Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. Mai 2018 Neunter - 9 AS 2/18 - ECLI:DE:BAG:2018:140518.B.9AS2.18.0 I. Arbeitsgericht Regensburg Beschluss vom 5. April 2018 - 7 Ca 582/18 - Entscheidungsstichwort : Rechtswegbestimmung - Mindestanforderungen an eine ordnungsgem ä- - Durchbrechung der g e- setzlichen Bindungswirkung ECLI:DE:BAG:2018:140518.B.9AS2.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AS 2/18 7 Ca 582/18 Arbeitsgericht Regensburg BESCHLUSS In Sachen Klägerin, pp. Beklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. Mai 2018 beschlossen: Das Sozialgericht Regensburg ist zuständig. - 2 - 9 AS 2/18 ECLI:DE:BAG:2018:140518.B.9AS2.18.0 - 3 - Gründe I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin für einen bereits verstrichenen Zeitraum von der Sozialversicher ung abzume l- den, sowie über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der von der Beklagten als Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgeführten Leistungen. Die Klägerin war bei der Beklagten in den Monaten Dezember 2016 bis Februar 2017 beschäftigt. Die B eklagte zahlte an sie für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 jeweils eine Vergütung von knapp unter 900,00 Euro brutto. Dabei nahm sie das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen B e- schäftigungsverhältnisses an und führte Arbeitnehmeranteile zur Sozialvers i- cherung ab. Mit ihrer am 28. August 2017 beim Sozialgericht Regensburg erhob e- nen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Arbeitsverhältnis habe insg e- samt nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen, sodass sie einen A n- spruch auf vollst ändige Auszahlung ihrer Vergütung habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Anzeige zur Sozialvers i- cherungspflicht gegenüber der Einzugsstelle zurückzuzi e- hen und ihren Lohn in voller Höhe an sie auszuzahlen. Nach Anhörung der Parteien hat das Sozialgericht Regensburg mit B e- schluss vom 25. Januar 2018 ( - S 10 R 8056/17 - ) den Rechtsweg zu den Soz i- algerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Regensburg verwiesen. Der Beschluss ist rec htskräftig. Das Arbeitsgericht Regensburg hat nach Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 5. April 2018 eine Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und diesen dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verweisungsbeschluss sei objektiv willkürlich und daher nicht bindend. 1 2 3 4 5 6 - 3 - 9 AS 2/18 ECLI:DE:BAG:2018:140518.B.9AS2.18.0 - 4 - II. Das Bundesarbeitsgericht hat im Streitfall das zuständige Gericht zu bestimmen. 1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräft i- ge Verweis ungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtss i- cherheit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsb e- schlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sa che zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung i st derjenige oberste Gerichtshof des Bu n- des, der zuerst angegangen wird (BAG 10. Oktober 2017 - 9 AS 5/17 - Rn. 5 mwN) . 2. Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 hat das Sozialgericht Regensburg den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und d en Recht s- streit an das Arbeitsgericht Regensburg verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 5. April 2018 abgelehnt und den Recht s- streit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vo r- gelegt. III. Zuständi ges Gericht ist das Sozialgericht Regensburg. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Sozialgericht an das Arbeitsgericht Regensburg ist für dieses nicht bindend (vgl. allg emein zum Entfall der Bindungswirkung BAG 10. Oktober 2017 - 9 AS 5/17 - Rn. 9 ) . Der Verweisungsbeschluss ist wegen einer krassen Rechtsverletzung offensichtlich unhaltbar. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Regensburg führte zu einer nicht mehr hi n- nehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dem zufolge niem and seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. 7 8 9 10 - 4 - 9 AS 2/18 ECLI:DE:BAG:2018:140518.B.9AS2.18.0 - 5 - 1. Das Sozialgericht Regensburg hat zwingendes Verfahrensrecht ve r- letzt, weil es den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht mit einer Begründung versehen hat. Die Gründe des Beschl usses b e- schränken sich auf den pauschalen Hinweis, es handele sich um die Klage e i- ner Arbeitnehmerin gegen ihre frühere Arbeitgeberin aus dem Arbeitsverhältnis. Damit erfüllt das Sozialgericht Regensburg nicht im Ansatz die Mindestanford e- rungen an eine ord nungsgemäße Beg ründung. Hierzu muss mindestens die herangezogene Rechtsnorm bezei chnet und angegeben werden, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Grü nden ein Tatbestandsmerkmal der genannten Norm vorliegt bzw. nicht vorliegt (vgl. BSG 18. Juli 2012 - B 12 SF 5/12 S - Rn. 7; 8. Februar 2007 - B 9b SO 5/05 R - Rn. 13 ) . Auch wenn die fehlende Begründung des Beschlusses nicht zur Nichtigkeit dieser Entscheidung führt, liegt doch bereits in dieser groben Missachtung der nicht zur Disposition des einzelnen R ichters stehenden Begründungspflicht nach § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG regelmäßig eine krasse Rechtsverletzung, welche die Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise rechtfertigt. Die Beschlussgründe geben Aufschluss über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen der Verweisungsbeschluss beruht. Sie sind damit no t- wendiger Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob sich das verwe i- sende Gericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise dann gelten, wenn dem A k- te n inhalt mit ausreichender Sicherheit und für die Beteiligten erkennbar en t- nommen werden kann, dass die Verweisung nicht auf sachfremden Erwägu n- gen beruht (BAG 16. Juni 2015 - 10 AS 2/15 - Rn. 6 mwN) . 2. Da nach ist der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Regensburg offensichtlich unhaltbar. Aus der Angabe, bei der Klage handele es sich um e i- ne solche einer Arbeitnehmerin gegen ihre frühere Arbeitgeberin aus dem A r- beitsverhältnis, erschließt sich die Zulä ssigkeit des Rechtswegs zu den Geric h- ten für Arbeits sachen nicht einmal im Ansatz. Auch aus dem Akteninhalt erg e- ben sich keine hinreichenden Erkenntnisse darüber, dass die Verweisung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Der Akteninhalt gibt keinerlei A ufschluss darüber, ob das Sozialgericht Regensburg überhaupt erwogen hat, ob zwischen 11 12 - 5 - 9 AS 2/18 ECLI:DE:BAG:2018:140518.B.9AS2.18.0 - 6 - den Parteien eine bürgerlich - rechtliche Streitigkeit iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG besteht oder es sich um eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit iSv. § 51 Abs. 1 SGG hand elt , und welche sachlichen und rechtlichen Beweggründe das Sozia l- gericht zu seiner Beschlussfassung veranlasst haben. IV. Das für die weitere Sachbehandlung zuständige Gericht ist das Sozia l- gericht Regensburg. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 51 SGG. Zwischen den Parteien besteht keine bürgerlich - rechtliche Streitigkeit iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gericht e für Arbeit s- sachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbei tnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis . Ob es sich um eine bürgerlich - rechtliche oder eine öffentlich - rechtliche Streitigkeit handelt, b e- stimmt sich nach d er Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagea n- spruch hergeleitet wird (GmS - OGB 10 . April 1986 - GmS - OGB 1/85 - zu III 1 der Gründe, BGHZ 97, 312; BAG 19. August 2008 - 5 AZB 75/08 - Rn. 6) . Ma ß- geb lich ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rech ts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 5. Oktober 2005 - 5 AZB 27/05 - zu B I der Gründe mwN , BAGE 116, 131) . 2. Mit ihrer Klage möchte die Klägerin in erster Linie die Berechtigung de s Abz u g s von Sozialversicherungsbeiträgen überprüfen lassen. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung ihrer Klag e vom 28. August 2017 und ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 19. September 2017. Darin reklamiert sie die Sozialversicherungsfreiheit für ihr Arbeitsverhältnis und moniert die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien der Sozialversicherungspflicht unterlag, kann allein unter Heranziehung öffentlich - rechtlicher Vorschriften beantwortet werden. Während die Beschäftigung iSv. § 7 SGB IV regelmäßig zur Ver sicherungspflicht in der Sozialversicherung führt, sind Personen, die einer nur geringfügigen Beschäftigung iSv. § 8 Abs. 1 SGB IV nachgehen, in der Kranken - , Renten - , Pflege - und Arbeitslosenvers i- cherung gewöhnlich versicherungsfrei (§ 7 SGB V, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, 13 14 15 - 6 - 9 AS 2/18 ECLI:DE:BAG:2018:140518.B.9AS2.18.0 - 7 - § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III) . Diese öffentlich - rechtlichen Bestimmungen geben dem Streit über die Sozialversicherungspflicht der Klägerin das Gepräge. Die Gerichte für Arbeitssachen sind indes nicht befugt, die Berechtigung der Abz ü- ge für So zialversicherungsbeiträge zu überprüfen (vgl. ausf . BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18 ff. , BAGE 126, 325) . Legt der Arbeitgeber nachvol l- ziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge einb e- halten und abgeführt hat, kann der A rbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (vgl. BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 266/16 - Rn. 20, BAGE 157, 336; 3 0. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 21 , aaO) . Vorliegend steht zwischen den Parteien gerade nicht im Streit, ob die Beklagte Sozialversich e- rungsbeiträge abgeführt hat, sondern die allein nach öffentlich - rechtlichen Vo r- schriften zu beurteilende Frage, ob sie hierzu verpflichtet war. 3. Auch das (Nicht - )Bestehen einer Meldepflicht zur Sozialversicherung ergibt sich aus Rechtsnormen des öffentlichen Rechts. Der Arbeitgeber hat nach § 28a SGB IV iVm. der gemäß § 28c SGB IV erlassenen Datenerfa s- sungs - und - über mittlungsverordnung (DEÜV) für jeden kraft Gesetzes in der Kranken - , Renten - und Pflegeversicherung oder nach dem Recht der Arbeit s- förderung versicherten Beschäftigten (§§ 5 ff. SGB V, §§ 1 ff. SGB VI, §§ 20 ff. SGB XI und §§ 24 ff. SGB III) der Einzugsste lle Meldung zu erstatten. Er hat der Einzugsstelle ua. Beginn und Ende der versicherungspflichtigen Beschäft i- gung (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV) sowie die Unterbrechung der Entgeltzahlung (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB IV) mitzuteilen. Der In halt der Meldungen bestimmt sich im Wesentlichen nach § 28a Abs. 3 SGB IV. Die DEÜV regelt maßgeblich das formelle Meldeverfahren, wie Fristen, Änderung, Berichtigung und Stornierung der Meldung und konkretisiert den Inhalt der Me l- dungen. Die Versicherungs träger können die Meldepflichten, soweit diese priv a- ten Personen oder Institutionen obliegen und i m Streit stehen, durch Verwa l- 16 - 7 - 9 AS 2/18 ECLI:DE:BAG:2018:140518.B.9AS2.18.0 tungsakt feststellen und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bu n- des oder des jeweiligen Landes vollstrecken (BAG 5. Okto ber 2005 - 5 AZB 27/05 - Rn. 15 , BAGE 116, 131 ) . Der Annahme einer öffentlich - rechtlichen Ve r- pflichtung de r Beklagten steht nicht entgegen, dass die sozialversicherung s- rechtlichen Vorschriften eine auf § 242 BGB beruhende Nebenpflicht des A r- beitgebers begr ünden können (BAG 5. Oktober 2005 - 5 AZB 27/05 - Rn. 17 , aaO ) . Brühler Weber Zimmermann
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