlt w ird ( vgl. BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 26; siehe zu § 6 Abs. 5 ArbZG, wo der Arbeitgeber die Darl e- gung s last für die Angemessenheit des Zuschlags trägt : BAG 9 . Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 33) . Insofern besteht ein erheblicher Unterschied zw i- schen der Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung und der Frage des Lohnwuchers . Eine Ausbildungsvergütung, die so hoch ist, dass sie noch nicht gegen die guten Sitten verstößt, muss noch nicht angemessen sein (BAG 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Rn. 23) . d) Auch soweit das Landesarbeitsgericht seiner En tscheidung zugrunde gelegt hat, dass weitere begründete Anhaltspunkte für die Bestimmung der A n- gemessenheit der Vergütung für einen Praktikanten in der Ausbildung zum Re t- tungsassistenten nicht ersichtlich sind, zeigt die Revision keine neuen Anhalt s- 19 20 - 9 - 9 AZR 74 4 /1 4 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR744.14.0 punkte auf. Insbesondere hat de r Beklagte keine tariflichen Regelungen o der Ähnliches in den Prozess eingeführt, aus der sich die Angemessenheit einer geringeren Vergütung ergeben könnte. Aus der von de m Beklagten mit seinem Betriebsrat am 18. November 2010 gesch lossenen Betriebsvereinbarung lässt sich eine Unangemessenheit der vom Landesarbeitsgericht als angemessen angesehenen Vergütung schon deshalb nicht entnehmen, weil diese erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb des Beklagten in Kraft getreten ist. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage der Wirksamkeit der Betriebsve r- einbarung im Hinblick auf § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keiner Erörterung. III . Die Forderung des Klägers ist jedenfalls ab 1. Februar 2011 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Kläger hat den Beklagte n mit Schreiben vom 11. Januar 2011 erfolglos zur Zahlung bis zum 31. Januar 2011 aufgefordert. I V. Die Widerklage ist nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag steht unter der prozessualen Bedingung des Obsiegens mit dem Klageabweisung s- antrag. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. V . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Suckow ist info l- ge Urlaubs an der Unte r- schriftsleistung verhindert. Brühler Klose Merte Spiekermann 21 22 23
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