Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 Neunter Senat - 9 AZR 78/14 - ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 13. März 2013 - 19 Ca 6638/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 19. November 2013 6 Sa 334/13 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichworte: Praktische Tätigkeit iSd. § 7 Rettungsassistenten gesetz (RettAssG) - A n- spruch auf angemessene Vergütung Bestimmungen: BBiG § 1 Abs. 4 und Abs. 5, § 3 Abs. , § 17 Abs. 1 Satz 1, §§ 25, 26; RettAssG § 2 Abs. 1 Nr. 1 , §§ 4, 7, 8 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 319 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 78/14 6 Sa 334/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. April 2015 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Se nat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 9. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Mehnert und H eilmann für R echt e r- kannt : - 2 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 19. November 2013 - 6 Sa 334/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel berichtigt und der Beklagte zur Zahlung von Zinse n nicht seit April 2012, sondern seit dem 5. April 2012 verurteilt wird. 2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt weitere Vergütung für ihre praktische Tätigkeit beim Beklagten während ihrer Ausbildung zur Rettungsassistentin. Die Klägerin wollte vor der Aufnahme eines Medizinstudiums die staa t- liche Anerkennung als Rettungsassistent in er langen . Bis zum 31. Dezember 2014 richtete sich die Ausbildung zum Rettungsassistenten nach dem Re t- t ungsassistentengesetz (RettAssG) und der dazu erlassenen Ausbildungs - und Prüfungsverordnung . Nach § 4 RettAssG war grundsätzlich die Teilnahme an einem Lehrgang und gemäß § 7 RettAssG eine praktische Tätigkeit erforderlich. Die Ausbildung konnte auch im s og. Stufenmodell erfolgen. Bei diesem konnte nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 RettAssG die Ausbildung zum Rettungssanitäter auf die theoretische Ausbildung zu m Rettungsassistent en angerechnet werden. Die Klägerin begann nach ihrer Ausbildung zur Rettungssanität erin im Februar 2010 im Wege des Stufenmodells die Ausbildung zur Rettungsassistentin und schloss im Juli/August 2010 den Lehrgang gemäß § 4 RettAssG erfolgreich mit der staatlichen Prüfung ab. Am 24. Juni 2010 schlossen die Parteien einen Dieser regelt ua. : § 1 Die Praktikantin wird während der praktischen Tätigkeit, die gemäß RettAssG und der RettAssAPrV nach der sch u- lischen Ausbildung zu erfolgen hat, um die staatliche A n- erkennung als Rettungsassistent zu erlangen, bei der 1 2 - 3 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 4 - staatlich anerkannten Lehr - Rettungswache des A e.V. b e- schäftigt. § 2 (1) Das Praktikantenverhältnis beginnt am 01.09.2010 und endet am 31.08.2011. § 3 Inhaltliche Grundlage des Praktikantenverhältnisses sind das RettAssG und die RettAssAPrV. § 4 Die Praktikantin erhält während der Praktikantenzeit eine 126,00 brutto. Zulagen, Zeitzusch läge, Überstundenvergütungen o. ä. w erden nicht gezahlt. Mit der o. g. Praktikantenvergütung sind alle finanziellen Ansprüche gegenüber dem A e.V. abgegolten. Mit ihrer am 11. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 14. Juni 2012 zugestellten Klage begehrt die Klägerin eine a n- gemessene Vergütung für die Dauer des Praktikums. Sie hat die Ansicht vertr e- ten, bei der Ausbildung zum Rettungs assistenten handele es sich um eine B e- rufsausbildung. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch auf ang emessene Verg ü- tung aus den § § 26 , 17 B BiG . Im Übrigen sei sie während des Praktikums als Fahrerin oder Beifahrerin bei Krankentransporten oder als Fahrerin des Re t- tungswagens beschäftigt gewesen. Insofern habe es sich um ein Arbeitsve r- hältnis gehandelt. Um die konkreten Arbeitszeiten darlegen zu können, müsse zunächst der Beklagte die Dienstpläne vorlegen. Die Höhe der angemessenen Vergütung richte sich nach dem Tarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes. Dieser sehe eine monatliche Vergütung für Rettungsas sistenten im Praktikum iHv. 988,38 Euro brutto vor. Hilfsweise sei auf die Arbeitsvertragsrichtlinien der Johanniter bzw. auf den Tarifvertrag für die Praktikanten im öffentlichen Dienst 3 - 4 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 5 - abzustellen , nach denen eine höhere Vergütung für die praktische Täti gkeit zu zahlen sei . Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.348,56 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2012 zu zahlen ; 2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an sie 13.272,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2012 zu zahlen; 3. hilfsweise de n Beklagten zu verurteilen, an s ie 13.171,56 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fü nf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basisz inssatz seit dem 5. April 2012 zu zahlen. Zu seinem Klageabweisungsantrag hat der Beklagte die Ansicht vertr e- ten, das Berufsbildungsgesetz finde auf das Praktikumsverhältnis der Parteien keine Anwendung. § 26 BBiG finde keine Anwendung , da die Klägerin vor der Aufnahme der Ausbildung zur Rettungsassistentin bereits zur Rettungssanität e- rin ausgebildet worden sei. Jedenfalls sei die Vergütung nicht nach dem T ari f- vertrag des Bayerischen Roten Kreuzes zu ermitteln. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 10.348,56 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten seit April 20 12 verurteilt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 26, 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG einen Anspruch auf Zahlung von 10.348,56 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 5. April 2012. Die 4 5 6 7 - 5 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 6 - Vereinbarung in § 4 des Praktikantenvertrags , nach der der Klägerin monatlich nur 126,00 Euro brutto zustehen und damit sämtliche finanzielle n Ansprüche abgegolten sein sollen , verstößt gegen das Unabdingbarkeitsgebot des § 25 BBiG und ist daher nichtig. Der Beklagte hat bezüglich der vom Landesarbeit s- gericht als angemessen angenommenen Vergü tung für die praktische Tätigkeit der Klägerin keinen revisiblen Rechtsfehler aufgezeigt. I. Die §§ 26, 17 BBiG finde n auf das Rechtsverhältnis der Parteien A n- wendung. Die se Regelungen wurden nicht durch speziellere Vorschriften des RettAssG verdrängt. 1. Der Anwendung des BBiG steht nicht § 107 BBiG aF entgegen, wonach die bundesgesetzlichen Regelungen über die Berufsbildung in den Heil - und Heilhilfsberufen unberührt bleiben sollten. Zum einen ist die Vorschrift seit dem 1. April 2005 außer Kraft. Zum anderen war schon zu § 107 BBiG aF anerkannt, dass bundesgesetzliche Vorschriften dem B BiG nur dann vorgehen, wenn sie zu diesem im Widerspruch stehen. Im Übrigen galt und gilt auch für die Beruf s- bildung in den Heil - und Heilhilfsberufen das B BiG (BAG 7. M ärz 1990 - 5 AZR 217/89 - zu I 2 der Gründe, BAGE 65, 34; Wohlgemuth in Wohlgemuth BBiG § 3 Rn. 15 f.) . 2. Das RettAssG schloss die Anwendung des BBiG weder aus ( anders zB § 7 PsychThG, vgl. dazu jüngst BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 289/13 - Rn. 12) , noc h enthielt es eine speziellere Regelung über die Vergütung der praktischen Tätigkeit (anders nun § 15 Abs. 1 NotSanG, wonach der Ausbi l- dungsträger der Schülerin oder dem Schüler eine angemessene Ausbildung s- vergütung zu gewähren hat). Soweit sich im Gesetzg ebungsverfahren zum RettAssG Abgeordnete gegen eine Vergütungspflicht während der praktischen Tätigkeit ausgesprochen hatten, hat dies keinen Eingang in das Gesetz gefu n- den. 3. § 3 Abs. 1 BBiG hindert d ie Anwendung des B BiG nicht. 8 9 10 11 - 6 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 7 - a) Nach dieser Vorschrift gilt das B BiG für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. B ei der nach § 7 RettAssG erforderlichen praktischen T ä- tigkeit der Klägerin handelte es sich nicht um eine in einer berufsbildenden Schule durchgeführte Berufsbildung . Die praktische Tätigkeit unterfiel nicht den Schulgesetzen des Freistaat s Bayern . Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b RettAssG setzt e die Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung s- r- gang (§ 4 RettAssG) oder Ergänzungslehrgang (§ 8 Abs. 3 RettAssG) mit b e- standener staatlicher Prüfung sowie die erfolgreiche Ableistung einer prakt i- schen Tätigkeit voraus. b) Der Lehrgang nach § 4 RettAssG muss te aus mindestens 1.200 Stun - den theoretischer und praktischer Ausbildung bestehen. Die theoretische Au s- bildung w urde von staatlich anerkannten Schulen für Rettungsassistenten durchgeführt und schl oss mit einer staa tlichen Prüfung ab. An einem solchen Lehrgang hatte d ie Kläger in erfolgreich teilgenommen, bevor sie ihre praktische Tätigkeit beim Beklag ten am 1 . September 2010 aufnahm. Die schulische Au s- bildung endete mit der erfolgreichen Ablegung der staatlichen Prüf ung ( § 4 Satz 2 RettAssG ) . Die sich daran anschließende praktische Tätigkeit beim B e- klagten war kein in die schulische A usbildung integrierter Bestandteil, was die Anwendbarkeit des B BiG ausschlösse (vgl. zum Praktikum als Bestandteil eines Fachhochschulstudiums BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198 ) . c) Diese Trennung zwischen der schulischen und praktischen Ausbildung zeigt e sich auch an den Regelungen der Ausbildungs - und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettun gsassistenten vom 7. November 1989 (RettAssAPrV). § 5 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung legt e fest, dass Mitglied des Prüfungsausschusses an den Schulen, die den Lehrgang nach § 4 RettAssG durchführ t en, ein Beauftragter der Schulverwaltung sein muss te , wenn d ie Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unterst and . Demgegenüber war bei der Entscheidung, ob die praktische Tätigkeit nach § 7 iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RettAssG e r- 12 13 14 - 7 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 8 - folgreich abgeschlossen word en ist, kein Vertreter einer staatlichen Schulb e- hörde beteiligt. § 2 Abs. 2 RettAssAPrV verlangt e für die Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit die Vorlage eines Bericht s- heft s in Form eines Ausbildungsnachweises und die D urchführung eines A b- schlussge spräch s, in dessen Rahmen festgestellt wurde , dass der Praktikant die in § 2 Abs. 1 RettAssAPrV genannten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Dieses Abschlussgespräch wurde von einem von der zuständigen Behörde beauftragt en Arzt gemeinsam mit dem Rettungsassistenten oder der Rettung s- assistentin geführt, der oder die den Praktikanten angeleitet hat te . Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k der b ayerischen Verordnung über die zuständigen B e- hörden zum Vollzug des Rechts der Heilberu fe vom 17. Dezember 1996 (HeilBZustV) war en die Regierung en die zuständige n Behörde n . Nach § 3 Abs. 7 HeilBZustV wurde der Arzt nach § 2 RettAss A PrV von der Regierung beauftragt, in deren Bereich die praktische Tätigkeit abgeschlossen wurde . d) Auch die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 2 RettAssG, welche die Anrec h- nung eine r außerhalb des Geltungsbereich s dieses Gesetzes abgeleisteten praktischen Tätigkeit auf die Dauer der praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG ermöglicht e , spricht dafür, dass die praktische Tätigkeit keinen Bestandteil der schulischen Ausbildung nach § 4 RettAssG darstellt e . II. Das von den Parteien für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 begründete Rechtsverhältnis erfüllt die Voraussetzungen des § 26 BBiG. Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten nach dieser Vorschrift für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung iSd . BBiG hand elt, die §§ 10 bis 23 BBiG und § 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhäl t- nisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BB iG Schadensersatz nicht verlangt werden kann. 1. Die Parteien haben kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Praktikumsve r- hältnis vereinbart. 15 16 17 - 8 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 9 - a) Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrüc k- lich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Ve r- trags zu entnehmen ist. Widersprechen sich Vereinbarung und tat sächliche Durchführung, ist Letztere maßgeblich ( BAG 18. März 2014 - 9 AZR 740/13 - Rn. 19 mwN) . Ein Praktikant ist in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Er fahrungen anzueignen. Allerdings findet in einem Prakt i- k ums verhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr ist ein Praktikum häufig Teil einer Gesamtausbildung und wird nicht selten für die Z u- lassung zu m Studium oder Beruf benötigt. Bei ein em Praktik ums verhältnis steht der Ausbildungszweck im Vordergrund (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 564/01 - zu II 2 b der Gründe ; vgl. auch ErfK/Schlachter 15. Aufl. § 26 BBiG Rn. 3; BeckOK ArbR/Hagen Stand 1. April 2015 BBiG § 26 Rn. 4 ) . Nicht maßgeblich ist dagegen die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Rechtsverhältni s- (vgl. BAG 13. März 2003 - 6 AZR 564/01 - zu II 2 c der Gründe) . Dieses Verständnis hat der Gesetzgeber durch die Definition in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG grundsätzlich anerkannt (vgl. zu Abweichungen in der D e- finition : Düwell DB 2014, 2047, 2048; ErfK/Franzen 15. Aufl. § 22 MiLoG Rn. 7) . Die Würdigung, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vo r- liegt, ist, soweit sie auf tatsächli chem Gebiet liegt, revisionsrechtlich nur darau f- hin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgese t- ze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 740/13 - Rn. 20 mwN) . b) Ohne revisiblen Rechts fehler hat das Landesarbeitsgericht das Recht s- verhältnis der Parteien nicht als Arbeitsverhältnis eingeordnet (vgl. zu einer praktischen Tätigkeit nach § 7 MPhG : Hessisches L AG 12. September 2005 - 10 Sa 1843/04 - juris - Rn. 36; Leinemann/Taubert BBiG 2. A ufl. § 26 Rn. 16) . Zu Recht hat es darauf hingewiesen, dass nach § 3 des Praktikantenvertrags das RettAssG und die RettAss A PrV Inhalt des Rechtsverhältnisses waren. Der 18 19 - 9 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 10 - Beklagte greift diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts mit seiner Rev i- sion nich t an. Die Klägerin hat keine durchgreifenden Gegenrügen erhoben. 2. D as Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass es sich bei der praktischen Tätigkeit der Klägerin nicht um eine Berufsausbildung iSd. BBiG gehandelt hat. Auch gegen diese Fest st ellung richtet sich kein Angriff der R evision . 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten war die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG keine die Anwendung des § 26 BBiG ausschließende For t- bildung (vgl. dazu Leinemann/Taubert aaO § 26 Rn. 31) . a) Nach § 1 Abs. 4 BBiG soll es die berufliche Fortbildung ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erwe i- tern und beruflich aufzusteigen. Von der Berufsausbildung unterscheidet sich die berufliche Fortbildung iSd. § 1 Abs. 4, §§ 53 ff. BBiG dadurch, dass sie grundsätzlich eine Berufsausbildung voraussetzt ( Benecke in Bene cke/ Hergenröder BBiG § 1 Rn. 8 , 17) . Die Klägerin war bei Beginn ihrer praktischen Tätigkeit noch keine Rettungsassistentin. Das Praktikum konnte daher auch nicht ihrer Fortbildung als Rettungsassistentin dienen, sondern bezweckte erst die staatliche Anerkennung als Rettungsassistentin. b) D ie praktische Tätigkeit der Klägerin beim Beklagten war e ntgegen der Ansicht der Revision auch keine Fortbil dung in Bezug auf die von der Klägerin zunächst erworbene Qualifikation als Rettungssanitäterin. Sie diente iSd. § 2 RettAss A PrV ausschließlich dem Erwerb der für die Berufsausübung als Re t- tungsassistentin wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Ziel und Gege n- stand des Praktikums war somit nicht die Erhaltung oder die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten als Rettungssanitäterin. 4. Bei der praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG handelte es sich auch nicht um ein e die Anwendbarkeit des § 26 BB iG ausschließende Umschulung (vgl. BAG 12. Febr uar 2013 - 3 AZR 120/11 - Rn. 11; Leinemann/Taubert aaO ) . 20 21 22 23 24 - 10 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 11 - Nach § 1 Abs. 5 BBiG soll die berufliche Umschulung nach den §§ 58 ff. BBiG zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen. a) D as bei dem Beklagten absolvierte Praktikum befähigte die Klägerin allein noch nicht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit. Die Qualifikation zur Rettungsassistentin setzte zudem einen Lehrgang iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 4 RettAssG voraus. b) Abe r auch eine Gesamtschau von Lehrgang und praktischer Tätigkeit führt nicht dazu, dass § 26 BBiG wegen Vorliegens einer Umschulung keine Anwendung findet. Jedenfalls dann , wenn es an einer erheblichen zwische n- zei t lichen beruflichen Betätigung in dem zuerst erlernten Beruf fehlt, kann die Zweitausbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf im Anschluss an eine vorhergehende abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Umschulung iSd. B BiG angesehen werden (BAG 3. Juni 1987 - 5 AZR 285/86 - zu II 2 b der Gründe ) . Die Klägerin begann die Ausbildung zur Rettungsassistentin unmitte l- bar nach ihrer Ausbildung zur Rettungssanitäterin . Dies bewirkte, dass ihr keine im Rettungsdienst abgeleistete Tätigkeit iSd. § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssG auf die praktische Tätigkeit nac h § 7 RettAssG angerechnet werden konnte . III. Ohne revisiblen Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angeno m- men , dass die von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verlangte Vergütung von 988,38 Euro brutto pro Monat iSd. § 17 BBiG angemessen war. 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Regelung ist - wie schon die Vorgängernorm § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung (aF) - nur eine Rahmenvorschrift und legt den Ma ßstab für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht selbst fest (BAG 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 32, BAGE 125, 285; vgl. auch BT - Drucks. V/4260 S. 9) . Bei fe h- lender Tarifbindung ist es Aufgabe der Vertragsparteien, die Höhe der Verg ü- tung z u vereinbaren. Sie haben dabei einen Spielraum. Die richterliche Übe r- prüfung erstreckt sich nur darauf, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesth ö- he erreicht, die als noch angemessen anzusehen ist. Ob die Parteien den Spie l- 25 26 27 28 - 11 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 12 - raum gewahrt haben, ist unter Abw ägung ihrer Interessen und unter Berüc k- sichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Maßgeblich dafür ist die Verkehrsanschauung (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 10; 22. Januar 2008 - 9 AZR 999/06 - Rn. 33 mwN, aaO) . 2. Die Beurt eilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar (BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 11; vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG ebenso BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11 , 1 BvR 1843/11 - Rn. 84, BVerfGE 134, 204) . Bezüglich seiner Anwendung ist revisionsrechtlich lediglich zu überprüfen, o b das Urteil das Bemühen um eine angemessene Berücksicht i- gung aller maßgeblichen Umstände erkennen lässt und ob das Landesar beit s- gericht gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. zur angemessenen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG: BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 - Rn. 69 ; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 80 mwN, BAGE 129, 181 ) . 3. Wichtigster Anhaltspunkt für die Verkehrsanschauung sind die ei n- schlägigen Tarifverträge (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - Rn. 1 3 mwN , BAGE 145, 371) . Bei ihnen ist anzunehmen, dass das Ergebnis der Tarifverhandlungen die Interessen beider Seiten hinreichend berücksichtigt. Die Ergebnisse kollektiv ausgehandelter Tarifvereinbarungen haben die Verm u- tung der Angemessen heit für sich (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 29 mwN , BAGE 148, 139 ) . Eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entspr e- chenden Tarifvertrag ausrichtet, gilt deswegen stets als angemessen. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag enthaltenen Ve r- gütungen um mehr als 20 vH unterschreitet (BAG 26. März 2013 - 3 AZR 89/11 - Rn. 11 mwN) . Wenn einschlägige tarifliche Regelungen fehlen, kann auf branchenüblich e Sätze abgestellt werden , eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbe zweig s entsprechende Vergütung zugrunde gelegt oder 29 30 - 12 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 - 13 - auf Empfehlungen der Kammern oder Handwerksinnungen zurückgegriffen werden (s t. Rspr., zuletzt BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - Rn. 14 mwN) . 4. Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das Landesarbeitsgericht nicht recht s fehlerhaft zur Bestimmung der angemessenen Vergütung mangels einer einschlägigen tariflichen Regelung auf die tarifliche Vergütung für die Praktika n- ten zum Rettungsassistenten im Tarifvertrag des Bayerischen Roten Kreuzes abgestellt. D er räumliche und der fachliche Geltungsbereich waren gegeben . Hinzu kommt, dass dieser Tarifvertrag auf zahlreiche Praktikanten während i h- rer Ausbildung zum Rettungsass i s tenten Anwendung f and. Der Einwand des Beklagten , er habe nur eine geringere Vergütung zahlen können, weil er im Einklang mit dem RettAssG und der RettAss A PrV die Praktikanten stets nur gemeinsam mit anderen Rettungsassistenten eingesetzt habe , rechtferti gt kein anderes Ergebnis . D ie Klägerin hat dies e Behauptung des Beklagten bestritten und vorgetragen , sie sei in erhebliche m Umfang als Fahrerin eingesetzt wo r- den , ohne dass der Beklagte diesem Vortrag substan z iiert unter Vorlage der Dienstpläne entgegenge treten ist . IV . Die Revision ist auch insoweit un begründet, als der Beklagte unter B e- zugnahme auf das Urteil des B undesarbeitsgerichts vom 30. September 1998 ( - 5 AZR 690/97 - ) rügt, bei der Berechnung der Klageforderung sei nicht b e- rücksichtigt worden, dass er monatlich 126,00 Euro netto gezahlt und zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe. Bei dem Vortrag, der Beklagte habe monatlich 50,16 Euro an Abgaben für die Klägerin abgeführt, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der nach § 559 ZPO v om Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden kann. Aus de r herangezogenen Entscheidung ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten i n ihre m Schriftsatz vom 9. März 2015 nicht zugestanden , sondern ausdrücklich darauf hingewi e- se n, der Beklagte habe die Berechnung der Klageforderung in den Vorinsta n- zen nicht gerügt . V. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1 , § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben v om 19. März 2012 zur Zahlung bis zum 4. April 2012 erfolglos aufgefordert. 31 32 33 - 13 - 9 AZR 7 8/14 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.9AZR78.14.0 Der Senat hatte den Ausspruch des Landesarbeitsgerichts zum Zin s- beginn zu berichtigen, weil das Berufungsgericht das Datum nicht vollständig in die Urteilsformel aufgenommen hat. Die Auslassung ist ein erkennbare s Vers e- hen und damit eine offenbare Unrichtigkeit iSv. § 319 Abs. 1 ZPO. D as Bu n- desarbeitsgericht ist als das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht für die Berichtigung zuständig (vgl. BAG 24. März 2009 - 9 AZR 733/07 - Rn. 28, BAGE 130, 101; BGH 3. J uli 1996 - VIII ZR 221/95 - zu II 3 b der Gründe, BGHZ 133, 184) . VI . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Mehnert Heilmann 34 35
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