Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 5/18 - ECLI:DE:BAG:2018:230418.B.9AZB5.18.0 I. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Beschluss vom 29. Dezember 2017 - 2 Sa 136/16 - Entscheidungsstichwort e : Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - PKH - Antrag des Rechtsmittelgegners vor Einreichung der Rechtsmittelbegründung ECLI:DE:BAG:2018:230418.B.9AZB5.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 5/18 2 Sa 136/16 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, p p. Beklagte und Berufungsklägerin, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 23 . April 2018 beschlo s- sen: 1. Die Rechtsb eschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 2 9. Dezember 2017 - 2 Sa 136/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsb eschwerde zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 563,11 Euro festg esetzt. - 2 - 9 AZB 5/18 ECLI:DE:BAG:2018:230418.B.9AZB5.18.0 - 3 - Gründe I. Die Beklagte hat gegen das ihr am 1 3. Juni 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 1 1. Juli 2016 Berufung beim Lan desarbeitsgericht einge legt. Nach Zustellung der Berufungs schrift an den erstinstanzlichen Prozessbevol l- mächtigten des Klägers hat sich dieser mit einem am 2 2. Juli 2016 beim La n- desarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz bestellt und beantragt, dem Kläger für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewill i- gen. Auf Antrag der Beklagten hat d as Landesarbeitsgericht die Frist zur Ber u- fungsbegründung bis zum 1 5. September 2016 verlängert. Nachdem die B e- klagte die Berufung binnen dieser Frist nicht begründet hatte , hat das Lande s- arbeitsgericht ihre Berufung mit Beschluss vom 1 1. Oktober 2016 als unzulä s- sig verworfen. Mit Beschluss vom 2 9. Dezember 2017, der dem Prozessb e- vollmächtig ten des Klägers am 5. Januar 2018 zugestellt worden ist, hat es dem Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigu ng gegen die Ber u- fung versagt. Der Kläger verfolgt m it der vom Landesarbeitsgericht zuge l ass e- nen Rechtsbeschwerde seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Dem Kläger war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die beabsicht igte Rechtsverteidigung mutwillig war ( § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO) . 1. Einem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner kann im Allgemeinen Prozesskostenhilfe erst gewährt werden, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwe r- fung des Rechtsmittels nicht gegeben sind ( vgl. BAG 1 5. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe , BAGE 113, 313 ; BGH 2 4. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 6; 2 8. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 7 mwN) . 1 2 3 - 3 - 9 AZB 5/18 ECLI:DE:BAG:2018:230418.B.9AZB5.18.0 - 4 - a) In dem Ausschluss mutwilliger Rechtsverfolgung und - verteidigung ( § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass Prozes s- kostenhilfe nur in Anspruch genommen werden kann, soweit di es für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsv erteidigung notwendig ist. Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn diese im Einze l- fall wirklich notwendig werden. Bis zur Einreichung der Rechts mittel begründung beda rf der Rechtsmittel gegner in der Regel no ch keines anwaltlichen Be i- stand s, weil eine ihm nachteilige Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. Im Hinblick darauf kann dem Rechtsmittel gegner , der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, grundsätzlich zugemutet werden, bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung zuzuwarten, damit für den Fall, dass das Recht s- mittelverfahren nicht durchgeführt wird, überflüssige Kosten vermieden werden (BGH 2 8. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 8) . b) Dieser Beurteil un g steht § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht entgegen. D a- nach ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem höheren Recht s- zug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel einlegt. Aus dieser Vorschrift lässt sich nicht ableiten, dass Prozesskostenhilfe ausnahmslos in jedem Fall zu bewilligen ist. Die ihr innewohnende Vermutungswirkung, dass die Verteidigung der vorinstanzlichen Entscheidung hinreichende Aus sicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist, gilt nur für die Verteidigung der angefochtenen Entscheidung als solche. Sie besteht demgegenüber nicht dafür, dass die Hi n- zuziehung des Rechtsanwalts in jeder Lage des Rechtsmittelverfahrens nicht mutwillig is t, und gebietet deshalb nicht, dem Rechtsmittel gegner Prozessko s- tenhilfe bereits zu einem Zeitpunkt zu ge währen, in dem dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist ( vgl. BGH 2 4. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 5; 3 0. Juni 2010 - XII ZB 80/08 - Rn. 13 mwN ) . c ) Für sein Begehren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann sich der Kläger nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Koste n- festsetzung berufen (vgl. BGH 1 7. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - zu II 3 c der 4 5 6 - 4 - 9 AZB 5/18 ECLI:DE:BAG:2018:230418.B.9AZB5.18.0 - 5 - Gründe; und im Anschluss daran BAG 1 4. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 12) . Danach ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn eine verständige Prozesspartei ebenfalls einen A n- walt beauftragen würde. Dies ist dann der Fall, wen n sie als Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforde r- lich halten darf. Dies bedeutet regelmäßig, dass der Rechtsmittelgegner einen Prozessbevollmächtigten bereits dann einschalten darf, wenn ein Rechts mittel eingelegt ist (BAG 1 4. November 2007 - 3 AZB 36/07 - aaO; 1 6. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - zu II 2 b der Gründe; vgl. auch BGH 1 7. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO) . Diese Grundsätze lassen sic h nicht auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe übertrage n ( vgl. BGH 2 4. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - Rn. 4) . Dass dem in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Rechtsmittelgegner bis zur Einreichung der Rechtsmittelbegründung im Allgemeinen keine Prozess - kostenhilfe bewilligt werden kann, wird aus § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO her gele i- tet. Diesem Grundsatz liegen damit spezifisch prozesskostenhilferechtliche Erwägungen zugrunde, denen im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung keine Bedeutung zukommt (vgl. BGH 1 7. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - aaO ; 2 8. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 17) . d) Auch verfassungsrechtliche Gründe gebieten nicht, dem Rechtsmitte l- gegner Prozesskostenhilfe bereits zu eine m Zeit punkt zu gewähren, in de m dies zur Wahrung seiner Rechte noch nicht notwendig ist. Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) , dem Rechtsstaats prinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter und weniger B emittelter im Bereich des R echtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbesondere den weniger B emitte l- ten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Einer w e- niger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Pa rtei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 2 9. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 1 9. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 2 8. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21) . Dabei braucht der weniger B emittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleic h- gestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei 7 - 5 - 9 AZB 5/18 ECLI:DE:BAG:2018:230418.B.9AZB5.18.0 - 6 - auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG 2 9. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - aaO mwN ) . Denn das Gebot weitgehender Angleichung der Lage von Bemit telten und weniger B emittelten im Bereich des Rechtsschutzes verlangt keinen sinnlosen Einsatz staatlicher Ressourcen. Daher ist stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisi ko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahr genommen hätte (BGH 2 8. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 15 ) . E ine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei würde ihre Rechte im Allgemeinen auch erst dann verteidigen, wenn das Rechtsmittel begründet w orden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BAG 1 5. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 313) . Im Übrigen kann dem verfassungsrechtlichen Gebot, die prozessuale Ste l lung von Bemittel ten und weniger B emittelten weitgehend anzugleichen , ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Terminierung auf die Belange de r weniger b emittelten Partei Rücksicht genommen wird (vgl. BGH 2 8. April 2010 - XII ZB 180/06 - Rn. 8; 1 0 . Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - zu II 2 der Gründe) . 2. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger nicht vor. Der bereits in der ersten Instanz anwaltlich vertretene Kläger hat nach Einlegung der Berufung , aber vor deren Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat sein B e- gehren damit zu einem Zeitpunkt geäußert, zu dem dies zur Wahrung seiner R echte noch nicht notwendig war. N achdem eine Be rufungsbegründung inne r- halb der - verlängerten - Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht nicht eingegangen war, war die Berufung als unzuläss ig zu verwerfen . Aus Sicht einer besonnenen Prozesspartei wäre es unt er diesen Umständen unve r- nünftig gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt das erstinstanzliche Urteil mit anwaltlicher Hilfe zu verteidigen. Denn es bestand noch nicht die Möglichkeit, sich inhaltlich mit Rechtsmittelantrag und - begründung auseinander zu set zen und das Verfahren durch einen Gegenantrag sowie dessen Begründung zu fö r- dern . 8 - 6 - 9 AZB 5/18 ECLI:DE:BAG:2018:230418.B.9AZB5.18.0 III. Der Kläger hat die Kosten de r Rechtsbeschwerde gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Brühler Krasshöfer Zimmermann 9
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