Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 9. April 2019 Neunter Senat - 9 AZB 2/19 - ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 5. September 2018 - 37 Ca 9771/18 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 30. November 2018 - 4 Ta 2101/18 - Entscheidungsstichwort e : Rechtsweg - ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 2/19 4 Ta 2101/18 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg BESCHLUSS In Sachen Klägerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, p p. Beklagter, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 9 . April 2019 beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 30. November 2018 - 4 Ta 2101/18 - wird zurüc k- gewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten de s Rechtsbeschwerde ve r- fahrens zu tragen. 3. Der Wert des Rechtsbe schwerdeverfahrens wird auf 250,00 Euro festgesetzt. - 2 - 9 AZB 2/19 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 - 3 - Gründe A. Die Parteien streiten über den Fort bestand ihres Freiwilligend ienstve r- hältn eltw ärts Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und insoweit über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitss a- chen. Der Beklagte ist eine Entsendeorganisation im Rahmen des entwic k- lungspol eltwär ts . In dieser Funktion schloss er mit der Klägerin am 19. März 2018 r- tragsgegenstand war die Durchführung eines Freiwilligendienstes bei einer Au f- nahmeorganisation in Süd afrika für einen Zeitraum von zwölf Monaten. Mit S chrei ben vom 9. Juli 2018 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Mit ihrer am 18. Jul i 2018 beim Arbeitsg ericht eingegangenen Klage hat die Klägerin den Fortbestand des Freiwilligen dienst verhältnisses geltend g e- macht . Sie hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeit ssachen sei eröffnet. Das Vertragsverhältnis sei als Arbeitsverhältnis ei n- zuordnen. Jedenfalls ergebe sich der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeit s- sachen aus einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG. Ebenso wie die in diesen Vorschriften bezeichneten Dienste weise der entwic k- lungspolitische Freiwilli Gerichten für Ar beitssachen auf. Dass der Gesetzgeber die Zuständi gkeit für bürgerliche Rechtsstreitig keiten zwischen den Entsendeorganisation en und den Freiwilligen den Gerichten für Arbeitssachen nicht ausdrücklich zugewiese n ha be, sei das Ergebnis einer planwidrigen Regelungslücke . Die Klägerin hat die Anträge angekü ndigt 1. festzustellen, dass das zwischen den Streitparteien bestehende Freiwilligendienstverhältnis nicht d urch die fristlose Kündigung des Beklagten, eingereicht am 9. Juli 2018 und bei der Klägerin eingegangen am 10. Juli 2018, außer Kraft gese tzt worden ist; 1 2 3 4 - 3 - 9 AZB 2/19 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 - 4 - 2. zu ermitteln, dass das gegebene Arbeitsverhältnis außerdem nicht durch andere Beendigungstatb e- stände endet, sondern fortbesteht - zu unveränderten Vertragsbedingungen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, für die Klage sei der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Mit der Recht sbeschwerde begehrt die Klägerin weiterhin, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeits s a- chen für zulässig zu erklären. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist . I. Die Rechtswegzuständigkeit ist bei mehreren Streitgegenständen grundsätzlich für jeden Streitgegenstand gesondert zu prüfen. Ob dies auch dann zutrifft, wenn im Rahmen verschiedener Streitgegenstände um den Fortbestan d desselben Rechtsverhältnisses gestritten wird, hat das Bundes - arbeitsge richt bisher offen gelassen ( BAG 7. Juli 1998 - 5 AZB 46/97 - zu B II der Gründe ) . Auch vorlie gend bedarf es dazu keiner Entscheidung, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitss achen für keinen der beiden Streitg e- gen stä nd e eröffnet ist . II. Beide Klageanträ g e sind dahin gehend zu verstehen, dass die Klägerin den Fortbestand ihres Freiwilligendienstverhältnisses unabhängig davon b e- gehrt, ob es sich hierbei um ein Arbeitsverhältni s oder ein privatrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art handelt. 1. Der zu 1. angekündigte Antrag der Klägerin ist auf die Feststellung g e- richtet Kündigung be endet wurde. Weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Begrün dung lässt d er Klageantrag auf den Willen der Klägerin schließen, der Erfolg ihres Feststellungsbegehrens solle davon abhängen, dass das mit de m 5 6 7 8 9 10 - 4 - 9 AZB 2/19 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 - 5 - Beklagten begründete Freiwilligendienstverhältnis als Arbeitsverhä ltnis zu qual i- fizieren sei. Der Klageantrag enthält eine solche Einschränkung nicht. Er b e- die von ihr angenommene Unwirksamkeit der Kündigung auch nicht allein auf Normen, die ausschließlich für Arbeitsverhältnisse gelten. 2. Bei dem Klageantrag zu 2 . handelt es sich nicht um einen sog. Sic - non - Fall. a) In Sic - non - Fällen kann der eingeklagte Anspruch ausschließlich auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden, deren Prüfung gemäß § 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen fällt. Dann sind die für die Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen gleichze itig Voraussetzung für die Begründetheit der Klage (doppelrelevante Tatsachen bei einer einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage; BAG 24. April 2018 - 9 AZB 62/17 - Rn. 14) . In diesen Fällen eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rec htsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Ar beitssachen (BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 2 0 ; 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 17 ) . b) Seinem Wortlaut nach bezieht sich der Klageantrag zu 2. zwar darauf, dass das Arbeitsverhältnis über den durch die Kündigung vom 9. Juli 2018 bestimmten Auflösungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (fort - )bestanden hat. Dies deutet zunächst auf ei ne allgemeine Feststellungsklage nach § solche Klage soll, soweit sie neben der Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG erh o- ben wird, klären, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von Beendigungstatbestä n- den aufgelöst worden ist, d ie vom Streitgegenstand der Kündigung sschutzklage nicht erfasst sind (vgl. zum Verhältnis der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO und der Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG BAG 18. Dezem ber 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 24 mwN , BAGE 1 50, 234 ) . Der Feststellungsantrag zu 2. ist in der gebotenen rechtsschutzgewährenden Au s- legu ng jedoch nicht einschränkend dahin gehend zu interpretieren, dass sein 11 12 13 - 5 - 9 AZB 2/19 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 - 6 - Erfolg davon abhängen soll, dass das Freiwilligen dienst verhältnis ein Arbeit s- verhältnis dars tellt. Er steht mit dem Klageantrag zu 1. in ein em inneren Z u- sammenhang . Unabhängig von den untersc hiedlichen Begrifflichkeiten in den Anträge n geht die Klägerin durchgehend von einem einheitlichen Rechtsve r- hältnis aus , dessen Fortbestand sie auch für den Fall geltend macht, dass es nicht als Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Diese Auslegung liegt auch der ang e- fochtenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zugrunde. Auf Nachfrage des Senats hat die Klägerin ausdrücklich bestä tigt, dass ihren Anträgen diese s Verständnis bei zumessen ist. III. Bei dieser Auslegung ist der Rechtsweg zu den Gerichte n für Arbeit s- sachen nicht gegeben. 1. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreit i g k e i ten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen und Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Das Freiwillige n- dienstverhä ltnis im Rahmen des entw el t- eigener Art ( ebenso Leube Z ESAR 2018, 204) . a) Arbeitnehmer sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG Arbeiter und Angest ellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. § 5 Abs. 1 ArbGG liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde ( vgl. BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 14 mwN ) , der seit dem 1. April 2017 durch die Aufnahme des Arbeitsvertrags als eigenständiger Vertragstyp in § 611a BGB gesetzlich kodifiziert ist ( Art. 2 des Gesetz es zur Änderung des Arbei t- nehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21. Februar 2017 [BGBl. I S. 258 , 261 ]) . Durch den Arbeitsvertrag wird danach der Arbeitn ehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 Satz 1 BGB) . Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betre f- 14 15 16 - 6 - 9 AZB 2/19 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 - 7 - fen (Satz 2) . Weisung sgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Täti g- keit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Satz 3) . Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4) . Für die Feststellung, ob e in Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5 ) . Zeigt die tatsächl i- che Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsve r- hältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6 ) . b) der Tätigkeit der Freiwilligen nicht die für ein Arbeitsverhältnis typische Ve r- pflichtung zur Leistung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeit im Vo r- dergrund steht. Das Programm zielt vielmehr darauf ab, junge Menschen an entwicklungspolitische Fragestellungen heranzuführen, ihr entwicklungspolit i- sches Interesse und Engagement zu fördern und zur entwicklungspolitischen Informations - und Bildungsarbeit beizutragen. Es hand elt sich um einen aus Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und En t- wicklung geförderten entwicklungspoliti schen Freiwilligendienst für junge E r- wachsene im Alter von 18 bis 28 Jahren in Ländern der OECD/DAC - Liste der Entwicklung sländer und - gebiete. Die Freiwilligen absolvieren einen non - formalen entwicklungspolitischen Lern - und Bildungsdienst , der ihnen die Mö g- lichkeit eines globalen Lernens eröffnen und sie für ein übe r den Freiwillige n- dienst hinaus reichendes entwicklungspol itisches, gesellschaftliches Engag e- ment motivieren und stärken soll (Förderleitlinie zur Umsetzung des entwic k- lungspolitischen Freiwilligen Januar 2016) . Sie a r- beiten in entwicklungswichtigen Projekten der ausländischen Partneror ganisat i- onen (Partnerprojekte) volldienstlich (in der Regel 40 Wochenstunden) mi t und sind in die ausländische Trägerorganisation voll integriert (Nr. 4 der Richtlinie zur Umsetzung des entwicklungspol Bundesm inisteriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwi cklung vom 1. August 2007, im Folgenden RL . Der Urlaub richtet sich nach den landesüblichen Regelungen im Ausland. Der Einsatz ist zugleich Bildung s- zeit wie aktive Mitarbeit. Die Partner organisationen haben eine angemessene Einarbeitung und Beschäftigung sowie eine umfassende Betreuung der Frei - 17 - 7 - 9 AZB 2/19 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 - 8 - willigen durch einen verantwortlichen Mentor zu gewährleis ten (Nr. 4 der RL . Die Entsendeorganisationen tragen die Gesamtverantwortu ng für die Betreuung und fach lich - pädagogische Begleitung, bilden die Verbindung zwischen den Freiwilligen, den Projekt trägern bzw. Einsatzplätzen vor Ort und der Gesellschaft in Deutschland (Nr. 5 der RL und zahlen den Freiwilligen ein Taschengeld (Nr. 7 der RL . 2. eltwärts - Programms gelten auch nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG als Arbeitneh mer. Sie sind nicht als arbeitne h- merä hnliche Personen anzusehen . a) Arbeit nehmerähnliche Personen sind Selb st ständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Exi s- tenzgrundlage angewiesen ist. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleic hbar schutzbedürftig sein ( vgl. im Einzelnen BAG 21. Januar 2019 - 9 AZB 23/18 - Rn. 3 1 ff. mwN ) . b) Dies trifft auf eltwärts - Programms nicht zu. Sie sind ihrer sozialen Stellung nach nicht einem Arbeitnehmer vergleichbar sch utzbedürftig. Bei dem entwicklungsp geht es weder um die Verwertung der Arbeitskraft der Freiwilligen noch um die Erzielung von Einkünften zur Sicherung der Existenzgrundlage. Prägend ist das Sammeln internationaler t- ständigung sowie zur Bewusstseinsbildung und Akzeptanz von entwicklungspolitischen Zukunftsfr a- g en in der Gesellschaft beitragen. N eben Sprachken ntnissen und Kenntnisse n über die entwicklungspolitischen Fachthemen sollen die Freiwilligen Kompete n- zen der interkulturellen Kommunikation, der sozio - kulturellen Kooperation und der s ozialen Verantwortung erwerben (vgl. Nr. 1 der RL w eltwärts ) . 18 19 20 - 8 - 9 AZB 2/19 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 - 9 - 3 . Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG eröffnet. Das Freiwilligendienstverhältnis nach Maßgabe der Richtlinie zur Umsetzung des entwicklungspolitischen Fre i- inisteriums für wirtschaftliche Z u- sammenarbeit und Entwicklung wird von den Freiwilligendiensten nach dem Jugendfreiwilligendienst e gesetz und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz nicht umf asst. Der Freiwilligendienst ist weder ein freiwilliges so zia les Jahr oder ein frei williges ökologisches Jahr iSv. § 1 Abs. 2 JFDG noch ein Bu n- de sfreiwilligendienst iSv. § 1 BFD G. Einen gegenteiligen Rechtsstandpunkt ve r- tritt auch die Klägerin nicht. 4 . Die den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen begrün dende n Vorschrift en des § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG sind nicht analog auf bü r- gerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Entsendeorganisationen und den Freiwilligen des entwicklungspol n- wendbar. a) Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom G e- setzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke besteht und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Ander e nfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall, wenn er e t- was nicht regeln will - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Weg e der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 295/17 - Rn. 23 mwN , BAGE 163, 160 ) . Richterl i- che Rechtsfortbildung darf nicht daz u führen, dass ein Gericht seine eigene m a- terielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom G e- setzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter g ewande l- ten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine pla n- widrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. 21 22 23 - 9 - 9 AZB 2/19 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 - 10 - Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Ge setzes hintan stellt u nd sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzg e- bers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch leg i- timierten Gesetzgebers ein ( BVerfG 6. Juni 201 8 - 1 BvL 7 /14 , 1 BvR 1375/14 - Rn. 73; BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 295/17 - aaO; 12 . Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 19) . b) Für eine entsprechende Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG auf bürgerliche R echtsstreitigkeiten zwischen den Entsendeorganisati o- n en und den Freiwilligen aus einem Freiwilligendienstverhältnis nach Ma ßgabe der Richtlinie zur Umsetzung des entwicklungspol itischen Freiwilligendienstes Dies belegt der Gang der Gesetzgebung. aa) Der entwicklungs de durch die Richtlinie zur Umsetzung des entwicklungspol itischen Freiwilligendienstes Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. Nr. 55 vom 10. April 2008 S. 1297) einge führt, die das Mi nisterium durch die Förderleitlinie zur Umsetzung des entwicklungspol vom 1. Januar 2014 (derzeit idF vom 1. Januar 2016) ersetzt hat . bb) Mit dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) , das am 1. Juni 2008 in Kraft getreten ist, wurden das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres zusammengefasst. Art. 2 Abs. 2 dieses Gese tzes regelt § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG in seiner heu tigen Fa s- - Programm Erwähnung findet . cc) D er Bundesfreiwilligendienst ist d urch das am 3. Mai 2011 in Kraft g e- tretene Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienst es vo m 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) eingeführt worden. Durch des sen Art. 6 wurde Nr. 8a in § 2 Abs. 1 ArbGG einge fügt , der die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitss a- che n auf Streitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bu n- 24 25 26 27 - 10 - 9 AZB 2/19 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 - 11 - desfreiwilligendie nstes oder deren Trägern und den Freiwilligen nach dem Bu n- desfreiwillig endienstgesetz erweiter t - Programm jedoch keine Regelung enthält. dd) Zum Zeitpunkt der zuvor dargestellte n Anpassung und Ergänzung des § 2 Abs. 1 ArbGG existierte der entwicklungspolitische Freiwilligen dienst § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG nicht für die Teilnehmer am Freiwilli erweitert. E r hat für sie aber Sonderregelungen in der gesetzli chen Unfall versicherung (vgl. § 2 Abs . 3 Satz 1 N r. 2 Buchst. b SGB VII) und im Steuerrecht ( vgl. § 2 Abs . 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d BKGG, § 32 Abs. 4 Satz 1 N r. 2 Buchst. d ES tG) g e- schaffen . Die Regelung en in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchs t . d ES tG und § 2 Abs. 2 Sat z 1 Nr. 2 Buchst. d BKGG sind durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) und damit durch dasselbe Gesetz ange passt worden, mit dem § 2 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG geändert wurde. Es kann deshalb nicht angenommen werden , das Schweigen des G e- setzgebers in § 2 Abs. 1 ArbGG - Programm beruhe auf einem gesetzgeberischen Versehen. c) Zudem ist die Situation von - Programm nicht mit der Situation der Teilnehmer des freiwil ligen soz ialen oder ökolog i- schen Jahres bzw. des Bundesfreiwilligendienstes vergleichbar. Die Regelu n- gen in § 2 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 8a ArbGG haben ihren Grund in der besond e- ren Sachnähe der Arbeitsgerichte (vgl. BR - Drs. 849/10 S. 35) . D iese besteht jedoch nicht aufgrund der Eigenart dieser Freiwilligendienste als solcher, so n- dern kraft gesetzlicher Anordnung in § 13 Satz 1 JFDG und § 13 Abs. 1 BFDG. Für die Tätigkeiten im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes nach dem JFDG bzw. eines Bundesfreiwilligendi enstes iSd. BFDG sind danach die A r- beitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anz u- wenden. Eine vergleichbare Regelung besteht für den entwicklungsp olitischen 28 29 - 11 - 9 AZB 2/19 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.9AZB2.19.0 IV . Für den angekündigten Klageant ra g zu 1. ist gemäß § 13 GVG, § 1 7 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Amtsgericht Charlottenburg zuständig. C . Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens zu tragen. Kiel Weber Zimmermann 30 31
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