Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 10. Oktober 2017 Neunter Senat - 9 AS 5/17 - ECLI:DE:BAG:2017:101017.B.9AS5.17.0 I. Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - Beschluss vom 28. Juli 2017 - 24 Ca 676/17 - Entscheidungsstichwort e : Rechtsweg - Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ECLI:DE:BAG:2017:101017.B.9AS5.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AS 5/17 24 Ca 676/17 Arbeitsgericht München BESCHLUSS In Sachen Kläger, pp. Beklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 10. Oktober 2017 b e- schlossen: Das Arbeitsgericht München ist zuständig. Gründe - 2 - 9 AS 5/17 ECLI:DE:BAG:2017:101017.B.9AS5.17.0 - 3 - I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Vergütung und auf A b- geltung von Urlaub in Anspruch. Der Kläger war für d ie Beklagte vom 1. August 2013 bis zum 19. Dezember 2014 auf der Grundlage eines Dienstvertrag s tätig. Dieser en t- hält ua. folgende Bestimmungen: § 1 Aufgaben und Pflichten, Dienstsitz 1. Herr P ist mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 20. Dezember 2012 für die Dauer von zwei Jahren zum Vorstand bestellt worden. Er arbeitet in Teilzeit für die Gesellschaft, wobei er seine Arbeitskraft an durchschnittlich einem Tag pro Woche der Gesel l- schaft und de n mit ihr verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen hat. 2. Der Vorstand fü h r t die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der G e- schäftsordnung für den Vorstand und dieses Diens t- vertrages. 3. Bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder festlegen. § 3 Vergütung 1. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine feste Vergütung in Höhe von monatlich brutto 850, - , zahlbar nachträglich zum Monatsende. 2. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine variable Vergütung . 3. Mit dieser Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Vorstands für die Gesellschaft abgegolten. Sofern der Vorstand auch für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, tätig ist und hierfür eine gesonderte Vergütung erhält, wird diese auf die Vergütung angerechnet. Aufsichtsrat - , Verwaltung s- rat - oder Beiratsvergütungen, die der Vorstand von Unternehmen erhält, an denen die Gesellschaft u n- m ittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 % beteiligt ist, mindern in Höhe von 75 % die Bezüge, die dem 1 2 - 3 - 9 AS 5/17 ECLI:DE:BAG:2017:101017.B.9AS5.17.0 - 4 - Vorstand gemäß Abs. 1 zustehen. § 5 Bezüge bei Krankheit 1. Im Fall der Erkrankung oder sonstiger unverschuld e- ter Verhinderung wird die Vergütung gemäß § 3 di e- ses Vertrages für die Dauer von sechs Monaten for t- gezahlt. Die Fortzahlung der Bezüge erfolgt läng s- tens bis zur Beendigung des Dienstvertrages. 2. Auf die Leistungen der Gesellschaft werden etwaige Leistungen Dritter, beispielsweis e aufgrund von Haft - pflichtansprüchen oder von Krankenversicherungen, insoweit angerechnet, als durch diese und die Lei s- tungen der Gesellschaft insgesamt die Nettobezüge überschritten werden, die der Vorstand gemäß § 3 dieses Vertrages haben würde, wenn er nicht a r- beitsunfähig wäre. § 6 Urlaub Dem Vorstand steht ein Erholungsurlaub von jährlich 6 Arbeitstagen zu. Auf die Rüge der Beklagten, der Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, hat das Landgericht München II nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 9. Mai 2017 durch die Einzelrichter in den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen. Dieses hat die Übe r- nahme des Rechtsstreits m it Beschluss vom 28. Juli 2017 durch Alleinentsche i- dung der Vorsitzende n abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsg e- richt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts mit der Begründung vorgelegt, der of fensichtlich unhaltbare Verweisungsbeschluss entfal te keine Bindungswi r- kung. II. Das Bundesarbeitsgericht hat im Streitfall das zuständige Gericht zu bestimmen. 3 4 - 4 - 9 AS 5/17 ECLI:DE:BAG:2017:101017.B.9AS5.17.0 - 5 - 1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräft i- ge Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wa h- rung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Dies ist der Fall , wenn e s innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbe schlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfer tigt, der Recht s- streit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständi g- keitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst a n- gegangen wird ( vgl. B AG 16. August 2016 - 9 AS 4/16 - Rn. 5 f. ) . 2 . Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 hat das Landgericht München II den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen. Dieses hat die Übe r- nahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 28. Juli 2017 abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen G e- richts vorgelegt. III. Die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeit s- gerichts konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Ar bGG durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden ergehen (vgl. BAG 16. August 2016 - 9 AS 4/16 - Rn. 7 f. ) . I V . Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht München. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht München II an das Arbeitsgericht München ist für dieses bindend. 1. Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Dem Grundsatz nach ist auch ein rechtskräftiger Verweisungsbesch luss, der nicht hätte ergehen dürfen, einer weiteren Überprüfung entzogen. Die Bindungswi r- kung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss 5 6 7 8 9 - 5 - 9 AS 5/17 ECLI:DE:BAG:2017:101017.B.9AS5.17.0 - 6 - schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er au f einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches G e- hör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder g e- setzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbes chluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz b e- herrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BAG 16. August 2016 - 9 AS 4/16 - Rn. 10 ) . 2. Diese Voraussetzung en liegen nicht vor. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts München II ist wirksam. Infolgedessen ist das Arbeitsgericht München das zuständige Gericht. a) Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts ist nach Anhörung der Parteien und damit unter Beachtung deren Anspruch s auf rechtliches Gehör ergangen. b) Der Beschluss ist von der nach § 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO zuständigen Einzelrichterin und deshalb von dem ge setzlichen Richter erlassen worden . c ) Der Beschluss des Landgericht s ist nicht willkürlich . Die Begründung, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, entbehrt nicht jedw e- der rechtlichen Grundlage. aa) Das Landgericht ist davon ausgegangen , bei dem Streitfall handele es sich um einen Rechtstreit, der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG in die ausschließl i- che Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen falle , da die Parteien ein A r- beitsverhältnis verbunden habe . Arbeitnehmer sei, wer aufg rund eines priva t- rechtlichen Vertrag s im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebund e- ner, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Dies sei anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einze l- falls zu ermitteln, wobe i der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich g e- troffenen Vereinbarungen und der praktischen Durch führung des Vertrags zu n- spruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall einräume , spreche 10 11 12 13 14 - 6 - 9 AS 5/17 ECLI:DE:BAG:2017:101017.B.9AS5.17.0 ebenso für seine Eigenschaft als Arbeitnehmer wie der Umstand, dass er in der r- langt habe. bb) Der Senat hat vorliegend nicht darüber zu befinden, ob die Entsche i- dung des Land gerichts im Ergebnis zutrifft. Die Entscheidung ist jedenfalls noch nicht als willkürlich anzusehen . Das Landgericht hat seiner Entscheidung die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze, anhand deren ein Arbeitsverhältnis von ei nem freien Dienstverhältnis abzugrenzen ist (vgl. BAG 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 mwN ) - wenn auch verkürzt - zugrunde n- gaben des Klägers in der Klageschrift drei nicht gänzlich fernliegende oder u n- vertretbare Gesichtspunkte aufgezeigt, die aus seiner Sicht für die Annahme sprechen, der Kläger habe in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten gesta n- den trag U rlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gewürdigt als auch berücksic h- tigt, dass der Kläger einen Teil seines Klagebegehrens ausdrücklich r- beits vertraglichen gekennzeichnet hat . In Anbetracht dessen hat das Arbeitsgericht die g esetzgeberische Entscheidung, der zufolge das G e- richt, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, an die Verweisung gebu n- den ist, zu respektieren. Brühler Zimmermann Suckow 15
Full & Egal Universal Law Academy