Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Januar 2019 Neunter Senat - 9 AZR 10/17 - ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 I. Arbeitsgericht Kaiserslautern Urteil vom 9. September 2015 1 Ca 468/15 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz Urteil vom 17. August 2016 - 4 Sa 533/15 Entscheidungsstichwort e: Ruhendes Arbeitsverhältnis - Kürzung des Urlaubsanspruchs - Urlaub s- r Erben ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 10/17 4 Sa 533/15 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Januar 2019 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Be rufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber, den Richter am - 2 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Stang und Dipper für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 17 . August 2016 - 4 Sa 533/15 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaubsansprüchen des verstorbenen Vaters der Klägerin aus den Jahren 2013 und 2014. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters (Erblasser), der vom 19. März 2008 bis zu seinem Tod am 30. Januar 2015 bei den US - Stationierungsstreitkräften als Kraftfahrer beschäftigt war. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 2.555,2 6 Euro brutto. Der Erblasser war seit dem Jahr 2012 durchgehend arbeitsunfähig krank. Er bezog spätestens ab dem 7. Februar 2014 Arbeitslosengeld. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft vertraglicher Bezugnahme der Tarif - vertrag vom 16. Dezember 1966 für die Arbeitnehmer bei den Stationierung s- streitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung, der in der für den streitigen Zeitraum maßgeblichen Fassung ua. lautet: § 33 Erholungsurlaub 1. Anspruch a) Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nac h- stehenden Bestimmungen in jedem Kalende r- jahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erh o- lungsurlaub. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 4 - Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar - beitszeit auf fünf Arb eitstage in der Kalende r- woche verteilt ist (Fünftagewoche) beträgt 30 Arbeitstage. 4. Teilurlaub a) Besteht das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres, so hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalenderm o- nat des bestehenden Beschäftigungsverhältni s- ses Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs; jeder Kalendermonat, in dem das Beschäft i- gungsverhältnis mindestens 15 Kalendertage besteht, zählt als voller Kalendermonat. Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältnis ruht, gelten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Zeiten eines bestehenden Beschäftigungsve r- hältnisses. 6. Übertragung des Urlaubs a) Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr e r- teilt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. b) Bei Übertragung auf das nächste Kalenderjahr muss der Urlaub bis zum 31. März angetr eten sein. Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen A r- beitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März antr e- ten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsf ä- higkeit erteilt und angetreten werden. d) Wird der Urlaub nicht bis zum in Betracht ko m- menden Zeitpunkt - spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden K a- lenderjahres - angetreten, so verfällt er. - 4 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 5 - 7. Abgeltung des Urlaubs a) Der Urlaub wird grundsätzlich in bezahlter A r- beitsbefreiung erteilt. b) Ist das Beschäftigungsverhältnis gekündigt, so muss der dem Arbeitnehmer noch zustehende Urlaub während der Kündigungsfrist erteilt we r- den. c) Lassen dringende betriebliche oder zwingende persönliche Gründe die Erteilung des Urlaubs bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhäl t- nisses nicht zu, so wird der verbleibende U r- laubsanspruch in bar abgegolten. 9. Urlaubsentgelt a) Als Urlaubsentgelt wird der regelmäßige A r- beitsverdienst (§ 17) gezahlt. § 49 Ausschlussfrist Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftig t en oder seitens Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 9. Februar 2015 unter Fr istsetzung bis zum 27. Februar 2015 verlangt die Klägerin zuletzt die Abgeltung des dem Erblasser vor seinem Tod aus den Ja h- ren 2013 und 2014 zustehenden Urlaubsanspruc hs im Umfang des gesetzl i- chen Mindesturlaubs von jeweils 20 Arbeitstagen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.717,60 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 28. Februar 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, die Klägerin könne nicht die Abgeltung des dem 4 5 6 - 5 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 6 - Erblasser vor seinem Tod zustehenden Urlaubs beanspruchen, weil dieser während des bes tehenden Arbeitsverhältnisses verstorben sei. Zudem habe dem Erblasser für das Jahr 2014 nur ein nach § 33 Ziff. 4 Buchst. a TV AL II auf drei Arbeitstage gekürzter Urlaubsanspruch zugestanden. Das Arbeitsverhältnis habe spätestens ab dem 7. Februar 2014 a ufgrund konkludenter Vereinbarung geruht. Der Erblasser habe mit seinem Antrag auf Bewilligung von Arbeitsl o- sengeld zum Ausdruck gebracht, dass er seine Hauptp f lichten aus dem A r- beitsverhältnis vorläufig als beendet ansehe. Mit Erteilu ng der Arbeitsbesche i- nigung zum Zwecke de r Beantragung von A rbeitslosengeld am 20. Februar 2014 hätten die US - Stationierungss treitkräfte auf ihr Direktionsrecht und die Arbeitsleistung des Klägers verzichtet. Ein Abgeltungsanspruch könne deshalb allenfalls iHv. 2.712,62 Euro b rutto bestehen. Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Intere s- se - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt die Be klagte ihren Antrag auf Abwe i- sung der Kla ge weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet . Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. I. Die Klage ist zulässig. D ie Rechtsstreitigkeit unterliegt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO - Truppenstatut vom 3. August 1959 (ZA - NTS) der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit . D ie Klägerin konnte die Bu n- desrepublik Deutschland in Prozessstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika in Anspruch ne hmen . Der Erblasser gehörte zu dem von Art. 56 Abs. 8 iVm. Abs. 1 ZA - NTS erfassten Personenkreis der zivilen Arbeitskräfte (vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 6 AZR 549/17 - Rn. 11) . 7 8 9 - 6 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 7 - I I . Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat als Alleinerbin des Erblassers gemäß § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes am 30. Januar 2015 noch z u- stehenden Urlaubs mit einem Betrag iHv. 4.717,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin ssatz seit dem 28. Februar 2015. 1. Die Klägerin kann nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG die Abgeltung des gegenüber dem Erblasser bis zu dessen Tod nicht erfüllten U r- laubsanspruch s verlangen. Im Zeitpunkt des Todes endete das Arbeitsverhäl t- nis des Erblassers. Zugleich ging sein Vermögen gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Klägerin als Alleinerbin über. Der A nspruch auf Vergütung als finanzie l- ler Aspekt des dem Erblasser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehenden Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist mit Eintritt des Erbfalls nicht erloschen . Er besteht fort und ist an die Erben abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) . Dies ergibt die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG (vgl. Arnold/Zeh NZA 2019, 1, 5; ErfK/Gallner 19. Aufl. BUrlG § 1 Rn. 23; Joussen RdA 2015, 305, 321; Kaman a brou RdA 2017, 162, 164 f.; Pötters Anm. EuZW 2014, 590, 592; Ricken NZA 2014, 1361, 1362 f.; Schneider ZESAR 2017, 79, 82 f.; Worm/Thelen NJW 2016, 1764, 176 5 ) . Der Senat hält an seiner gegenteili gen Rechtsprechung (zuletzt BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14) nicht weiter fest. a ) Nach der bisherigen Re chtsprechung des Senats st and de n Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers kein An spruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 B U rlG zu , wenn das Arbeitsverhältnis durch d en Tod des Arbeitne h- mers endet e ( zuletzt BAG 18. Oktober 2016 - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - jeweils Rn. 14 mwN ) . Dem l ag im Wesentlichen die Annahme z u- grunde, der U rlaubsanspruch nach § 1 BUrlG gehe als höchstpersönlicher A n- spruch des Arbeitnehmers iSd. § 613 Satz 1 BGB mit dessen Tod unter. Der Tod führe nicht nur zum Erlöschen des Freistellungsanspruchs des Arbeitne h- mers, sondern auch zum Untergang des Anspruchs au f Zahlung der Vergütung für die Zeit des nicht genommenen Urlaubs. V or der Beendigung des Arbeit s- 10 11 12 - 7 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 8 - verhältnisses erwerbe der Arbeitnehmer keine Vermögensposition, die als Teil seines Vermögens nach § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall auf die Erben übergehe und sich als Voll recht , werdendes Recht oder Anwartschaft nach se i- nem Tod in einen Abgeltungsanspruch iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG umwan del n könne (vgl. BAG 12. März 2013 - 9 AZR 532/11 - Rn. 12; 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 139, 168) . b ) M it Beschlüssen vom 18. Oktober 2016 ( - 9 AZR 45/16 (A) - und - 9 AZR 196/16 (A) - ) hat der Senat den Geri chtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um Vorabent scheidung ersucht, ob Art. 7 der Richtl i- nie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC dem Er ben eines während des A r- beitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen fina n- ziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Ja h- resurlaub einräumt. c ) Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 6. November 2018 ( - C - 5 69/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ]) in Fortführung seiner bisherigen Rechtspr e- chung (vgl. dazu insb . EuGH 1 2 . Ju n i 2014 - C - 118/13 - [Bollacke ]) erkannt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der von ihm erworbene, vor seinem Tod nicht mehr genommene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub untergeht, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf die Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers übergehen könnte (EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ]) . aa) Der Gerichtshof g eht davon aus , dass der Tod nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des einmal erworbenen Anspruchs auf bezahlten Jahre s- urlaub führt , der gleichbedeutend mit dem Anspruch auf Freistellung den auf Bezahlung umfasst . Unter seinem finanziellen Aspekt betr achtet sei der A n- spruch auf bezahlten Jahresurlaub r ein vermögensrechtlicher Natur. Dieser Vermögensbestandteil d ürfe den Erben des Arbeitnehmers durch dessen Tod 13 14 15 - 8 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 9 - nicht rückwirkend entzogen werden. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG sehe vor , dass der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden d ü rf e und stelle damit insbesondere sicher, dass der Arbeitnehmer über eine tatsäc h- liche Ruhezeit verfügen k önne , damit ein wi rksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit gewährleistet sei . Ende das Arbeitsverhältnis, sei es aber nicht mehr möglich, den bezahlten Jahresurlaub, der dem Arbeitnehmer zugestanden habe, tatsächlich zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem A r- bei tnehmer wegen der Unmöglichkeit, den Urlaub nach Beendigung des A r- beitsverhältnisses zu nehmen, jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in fina n- zieller Form, verwehrt w erde , bestimme Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 /EG , dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage ha be . Die Bestimmung stelle für das Entstehen des Anspruchs keine andere n Voraussetzung en auf als diejenige n , dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet sei und zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten bezahlten Jahresurlaub genommen ha be , auf den er bis zur Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte . Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spiel e für den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung keine Rolle (EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ] Rn. 4 2 bis 48 ) . bb) Der Geri chtshof hat hervorgehoben, dass eine nationale Regelung nicht anzuwenden sei , wenn sie nicht in diesem Sinne im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC ausgelegt werden k önne. Das nationale Gericht habe aber dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger des verstorbenen Arbeitnehmers von dem Arbeitgeber eine finanzielle Verg ü- tung für den vom Arbeitnehmer gemäß diesen Bestimmun gen erworbenen, vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresur laub erhalte. Stehe dem Rechtsnachfolger in einem Recht s streit ein staatlicher Arbeitgeber gege n- über , folge diese Verpflichtung für das nationale Gericht aus Art. 7 der Richtl i- nie 2003/88/E G und aus Art. 31 Abs. 2 GRC. Stehe ihm ein privater Arbeitgeber 16 - 9 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 10 - gegenüber, folge sie aus Art. 31 Abs. 2 GRC ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ] Rn. 92) . d ) Die nationalen Gerichte sind danach gehalten, bei der An wendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen ( vgl. EuGH 6. November 2018 - C - 569/ 16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ] Rn. 66 f.) . aa) Art. 267 AEUV weist dem Gerichtshof zur Verwirklichung der Verträge über die Europäische Union, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendung s- gleichheit sowie einer einheitlichen Auslegung und Anwend ung des Union s- rechts die Aufgabe der verbindlichen Auslegun g der Verträge und Richtlinien zu (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 27 , BAGE 158, 121 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 26, BAGE 142, 371) . Daraus folgt, dass die nation a- len Gerichte die Unionsvorschrift in dieser Auslegung (grundsätzlich) auch auf andere Rechtsverhältnisse als das dem Vorabentscheidungsersuchen zugru n- de liegende anwenden können und müssen, und zwar auch auf solche, die vor Erlass der auf das Auslegungsersuch en ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs entstanden sind (BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 26) . bb) Allerdings unterliegt der Grundsatz der richtlinien konformen Auslegung des nationalen Rechts Schranken. Die Pflicht zur Verwirklichung ei nes Richtl i- nienziels im Wege der Auslegung findet ihre Grenzen an dem nach innerstaatl i- cher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Sie darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen. Besteht jedoch ein Au s- legungsspielr aum, ist das nationale Gericht verpflichtet, diesen zur Verwirkl i- chung des Richtlinien ziels bestmöglich auszuschöpfen (vgl. BVerfG 26. Sep - tember 2011 - 2 BvR 2216/06 , 2 BvR 467/07 - Rn. 46 f.) . Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung z u- lässt, haben allein die nationalen Gerichte zu beurteilen (BVerfG 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/0 7 - Rn. 47 ; 21. Februar 2017 - 1 ABR 17 18 19 - 10 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 11 - 62/12 - Rn. 2 9, BAGE 158, 121 ; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 31 , BA GE 142, 371 ) . e ) Die Bestimmungen der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG lassen sich richtlinienko n- form aus legen . Damit bedarf es keiner Entscheidung des Senats , ob und i n- wieweit diese Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes aufgrund der Entsche i- dung des Gerichtshofs vom 6. November 2018 ( - C - 569/16 und C - 570/16 - [Bauer und Willmeroth ]) wegen Unvereinbarkeit mit Art. 31 Abs. 2 GRC una n- gewendet bleiben müsste n . aa) Der Wortlaut von § 1 und § 7 Abs. 4 B U rlG steh t einer richtlinienko n- formen Auslegu ng nicht entgegen, nach der den Erben der Abgeltungsanspruch auch für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers zusteht . Vielmehr ist der finanzielle Aspekt des Anspruchs auf Erholungsurlaub im Bundesurlaubsgesetz unabdingbar angelegt. ( 1 ) Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr A n- spruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz begründet d amit nicht nu r einen Freistellung sanspruch , sondern auch eine n Anspruch des Arbeitnehmers auf Bezahlung. Das Gesetz verlangt, dass die Zeit der Fre i- stellung von der Arbeit spflicht 1 BUrlG entspricht ins o- weit Art. 7 Abs. 1 der R ichtl inie 2003/88 /EG , der den Anspruch auf Freistellung und denjenigen auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einz i- gen Anspruchs behandelt ( BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 21, BAGE 150, 35 5 ) . ( 2 ) § 7 Abs. 4 BU rlG sieht vor , dass der Urlaub abzugelten ist, wenn er w e- gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilw eise nicht mehr g e- währt werden kann. Die Bestimmung knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehende n Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der A r- beitspflicht zu realisie ren , ohne bestimmte Beendigungstatbestände auszune h- men . Sie trifft keine Unterscheidung zwischen den Beendigungstatbeständen 20 21 22 23 - 11 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 12 - und enthält keine gesonderte Rege lung über das rechtliche Schicksal der Ve r- gütungskomponente des Anspr uchs auf bezahlten Jahresurlaub , wenn das A r- beitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet . § 7 Abs. 4 BUrlG lässt damit seinem Wortlaut nach die Auslegung zu, dass Urlaub abzugelt en ist, weil das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmer s endet und dadurch Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung eintritt ( vgl. Kamanabrou RdA 2017, 162, 165; Schipper/ Polzer NZA 2011, 80, 81; a A noch BAG 20. September 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 2 2 ff. , BAGE 139, 168 ) . bb ) Diese s richtlinenkonforme Verständnis entspricht sowohl dem Sinn und Zweck von § 1 und § 7 Abs. 4 B U rlG als auch der Systematik des Bundesu r- laubsgesetzes . Die Bestim mungen des § 1 und § 7 Abs. 4 B U rlG soll en g e- wäh r leisten, dass jeder Arbeitnehmer in regelmäßigem Rhythmus eine gewisse Zeit der Erholung erhält (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 24, BAGE 142, 371; 26. Juni 1969 - 5 AZR 393/68 - zu 1 der Gründe , BAGE 22, 85) und Urlaubsansprüche nicht über einen langen Zeitraum angesammelt oder allein durch Z ahlung von Geld ersetzt werden. Die Vergütungskomponente des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ist daher im bestehenden Arbeitsve r- hältnis fest mit dem Freistellungsanspruch verbun den . Sie darf a ufgrund des sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG ergebenden Abgeltungsverbots nicht isoliert erfüllt werden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt jedoch die A r- beits pflicht und damit die Möglichkeit, dem Arbei tnehmer durch Freistellung von der Arbeitspflicht Urlaub zu gewähren ( vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 455/13 - Rn. 19, BAGE 150, 355) . Die Bindung des Anspruchs auf Bezahlung an den Freistellungsanspruch und seine zeitliche Begrenzung nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 und Abs. 3 B U rlG wird aufgelöst. § 7 Abs. 4 BUrlG bestimmt als spezialgesetzliche Regelung des Leistungsstö rungsrechts die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung infolge der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses und verdrängt damit die allgemeinen Regelun gen der § § 275 ff. BGB, die ansonsten bei Unmöglichkeit von Leistungen gelten (BAG 20. Septem ber 2011 - 9 AZR 416/10 - Rn. 23 mwN, BAGE 139, 168) . Während der Freiste l- 24 - 12 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 13 - lungsanspruch infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses untergeh t, e r- hält § 7 Abs. 4 B U rlG die Vergütungskomponente des Urlaubsanspruchs als Abgeltungsanspruch selb st ständig aufrecht. Der aus Freistellung von der A r- beitspflicht und Bezahlung zusammengesetzte Urlaubsa n spruch wandelt sich in einen Anspruch auf Abgeltung des noch nicht erfüllten Urlaubs . Die se Umwan d- lung e rfolgt, ohne dass der finanzielle Aspekt des originären Urlaubsanspruchs zunächst erlischt . Das Bundesurlaubs gesetz bietet demgegenüber keine n A n- halts punkt für die Annahme, der Anspruch auf Bezahlung als Bestandteil des Urlaubsanspruchs solle erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Freistellung s- anspruch entstehen oder der Tod des Arbeitnehmers führe als Sonderfall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend zum Verlust des erworbenen Zahlungsanspr uchs. 2 . Die Klägerin hat gemäß § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgeltung des dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes am 30. Januar 2015 noch im Umfang von jeweils 20 Arbeitstagen zustehenden gesetzlichen Mindesturlaubs für die Jahre 2013 und 2014 . a) Der gesetzliche Urlaubsanspruch des Erblassers aus dem Urlaubsjahr 2013 ist nicht mit Ablauf des auf das Urlaubsjahr 2013 folgenden Kalenderja h- res nach § 33 Ziff. 6 Buchst. d TV AL II verfallen. Die Vorschrif t gilt nur für den tarifli chen Mehrurlaub. Sie ist unwirksam, soweit sie sich auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht , weil sie zum Nachteil des Arbeitnehmers vom Bundesu r- laubsgesetz abweicht (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG) . In richtlinien konformer Ausl e- gung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszei t- raums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 615/17 - Rn. 28 mwN) . Die Abgeltung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Mehrurlaubs aus dem Jahr 2013 macht die Klägerin nicht geltend. 25 26 - 13 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 14 - b) Dem Erblasser stand für das Jahr 2014 der gesetzl iche Mindesturlaub in voller Höhe zu . S elbst wenn der Senat zugunsten der Beklagten unterstellt, das Arbeitsverhältnis habe ab dem 7. Februar 2014 aufgrund konkludenter Ve r- einbarung der Parteien geruht, um dem Erblasser den Bezug von Arbeitslose n- geld zu er möglichen (vgl. hierzu BAG 14. März 2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 27 mwN , BAGE 117, 231) , konnte der gesetzliche Mindesturlaub des Erblassers nicht nach § 33 Ziff. 4 Buchst. a TV AL II gekürzt werden. aa) Die mit einer Ruhensvereinbarung bewirkte Suspendierung der wec h- selseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis hinderte das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht . Der Urlaubsanspruch nach den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG setzt allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus. Er steh t nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat ( vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8 mwN , BAGE 142, 371) . Weder enthält § 1 BUrlG, nach dem jeder Arbei t- nehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, eine Ausnahmeregelung für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, noch nimmt § 2 Satz 1 BUrlG Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Abr e- de der Arbeitsvertragsparteien oder aufgrund tariflicher Anordnung ruht, vom Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes aus (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 16, aaO ) . bb) N ach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werk - tage im Kalenderjahr. Die Besti mmung unterstellt eine an sechs Tagen der K a- l enderwoche bestehende Arbeitspflicht, denn n ach § 3 Abs. 2 BUrlG gelten als Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn - o der gesetzliche Feiertage si nd (vgl. BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B II 1 b aa der Gründe , BAGE 102, 321) . Ist die Arbeitszei t auf weniger oder mehr als sechs Arbeitst a- ge in der Kalenderwoche verteilt, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsa n- spruch entsprechend. Um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsda u- er zu sichern, ist die Anzahl der Urlaubstage u nter B erücksichtigung de r für den Bezugszeitraum maßgeblichen Verteilung der Arbeits zeit auf die Wochentage 27 28 29 - 14 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 15 - zu ermit teln (sog. Umrechnung ; vgl. BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 608/14 - Rn. 14; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 23, BAGE 137, 221; 15. November 2005 - 9 AZR 626/04 - zu I 4 a der Gründe) . cc) Bei der Berechnung des Umfangs des Urlaubsanspruchs ist den Vo r- gaben des Unions rechts Rechnung zu tragen . § 3 Abs. 1 BUrlG ist richtlinie n- konform dahin gehend auszulegen, dass Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitg e- ber das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ver einbar en , weil sie we gen kran k- heitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während des Bezugszeitraums ihrer Arbeit s- pflicht nicht nachkommen können , Arbeitnehmern gleich zustellen sind, die wä h- rend dieses Zeitraums tatsächlich arbeiten . (1) Der Gerichtshof hat m it der Entscheidung vom 13. Dezember 2018 ( - C - 385/17 - [Hein]) unter Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. EuGH 8. November 2012 - C - 229/11 und C - 230/11 - [Heimann und Toltschin] Rn. 32 ff. ) erkannt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG j e- dem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu e rholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH 13. Dezember 2018 - C - 385/17 - [Hein] Rn. 26) . Er hat weiter festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe d es Referenzzeitr aums tatsächlich gearbeitet hat . D er Anspruch ist daher grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen. E in Arbeitnehmer kann danach einen Anspr uch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtl i- nie 2003/88/EG nur für die Zeiträume erwerben, in denen er tatsächlich gea r- be i tet hat ( vgl. EuGH 13. Dezember 2018 - C - 385/17 - [Hein] Rn. 27 , 29 ) . (2) Daraus folgt jedoch - entgegen der Annahme d er Beklagten - nicht, dass es unionsrechtlich geboten ist, den Jahresurlaub zu kürzen, wenn das R u- hen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass ein Arbeitnehmer - wie der Erblasser - aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur A r- 30 31 32 - 15 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 16 - be itsleistung nicht er füllen kann. Unionsrecht steht im Gegenteil in dieser Situ a- tion einer Kürzung des Urlaubsanspruchs entgegen. Der Gerichtshof hat e r- kannt , dass ein Mitgliedstaat den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88 / EG nicht von der Voraussetzung einer tatsächl i- chen Arbeitsleistung abhängig machen kann, wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen . In Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sind Arbeitnehmer, die we gen einer Krankschreibung während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben sind, mit Arbeitnehmern gleichgestellt, die während dieses Zeitraums tatsächlich g e- arbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 29) . Die Situation von Arbeitneh mern, die aufgrund ihres Gesundheitszustands arbeitsunfähig sind und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbringen können , unterscheidet sich nach Feststellung des Gerichtshofs grundlegend von der von Arbeitneh mern, die unter keinen durch eine Erkrankung her vorgerufenen physischen oder psychischen Beeinträchti gungen leiden und allein willentlich die Aufhebung ihr er Arbeitspflicht herbei ge führt haben (vgl. EuGH 4. Oktober 2018 - C - 12/17 - [Dicu] Rn. 31 ff. ) . dd ) In Anwendung dieser Grundsätze stand dem Erb lasser für das Jahr 2014 der gesetzliche Urlaubsanspruch in ungekürzter Höhe zu. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG kann in Tarifverträgen nicht von den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG abgewichen werden. § 33 Ziff. 4 Buchst. a TV AL II weicht zuungunsten des Arbeitn ehmers von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG ab, indem die Bestimmung eine Kürzung de s Umfangs des gesetzlichen Mindesturlaubs auch dann anordnet, wenn das Ruhen des Arbeitsverhältnisses darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine Verpflichtung zur Arbeit s- leistung nicht erfüllen kann. Sie ist insoweit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG iVm. § 134 BGB unwirksam (vgl. zur entsprechenden Regelung im TV - L BAG 22. September 2015 - 9 AZR 170/14 - Rn. 12, BAGE 152, 308 und zu der im TVöD BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 9, 13, BAGE 142, 371) . Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob und ggf. unter welchen Vorausse t- zungen § 13 Abs. 1 Satz 1 , §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG die in § 33 Ziff. 4 Buchst. a 33 - 16 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 - 17 - TV AL II vorgesehen e Kürzung des Urla ubsanspruchs zulassen, wenn die A r- beitsvertragsparteien bei bestehender Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit die Suspendierung der wechselseit i- gen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis vereinbaren. 3 . Der Kläg erin steht nach § 1922 Abs. 1 BGB iVm. § 7 Abs. 4 BUrlG ein Abgeltungsanspruch iHv. 4.717,60 Euro brutto zu. Einwendungen gegen die Berechnung des Anspruchs hat die Beklagte nicht geltend gemacht. 4 . Der Abgeltungsa nspruch der Klägerin ist nich t nach § 49 TV AL II ve r- fa l len. E r kann als reiner Geldanspruch einer tariflichen Ausschlussfrist unterli e- gen ( vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 295/13 - Rn. 28, BAGE 150, 207; 9. August 2011 - 9 AZR 365/10 - Rn. 14 ff., BAGE 139, 1) . Der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des dem Erblasser bis zu seinem Tod zustehenden U r- laubs entstand mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Januar 2015 und wurde gleichzeitig fällig (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - Rn. 29 mwN) . Durch die Geltendma chung mit Schreiben vom 9. Februar 2015 hat die Klägerin die Sechs monatsfrist des § 49 TV AL II g e- wahrt. 5 . Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 2015 unter Frists etzung bis zum 27. Februar 2015 zur Abgeltung des dem Erblasser bis zu seinem Tod noch zustehenden U rlaubs aufgefordert und damit iSd. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB durch eine Mahnung in Verzug gesetzt. Der Schuldnerve r- zug trat gemäß § 187 Abs. 1 BGB nach Zugang der Mahnung an dem Kale n- dertag ein, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgte. Die Beklagte hat gegen die Zinsentscheidung des Arbeitsgerichts nicht eingewandt, das Schre i- ben vom 9. Februar 2015 sei ihr erst nach dem 27. Februar 2015 zugegangen. 34 35 36 - 17 - 9 AZR 10/17 ECLI:DE:BAG:2019:220119.U.9AZR10.17.0 I II . Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Kiel Suckow Weber Stang Matth. Dipper 37
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