Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. August 2016 Neunter Senat 9 AZR 628/15 - ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR628.15.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven - 1 Ca 1334/13 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 15. September 2015 - 1 Sa 92/14 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Revision - Zul344ssigkeit - Revisionsbegr374ndung Bestimmung: ZPO 247 551 Abs. 3 BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 628/15 1 Sa 92/14 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 9. August 2016 URTEIL Br374ne, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, pp. Kl344ger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 9. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-beitsgericht Dr. Br374hler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krassh366fer und ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR628.15.0 - 2 - - 2 - 9 AZR 628/15 Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und L374cke f374r Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Bremen vom 15. September 2015 - 1 Sa 92/14 - wird als unzul344ssig verworfen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber Urlaubsabgeltung. Der schwerbehinderte Kl344ger war seit dem 1. Januar 1987 als kauf-m344nnischer Angestellter bei der Beklagten besch344ftigt. Ihm standen j344hrlich 20 Tage Erholungsurlaub zzgl. f374nf Tage Schwerbehindertenzusatzurlaub zu. Das Arbeitsverh344ltnis der Parteien endete durch Eigenk374ndigung des Kl344gers zum 31. August 2013. Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 wurde dem Kl344ger r374ck-wirkend ab dem 1. Mai 2013 eine unbefristete Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen zugesprochen. Mit Schreiben vom 11. September 2013 verlangte der Kl344ger von der Beklagten die Abgeltung seiner Urlaubsanspr374che iHv. 4.025,61 Euro brutto. Der Kl344ger hat - soweit f374r die Revision von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.025,61 Euro brutto nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basis-zinssatz seit dem 1. September 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, die Anspr374che seien unbegr374ndet. Da der Kl344ger Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen beziehe, k366nne er seine Arbeitskraft nie wieder anbieten. Dies w374rde sich zudem auch in seiner K374ndigungserkl344rung wider-spiegeln. Ihm st374nden deshalb keine Urlaubsanspr374che zu. 1 2 3 4 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR628.15.0 - 3 - - 3 - 9 AZR 628/15 Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit f374r die Revision von Bedeu-tung - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde A. Die Revision der Beklagten ist unzul344ssig. Sie gen374gt nicht den Be-gr374ndungsanforderungen des 247 551 Abs. 3 ZPO. I. Zur ordnungsgem344337en Begr374ndung der Revision m374ssen gem344337 247 72 Abs. 5 ArbGG iVm. 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgr374nde ange-geben werden. Bei Sachr374gen sind diejenigen Umst344nde bestimmt zu bezeich-nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegr374ndung muss den angenommenen Rechts-fehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen l344sst. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gr374nden des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollm344chtigte des Revisions-kl344gers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin 374berpr374ft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegr374ndung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil au337erdem zur richtigen Rechtsfindung des Revi-sionsgerichts beitragen. Die blo337e Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gr374nden des Berufungsurteils gen374gt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Revisionsbegr374ndung (st. Rspr., zB BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 324/14 - Rn. 8 mwN; 18. M344rz 2015 - 10 AZR 165/14 - Rn. 11 mwN). II. Gemessen daran ist die Revision der Beklagten nicht ausreichend be-gr374ndet. Sie setzt sich nicht mit den Gr374nden der angefochtenen Entscheidung auseinander. Sie meint lediglich, dem Bundesarbeitsgericht werde die Frage 5 6 7 8 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR628.15.0 - 4 - - 4 - 9 AZR 628/15 vorgelegt, ob Urlaubsanspr374che auch dann entst374nden, wenn definitiv klarge-stellt sei, dass der Arbeitnehmer nie wieder seine Arbeitsleistung erbringen werde. Damit legt sie nicht dar, inwieweit die mehr als drei Seiten umfassende rechtliche W374rdigung des Landesarbeitsgerichts, f374r eine Einschr344nkung des Urlaubsanspruchs bei dem dauerhaften Bezug einer Altersrente f374r schwerbe-hinderte Menschen fehle es an einer Rechtsgrundlage, da weder das BUrlG noch die Richtlinien der Europ344ischen Union vorsehen w374rden, dass ein Ur-laubsanspruch bei dauerhaftem Rentenbezug nicht entstehe, fehlerhaft sein soll. Allein der Hinweis, das Bundesarbeitsgericht m366ge eine Rechtsfrage kl344-ren, stellt keinen Revisionsangriff dar. B. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Br374hler Zimmermann Krassh366fer Ropertz M. L374cke 9 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR628.15.0
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