Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 Ca 2792/16 II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 2 Ta 170/17 - Entscheidungsstichworte : Rechtsweg - Leiharbeit ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 62/17 2 Ta 170/17 Landesarbeitsgericht Hamm BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 24 . April 2018 beschlo s- sen: 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Besch l uss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Ok t ober 2017 - 2 Ta 170/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. - 2 - 9 AZB 62/17 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 - 3 - 3. Der Streitwert wird auf 3.395,86 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung e i- ner Prämie und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssache n. Der Kläger war bis zum 3 0. September 2014 bei der c GmbH (im Fo l- genden Verleiherin) aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 10. Januar 2014 als Pharmareferent beschä f tigt. Die Verleiherin überließ den Kläger zur Arbeitsleistung an die Beklagte . Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der Verleiherin enthält in § 5 Ziff. 5 folgende Regelung: Kunde einen Bonus für den Arbeitnehmer auslobt und g e- genüber dem Arbeitgeber zur Auszahlung bringt, wird der Arbeitgeber diesen ordnungsgemäß abrechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an den A r- beitnehmer auszahlen. Ein darüber hinausgehender A n- spruch des Arbeitnehmers gegen d en Arbeitgeber aus Bonuszusagen eines Kunden besteht nicht. Der Arbeitg e- ber hat keinen Einfluss auf die Gewährung derartiger Boni Bei der Beklagten bestand eine Prämienvereinbarung nach Maßgabe des Pr ämien plans 2013 bis 2014, welcher Tertialprämien vorsieht. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von P rämie n für zwei Tertial e . Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es hätten auch seine Teammitgli e- der, welche teilweise bei der Beklagten beschäftigt und teilweise ebenfalls Leiha rbeitnehmer gewesen seien, diese Prämien erhalten. Die zwischen der Verleiherin und der Beklagten geschlossene Arbeitnehmerüberlassungsverei n- barung begründe einen Anspruch aus § 328 BGB gegen die Beklagte, der auch aus dem 1 2 3 4 - 3 - 9 AZB 62/17 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 - 4 - Das Arbeitsgericht Bielefeld hat durch Beschluss vom 7. Februar 2017 ( - 2 Ca 2792/16 - ) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unz u- lässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München verwiesen. Der hiergegen einge legten sofortigen Beschwerde des Klägers hat das Arbeitsg e- richt durch Beschluss vom 21. März 2017 nicht abgeholfen. Das Landesarbeit s- gericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgericht s zurückgewiesen. Hiergegen wendet s ich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin. 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. d ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwis chen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusa m- menhang stehen. Eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit liegt vor. Der Kläger ist auch Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 A rbGG . Für den geltend gemachten A n- spruch auf Zahlung des im Arbeitsvertrag mit de r Verleiher in vereinbarten B o- nus ist die Beklagte allerdings nicht Arbeitgeberin iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG . 2. Für den Begriff des Arbeitgebers gibt es keine gesetzliche De finition. Er lässt sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Arbei t- geber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine a r- beitnehmerähnliche Person iSv. § 5 ArbGG beschäftigt (BAG 1. August 2017 - 9 AZB 45/17 - Rn. 12) . Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist der Ve r- leiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Mit diesem schließt der Leiharbei t- nehmer seinen Arbeitsvertrag. Mit dem Entleiher besteht bei einer Tätigkeit im Rahmen legaler Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis . Ein solches g a lt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF nur dann zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG aF unwirksam 5 6 7 8 - 4 - 9 AZB 62/17 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 - 5 - w a r (v gl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 8, BAGE 137, 215) . Hierauf beruft sich der Kläger nicht. 3. Die Arbeitgeberstellung der Beklagten folgt auch nicht aus der bei der Arbeitnehmerüberlassung gespaltenen Arbeitgeberstellung. a) § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ar bGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeit s- verhältnis ( vgl. BAG 23. Februar 1979 - 1 AZR 172/78 - zu I der Gründe, BAGE 31, 318 ) . Ziel des Arb GG ist es, alle bürgerlich - recht lichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen ( BAG 25. November 2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 8) . b) Der Leiharbeitnehmer wird in die Betriebsorganisation des Entleihers eingegliedert. Dieser übt das Direktionsrecht aus und entscheidet über die Z u- weisung des konkreten Arbeitsplatzes und die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm aus dem A r- beitsvertrag mit dem Verleiher obliegende Arbeitspflicht gegenüber dem Entle i- her zu erfüllen . Tatsächlich entstehen somit auch zum Entleiher rechtliche B e- ziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter. Werden dem Entleiher wesentliche Arbeitgeberfunktionen vom Verleiher übert ragen, so muss dieser gespaltenen Arbeitgeberstellung bei der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen Rec h- nung getragen werden. Ergeben sich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhäl tnis, ist nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. So kann der Leiharbeitnehmer nach § 13 AÜG von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen verlangen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG kann er gegenüber dem Entleiher die dort aufgeführten Rechte aus dem Betr VG geltend machen. Gemäß § 7 Satz 2 BetrVG sind Lei h- arbeitnehmer bei einem Einsatz von mehr als drei Monaten im Be trieb des En t- leihers wahlberechtigt. Soweit der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gemäß den §§ 6 ff. AGG in Rede steht, gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG auch 9 10 11 - 5 - 9 AZB 62/17 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 - 6 - der Entleiher als Arbeitgeber. Ebenso sind die Gerichte für Arbeits sachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG zuständig bei unerlaubten Handlungen zw i- schen Leiharbeitnehmer und Entleiher, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 9 ff. , BAGE 137, 215 ) . 4. Entgegen der Auffassung des Klägers fo lgt aus der Regelung in § 5 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags mit der Verleiherin k eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen . Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt we r- den , dass diese Bonusregelung auch für die strei tgegenst ändliche Prämie gilt. § 5 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags begründet kein Arbeitsverhältnis und deshal b auch keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung gegenüber der Beklagten. Diese war am Arbeitsv ertrag nicht beteiligt. Der Anspruch steht auc h nicht im Zusa m- menhang mit der bei der Arbeitnehmerüberlassung gespaltenen Arbeitgebe r- stellung. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Verle i her und se i- nen Arbeitnehmern begründen regelmäßig ausschließlich zwischen diesen Rechte und Pflichten. 5. Es liegt auch kein Sic - non - Fall vor. a) In den sog. Sic - non - Fällen kann der eingeklagte Anspruch ausschlie ß- lich auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden, deren Prüfung gem äß § 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeits sachen fällt. Dann sind die für die Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen gleichzeitig Vorau s- setzung für die Begründetheit der Klage (doppelrelevante Tatsache n bei einer einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage) . Der Klageerfolg hängt dann auch von den Tatsachen ab, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind ( BAG 17. Februar 2003 - 5 AZB 37/02 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 1 ) . b) Soweit sich der Kläger auf eine Ve rpflichtung der Beklagten aus § 328 BGB beruft, trägt er i nsoweit schon keine nachvollziehbaren Tatsachen vo r. Dabei kann dahinstehen, ob § 5 Ziff. 5 des Arbeitsvertrags eine arbeitsvertragl i- che Pflicht der Beklagten begründen würde und könnte. Der Arbeitsvertrag 12 13 14 15 - 6 - 9 AZB 62/17 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 wurde jedenfalls nur zwischen de m Kläger und de r V erleiherin ohne Beteiligung der Beklagten geschlossen. c) Aus den gleichen Gründen beruft sich der Kläger bezüglich des Rechtsweg s zu den Gerichten für Arbeitssachen ohne Erfolg auf den Grundsatz des equal pay . 6. Damit ist gemäß § 13 GVG der Rechtswe g zu den ordentlichen Geric h- ten gegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfes t- setzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Brühler Suckow Krasshöfer 16 17 18
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