Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2017 Neunter Senat - 9 AZB 45/17 - ECLI:DE:BAG:2017:010817.B.9AZB45.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 19. Januar 2017 - 61 Ca 81702/16 - II. Berlin - Brandenburg Beschluss vom 8. Mai 2017 - 20 Ta 453/17 - Entscheidungsstichwort e : Rechtsweg - Solo - Selb st st344ndige Leitsatz: Nimmt die Urlaubs - und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft 204Betri e- be223, die keine Arbeitnehmer besch344ftigen (Solo-Selbin Anspruch, ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten f374r Arbeitssachen gegeben,13 GVG der zu den ordentlichen Gerichten. Solo-Selbstst344ndige sind keine Arbeit- geber iSv. 247 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 45/17 20 Ta 453/17 Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg BESCHLUSS In Sachen Beklagter, Beschwerdef374hrer und Rechtsbeschwerdef374hrer, pp. Kl344ger, Beschwerdegegner und Rechtsbeschwerdegegner, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 1. August 2017 beschlos-sen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2017 - 20 Ta 453/17 - aufgehoben. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 2017 - 61 Ca 81702/16 - abge344ndert. ECLI:DE:BAG:2017:010817.B.9AZB45.17.0 - 2 - - 2 - 9 AZB 45/17 Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) verwiesen. 3. Die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwer-de hat der Kl344ger zu tragen. Gr374nde I. Die Parteien streiten 374ber die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Mindestbeitrags f374r die Berufsbildung nach 247 17 des f374r allgemeinverbind-lich erkl344rten Tarifvertrags 374ber das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 und vorab 374ber die Zul344s-sigkeit des Rechtswegs. Der Kl344ger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechts-form eines Vereins mit Rechtsf344higkeit aufgrund staatlicher Verleihung. Er erbringt Leistungen im Urlaubs- und Berufsbildungsverfahren und zieht als gemeinsame Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes sowohl seine eigenen Beitr344ge als auch die Beitr344ge zu den 374brigen Sozialkassen ein. Er macht geltend, der Beklagte unterhalte, ohne Arbeitnehmer zu besch344ftigen, einen Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegebetrieb iSd. 247 1 Abs. 2 Abschn. V VTV. Im VTV hei337t es, soweit ma337geblich, wie folgt: 204 Abschnitt IV Sozialkassenbeitr344ge 205 247 17 Mindestbeitrag f374r die Berufsbildung Zur Aufbringung der Mittel f374r die tarifvertraglich festgeleg-ten Leistungen im Berufsbildungsverfahren haben die Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer besch344ftigen, unter Anrechnung auf dem Beitragsanteil nach 247 15 Abs. 1 bis 3 einen j344hrlichen Betrag f374r den Zeitraum Oktober bis September des Folgejahres in H366he von mindestens 900,00 200 sp344testens bis zum 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2017:010817.B.9AZB45.17.0 - 3 - - 3 - 9 AZB 45/17 20. November nach diesem Zeitraum zu zahlen. Entsteht oder endet die Beitragspflicht im Laufe dieses Zeitraumes, so ist f374r jeden angefangenen Kalendermonat ein Zw366lftel des j344hrlichen Mindestbeitrages abzuf374hren. Erstmals ist f374r den Zeitraum Ap ril bis September 2015 abweichend von Satz 1 ein Mindestbeitrag in H366he von 450,00 200 unter Anrechnung auf dem Beitragsanteil nach 247 15 Abs. 1 bis 3 zu zahlen; 205 Abschnitt V Schlussbestimmungen 205 247 23 Erf374llungsort und Gerichtsstand 205 (2) Abweichend von Abs. 1 ist Berlin Gerichtsstand f374r Anspr374che der ZVK-Bau und der ULAK gegen Arbeit-geber mit Betriebssitz im Gebiet der f374nf neuen Bun-desl344nder und deren Arbeitnehmer sowie f374r Anspr374-che dieser Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die- se Kassen . 205223 Der Beklagte hat die Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten f374r Arbeitssachen ger374gt. Er sei kein Arbeitgeber iSv. 247 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Ausschlie337lich zust344ndig seien nach 247 87 GWB die Kartellgerichte, da die streitgegenst344ndliche Ausbildungskostenumlage auf eine Anbieterpreisverteue-rung ziele und deshalb wie eine Preisabsprache solo-selbstst344ndiger Bauunter-nehmer wirke. Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, Arbeitgeber iSv. 247 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG seien auch Betriebsinhaber, die keine Arbeitnehmer besch344ftigen, solche aber besch344ftigen k366nnten. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten f374r Arbeitssa-chen f374r zul344ssig erkl344rt. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Landesar-beitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte, den Rechtsstreit an das zust344ndige Gericht des zul344ssigen Rechtswegs zu verwei-sen. 4 5 6 ECLI:DE:BAG:2017:010817.B.9AZB45.17.0 - 4 - - 4 - 9 AZB 45/17 II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht gem344337 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und nach 247 78 ArbGG, 247247 574 ff. ZPO zu-l344ssige Rechtsbeschwerde des Beklagten ist begr374ndet. Das Landesarbeitsge-richt hat zu Unrecht die Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten f374r Ar-beitssachen angenommen. Der Rechtsweg zu den Gerichten f374r Arbeitssachen ist nicht gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG er366ffnet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zun344chst zutreffend angenommen, dass es sich vorliegend um eine b374rgerliche Streitigkeit handelt. a) Ob eine Streitigkeit 366ffentlich-rechtlich oder b374rgerlich-rechtlich ist, rich-tet sich nach der Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der geltend gemach-te Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelm344337ig darauf an, ob die Be-teiligten zueinander in einem hoheitlichen Verh344ltnis der 334ber- und Unterord-nung stehen und sich der Tr344ger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechts-s344tze des 366ffentlichen Rechts bedient. Eine 366ffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverh344ltnis beruhen. Gleichordnungs-verh344ltnisse sind 366ffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverh344ltnis beherr-schenden Rechtsnormen nicht f374r jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Tr344ger 366ffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitstr344ger wendet (BAG 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 - Rn. 9). b) Der Kl344ger ist kein Tr344ger hoheitlicher Gewalt. Er erbringt lediglich auf tariflicher Grundlage die dort festgelegten Leistungen und ist berechtigt, hierf374r bei den tariflich verpflichteten Arbeitgebern Beitr344ge einzuziehen. Es handelt sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechts-form eines Vereins mit Rechtsf344higkeit aufgrund staatlicher Verleihung (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 3, BAGE 156, 213). 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Beklagte nicht Arbeitgeber iSv. 247 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. 7 8 9 10 11 ECLI:DE:BAG:2017:010817.B.9AZB45.17.0 - 5 - - 5 - 9 AZB 45/17 a) F374r den Begriff des Arbeitgebers gibt es keine gesetzliche Definition. Er l344sst sich mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten. Arbeitge-ber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeit-nehmer344hnliche Person iSv. 247 5 ArbGG besch344ftigt (BAG 15. M344rz 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 7 mwN, BAGE 137, 215). Diese Voraussetzungen erf374llt der Beklagte nicht. Er besch344ftigt keine Arbeitnehmer. b) Das Landesarbeitsgericht meint zu Unrecht, der Beklagte sei verfah-rensrechtlich wie ein Arbeitgeber zu behandeln. aa) Es f374hrt hierzu ua. aus, als Arbeitgeber iSv. 247 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG sei jede Person anzusehen, die von einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifver-tragsparteien mit der Rechtsbehauptung in Anspruch genommen werde, sie sei zul344ssigerweise als 204Arbeitgeber223 im Sinne der Tarifnorm zur Zahlung verpflich-tet. Das trifft nicht zu. Der Kl344ger nimmt den Beklagten ausschlie337lich nach 247 17 VTV in Anspruch. Die dort geregelte Beitragspflicht besteht gerade nur f374r 204Betriebe223, die keine gewerblichen Arbeitnehmer besch344ftigen. Der Kl344ger ver-langt vom Beklagten deshalb aus 247 17 VTV die Zahlung, weil er keine Arbeit-nehmer besch344ftigt und kein Arbeitgeber ist. bb) Aus diesen Gr374nden geht auch die vom Landesarbeitsgericht vorge-nommene weite Auslegung des Arbeitgeberbegriffs nach dem ArbGG fehl. Es mag sein, dass es Ziel des ArbGG ist, alle b374rgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in einer greifbaren Beziehung zu einem Arbeitsverh344ltnis stehen, auch pro-zessual den Gerichten f374r Arbeitssachen zuzuweisen (vgl. BAG 25. November 2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 8). An einer solchen Beziehung fehlt es aber hier. Der Kl344ger st374tzt den geltend gemachten Klageanspruch ausdr374cklich darauf, der Beklagte sei verpflichtet, den Beitrag zu leisten, obwohl er kein Arbeitgeber ist. Dass die Beitr344ge gem344337 247 17 VTV den Zweck haben, f374r die tarifvertraglich festgelegten Leistungen im Berufsbildungsverfahren verwendet zu werden, reicht nicht aus. Die streitgegenst344ndliche Beitragspflicht selbst hat keinerlei Beziehung oder Zusammenhang zu einem Arbeitsverh344ltnis. 12 13 14 15 16 ECLI:DE:BAG:2017:010817.B.9AZB45.17.0 - 6 - - 6 - 9 AZB 45/17 cc) Ebenso wenig kann darauf abgestellt werden, die Arbeitgebereigen-schaft sei erf374llt, wenn die Besch344ftigung von Arbeitnehmern zwar noch nicht gegeben, aber schon beabsichtigt sei. Zwar hat die Rechtsprechung ange-nommen, die Tariff344higkeit des Arbeitgebers setze nicht erst mit Abschluss des ersten Arbeitsvertrags ein. Es gen374ge vielmehr, dass die Besch344ftigung von Arbeitnehmern vorgesehen sei (BAG 24. Juni 1998 - 4 AZR 208/97 - zu 1 a der Gr374nde, BAGE 89, 193). Selbst wenn dies auch auf den Arbeitgeberbegriff des ArbGG zu 374bertragen w344re, hat der Kl344ger eine solche Absicht nicht behauptet. Er st374tzt sich mit 247 17 VTV gerade darauf, Arbeitnehmer w374rden nicht besch344f-tigt. c) Aus den genannten Gr374nden liegt auch kein Sic-non-Fall vor. aa) Dabei handelt es sich um Klagen, die nur dann begr374ndet sein k366nnen, wenn anspruchs- und rechtswegbegr374ndende Tatsachen identisch sind (dop-pelrelevante Tatsachen). Der Klageerfolg h344ngt dann auch von den Tatsachen ab, die zugleich f374r die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind (BAG 17. Februar 2003 - 5 AZB 37/02 - zu II 2 der Gr374nde, BAGE 105, 1). bb) Solche doppelrelevanten Tatsachen liegen hier nicht vor. Die Beitrags-pflicht nach 247 17 VTV h344ngt nicht davon ab, dass der dort genannte Beitrags-schuldner 204Betrieb223 Arbeitgeber iSv. 247 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG ist. 3. Damit ist gem344337 247 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerich-ten gegeben. Der Rechtsstreit ist gem344337 247 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das f374r den Wohnsitz des Beklagten zust344ndige Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) (247 13 ZPO) zu verweisen. a) Bei einem Streitwert in H366he von 450,00 Euro ist gem344337 247 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht zust344ndig. Entgegen der Auffassung des Landesarbeits-gerichts ist nicht zu beurteilen, ob eine sachliche Zust344ndigkeit des Landge-richts als Kartellgericht gem344337 247 87 GWB gegeben ist. Dies hat das Amtsge-richt im Rahmen des 247 281 ZPO zu pr374fen, da der Beklagte eine Zust344ndigkeit des Kartellgerichts geltend macht. Beschl374sse nach 247 17a Abs. 2 Satz 1 GVG 17 18 19 20 21 22 ECLI:DE:BAG:2017:010817.B.9AZB45.17.0 - 7 - - 7 - 9 AZB 45/17 sind nach 247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG f374r das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das Gericht, an das der Rechtsstreit von einem Gericht eines anderen Rechtswegs verwie-sen worden ist, kann wegen 366rtlicher und wegen sachlicher Unzust344ndigkeit innerhalb 204seines223 Rechtswegs weiterverweisen. Das Beschwerde- oder das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb verfahrensrechtlich nicht in der Lage, sei-ner Verweisungsentscheidung auch in Bezug auf die sachliche und 366rtliche Zu-st344ndigkeit innerhalb des anderen Rechtswegs bindende Wirkung zu verleihen (vgl. BAG 20. September 1995 - 5 AZB 1/95 - zu II der Gr374nde). b) Der 366rtlichen Zust344ndigkeit des Amtsgerichts Bad Freienwalde (Oder) gem344337 247 13 ZPO steht nicht 247 23 Abs. 2 VTV entgegen. Danach ist Berlin Ge-richtsstand f374r Anspr374che der ULAK gegen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Ge-biet der f374nf neuen Bundesl344nder. Eine solche Prorogation nach 247 48 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass der Rechtsweg zu den Gerichten f374r Arbeitssa-chen gegeben ist. Zudem m374sste der Beklagte Arbeitgeber iSd. ArbGG sein. Beides ist hier nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von 247 91 Abs. 1 ZPO. Br374hler Suckow Krassh366fer 23 24 ECLI:DE:BAG:2017:010817.B.9AZB45.17.0
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