Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. August 2016 Neunter Senat - 9 AS 4/16 - ECLI:DE:BAG:2016:160816.B.9AS4.16.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 29. Juni 2016 - 7 Ca 2973/16 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e Rechtsweg - Alleinentscheidung des Vorsitzenden Bestimmung en : ArbGG § 48 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Satz 1; GVG § 17a Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ECLI:DE:BAG:2016:160816.B.9AS4.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AS 4 /16 7 Ca 2973/16 Arbeitsgericht Düsseldorf BESCHLUSS In Sachen klagendes Land, pp. Beklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 16 . August 2016 b e- schlossen : Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist zuständig. Gründe I. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch über die Kosten des Rechtsstreits. 1 - 2 - 9 AS 4/16 ECLI:DE:BAG:2016:160816.B.9AS4.16.0 - 3 - Aufgrund fälliger Steuerrückstände pfändete das klagende Land das Arbeitseinkommen von Herrn T bei dem Beklagten. Nach Ausble i ben einer Drittschuldnererklärung hat das klagende Land bei dem Amt s gericht Hagen e i- nen Mahnbescheid gegen den Beklagten auf Zahlung von 46.456,54 Euro e r- wirkt. Hiergegen hat der Beklagte fristger echt Widerspruch eingelegt. Nach A b- gabe des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf zu r Durchführung des streitigen Verfahrens h aben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Ko s tenanträge gestellt. In der Folge hat das Landgericht Düsseldorf nach Anhörung der Parte i- en mit Beschluss vom 4. Mai 2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Geric h- ten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 29. Juni 2016 durch de n Vorsitzenden allein abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bind ungswirkung, weil er auf einer erheblichen Rechtsverletzung beruhe. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG allein wegen der Kosten sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr möglich. II. Die Voraussetzungen für die Durchführu ng des Bestimmungsverfa h- rens liegen vor. 1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräft i- ge Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzl i- chen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 13 mwN ) . 2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die B e- stimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist (BAG 2 3 4 5 6 - 3 - 9 AS 4/16 ECLI:DE:BAG:2016:160816.B.9AS4.16.0 - 4 - 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 14 mwN ; 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 6 mwN ) . Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu b earbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, de r Recht s- streit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig f ür die Zuständi g- keitsbestimmung ist derje nige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst a n- gegangen wird (BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - aaO) . 3. Die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeit s- gerichts konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vor sitzenden ergehen. N ach § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erlässt d ie nicht auf g rund einer mündl i- chen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen der Vorsitzende allein , soweit nichts anderes best immt ist. Eine solche Bestimmung hat der G e- setzgeber für einen negativen Kompetenzstreit von Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten nicht getroffen. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der B e- schluss nach § 17a Abs. 4 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs als so l- cher außerhalb der mündlichen Verhandlung ste ts durch die Kammer. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe einer sofortigen Beschwerde , da es sich um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 6 , BAGE 149, 117 ) . Eine en t- spr echende Anwendu ng der Besetzungsregelung des § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsg e- richts kommt mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. Die rechtskräftige Entscheidung über den Recht sweg erzeugt gemäß § 17a Ab s. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG eine Bindungswirkung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wo rden ist. Diese weitgehende Wirkung entfaltet die Vorlageentscheidung an den zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ber u- fenen obersten Gerichtshof des Bundes nicht, da erst dieser selbst die binde n- de Entscheidung trifft. 7 8 - 4 - 9 AS 4/16 ECLI:DE:BAG:2016:160816.B.9AS4.16.0 - 5 - 4. Z uständige s Gericht ist das Arbeitsgericht Düsseldorf. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Düsseldorf an das Arbeitsgericht Dü s- seldorf is t bindend . a) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Ric h- ter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. W illkür liegt nur vor, wenn dem Verwe i- sungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würd i- gung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist ( zu § 281 ZPO vgl. BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 22) . b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Landgericht Düsseldorf war nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Haupts a- che zwar das für die Kostenentscheidung zuständige Gericht. Der Verwe i- s ungsbeschluss d es Landgerichts Düsseldorf ist jedoch noch im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen . aa) Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt voraus, dass das Verfahren bereits rechtshängig ist (BGH 25. Februar 2016 - IX ZB 61 /15 - Rn. 9; vgl. auch BAG 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06 - Rn. 17) . Ein vor Rechtshängigkeit der Klage er gehender Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entfaltet dementsprechend keine Bindungswirkung (BAG 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06 - aaO) . Bei n icht streitiger Beendigung des Verfa h- rens - so auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen - sind die Zulä s- sigkeit des beschrittenen Rechtswegs und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht mehr zu prüfen, weil der Rechtsstreit in der Hauptsac he nicht mehr anhängig ist. Eine Verweisung an das zuständige Gericht nur wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG 8. April 2016 - 1 WDS - VR 11/15 - Rn. 16; BGH 18. März 2010 - I ZB 37/09 - 9 10 11 12 - 5 - 9 AS 4/16 ECLI:DE:BAG:2016:160816.B.9AS4.16.0 Rn. 9 ; MüKoZPO/Lindache r 4. Aufl. § 91a Rn. 57; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 91a Rn. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 48 Rn. 96 ; Schwab/Weth/Wa lker ArbGG 4. Aufl. § 48 Rn. 39 ) . Für eine Kostenentsche i- dung ist es nicht notwendig, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs geklärt wird ( vgl. GMP/Germelmann aaO ; Schwab/Weth/Wa lker aaO ) . bb) Die Abweichung von diesen Grundsätzen durch das Landgericht Düsseldorf erscheint jedoch nicht willkürlich. Sie entbehrt nicht jedweder g e- set z lichen Grundlage. Das Landgericht Düsseldorf hat seinem Verweisungsb e- schluss die für die Zuständigkeit in der Hauptsache maßgeblichen Bestimmu n- gen zugrunde gelegt. Hie raus hätte sich eine Zuständigkeit d e s Arbeitsgericht s Düssel dorf ergeben . N ach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a iVm. § 3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn - wie vorliegend das klagen de Land gegen den Beklagten - im Rahmen einer so genannten Drit t- schuldnerklage eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis gel tend ge macht wird ( vgl. GMP/ Schlewing 8 . Aufl. § 3 Rn. 9; ErfK/Koch 16. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 2; HWK/Kalb 7. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 3) . Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsge richt Düsseldorf führt deshalb nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art . 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzl i- chen Richter entzogen werden darf. Brühler Krasshöfer Zimmermann 13
Full & Egal Universal Law Academy