Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 4. September 2018 Neunter Senat - 9 AZB 10/18 - ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss vom 15. November 2017 - 4 Ca 4318/17 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss vom 14. März 2018 - 6 Ta 22/18 - Entscheidungsstichwort e : Rechtsweg - Zusammenhangsklage - Amtshaftung - Folgenbeseitigungs - und Unterlassungsanspruch ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZB 10/18 6 Ta 22/18 Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, pp. Beklagte, Beschwerdegegnerin und Rechtsbes chwerdegegnerin, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 4. September 2018 b e- schlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. März 2018 - 6 Ta 22/18 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeits - gericht s Nürnberg vom 15. November 2017 - 4 Ca 4318/17 - teilweise ab geändert hat , und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: - 2 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 3 - Die so fortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15. November 2017 - 4 Ca 4318/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeve r- fahrens zu tragen. 3. Der Wert des Recht sbeschwerdeverfahrens wird auf 8.333,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit amtsärztlichen Unters u- chungen des Klägers beim Gesundheitsamt der Beklagten über Auskunfts - , Widerrufs - , Unterlassungs - , Schadensersatz - und Entschädigungsansprüche sowie über die Entfernung von Gesundheitszeugnissen und einer Aktennotiz aus den Akten und deren Vernichtung. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerich ten für Arbeitssachen als nicht gegeben gerügt. Die Landeshaupts tadt München stellte den Kläger zum 8. September 2016 als Tarifbeschäftigten im Lehrdienst ein. Der Arbeitsvertrag nimmt ua. auf den TVöD ( VKA ) Bezug. Auf Veranlassung der Landeshaupts tadt M ünchen unterzog sich der Kläger amtsärztlichen Untersuchungen beim Gesundheitsamt der Beklagten. Am 2. Dezember 2016 stellte der Amtsarzt in einem Gesundheitszeugnis und einer Aktennotiz ua. fest, die Eignung des Klägers für den Lehrerberuf sei au f- grund ei ner Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis und hierdurch bedingter Tätlichkeiten des Klägers in zwei Fällen nicht gegeben. Die Aktenn o- tiz nimmt ua. auf ein ebenfalls vom Gesundheitsamt der Beklagten erstelltes amtsärztliches Z eugnis vom 11. August 2009 Bezug. Darin wurde dem Kläger attestiert, ihm sei aufgrund einer chronischen psychischen Erkrankung das A b- solvieren der schriftlichen Prüfung im Fach Psychologie im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen nicht möglich. 1 2 3 - 3 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 4 - Die Lan deshaupts tadt München stellte den Kläger, nachdem sie das Gesundheitszeugnis vom 2. Dezember 2016 erhalten hatte, zunächst vom Dienst frei. Am 23. Februar 201 7 kündigte sie das Arbeitsverhältnis ordentlich innerhalb der Probezeit zum 31. März 2017 . Der Klä ger erhob gegen die La n- deshaupts tadt München beim Arbeitsgericht München Kündigungsschutzklage und beanstandete ua. die Personalratsanhörung . Am 5. August 2017 reichte er beim Arbeitsgericht Nürnberg die vorliegende Klage ein. Er ist der Auffassung, die Ge sundheitszeugnisse und die Aktennotiz enthielten unzutreffende Festste l- lungen. D er beschrittene Rechtsweg sei eröffnet, weil zwischen den streitg e- genständlichen Ansprüchen und dem Arbeitsverhältnis mit der Landeshaup t- stadt München ein rechtlicher Zusammenh ang bestehe. Die Datenerhe bung, - nutzung und - w eitergabe durch die Beklagte sei auf Veranlassung der Lande s- hauptstadt München für das mit dieser bestehende Arbeitsverhältnis bzw. im Zusammenhang mit diesem erfolgt. Die Beklagte sei nach § 34 BDSG zur Au s- k unft über die Weitergabe der Gesundheitszeugnisse und der Aktennotiz und des Inhalts derselben verpflichtet, ohne dass es auf die von ihm mit der Au s- kunft verfolgten Zwecke ankomme. Der Kläger h at folgende Anträge angekündigt: I. D ie Beklagte wird verurteilt, 1. schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welchen anfragenden Behörden, Arbeitgebern, Arbei t- geberinteressenten und sonstigen Dritten das Gesundheitszeugnis vom 2. Dezember 2016 innerlich Auskunft erteilt oder dieses in A bdruck übersandt, zugänglich gemacht oder sonst zur Kenntnis gebracht wurde; 2. gegebenenfalls die Richtigkeit ihrer Auskunft an Eides statt zu versichern; 3. ferner das Gesundheitszeugnis vom 2. Dezem - ber 2016, d ie Aktennotiz vom 2. Dezember 2016 und das amtsärztliche Zeugnis vom 11. August 2009 aus der Personalakte zu en t- fernen, jeweils zu vernichten und die Erledigung nachrichtlich mitzuteilen; 4. und bei M eidung einer für jeden Fall der Zu - widerhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe 4 5 - 4 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 5 - von 5. 001,00 Euro (in Worten: fünftausend eins Euro), zukünftige Auskunftserteilungen an a n- fragende Behörden, Arbeitgeber, Arbeitgeberi n- teressenten und sonstige Dritte aus dem G e- sundheitszeugnis vom 2. Dezember 2016, der Aktennotiz vom 2. Dezember 2016 und dem am tsärztlichen Zeugnis vom 11. August 2009 zu unterlassen, sei es durch Übersendung, sei es durch sonstige Überlassung oder mündliche Mitteilung. II. Die Beklagte wird verurteilt , die Behauptung en , der Lebensjahr!) in Behandlung bei Hr. Dr. N aufgrund von D e pre s s i- onen mit Antriebshemmung, Konzentrat i on s störu n- gen, Lustlosigkeit, Kopfschmerzen und a g gressiven n- te brachten nicht den gewünschten E r 2004 - 2005 wurde eine Psychotherapie absolviert, auch danach habe sich der Zustand nicht w esentlich gegen die Schwester und den Vater geg e widerrufen. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der unrichtigen Auskünfte nach dem Gesundheitszeugnis vom 2. Dezember 2016, der Aktennotiz vom 2. De - zember 2016 und dem amtsärztlichen Zeugnis vom 11. August 2009 im Hinblick auf Schaden s ersatz und immaterielle Entschädigung schon jetzt dem Grunde nach h aftet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitss a- chen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge unter Ziff . I und II an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen. Hinsichtlic h des Klageantrags unte r Ziff. III hat es das Verfahren abgetrennt und an das Landgericht Nürnberg - Fürth verwiesen. Der sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und den Rechtsstreit insgesa mt an das Landgericht Nür n- berg - Fürth verwiesen. Der Kläger hält mit der vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde am Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitss a- chen fest. In der Rechtsbeschwerdebegründung teilte der Kläger mit, er habe die Klage mit einem beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Schriftsatz 6 - 5 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 6 - vom 15. Mai 2018 gegen die Landeshaupts tadt München erweitert. Er rügt z u- dem, das Arbeitsgericht sei bei der Nichtabhilfeentscheidung fehlerhaft besetz t gewesen, weil an dieser andere eh renam tliche Richter mitgewirkt hätten als an der Ausgangsentscheidung. II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und nach § 78 ArbGG, §§ 574 ff. ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers führt zur teilweisen Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsg erichts und zur Wiederherste l- lung des Beschlusses des Arbeitsgerichts, sie hat aber in der Sache keinen E r- folg. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht hinsichtlich der Klagea n- träge unter Ziff . I und II an das Verwaltungsgericht Ansbach und hinsic htlich des Klageantrags unter Ziff . III, mit dem der Kläger die Feststellung von Schaden s- ersatz - und Entschädigung sansprüchen aus der Verletzung öffentlich - recht - licher Pflichten verlangt, nach Abtrennung an das Landgericht Nürnberg - Fürth verwiesen. 1. Die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nicht der (teilweisen) Aufhebung, weil der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsg e- richts nicht in derselben Besetzung der Kammer wie der Ausgangsbeschluss ergangen ist. a ) Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 Ar bGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilf e um eine erneute Entscheidung in de r Sache handelt, ist sie nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ebe n- falls durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu treffen. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des G e- richts (§ 547 Nr. 1 ZPO) ist ei n Verfahrensmangel, der gemäß § 576 Abs. 3, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Rechtsbe schwerdeverfahren grundsätzlich nur auf Rüge hin und nicht von Amts wegen beachtet werden darf (vgl. BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 11; 17. Sept ember 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 13 f. mwN, BAGE 149, 110 ) . 7 8 9 - 6 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 7 - b) Die vom Kläger erhobene Rüge ist unzulässig. aa) Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts erster Instanz kann in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur dann erfolgreich sein, wenn auch der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts mit diesem Verfahrensmangel behaftet ist (vgl. BAG 17. September 2014 - 10 AZB 43/14 - Rn. 16 , BAGE 149, 110 ) . Dies zeigt die Rechtsb eschwerde nicht auf. bb) Die Rüge wäre zudem nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Nichtabhilfebeschluss in vorschriftsmäßiger Besetzung gefasst. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG entscheidet das Arbeitsgericht über die Nichtabhilfe in der für den betreffenden Entscheidungstag abstrakt vorgegebenen Besetzung, nicht aber notwendig in derselben Besetzung (vgl. GMP/Müller - Glöge 9. Aufl. § 78 Rn. 28) . 2. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist. a) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht aus § 2 Abs. 1 ArbGG. Danach sind die Gerichte für Arbe bürgerl i- che Rechtss treitigkeiten zuständig. Zwischen den Parteien besteht keine bü r- gerlich - rechtliche , sondern eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit. aa ) Ob eine Streitigkeit bürgerlich - rechtlicher oder öffentlich - rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rec htsverhältnisses, aus dem der Klagea n- spruch abgeleitet wird ( GmS - OGB 10. April 198 6 - GmS - OGB 1/85 - zu III 1 der Gründe , BGHZ 97, 312; BAG 19. August 2008 - 5 AZB 75/08 - Rn. 6) . Eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit kann nicht nur bestehen, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über - und Un terordnung st e- hen, sondern auch dann, wenn sie sich in einem Gleichordnungsverhältnis g e- genüberstehen ( vgl. BAG 1. August 2017 - 9 AZB 45/17 - Rn. 9 , BAGE 160, 22 ; 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 - Rn. 9 mwN) . Maßgeb lich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen 10 11 12 13 14 15 - 7 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 8 - Rechts geprägt wird (BAG 7. Mai 2013 - 10 AZB 8/13 - Rn. 7 ; 5. Oktober 2005 - 5 AZB 27/05 - Rn. 13, BAGE 116, 131) . Nicht entscheidend ist, ob sich die klagende Partei auf eine zivilrechtliche oder öffentlich - rechtliche Anspruch s- grundlage beruft ( vgl. BAG 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - zu II 2 a der Gründe, BA GE 93, 310; BVerwG 26. März 2018 - 7 B 8 . 17 - Rn. 5) . bb ) Das Rechtsverhältnis, aus dem der Kläger die geltend gemachten A n- sprüche ab leitet, ist ausschließlic h öffentlich - rechtlicher Natur. (1 ) Das Rechtsverhältnis ist öffentlich - rechtlich, wenn die das Rechtsve r- hältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BAG 1. August 2017 - 9 AZB 45/17 - Rn. 9 , BAGE 160, 22 ; 22. November 2016 - 9 AZB 41/16 - Rn. 9 mwN) . Öffentlich - rechtlicher Natur sind Rechtsnormen, die einen öffentl i- chen Verwaltungsträger als solchen berecht igen und verpflichten, ihn also zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit beson deren Befugnissen aussta t- ten oder besonderen Regeln unterwerfen (vgl. BVerwG 21. November 2016 - 10 AV 1 . 16 - Rn. 5, BVerwGE 156, 320) . (2 ) Das Gesundheitsamt der Beklagten nahm unter Einschaltung der Amtsärzte bei der Erstellung des Gesundheitszeugnisse s u n d der Aktennotiz vom 2. Dezember 2016, des amtsärztlichen Zeugnisses vom 11. August 2009 und den amtsärztlichen Untersuchungen des Klägers s o wie den hiermit einhe r- g e henden weiteren Handlungen öffentliche Aufgaben wahr, die der Beklagt en in Art. 11 des Gesetzes über den öffentlichen Gesun d heits - und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst - und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) als unterer Behö r- de für Gesundheit, Veterin ärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zug e- wiesen sind. Auch wenn der Kläger selbst entscheiden konnte, ob er an der jeweiligen amtsärztlichen Untersuchung teilnimmt , und die Beklagte dies weder anordnen noch ein Gesundheitszeugnis ohne die Mitwi r kung de s Klägers von Amts wegen erstellen konnte, waren die Tätigkeiten der Amtsärzte nicht 16 17 18 - 8 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 9 - aus dem allgemeinen öffentlichen Aufgabenbereich des G e sundheitsamts herau s g e l ö st, sondern blieben öffentlich - rechtlich geprägt (vgl. BGH 7. Juli 1994 - III ZR 52/93 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 126, 386) . Das G e sundheitsamt und die von ihm eingeschalteten Amtsträger ha t t en bei der Au s übung ihrer Au f g a- ben die Besti mmungen des Art. 11 GDVG und die hierzu ergangenen Ve r wa l- tungsvorschriften zu beachten. Sie waren damit an Recht s no r men g e bu n den, die sie als öffentliche Verwaltungsträger mit besonderen B e fugni s sen au s sta t- ten und be sonderen Regeln unterw e rfen . (3 ) Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Erfüllung öffentlich - rechtlicher Pflichten in Anspruch. Mit der von ihm erhobenen allgemeinen Leistungsklage ( vgl. zur vorbeugenden Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Lei s- tungsklage BVerwG 22. Oktober 2014 - 6 C 7 . 13 - Rn. 16) verfolgt der Kläger einerseits gestützt auf die Behauptung einer bereits erfolgten oder zu befür c h- tenden Verletzung seiner Rechtssphäre durch schlichtes Verwaltungshandeln der Beklagten - jedenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte - öffentlich - recht - liche Folgenbeseitigungs - und Unterlassungsansprüche (vgl. hierzu im Einze l- nen: Hk - VerwR/Terhecht e 3. Aufl. § 43 VwGO Rn. 84 ff., 92 ff.; Hk - VerwR/ Schwarz 3. Aufl. § 30 VwVfG Rn. 20 ; vgl. zum öffentlich - rechtlichen Folgenb e- seitigungsanspruch Voßkuhle/Kaiser Ju S 2012, 1079 mwN; vgl. zum öffentlich - rechtlichen Unterlassungs anspruch BVer wG 22. Oktober 2 014 - 6 C 7. 13 - Rn. 16 ff. ) sowie Amtshaftungsansprüche . Andererseits verlangt er unter Ber u- fung auf datenschutzrechtliche Bestimmung en Auskunft über die Weitergabe von Unterlagen bzw. die Weitergabe des Inhalts von Unterlagen, die das G e- sundheitsamt in Erfüllung der der Beklagten mit Art. 11 GDVG übertragenen öffentlich - rechtlichen Aufgaben erstellte. Für die Qualifizierung des Rechtsve r- hältnisses als öffentlich - rechtlich ist entscheidend, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus einem Sachverhalt ab geleitet sind, der durch das Handeln des Gesundheitsamts der Beklagten im Rahmen öffentlich - rechtlicher Aufgabenzuweisung geprägt ist , und dass der Erfolg des Klagebegehrens von den aus dieser öffentlich - rechtlichen Aufgabenzuweisung resultie renden Befu g- nissen und Verpflichtungen der Beklagten abhängt. Auch der vom Kläger 19 - 9 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 10 - erhobene Auskunftsanspruch kann nur auf dem öffentlich - rechtlichen - als ei n- zig zwi schen den Parteien bestehendem - Rechtsverhältnis beruhen. Dieses Rechtsverhältnis ist für die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ma ß- ge b lich (vgl. BAG 3. Februar 2014 - 10 AZB 77/13 - Rn. 6) und nicht das A r- beitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Landeshaupts tadt München, das den Kläger veranlasste , sich amts ärztlich untersuchen zu la ssen. b) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt auch nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG. aa) Nach § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten g e- bracht we r den, wenn de r Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhäng i- gen oder gleic h zeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Ab ätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wir t- schaf t l i chem Z u sammenhang steht und für die Geltendma chung des Anspruchs nicht die au s schließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. bb) Für den Kläger besteht die durch § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnete Wahlmö g- lichkeit aus mehreren Gründen nicht. (1) Die beim Arbeitsgericht München erhobene Kündigungsschutzklage kann für die vorliegende, beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichte Klage nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründen. (a) Die Klage nach § 2 Abs. 3 ArbGG muss nicht im selben Rechtsstreit wie die Hauptklage, sondern kann auch als selbst st ändige Klage erhoben we r- den ( vgl. GK - ArbGG/Schütz Stand September 2018 § 2 Rn. 206) . Sie erfordert auch keine Parteiidentität; es genügt, wenn die Partei der Hauptklage auch Partei der Zusammenhangsklage ist (BAG 2. Dezember 1 992 - 5 AS 13/92 - BAGE 72, 61 ) . § 2 Abs. 3 ArbGG verlangt jedoch, dass Haupt - und Zusamme n- Nach Sinn und Zweck der Regelung sollen rechtlich oder innerlich zusamme n- 20 21 22 23 24 - 10 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 11 - gehörende Verfa hren nicht in Verfahren vor verschiedenen Gerichten aufg e- spalten werden (BAG 10. Juni 2010 - 5 AZB 3/10 - Rn. 12, BAGE 134, 367) . (b) § 2 Abs. 3 ArbGG findet zudem keine Anwendung, wenn die Zuständi g- keit für die Zusammenhangsklage allein aus der Verbindun g mit einem Si c - non - Antrag (vgl. hierzu BAG 8. November 2006 - 5 AZB 36/06 - Rn. 7, BAGE 120, 92; vgl. auch BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 107, 165) folgen kann. Werden zusätzlich zu einem Feststellungsantrag, der - wie der v om Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigung der Lande s- haupts tadt München ger i chtete - einen S ic - non - Fall darstellt (vgl. zum Be griff s- verständnis : BAG 24. April 2018 - 9 AZB 62/17 - Rn. 14; 15. November 2013 - 10 AZB 28/13 - Rn. 21 f.) , weitere A nträge gestellt, muss für diese die sachl i- che Zuständigkeit der Ge richte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 ArbGG g e- sondert festgestellt werden (vg l. hierzu im Einzelnen: BAG 15. Februar 2005 - 5 AZB 13/04 - zu I I 1 der Gründe, BAGE 113, 308; 11. Juni 2003 - 5 AZ B 43/02 - zu B I 2 und 3 der Gründe, BAGE 106, 273) . Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 ArbGG sind für die vorliegende Klage , wie bereits ausgeführt, nicht erfüllt. (2) Der Vortrag des Klägers, mit Schriftsatz an das Arbeitsgericht Nürnberg vom 15. Mai 20 18 die Klage erweitert zu haben, ist zum einen in der Rechtsb e- schwerdeinstanz nicht berücksichtigungsfähig und führte zudem zu keinem a n- deren Ergebnis. (a ) Gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 iVm. § 559 ZPO ist das Rechtsbeschwe r- degericht bei der Überprüfung des Be schlusses des Beschwerdegerichts an dessen tatsächliche Feststellungen gebunden. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können grundsätzlich weder neue Ansprüche oder Antragserweiterung en angebracht noch neue Tatsachen und Beweise vorgebracht werden (BAG 18. Novem ber 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 1 2 , BAGE 153, 261) . Der Vortrag des Klägers betrifft neue Tatsachen, die nicht Gegenstand des angegriffenen B e- schlusses des Landesarbeitsgerichts sind. Sie sind deshalb nicht berücksicht i- gungsfähig (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15 - Rn. 11 ff ., aaO ) . 25 26 27 - 11 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 12 - (b) Die vom Kläger vorgetragene Klageerweiterung vom 15. Mai 2018 g e- gen die Landeshaupts tadt München ist zudem nicht geeignet, eine Zusamme n- hangszuständigk eit zu begründen, weil § 2 Abs. 3 ArbGG voraussetzt, dass eine ar beitsrechtliche Streitigkeit nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ArbGG - die so - genannte Hauptklage - schon anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wi rd. Der nach § 2 Abs. 3 ArbGG erforderliche Zusammenhang be steht nicht, wenn die Zusammenhangsklage zuerst und die Hauptklage - wie hier - erst sp ä- ter anhängig wird. Eine Abweichung hiervon lässt der Wortlaut von § 2 Abs. 3 ArbGG auch nicht aus prozessökonomischen Gründen zu (vgl. ErfK/Koch 18. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 31; aA GMP/Schlewing 9. Aufl. § 2 Rn. 121 mwN) . Insofern verbietet sich eine weite Auslegung, denn § 2 Abs. 3 ArbGG darf einer verfassungswidrigen Rechtswegerschleichung nicht Vorschub leisten (BAG 16. April 2014 - 10 AZB 12/14 - Rn. 16; 23. August 2001 - 5 AZB 20/01 - zu II 2 a der Gründe) . (3) Für den Kläger besteht die durch § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnete Wahlmö g- lichkeit zudem nicht, weil für die Geltendmachung der mit den Klageanträgen unter Ziff . I und II zur Entscheidung gestellten Ansprüche die aussch ließliche Zuständigkeit der Verwaltungsger ichte und für d en Klageantrag unter Ziff . III die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Damit scheidet nach § 2 Abs. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeit s- sachen aus. (a) § 2 Abs. 3 ArbGG schließt eine Zusammenhangsklage aus, wenn nach anderen Gesetzen für die Geltendmachung des Anspruchs die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist ( vgl. BAG 10. Juni 2010 - 5 AZB 3/10 - Rn. 1 3 f. , BAGE 134, 367) . W erden mit einer Zusammenhang s- k lage mehrere selbst st ändige Ansprüche er hoben (objektive Klagehäufung) , ist dies für jeden prozessual selbst st ändigen Anspruch gesondert zu prü fen. (b) Der Rechtsstreit betrifft eine Streitigkeit aus dem öffentlichen Recht , für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, s o- 28 29 30 31 - 12 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 - 13 - weit nicht gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO kraft ausdrücklicher Zuweisung die Zivilgerichte zuständig sind. ( aa) Die vom Kläger mit den Klageanträgen unter Ziff . I und II ange stre bte Verurteilung berührt unmittelbar das öffentlich - rechtliche Handeln der Bekla g- ten. Hierüber zu entschei den ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich den Verwaltungsgerichten zugewiesen (vgl. BGH 28. Februar 1978 - VI ZR 246/76 - zu II 1 der Gründe; OLG Hamm 30. März 2017 - 1 VAs 1 / 17 - zu B II der Gründe ) . ( bb) Etwas an deres gilt für d en unter Ziff . III zur Entscheidung gestellten Klageantr ag . Für ihn ist kraft ausdrücklicher Zuweisung der ordentliche Recht s- weg gegeben (Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO) . Der Kläger ve r- folgt mit diesen Anträgen die Feststellung von Schadensersatz - und Entschäd i- gungsansprüche n gegen die Beklagte dem Grunde nach wegen der behaupt e- ten Verletzung öffentlich - rechtlicher Pflichten iSv. § 839 A bs. 1 Satz 1 BGB iV m. Art. 34 GG. cc) Von der abdrängenden Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte sind die mit den Klageanträgen unter Ziff. I 1 und I 2 begehr te Auskunftserte i- lung und Abgabe einer Versicherung an Eides statt nicht erfasst. Der Klä ger verfolg t diese Klagebegehren unter Berufung auf datenschutzrechtliche Bes t- immungen allein als selbst st ändige Hauptansprüche und nicht lediglich und auch nicht zusätzlich als Nebenansprüche, die nur der Vorbereitung von Sch a- densersatz - und Entschädigungsansprüchen dienen und als Annex zu diesen in der Rechtswegzuwei sung denselben Regeln wie das H auptrecht folgen wü r- den (vgl. BVerwG 21. November 2016 - 10 AV 1 . 16 - Rn. 9 , BVerwGE 156, 320 ; BGH 27. November 2013 - III ZB 59/13 - Rn. 18 , BGHZ 199, 159 ) . 3 . Für die angekündigten Klageanträge unter Ziff . I und II ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Ansbach zuständig, für den Klageantrag unter Ziff . III gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 18 ZPO das Landge richt Nürn berg - Fürth. 32 33 34 35 - 13 - 9 AZB 10/18 ECLI:DE:BAG:2018:040918.B.9AZB10.18.0 4. Der Kläger hat gem äß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens zu tragen. Brühler Suckow Weber 36
Full & Egal Universal Law Academy