Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 31. Mai 2016 Neunter Senat 9 AZB 3/16 - ECLI:DE:BAG:2016:310516.B.9AZB3.16.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 7. August 2015 - - II. Landesarbeitsgericht München Dezember 2015 - 10 Ta 337/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung - Rechtsweg Bestimmung en : ArbnErfG §§ 12, 39 ECLI:DE:BAG:2016:310516.B.9AZB3.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 3/16 10 Ta 337/15 Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, pp. Kläger, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, hat der Neunte Senat de s Bundesarbeitsgerichts am 31 . Mai 2016 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Dezember 2015 - 10 Ta 337/15 - wird zurückgewi e- sen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 9.097,14 Euro festgesetzt. - 2 - 9 AZB 3/16 ECLI:DE:BAG:2016:310516.B.9AZB3.16.0 - 3 - Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten für das Jahr 2013 weitere Erfi n- dervergütung iHv. 27.291,41 Euro. Der Kläger war ab dem 1. Oktober 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete infolge eines Betriebsübergangs zum 13. Januar 2013. Der Kläger war Miterfinder einiger patentierter Erfindungen, weshalb i hm die Beklagte zunächst jährlich Erfindervergütung nach der durch das ArbnErfG vorgesehenen Vergütungsrichtlinie zahlte. Unter dem Datum des 19. Januar 2007 vereinbarten die Parteien eine abweichende Berechnungsm e- thode zur Bestimmung der Höhe der Erfinder vergütung. Der Kläger hat eine beglaubigte Übersetzung der in englischer Sprache gefassten Vereinbarung zur Akte gereicht. Danach haben die Parteien auszugsweise Fol gendes vertraglich geregelt : 1. Präambel 1.3 Derzeit wird die gemäß dem Gesetz über Arbeitne h- zahlende Vergütung auf Basis einer sogenannten e- thode hat zwei wesentliche Nachteile. Erstens ist es schwierig für den ERFINDER, die Berechnun g nac h- zuvollziehen und das Ergebnis zu kontrollieren. Zwe i- tens ist es äußerst zeitaufwendig und teuer für beide Parteien, die Vergütung zu berechnen, zu prüfen und zu kontrollieren. 1.4 Vor diesem Hintergrund beabsichtigen die Parteien, eine neue Berechn ungsmethode zu vereinbaren, die auf den Einnahmen aus der Nutzung der Erfindung beruht. Aus den nachfolgenden Gründen sollte mit dieser neuen Methode eine angemessene Erfinde r- vergütung errechnet werden, welche vorteilhafter für den ERFINDER ist. Erstens st ellen die Jahresei n- nahmen aus der Nutzung der Erfindung eine verläs s- liche Grundlage für die Berechnung der Vergütung dar, mit welcher insbesondere ein potenz ieller künft i- ger wirtschaftlicher Erfolg der Nutzung der Erfindung berücksichtigt werden kann. Zwei tens berücksichtigt 1 2 - 3 - 9 AZB 3/16 ECLI:DE:BAG:2016:310516.B.9AZB3.16.0 - 4 - die Berechnungsmethode auch angemessen den Be i- trag des ERFINDERS an der Erfindung, und zwar sowohl hinsichtlich des Beitrags von Miterfindern als auch des Beitrags von M. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien die nachfolgen de neue Berechnungsmethode für die E r- findervergütung des ERFINDERS, welche ab dem Jahr 2005 gültig ist. 2. Neue Berechnungsmethode 2.1 Die Gesamteinnahmen von M im therapeutischen Bereich für das Jahr 2005 zuzüglich der Einnahmen in Verbindung mit der Erfindung aus dem nicht ther a- peutischen Bereich (sofern diese einen Betrag von EUR 1.000.000 übersteigen) beläuft sich gemäß dem Jahresbericht von M auf EUR 29.139.000. Gemäß den Vergütungszahlungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 beträgt die durchschnit tlich gezahlte Verg ü- tung 0,031 % der Jahreseinnahmen, was den Erfi n- deranteil an der Erfindung widerspiegelt. 2.2 Berechnungsformel für das Jahr 2005 und die Folg e- jahre: Vergütung 2005 = 0,031 % der Jahreseinnahmen Vergütungszahlung für 2005: EUR 9.033,09. 3. Zahlungsmethode Innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung des Jahresberichts von M hat M dem ERFINDER die Berechnung seiner jährlichen Erfindervergütung z u- kommen zu lassen und diese zu bezahlen. In den Folgejahren wurde die Erfindervergütung nach dieser Formel b e- rechnet. Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, unter Anwendung der Vereinbarung vom 19. Januar 2007 betrage sein Verg ü- tungsanspruch 13.221,32 Euro. Der Kläger ließ durch seine j etzigen Prozes s- bevollmächtigten der Beklagten mitteilen, dass ihm nach seiner Auffassung ein höherer Vergütungsanspruch zustehe. Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessb e- vollmächtigten vom 31. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Kläger ua. Fo l- gendes mit: 3 - 4 - 9 AZB 3/16 ECLI:DE:BAG:2016:310516.B.9AZB3.16.0 - 5 - Vor diesem Hintergrund setzt unsere Mandantin die E rfindervergütung für Herrn Dr. K in Bezug auf die nachfolgend definierte Erfindung für das Jahr 2013 ' s R e- Januar 2007 nachfolgend wie folgt verbindlich fest (§ 12 III Arb E G ) : 3. Erfindervergütung 2013 EUR 42.649.428 EUR 13.626.659 Zwischensumme: EUR 56.276.087 Erfinderfaktor gem. Nr. 2 des Agreements: 0,031 % Erfindervergütung 2013 EUR 17.445,59 Abzgl. bereits geleistete Erfinder - vergütung 2013 EUR 13.221,32 Ausschüttungsbetrag EUR Der Kläger ist der Auffassung, dass er Anspruch auf zusätzliche Verg ü- tung iHv. 27.291,41 Euro für das Jahr 2013 habe. Er h at den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2013 E r- findervergütung iHv. 27.291,41 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshä n- gigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass einige Umsätze nicht in voller Höhe anzusetzen seien. Insbesondere Einnahmen, die aufgrund anderer Umstände erzielt wurden, seien nicht zu berücksichtigen. Bei den Positionen MOR 103 und MOR 202 seien dem Kläger nur 15 % zurechenbar. Berück - sichtige man dieses sowie Abzüge, dann stünden dem Kläger lediglich 17.44 5 ,59 Euro zu, die bereits ausgezahlt worden seien. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Gerichte für Arbeitssachen vorliegend nicht z u- ständig seien. Bei der Klärung der Frage, ob und welche Umsätze der Erfin - 4 5 6 - 5 - 9 AZB 3/16 ECLI:DE:BAG:2016:310516.B.9AZB3.16.0 - 6 - dung zuordenbar seien, bedürfe es einer Würdigung des patentrechtlichen Z u- sammenhangs und spezifischer Fachkenntnisse im Patentwesen. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass der Rechtsweg zu den G e- richten für Arbeitssachen eröffnet ist . Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hatte, z u- rückgewiesen . Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde begehrt die B eklagte weiterhin die Verweisung des Verfahrens an das Landgericht München I. II. Die zulässige Rechtsb eschwerde de r Beklagten ist un begründet. D ie Vorinstanzen haben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zu R echt für zulässig erklärt. Nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 39 Abs. 1 ArbnErfG sind zwar grundsätzlich die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich f ür alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines A r- beitnehmers zuständig. Dennoch war der Rechtsstreit nicht a n das nach § 143 Abs. 2 Pat G iVm. § 38 GZVJu für Patentstreitsachen im Oberlandesgerichtsb e- zirk München zuständige Landgericht München I zu verweisen. Denn gemäß § 39 Abs. 2 ArbnErfG sind Rechtsstreitigkeite n von der Regelung des § 39 Abs. 1 ArbnErfG a usgenommen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum G e- genstand haben. Für solche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sind nach § 2 Abs. 2 Buchst. a ArbGG d i e Gerichte für Arbeitss a- chen zuständig . Diese Zuständigkeit bleibt auch nach der Beendigung des A r- beitsverhältnisses bestehen ( BAG 9. Juli 1997 - 9 AZB 14/97 - zu II 2 b der Gründe; Schwab NZA - RR 2014, 281, 287 ) . Eine solche Streitigkeit liegt hier vor. 1 . Wann eine Verg ütung iSd. § 39 Abs. 2 ArbnErfG festgestellt oder fes t- gesetzt ist, richtet sich nach § 12 ArbnErfG ( vgl. G MP /Schlewing 8. Aufl. § 2 Rn. 113 ; S chwab/ W eth /Walker ArbGG 4 . Aufl. § 2 Rn. 188 ) . Nach dieser Vo r- schrift soll d ie Art und Höhe der Ve rgütung in angemessener Frist nach Ina n- spruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitg e- ber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Kommt eine Vereinbarung über 7 8 9 - 6 - 9 AZB 3/16 ECLI:DE:BAG:2016:310516.B.9AZB3.16.0 - 7 - die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterf i n- dung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ArbnErfG die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitne h- mer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. 2. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, weil die Parteien eine Vereinbarung über Art und Höhe der Vergütung iSd. § 12 Abs. 1 ArbnErfG getroffen und diese auch jahrelang vollzogen haben. a) Eine Feststellungs vereinbarung muss die für beide Parteien verbindl i- che Konkretisierung des Vergütungsanspruchs enthalten (AnwK - ArbR/ Schoob 2. Aufl. Bd. 1 § 12 ArbnErfG Rn. 3) . Erforderlich ist eine Einigung über alle zur Bestimmung der Vergütung relevanten Berechnungsfakto ren ( Bartenbach/Volz ArbnErfG 5. Aufl. § 12 Rn. 17) . Die Vereinbarung einer Pauschalabfindung durch einen konkreten Geldbetrag ist möglich (vgl. BGH 17. April 1973 - X ZR 59/69 - zu II 1 der Gründe , BGHZ 61, 153 ) , aber nicht erforderlich. Die Verei n- barung der Parteien vom 19. Januar 2007 erfüllt diese Voraussetzungen. b ) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 39 Abs. 2 ArbnErfG nicht nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend einschränkend auszulegen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeits sachen nicht eröffnet ist, wenn im Rahmen der Anwendung und Auslegung der Vereinbarung iSd. § 12 Abs. 1 ArbnErfG patentrechtliche Fragestellungen zu beachten sind. Dies würde es erforderlich machen, bereits im Rahmen der Entscheidung über den Recht sweg verbindlich zu entscheiden, auf welche Kriterien es für die Auslegung der Ve r- einbarung ankommt. Hierfür ist die Bestimmung des Rechtswegs nicht das g e- auf Leistung einer festgestell ten oder festgesetzten Vergütung r- liegen einer Vereinbarung iSd. § 12 Abs. 1 ArbnErfG oder einer Festsetzung nach § 12 Abs. 3 ArbnErfG angeknüpft. Ist als Vergütung nicht e in bestimmter Geld betrag , sondern ei n Prozent satz aus einer bestim mten Bezugsgröße fes t- gesetzt, so hindert ein Streit über den Umfang der Bezugsgröße die Anwe n- dung des § 39 Abs. 2 ArbnErfG nicht (Trimborn in Reimer/Schade/Schippel 10 11 12 - 7 - 9 AZB 3/16 ECLI:DE:BAG:2016:310516.B.9AZB3.16.0 ArbnErfG 8. Aufl. § 39 Rn. 7 ; vgl. auch Boemke in Boemke/Kursawe ArbnErfG § 39 Rn. 23; aA wohl S chwab/Weth /Walker § 2 Rn. 188) . Das gilt auch dann , wenn es einer ergänzenden Auslegung der Vereinbarung und damit der Fes t- stellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage bedarf (enger Bartenbach/Volz § 39 Rn. 18) . Soweit dies zur Folge hat, dass die Gerichte für Arbeitssachen auch patentrechtliche Frage n beantworten mü s- sen, ist dies hinzunehmen , obgleich der Regelung des § 39 Abs. 2 ArbnErfG der Gedanke zugrunde liegt , dass bei bloßen Zahlungsklagen keine schwier i- ge n patentrechtlichen oder technischen Fragen mehr zu klären sind (vgl. BT - Drs. II/1648 S. 50; Boemke in Boemke/Kursawe § 39 Rn. 21) . G gf. ist von den Arbeitsgerichten auf Sachverständige zurückzugreifen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Zu Recht hat das Landesar beitsgericht auch angenommen , dass ni e- mand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf ( Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , § 16 Satz 2 GVG) und eine Partei deshalb nicht im Rechtsstreit auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine E rfindung durch das Aufwerfen einer Auslegungsfrage anstelle der Zuständigkeit der G e- richte für Arbeitssachen die Zuständigkeit d er für Patent streitsachen zuständ i- gen Gerichte begründen können darf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, d ie Streitwertfes t- setzung auf § 63 Abs. 2 GKG. Brühler Suckow Klose 13 14
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