Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2014 Neunter Senat - 9 AZR 545/12 I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 8. März 2011 - 3 Ca 3039/10 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - Für die Amtliche Sammlung: Entscheidungsstichworte: Rückzahlung von Fortbildungskosten - AGB - Eigenkündigung Bestimmungen: GG Art. 12; BGB § 306 Abs. 3, § 307 Abs. 1 Satz 1 , § 310 Abs. 3 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 545/12 4 Sa 168/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 8 . März 201 4 d urch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie d i e ehrenamtlichen Richter Schmid und Mehnert für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 545/12 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Ur teil des Landesarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - wird zurüc k- gewiesen. 2. D ie Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Der Kläger war nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkau f- mann seit dem 1. August 2003 als Bankangestellter in Vollzeit bei der Bekla g- ten beschäftigt. Gleichzeitig begann er eine dreijährige Ausbildung z um B e- triebswirt, die er am 13. Juni 2006 erfolgreich abschloss. Seit dem 1. Septem - . Ab März 2008 wurde dem Kläger ein Teil der Tätigkeiten des Bereichsleiters übe r- tragen , der in de n Vorstand der Beklagten wechselte. Das tarifliche Bruttom o- natsgehalt des Klägers betrug zuletzt 3.328, 00 Euro. Im Herbst 2008 bat der Kläger die Beklagte, einen zweijährigen beruf s- begleitenden Masterstudiengang bei der Akademie Deutscher Genossenscha f- te n n- ter dem 12. ( im Folgenden: Fortbildungsvertrag) . Dieser lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Art und Dauer der Fortbildung Der Mitarbeiter nimmt im Jahr 2008 bis 2010 an der For t- bildung: BEST - Der FinanzMBA Master of Business Adminis - tration teil. Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort - und Weiterbildung. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 545/12 - 4 - § 2 Freistellung und Vergütung Der Mitarbeiter wird für die Fortbildung an 15 Tagen pro Jahr freigestellt. § 3 Lehrgangskosten Die Kosten des Lehrgangs trägt der Mitarbeiter. Die Abrechnung erfolgt dergestalt, dass die Firma die Lehrgangskosten (inkl. für die Zeit der Freistellung gezah l- te Vergütung, Unterkunft und Fahrtkosten, exkl. Fachlit e- r a tur) zunächst nach Teilabschnitten in voller Höhe ve r- auslagt. Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, unter seinem Kunde nstamm ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Dies es Konto wird durch die Firma ko s- tenlos (ohne Zins und Gebühren) zur Verfügung gestellt. § 4 Rückerstattung Nach Abschluss der Fort bildungsmaßnahme erstattet die Firma dem Mitarbeiter den auf dem Kontokorrentkonto ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1/ 36 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fortbildung s- maßnahme besteht. Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto des Mitarbeiters. § 5 Ausschluss der Rückerstattung Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhäl t- nis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restford e- rung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstatten, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der unter § 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen au s- scheidet. Das Konto wird in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der B e- endigung des Anstellungsverhältnisses zu marktüblichen Zinssätzen für Dispositionskredite verzinst. - 4 - 9 AZR 545/12 - 5 - Die Beklagte bestätigte dem Kläger am 9. Dezember 20 08 unter B e- zugnahme auf einen sog. Kundenstamm - Vertrag die Eröffnung eines Giroko n- tos mit de r buchte die Beklagte in der Folgezeit sä mtliche Lehrgangskosten einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung sowie die Unterkunfts - und Fahrtkosten. Das vom Kläger durchgeführte Studium umfasste 85 Präsenztage im Zeitraum vom 2 0. November 2008 bis zum 7 . November 2010. Di e A b- schlussprüfung war für März 2011 vorgesehen. Der Kläger kündigte mit einem d er Beklagten am 27. September 2010 zugegangenen Schreiben das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2010 begründete er die Kündigung damit , dass die Beklagte ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könn e . Die Beklagte behielt von der Vergütung des Klägers für November 2010 1.967,04 Euro netto ein . Sie teilte dem Kläger mit Sch reiben vom 3. Januar 2011 mit, das Seminardarlehen - Konto weise eine Überziehung iHv. 30.553,77 Euro auf , und forderte ihn nach der Kündigung des Kontovertrags vergeblich auf, d ies en Betrag auszugleichen. Der Kläger hat ua . d ie Ansicht vertreten , die Rückzahlungsklau sel in § 5 des Fortbildungsvertrags sei unwirksam, so dass er nicht zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet sei und die Beklagte zu Unrecht von seiner Ve r- gütung für November 2010 1.967,04 Euro netto einbehalten habe. Die Rüc k- za h lu ngsklausel benachteilige ihn unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie für den Fall der Eigenkündigung nicht zwischen den Gründen für die K ündigung differenziere. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.967,04 E uro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertr e- ten , die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam . F ür sie als regional tätige Bank sei das vom Kläger durch ge führte Master s tudium nicht von Interesse g e- wesen. 4 5 6 7 8 - 5 - 9 AZR 545/12 - 6 - Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie 30.553,77 Euro nebst Z insen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen B a- siszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. D er Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage a b- gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückg e- wiesen. Mit der Revision verfolgt die se ihr Ziel der Klageabweisung und der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 30.553,77 Euro weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat ihre B erufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen . D ie Klage ist begründet , die Widerklage unbegründet. Die B e- klagte hat gegen den Kläger weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsve r- trag s noch aus den Vereinbarungen zum Girokonto eine n Anspruch auf Za h- lung von insgesamt 32.520,81 Euro. Dementsprechend ist der Entgeltanspruch des Klägers für November 2010 (§ 611 Abs. 1 BGB) durch die Aufrechnungse r- klärung der Beklagten nicht teilweise erloschen. I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen , dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrags von der Beklagten verauslagten Fortbildungskosten nach § 5 des Fortbildung s- vertrags selbst zu tragen . Die Regelung in § 5 Abs. 1 Sat z 1 d es Fortbildung s- vertrags benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 1. § 307 BGB findet auf den von der Beklagten vorformulierten Fortbi l- dungsvertrag jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung ( vgl. zu m Ve r- braucherbegriff : BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.) . D as Landesa r- 9 10 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 545/12 - 7 - beitsgericht hat wed er festgestellt, dass der Kläger die Vertragsbedingungen seinerseits in den Vertrag eingeführt hat, noch , dass er auf dessen Klauseln Einfluss nehmen konnte . 2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschrä nkten AGB - Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Abs ätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedi ngungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/ 09 - Rn. 14 mwN ) . Um e i- ne derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in § 5 des Fortbi l- dungsvertra g s festgelegt, unter welchen Vorauss etzungen nicht sie, sondern der Kläger die Fortbildungskosten zu tragen hat. 3. D ie Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachte i- ligt den Kläger unangemessen iSv . § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB , weil sie die Ko s- tentragungspflicht des Klägers ausnahmslos an eine von diesem erklärte Kü n- digung des Arbeitsverhältnisses knüpft. a) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre de r B e- klagten oder der des Klägers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Klägers durch die Beklagte (mit - ) ver - anlasst wurde, zB durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche u n- differenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt ( eingehend BAG 13. Dezember 2 011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 15 ff. ; bestätigt durch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17) . Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkü n- digung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorze itigen Ausscheidens differenziert werden (so bereits BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36) . 15 16 17 - 7 - 9 AZR 545/12 - 8 - b) Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesam t- regelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbei t- geber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus - und Weiterbildung investierten Betriebsausg aben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwo r- tungs - und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbei tgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, b e- rücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers. 4. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen an der weiteren Qualifikation des Klägers selbst kein Interesse gehabt haben sollte. In diesem Fall wäre die vorgesehene Bindungsdauer von drei Jahren von vornh e- rein nicht durch ein billigenswertes Interesse der Beklagten gerechtfertigt, dass sich die von ihr gemäß § 4 des Fortbildungsvertrags dem Kläger zu erstatte n- den Fortbildungskosten armortisieren und der Kläger seine neu erworbene Qu a lifikation in seine Tätigkeit einbringt. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121) . S o- weit die Rechtsprechung Regelwerte entwickelt hat, sind diese einzelfallbez o- genen Ab weichungen zugänglich . Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der Arbeit g eber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers zu ziehen plant. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus - oder Weiterbi l- dung finanziert, geht typischerweis e dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345) . Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitg eber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abke h- renden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurüc k- zuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, BAGE 118, 36) . 18 19 - 8 - 9 AZR 545/12 - 9 - Wollte oder konnte die Beklagte die durch die Fortbildung erlangte weitere Qu a- lifikation des Klägers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger ausübt und durch den er in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit b etroffen wird, nicht gegen ein Interesse der Beklagten an einer möglichst weitgehenden Nutzung der e r- worbenen Qualifikation des Klägers abgewogen werden . Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen Bindungsdau er (vgl. a- rzahlungen : BAG 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - zu II der Gründe; HWK /Thüsing 6 . Aufl. § 611 BGB Rn. 113 mwN ; ErfK/P reis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 550 mwN) . 5 . Der Umstand , dass nach dem Fortbildungsvertrag nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung eing ing und die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung dieser Verpflichtungen über das Kont o- korrentkonto einen Kredit einräumt e , ist für die Frage der Erstattungspflicht des Klägers ohne Bedeutung. Der Erstattung von Au sbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion die selben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentr a- gung durch den Arbeitgeber gesetzt , wenn ihre Bindungsintensität und - folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entspre ch en (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1006; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II A 120 Rn. 64) . 6 . Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam , als sie die Rückzahlungsverpflichtung an Gründe im Risiko - und Verantwo r- tungsbereich des Arbeitgebers bi ndet . Die Klausel ist nicht teilbar ( vgl. zur Tei l- barkeit : BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36) . 7 . Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36) . D as Festhalten am Vertrag stellt sich nicht als un zumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB für die Beklagte dar. Bei Vertragsschluss im November 2008 konnte auch kein schützenswertes Ve r- trauen der Beklagten darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung war seit la n- gem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag 20 21 22 - 9 - 9 AZR 545/12 - 10 - aufgestellte Klausel, nach welcher d er Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getrag e- ne Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/06 - Rn. 27 , aaO ; vgl. auch schon BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157 ) . II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch einen Za h- lungsanspruch der Beklagten aus den Vereinbarungen der Parteien zum Ko n- tokorrentkont o abgelehnt. Das Konto wurde von der Beklagten nicht unabhä n- gig von dem Fortbildungsvertrag und damit nicht ausschließlich nach ihren für Kontokorrentkonten geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien e rgibt, dass sich die Pflicht zum Ausgleich eines Negativsaldos auf dem Girokonto mit der Bezeichnung Mita r- beiter 5 des Fortbildungsvertrags richtet. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte die Abwicklung der Fortbildung s- kosten über das nach § 3 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags zu diesem Zweck errichtete Girokonto erfolgen. Für den Girovertrag sollten aber - abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kontokorrentkonten - in ein i- gen Punkten besondere Regelungen gelten. So haben die Parteien abweichend von § 12 der AGB ( ) geregelt, dass die B e- (ohne Zins und Gebühren) (§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Fortbildungsvertrags) . Ebenso s ollten für die Rückza h- lung eines (Dispositions - ) Kredits nicht die AGB gelten, sondern die Regelungen des § 5 des Fortbildungsvertrags. Im Übrigen hat d ie Beklagte selbst im Verfa h- ren die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Kosten der Fortbildung nur dann tragen sollte, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses in den ersten drei Jahren nach Ende der Fortbildung aus seiner Sphäre stammt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hätte die Beklagte auch aus ihrer Sicht die Kosten trage n müssen. Wür den hinsichtlich des Kontoko r- rent konto s Mitarbeiter allgemeinen Regelungen der Beklagten zur Anwendung kommen, so hätte der Kläger auch im Falle einer betriebsbe dingten Kündigung den Negativsaldo ausgleichen müssen . Das war 23 - 10 - 9 AZR 545/12 erkennbar nicht gewollt. Da aber aufgrund von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 5 des Fortbildungsvertrags keine Rückzahlungspflicht des Klägers besteht, ist der Kläger auch nicht zum Ausgleich eines Negativsaldos des Kontokorrentko n- tos verpflichtet . III . Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose W. Schmid Mehnert 24
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