Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 31. Juli 2017 Neunter Senat - 9 AZB 32/17 - ECLI:DE:BAG:2017:310717.B.9AZB32.17.0 I. Arbeitsgericht Beschluss vom 8. August 2016 - 4 Ca 112/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden-W374rttemberg - Mannheim - Beschluss vom 27. Februar 2017 - 14 Ta 18/16 - Entscheidungsstichwort e : Prozesskostenhilfe - r374ckwirkende Bewilligung - Hinweispflicht BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 32/17 14 Ta 18/16 Landesarbeitsgericht Baden-W374rttemberg BESCHLUSS In Sachen Kl344ger, Antragsteller, Beschwerdef374hrer und Rechtsbeschwerdef374hrer, pp. Beklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 31. Juli 2017 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Be-schluss des Landesarbeitsgerichts Baden-W374rttemberg - Kammern Mannheim - vom 27. Februar 2017 - 14 Ta 18/16 - wird zur374ckgewiesen. 2. Der Kl344ger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. ECLI:DE:BAG:2017:310717.B.9AZB32.17.0 - 2 - - 2 - 9 AZB 32/17 Gr374nde I. Der Kl344ger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r ein K374n-digungsschutzverfahren sowie einen Zeugnisanspruch. Mit Klageschrift vom 6. Mai 2016 beantragte sein damaliger Prozessbevollm344chtigter, dem Kl344ger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung 204hiesiger Soziet344t223 zu bewilligen. Eine Er-kl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse sowie sonstige Unterlagen waren dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht beigef374gt. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016, welcher am selben Tag beim Ar-beitsgericht einging, teilte die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers mit, dass sich die Parteien au337ergerichtlich geeinigt haben, und beantragte, den im Schriftsatz niedergelegten Vergleich gem344337 247 278 Abs. 6 ZPO zu protokollie-ren. Sie beantragte ferner, die f374r den Kl344ger bereits beantragte Prozesskos-tenhilfe zu bewilligen und diese auf den Abschluss des vorstehenden Ver-gleichs zu erstrecken. Mit Verf374gung vom 20. Juni 2016 hob das Arbeitsgericht den bereits bestimmten G374tetermin auf und unterbreitete einen Vergleichsvor-schlag gem344337 247 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO. Mit Schrifts344tzen vom 21. Juni und 7. Juli 2016 stimmten die Parteien dem Vergleichsvorschlag zu. Durch Be-schluss vom 7. Juli 2016 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen des Vergleichs fest. Mit Verf374gung vom 11. Juli 2016 regte das Arbeitsgericht gegen374ber dem Kl344ger an, den Prozesskostenhilfeantrag zur374ckzunehmen, da eine Erkl344-rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht eingereicht worden sei. Diese 374bersandte die Kl344gervertreterin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2016. Sie wies darauf hin, dass die Erkl344rung versehentlich nicht rechtzeitig eingereicht worden sei. Mit Beschluss vom 8. August 2016 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur374ck. Mit Schriftsatz vom 9. Sep-tember 2016 legte der Kl344ger hiergegen 204Beschwerde223 ein. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2016 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Kl344gers nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Mit 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2017:310717.B.9AZB32.17.0 - 3 - - 3 - 9 AZB 32/17 Beschluss vom 27. Februar 2017 wies das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde des Kl344gers zur374ck. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kl344ger seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Kl344gers gegen den ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts zu Recht zur374ckgewiesen. Eine r374ckwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Rechtsstreits kommt vorliegend nicht in Betracht. 1. Nach 247 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich f374r eine 204beabsichtigte223 Rechtsverfolgung gew344hrt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gem344337 247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erkl344rung der Partei 374ber ihre pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344lt-nisse sowie die entsprechenden Belege beizuf374gen. Dabei sind gem344337 247 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tats344chlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen gen374gt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine R374ckwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare f374r die Bewilligung getan hat (BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erf374llt, da nach eigenen Angaben der Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers versehentlich kein formge-rechter Antrag gestellt wurde. Ein solcher lag damit allenfalls nach Beendigung des Rechtsstreits vor. 2. Prozesskostenhilfe war auch nicht deshalb r374ckwirkend zu bewilligen, weil das Arbeitsgericht vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs nicht darauf hingewiesen hatte, der Antrag des Kl344gers sei noch nicht beschei-dungsf344hig, weil keine Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse vorliege. Das Arbeitsgericht war weder nach 247 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs auf 4 5 6 ECLI:DE:BAG:2017:310717.B.9AZB32.17.0 - 4 - - 4 - 9 AZB 32/17 das Fehlen der Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnis-se hinzuweisen, noch l344sst sich eine entsprechende Hinweispflicht aus 247 139 ZPO herleiten. Einem Rechtsanwalt muss die Notwendigkeit der Einreichung der formularm344337igen Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse bekannt sein. Eines besonderen gerichtlichen Hinweises bedurfte es daher nicht. F374r eine solche Kenntnis des Rechtsanwalts ist es auch nicht er-forderlich, dass er selbst angek374ndigt hatte, die Formularerkl344rung nachreichen zu wollen (so noch BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13). Zudem h344tte es dem anwaltlich vertretenen Kl344ger freigestanden, den Vergleich zu-n344chst abzulehnen und weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlangen (vgl. BVerfG 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 - Rn. 13). Deshalb kommt auch nicht ausnahmsweise eine r374ckwirkende Bewilligung in Betracht, weil die versp344tete Einreichung unverschuldet gewesen w344re. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Br374hler Suckow Krassh366fer 7 ECLI:DE:BAG:2017:310717.B.9AZB32.17.0
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