Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2015 Neunter Senat - 9 AZR 272/14 - ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR272.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 6. Mai 2013 - 7 Ca 153/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 15. Januar 2014 - 4 Sa 637/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Bestimmung en : ArbZG § 5 Abs. 1 ; 31. Oktober 2009 (TVK) §§ 12, 13 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR272.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 272/14 4 Sa 637/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juni 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und R evisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23 . Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgeric ht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Leitner und die ehrenamtl i- che Richterin Frank für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 272/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR272.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsse ldorf vom 15 . Januar 2014 - 4 Sa 637 /13 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über den Umfang von Ruhezeiten und die Ausl e- gung des Tarifb egriffs Doppelvorstellung . Der Kläger ist Oboist bei den D Symphonikern. Auf sein A r beitsverhäl t- nis zur Beklagten findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tari f vertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 31. Oktober 2009 (TVK) A n wendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen: § 1 2 Dienstliche Inanspruchnahme (1) Dienst ist die Mitwirkung des Musikers bei Auffü h- rungen und Proben. ... Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3: ... 2. Identische Doppelvorstellungen bei Kinder - und J u- gendkonzerten bzw. des Kinder - und Jugendtheaters werden als ein Dienst gezählt, soweit sie zusammen drei Stunden nicht überschreiten. § 13 Abs. 2 findet keine Anwendung. ... Protokollnotiz en zu Absatz 4: 1. Keine Proben sind ... b) bei auswärtigen Gastspielen sowie in einer von der am Sitzort üblichen Aufführungsstätte a b- weichenden Spielstätte reine Sitzproben sowie 1 2 - 3 - 9 AZR 272/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR272.14.0 - 4 - Anspielproben ... Buchstabe b gilt nicht in einer von der am Sitzort ü b- lichen Aufführungsstätte abweichenden S pielstätte, gespielt wurde. ... § 13 Ruhezeit (1) Nach dem Ende der Abendaufführung oder Aben d- probe und nach der Heimkehr zur Nachtzeit von e i- ner Aufführung, die nicht am Sitz des Orchesters stattgefunden hat, ist dem Musiker eine elfstündige (2) Vor Beginn einer Aufführung ist dem Musiker eine Ruhezeit von fünf Stunden, nach Hauptproben und nach Generalproben von vier Stunden zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn Spielplan - oder Betriebsstöru n- gen oder auswärtige Gastspiele eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig machen. In diesen Fällen ist j e- doch eine angemessene Ruhezeit zu gewähren. Die Ruhezeit beträgt zwischen identischen Doppelvo r- stellungen eine Stunde, zwisch en verschiedenen Die Beklagte setzte den Kläger am 1. Juli 2012 um 11 : 00 Uhr in der Tonhalle D und am selben Tag um 15 : 00 Uhr im Oper nhaus D ein. Derartige Besetzungen stehen auch in Zukunft an. Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten , ihm stehe zwischen zwei Aufführungen, die zwar am selben Tag, aber an zwei verschiedenen Orten stattfinden, eine Ruhezeit von fünf Stunden zu . Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von B edeutung - beantragt festzustellen, dass die Beklagte im Falle der Anordnung zweier Aufführungen an einem Tag, die an verschiedenen Auffüh rungsorten am Sitz des Orchesters stattfinden, g e- mäß § 13 Abs. 2 Satz 1 TVK verpflichtet ist, ihm vor B e- ginn der jewei ligen Aufführung eine Ruh ezeit von fünf Stunden zu gewäh ren ; 3 4 5 - 4 - 9 AZR 272/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR272.14.0 - 5 - hilfsweise die Beklagte gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 TVK im Falle der Anordnung zweier Aufführungen an verschied e- nen Aufführungsstätten am Sitz des Orchesters an einem Tag zu verurteilen, ihm vor Beginn der jeweiligen Auffü h- rung eine Ruhezeit von fünf Stunden zu gewähren. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, der Begriff der Doppelvorstellung iSd. § 13 Abs. 2 Satz 4 TVK umfasse zwei Vorstellungen des Orchesters am selben Tag unabhängig von der Frage, an we l chen Orten die Aufführungen stattfänden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückg e- wiesen . Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelasse nen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist, soweit sie dem Senat zur Entscheidung anfällt, zulässig, aber nicht begründet. I. Der Hauptantrag erfüllt die Voraussetzungen, an die § 256 Abs. 1 ZPO die Zulässigkeit eine r Feststellungsklage knüpft. Der Kläger will den zeitlichen Umfang der ihm zustehenden Ruhezeiten für den Fall geklärt wissen, dass die Beklagte ihn an einem Tag zu zwei Aufführungen heranzieht, die an verschi e- denen Auffüh rungs stätten in D stattfi nden. Feststellungsklagen bra u chen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen zum Gegenstand haben (BAG 21. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 15) . Der Kläger hat ein recht liches Interesse daran, den Umfang der ihm zustehenden Ruhezeiten an Tagen, an denen er an Doppelvorstellungen in D mitwirkt, gerichtlich feststellen zu la s- 6 7 8 9 - 5 - 9 AZR 272/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR272.14.0 - 6 - sen. Durch eine gerichtliche Entscheidung kann der Streit der Parteien ausg e- räumt werden. II. Die Klage ist nicht begründet. 1. Die Beklagte ist nicht, wie der Kläger mit dem Hauptantrag festgestellt wissen will, verpflichtet, dem Kläger eine Ruhezeit von fünf Stunden vor jeder Aufführung zu gewähren, wenn sie den Kläger anweist, am selben Tag an zwei Vorstellungen an verschiedenen Aufführungsstätten in D mitzuwirken. Der A n- spruch findet weder in § 13 Abs. 2 Satz 1 TVK noch in den Vorschriften des ArbZG eine Rechtfertigung. a) Der TVK, der kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, enthält keine Bestimmung, die für den Fall, dass der Arbeitgeber einen Musiker an einem Tag in zwei Vorstellungen an unte r- schiedlichen Aufführungsstätten einsetzt, eine Ruhezeit von fünf Stunden vo r- sieht. aa) Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 TVK ist dem Musi ker vor Beginn einer Au f- führung eine Ruhezeit von fünf Stunden, nach Hauptproben und nach Genera l- proben von vier Stunden zu gewähren. Die Ruhezeit beträgt zwischen ident i- schen Doppelvorstellungen eine Stunde, zwischen verschiedenen Doppelvo r- stellungen zwei Stunden (§ 13 Abs. 2 Satz 4 TVK) . bb) D er Umfang der dem Kläger zustehenden Ruhezeit richtet sich im Streitfall nicht nach der grundsätzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 1 TVK, sondern nach der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 Alt. 2 TV K. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zumindest en 13 Abs. 2 Satz 4 TVK auch die Fälle erfasst, in denen Vorstellungen zwar am selben Tag, aber an verschiedenen Aufführung sstätten stattfinden. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträ gen vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184) . 10 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 272/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR272.14.0 - 7 - (1) Spätestens mit Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsg e- richts vo m 20. März 1984 ( - 3 AZR 576/81 - ) hat das Tarifmerkmal der Doppe l- vorstellung den Bedeutungsgehalt erlangt, den das Landesarbeitsgericht im Streitfall angenommen hat. Der Dritte Senat hat in der genannten Entscheidung den Begriff der Doppelvorstellung iSv. § 1 7 Abs. 2 Satz 1 TVK vom 1. Juli 1971 idF vom 26. Januar 1978 (TVK 1978) ausgelegt und ihm damit für den Rechtsverkehr verbindliche Konturen verliehen. Die Tarifregelung des § 1 7 Abs. 2 Satz 1 TVK i Do p- pelvorstellungen ist dem Musiker vor Beginn einer Aufführung eine Ruhezeit von fünf Stunden, nach Hauptproben und nach Generalproben von vier Stu n- Orchestermusiker angewiesen ha tte, am selben Tag an zwei Aufführungen in unterschiedlichen Gemeinden, nämlich vormittags bei einem Konzert in K und nachmittags bei einer Oper naufführung in M , mitzuwirken, ging das Bundesa r- beitsgericht - wie zuvor auch das Arbeitsger icht und das Lande s arbeitsg e richt - davon aus, es liege eine Doppelvorstellung mit der Folge vor, dass der Arbei t- nehmer eine Ruhezeit im Umfang von fünf Stunden nicht bea n spruchen könne. Verwenden Tarifvertragsparteien ohne Erläuterung einen in der Recht s sprache gebräuchl i chen Begriff, so kann davon ausgega n gen we r den, dass sie ihn im allgemein anerkannten Sinne verstanden wissen wollen (BAG 14. März 2006 - 9 AZR 312/05 - Rn. 22 mwN , BAGE 117, 231) . Hätten die Tarifparteien bei der Par a phierung der Nachfo lgeregelung, des § 13 Abs. 2 Satz 4 TVK, di e ser Vo r- schrift einen von § 1 7 Abs. 2 Satz 1 TVK 1978 abwe i chenden Inhalt g e ben wo l- len, hätte es nahe gelegen, dies klarzustellen. Stat t dessen haben sie an der übe r kommenen Begrifflichkeit festgehalten und diese durch die Hinzuse t zung es spricht deu t lich gegen ein enges Verständnis des Begriffs Do p pelvorstellung . Soweit die Revision darauf hinweist, der Dritte Senat habe in der b e- sa g ten Entscheidung keinen diesbezüglichen ausdrücklichen Rechtssatz form u- liert, übersieht sie, dass die Zurückweisung der damals von dem Kläger eing e- legten Revision, soweit die Frage der Ruhezeiten im Streit stand, nur möglich 15 16 - 7 - 9 AZR 272/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR272.14.0 - 8 - war, wenn eine Doppel im damaligen Tarifsinne zwei Aufführungen am selben Tag an zwei Aufführungsstätten umfasste. (2) Auch der Regelungszusammenhang, in d en § 13 Abs. 2 Satz 4 TVK eingebettet ist, indiziert, dass das vom Landesarbeitsgericht gefundene Aus - legungsergebnis zutreffend ist. (a) In Nr. 3 S atz 1 der Protokollnotizen zu § 12 Abs. 4 TVK findet sich der Doppeldienst Nr. 3 S atz 2 und Satz 3 der Protokollnotizen zu § 12 Abs. 4 TVK e- hen sich auf die in § 12 Abs. 4 S atz 3 und Satz 4 TVK geregelten Proben für Neuinszenierungen, die im Regelfa p- pel - Hi n- weis darauf - n ne des Zah l lu n . Erst die attributiv verwendeten Adjektive n zeichnen das Verhältnis der beiden Aufführungen zueinander im Hinblick auf den Inhalt und die Aufführungsstätte. (b ) Eine Gesamtschau der tariflichen Regelungen belegt, dass der TVK in örtlicher Hinsicht drei Kategorien von Aufführungsstätten kennt: Die Aufführung in der am Sitzort üblichen Aufführungsstätte als Normalfall, die Aufführung in einer von der am Sitzort üblichen Aufführungsstätte abweichenden Spielstätte (beispielsweise Nr. 1 Satz 1 Buchst. b und Satz 2 der Protokollnotizen zu § 12 Abs. 4 TVK ) und Aufführungen im Rahmen eines auswärtigen Gastspiels ( be i- spielsweise Nr. 1 Satz 1 B uchst. b der Protokollnotizen zu § 12 Abs. 4 TVK, vgl. auch § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVK) . Dementsprechend staffelt der TVK d en Umfang der Ruhezeit. Der TVK unterscheidet insbesondere zwischen der am Sitzort üblichen und einer hiervon abweichenden Spielstätte, die sich aber am Sitzort des Orchesters befindet. Mit d ies er im Tarifvertrag angelegten Di f- ferenzierung nach Aufführungsstätten korrespondiert die Ruhezeitenregelung in § 13 Abs. 2 Satz 4 TVK , die vor identischen Doppel eine, vor verschiedenen Doppel , also auch solchen an verschieden en Au f- führungsstätten, zwei Stunden Ruhezeit vorsieht . 17 18 19 - 8 - 9 AZR 272/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR272.14.0 - 9 - (3) Seinem Sinn und Zweck nach ist die Bestimmung des § 13 TVK letz t- lich eine Konkretisierung des tariflichen Rücksichtnahmeg ebot s, dem zufolge der Arbeitgeber bei der Gestaltung des Dienstplans der h ohe n physische n und psychische n Belastung von Orchestermusiker n Rechnung zu tragen hat . Dem Musiker soll vor einer Vorstellung Zeit gegeben werden, um sich zu erholen, zu entspannen und zu sammeln . Das Erholungsbedürfnis eines Musikers ist nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien abhängig von den Umständen, unter denen er seine Arbeitsleistung erbringt. Zu diesen Umständen zählen zum e i- nen inhaltliche Gesichtspunkte, zum anderen die Beanspruchung in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht. Im Falle von Doppelvorstellungen , also Vorstellungen, die an ein und demselben Tag stattfinden, ist eine auf eine Stunde verkürzte Ruhezeit einzuhalten, wenn die beiden Aufführungen identisch sind. Im Falle verschiedene r Doppelvorstellung hat der Arbeitgebe r dem Musiker eine Ruhezeit von zwei Stunden zu gewähren . b) Der Ruhezeitanspruch, den der Kläger festgestellt wissen will, findet auch in den Vorschriften des ArbZG keine Rechtfertigung. aa) Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stu n- den haben. bb) Im Falle von Doppelvorstellungen , die an demselben Tag stattfinden, endet die Arbeitszeit des Klägers nicht mit dem Schluss der ersten, sondern erst mit dem Schlus s der zweiten Aufführung. Über die von der Beklagten zu gewährende Ruhezeit zwischen zwei Aufführungen, die am selben Tag stattfi n- den, verhält sich das ArbZG nicht. 2. Der Hilfsantrag fällt dem Senat - bei der gebotenen Auslegung - nicht zur Entscheidung an. a) Der Kläger stellt den auf eine künftige Leistung der Beklagten gericht e- ten Hilfsantrag abhängig vom Hauptantrag, ohne das Abhängigkeitsverhältnis zu konkretisieren. Da die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung einer 20 21 22 23 24 25 - 9 - 9 AZR 272/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR272.14.0 Lei s tungspflicht mit dem Inh alt der hilfsweise beantragten Verurteilung zur Lei s- tung identisch ist, spricht alles dafür, dass der Kläger den Leistungsantrag nur für den Fall stellen will, dass das Gericht den Feststellungsantrag für unzulässig erachtet. b) Die Bedingung, unter de r d er Hilfsantrag dem Senat zur Entscheidung anfällt, die Unzulässigkeit des Hauptantrags, ist nicht eingetreten. Der Festste l- lungsantrag ist zulässig. III. D er Kläger hat als Revisionsführer die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Brühler Krasshöfer Suckow Leitner Frank 26 27
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