Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. April 2015 Neunter Senat - 9 AZB 10/15 - ECLI:DE:BAG:2015:150415.B.9AZB10.15.0 I. Arbeitsgericht Reutlingen Beschluss vom 11. September 2014 - 5 Ca 282/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 12. November 2014 - 4 Ta 31/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Rechtsweg - Ausbildung - Kinder - und Jugendlichenpsychotherapeut Bestimmungen: GVG 17a Abs. 4; ArbGG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1; BBiG § 1 Abs. 1 , §§ 10, 11, 13; GewO § 106; PsychThG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, §§ 6, 7, 8; PsychTh - APrV §§ 2, 4 ECLI:DE:BAG:2015:150415.B.9AZB10.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 10/15 4 Ta 31/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, p p . Beklagte, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Neunte Senat de s Bundesarbeitsgerichts am 15 . April 2015 beschlo s- sen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 12. November 2014 - 4 Ta 31/14 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 11. September 2014 - 5 Ca 282/14 - abgeändert: - 2 - 9 AZB 10/15 ECLI:DE:BAG:2015:150415.B.9AZB10.15.0 - 3 - Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeit s- sachen ist zulässig. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerde - und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 1.869,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den G e- richten für Arbeitssachen. Der Kläger ist Pädagoge. Die Parteien schlossen am 1. Oktober 2010 einen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Kinder - und Jugend lichen psychotherapeut en mit Ver tiefung Verhaltenstherapie. Die Beklagte verpflichtete sich , dem Kläger alle in der Ausbildungs - und Prüfung s- verordnung des Psychotherapeutengesetzes (Psych T hG) genannten Ausbi l- dungsbestandteile in dem dort geforderten Umfang von mindestens 4.200 Stunden i m Rahmen der Ausbildung selbst oder durch kooperierende Einric h- tungen anzubieten. Hierzu gehörte n gemäß § 2 Abs . 1 Nr. 1 des Ausbildung s- vertrags 1.800 Stunden praktische Tätigkeit , die die Beklagte selbst oder durch k ooperierende Einrichtungen anb o t . Na ch der Präambel des Ausbildungsve r- trags war die Qualifizierung zur eigenverantwortlichen Ausübung heilkundlicher Tätigkeit im Bereich der Kinder - und Jugend lichen psychotherapie entsprechend der Ausbildungs - und Prüfungsverordnung vom 18. Dezember 1998 zum Ps y- chotherapeutengesetz (PsychTh - APrV) Ziel der Ausbildung . Gemäß § 3 Nr. 1 des Ausbildungsvertrag s verpflichtete sich der Kläger , an allen Ausbildungsve r- anstaltungen teilzunehmen. Weiter heißt es zu seinen Pflichten in § 3 des Au s- bildungsvertrag s: ... 5. d ie in der Rahmenvereinbarung für die Tätigkeit in der Ausbildungsambulanz des Zentrums für Ps y- chothe rapie Dr b enannten Pflichten zu erfü l len, 6. die bei der Durchführung von Therapie n im Ra h- men der eigenständig en Krankenbehandlung g e- 1 - 3 - 9 AZB 10/15 ECLI:DE:BAG:2015:150415.B.9AZB10.15.0 - 4 - troffenen Feststellungen und Maßnahmen zu d o- kumentieren, am Ende einer Therapie eine Epikr i- se zu erstellen sowie die jeweilige Dokumentation und Epikrise der Ambulanzleitung zu übergeben und ggf. hierzu bes tehende Vorgaben in der Ra h- menvereinbarung für die Tätigkeit in der Ausbi l- dungsambulanz des Zentrums für Psych otherapie D r - Ausbildungs zentrum der D - einz u ha l ten, In der nach § 3 Nr. 5 des Ausbildung svertrags in Bezug genommenen Vereinbarung für die therapeutische Arbeit v on Ausbildungsteilnehmerinnen (P raktische Ausbildung) in der Institutsambulanz und in den Le h rpraxen ( im Folgenden Rahmenvereinbarung) heißt es zu den Aufgaben ua. wie folgt: 2. Aufgaben der Therapeut/i nnen Die Aufgaben der Therapeut/innen sind: Durchfüh rung der Behandlung en von Patienti n- nen nach Absprache mit der Leitung; Bereits nach der 1. Sitzung ist die Krankenvers i- che rungskarte der Patientinnen in das Lesegerät einzulesen. Das Einlesen ist zu Beginn eines j e- den neuen Quartals zu wiederholen. Außerdem ist die Praxisgebühr entsprechend den geltenden Bestimmungen zu erheben. Der Umfang probat or ischer Sitzungen ist mit der Leitu ng bzw. Supervisorin abzustimmen. Nach Abschluss der probat or ischen Sitzungen kann die Behandlung erst weitergeführt werden, wenn die Therapie von der Krankenkasse bewi l- ligt wurde. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Leitung bzw. der Supervisorin m öglich. ... Eintrag geplanter Sitzungen in den Raumplan der Ambulanz unter Berücksichtigung freier Raumk a- pazität. Ggf. sollte diese Eintragung in Anwese n- heit der Patient i n erfolgen, um Ausweichmöglic h- keiten in Anspruch nehmen zu können. Frühzeitige Austragung aus den Planungslisten bei Absagen, damit die Therapieräume nicht u n- nötig blockiert sind. Die Therapeut/innen müssen rechtzeitig anw e- 2 - 4 - 9 AZB 10/15 ECLI:DE:BAG:2015:150415.B.9AZB10.15.0 - 5 - send sein, um ihren Patient innen die Tür öffnen zu können. Es kann ohne verbindliche Absprache n icht davon ausgegangen werden, dass andere Therapeut/innen oder die Leitun g anwesend sind und die Patient innen in Empfang nehmen. ... Die Therapieräume sind bei Verlassen ggf. zu lüften und wieder aufzuräumen. In der Hauptsache streiten die Parteien über den Bestand ihres Ve r- tragsverhältnisses sowie über Unterlassungs - und Zahlungsansprüche des Kl ä- gers. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss der Kammer den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstr eit an das Landgericht verwiesen. Der sofortigen Beschwerde des Klägers hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige B e- schwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Kläger hat mit Schrif tsatz vom 1. Dezember 2014 beantragt, ihm Prozes s- kostenhilfe zu bewilligen und nach Bewilligung beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben , den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitss a- chen für zulässig zu erklären sowie ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Einl e- gung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren . II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen z u- lässige Rechtsbeschwerde des Klägers ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zuläs sig. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Versäumung der nach § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ZPO maßgeblichen Einlegungs - und Begründungsfrist von jeweils einem Monat u n- zulässig. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Rechtsbeschwerde und deren B e- gründung am 20. Februar 2015 war die einmonatige Frist zur Einlegung und 3 4 5 6 7 - 5 - 9 AZB 10/15 ECLI:DE:BAG:2015:150415.B.9AZB10.15.0 - 6 - Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den am 24. November 2014 dem Kläger zugestellten Beschluss des Landesarbeitsgerichts zwar verstrichen. I n- soweit ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach seinem rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Der Kläger ist wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage gewesen, die Rechts b e- schwerde rechtzeitig einzulegen und zu begründen. Er hat innerhalb der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 9. Februar 2015 bewilligt worden ist. De r Kläger hat am 20. Februar 2015 und damit innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den eingelegten Antrag ordnungsgemäß begründet ( § 236 ZPO ) . 2 . Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. De r Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig. a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. b ) Vorliegend handelt es sich um eine solche bürgerliche Rechtss treitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Denn gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 A rbGG sind Arbeitnehmer nicht nur Arbeiter und Angestellte , sondern auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. c) Der Kläger leistete seine praktische Tätigkeit ua. auch in Einrichtungen der Beklagten. Damit beschäftigte sie ihn entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgerichts zur Berufsausbildung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG . aa) U nach § 5 Abs. 1 Satz 1 A r bGG sind zunächst alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs . 1 BBiG zu verstehen. Auch für Streitigkeiten au s einem Fortbildungs - oder einem Umschulungsverhältnis kann deshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG 8 9 10 11 12 - 6 - 9 AZB 10/15 ECLI:DE:BAG:2015:150415.B.9AZB10.15.0 - 7 - eröffnet sein ( BAG 2 4. Feb ruar 1999 - 5 AZB 10/98 - zu II 4 b der Gründe; 21. Mai 1997 - 5 AZB 30/96 - zu II 2 b der Gründe ) . bb) Ei ner Einordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien als Berufsbi l- dung iSd. § 1 Abs. 1 BBiG steht jedoch § 7 PsychThG entgegen. Danach findet das BBiG auf Ausbildungen nach diesem Gesetz keine Anwendung. Das PsychThG ist auf das Rechtsverhältnis der Parteie n anzuwenden, da der Kläger Oktober 2010 zum Kinder - und Jugen d- lichenpsychotherapeu ten ausgebildet werden sollte. Das PsychThG bestimmt die zu erfüllenden Voraussetzungen der Approbation zum Kinder - und Jugen d- lichenpsyc hotherapeuten (§ 1 Abs. 1 PsychThG) . Hierzu gehört nach § 5 Abs. 1 PsychThG eine praktische Tätigkeit in einer gemäß § 6 PsychThG anerkannten Ausbildungsstätte. § 7 PsychThG stellt klar, dass es sich dabei um eine Ausbi l- dung eigener Art außerhalb des Syste ms der beruflichen Bildung nach dem BBiG handelt (BT - Drs. 13/8035 S. 18) . cc) Der Kläger war bei der Beklagten dennoch zu seiner Berufsausbildung beschäftigt und ist deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeitnehmer iSd. ArbGG. (1) Berufsausbildung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind nicht nur alle B e- reiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG . Eine Beschäftigung zur Beruf s- ausbildung liegt vielmehr auch vor, wenn der Betreffende auf g rund eines priva t- rechtli chen Vertrags im Dienste eines a nderen Arbeit leist et und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt. Auch wenn S tudenten, deren Ausbi l- dung nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen an eine r Akademie und an einer betrieblichen Ausbildungsstätte stattfindet, nicht in den Geltung s- bereich d es BBiG fal len , können sie gleichwohl im Rahmen der betrieblichen Ausbildung zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und deshalb Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein (vgl. BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - Rn. 11) . Der Beschäftigte muss allerd ings dem Weisungsrecht des Ausbildenden hinsichtlich de s Inhalts, der Zeit und des Ort s der Tätigkeit unte r- worfen sein ( BAG 24. September 2002 - 5 AZB 12/02 - zu III 2 a der Gründe , BAGE 102, 371 ) . Das ist etwa anzunehmen, wenn der privatrechtliche Ausbi l- 13 14 15 - 7 - 9 AZB 10/15 ECLI:DE:BAG:2015:150415.B.9AZB10.15.0 - 8 - dungsvertrag eine Pflicht des Auszubildenden zum Schulbesuch festlegt, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs - und Verhalten s- maßregeln vorsieht, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinau s- gehen, wenn er die Teilnahme an Zwischenprüfung en vorschreibt oder er b e- stimmte Verpflichtungen für die Zeit nach dem Ende der Ausbildung vorsieht. Hier schuldet nicht nur der Ausbildende die Lehre, sondern auch - und sei es mittelbar - der Auszubildende das Lernen. Maßgebend sind die Umstände des Einz elfalls (vgl. BAG 24. Februar 1999 - 5 AZB 10/98 - zu II 4 c aa bis ff der Gründe) . (2) Nach diesen Grundsätzen beschäftigte die Beklagte den Kläger zur B e- rufsbildung. (a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, für die Prüfung, ob der s- schließlich die vertraglich eingegangenen Pflichten maßgeblich. Unerheblich seien die Pflichten, die aus den auf das Vertragsverhältnis anzuwendenden g e- setzlichen Regelungen und Verordnungen (hier Psyc hThG und Ps y chTh - APrV) folgten und allenfalls im Ausbildungsvertrag (deklaratorisch) wiederholt würden . (b) Das hält der Überprüfung in der Rechtsbeschwerde nicht stand. Es kommt für die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht darauf an, ob sich die Recht s- folge n des schuldrechtlich begründeten Rechtsverhältnisses aus Vertrag oder aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Das zeigt schon der Vergleich zum B e- rufsausbildungsvertrag nach § 10 BBiG. Die Begründung von Weisungspflic h- ten des Ausbilders gehört gemäß § 11 B BiG nicht zu den zwingenden Angaben in der Vertragsniederschrift. Verhaltenspflichten und Weisungsrechte werden vielmehr in § 13 BBiG gesetzlich begründet. Ähnliches gilt für Arbeitsverhältni s- se. Hier folgt die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers sch on aus § 106 Gew O, ohne dass sie im Arbeitsvertag gesondert erwähnt werden müsste. (c) Vorliegend war d er Kläger nach diesen Grundsätzen im ausreichenden Maße dem Weisungsrecht der Beklagten unterworfen. 16 17 18 19 - 8 - 9 AZB 10/15 ECLI:DE:BAG:2015:150415.B.9AZB10.15.0 - 9 - Nach § 3 Nr. 1 des Ausbildungsvertrag s verpflichtete er sich, an allen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Er musste die bei der Durchführung von Therapien getroffenen Feststellungen dokumentieren, am Ende einer Th e- rapie eine Epikrise erstellen und hierzu bestehende Vorgaben der Rahmenve r- e inbarung für die Tätigkeit in der Ausbildungsambulanz des Zentrums für Ps y- chotherapie D r - Ausbildungszentrum der D - einhalten. Weiter b e hielt sich die Beklagte vor, dem Kläger nur dann eigenständige Krankenbehan d lu n gen zuz u- weisen, wenn die Ambula nzleitung seine persönliche Eignung b e jaht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Ausbildungsvertrags) . Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 PsychThG iVm. § 4 Abs. 5 PsychTh - APrV weist der Ausbildende dem Ausz u bild enden die B e- handlungsfälle zu. § 2 und § 4 PsychTh - APrV regeln sodann die Mindestzahl der zuzuweisenden Behandlungen, Dokumentationspflichten sowie dass die Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht zu stehen haben (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 PsychThG ) . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass hieraus Weisungsrec h- te, Aufsichtspflichten sowie das Recht zur Durchführung von Au f sichtsma ß- nahmen des Ausbildenden folgen. Dies wird durch Ziff. 1 Abs. 5 der in § 3 Nr. 5 des Ausbildungs vertrags in Bezug genommenen Rahmenver einb a rung deutlich. Danach sind für den Aus zu bildenden Anweisungen und Empfe h lungen der Le i- tung verbindlich. Unerheblich ist es entgegen der Annahme des Landesarbeit s- gerichts, ob es sich hierbei um am Ausbildungszweck orientierte Befugnisse des Ausbildende n handelt. Dieser Zweck ist auch bei Berufsausbi l dungsve r- hältnissen nach dem BBiG typisch und deshalb als Abgrenzungskrit e rium nicht geeignet. Im Übrigen bestimmt Ziff. 2 der Rahmenvereinbarung u m fangreiche Verhaltenspflichten der Aus zu bildenden, die über den Ausbildung s zweck hi n- ausgehen. So darf die Behandlung nach Abschluss der probator i schen Sitzu n- gen erst nach Bewilligung der Therapie durch die Krankenkasse weitergeführt werden. Sitzungen müssen in den Raumplan der Ambulanz ei n g e tragen we r- den und bei Ab sage frühzeitig ausgeplant werden. Der Aus zu bi l dende muss zur Therapiesitzung r echtzeitig anwesend sein, um der Patient i n die Tür öffnen zu können. Therapieräume sind bei Verlassen ggf. zu lüften und aufzuräumen etc. Soweit das Landesarbeitsgericht zu Letz terem meint, dies sei Gegenstand einer 20 - 9 - 9 AZB 10/15 ECLI:DE:BAG:2015:150415.B.9AZB10.15.0 - n derer Weisungen, übersieht es, dass diese Nebenpflichten gerade in der Ra h menvereinbarung, die die Grundsätze der praktischen Ausbildung festlegt , und nicht in e i ner e i- genständigen Hausordnung begründet wurden. III. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der sofortigen B e- schwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung b e- ruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Brühler Klose Krasshöfer 21
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