Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Neunter Senat - 9 AZR 200/17 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 21. September 2016 - 11 Ca 4675/15 - Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. März 2017 - 3 Sa 528/16 - Entscheidungsstichwort : Rundung von Bruchteilen von Urlaubstage n Leitsätze: 1. Verlangt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten , der aus mehreren Kalenderjahren stammt, bildet das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahre s einen eigenen Streitgegenstand. 2. Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen ha l- ben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf volle Urlaubstage auf - olle Urlaubstage abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif - oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es ve r- bleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag. ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 200/17 3 Sa 528/16 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2018 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Re visionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bu ndesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Lücke und Dipper für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. März 2017 - 3 Sa 528/16 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung de s Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21. September 2016 - 11 Ca 4675/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger in 4.230,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des zw eiti n- stanzlichen Verfahrens hat die Klägerin zu sechs Zeh n- teln zu tragen, der Beklagte zu vier Zehnteln. Die Ko s- ten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu einem Zehntel zu tragen, der Beklagte zu neun Zehntel n . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt - soweit für das Revisionsverfahren von Bede u- tung - die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2007 bis 2015. Der Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 1. September 2002 als Bürokauffrau. Der die Parteien verbindende Arbeitsvertrag sa h unter Nr. 7 Abs. 2 einen Anspruch auf 25 Arbeitstage Jahresurlaub vor. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin, die ihre Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbrachte, bet rug 1.300,00 Euro. Die Klägerin, der der Beklagte im Jahr 2007 keinen Urlaub gewährte, brachte am 5. Januar 2008 ein Kind zur Welt. Im Anschluss an die Mutte r- schutzfrist nahm sie vom 2. März 2008 bis zum 4 . Januar 2011 Elternzeit in A n- spruch. Nach der Geburt eines weiteren Kindes am 15. September 2011 befand 1 2 3 - 3 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 4 - sich die Klägerin im Anschluss an die Mutterschutzfrist vom 11. November 2011 bis zum 14. September 2014 in Elternzeit, ohne zuvor Urlaub erhalten zu h a- ben. Vom 13. Oktober 2014 bis zum 1. Januar 2015 und vom 15. Januar bis zum 29. März 2015 war die Klägerin krankh eitsbedingt arbeitsunfähig. Für den Zeitraum vom 6. bis zum 24. Juli 2015 erteilte der Beklagte der Klägerin Urlaub. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er kürze den Erholungsurlaub um ein Zwölftel für jeden vollen Kalend ermonat der Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 30. Sep - tember 2015. Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten , der Beklagte sei ve r- pflichtet, 1 90 Urlaubstage aus den Jahren 2007 bis 2015 mit einem Bruttob e- trag iHv. 11.400 , 0 0 Euro abzugelten. Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorges e- hene Befugnis des Arbeitgebers, Urlaub wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit zu kürzen, verstoße gegen Unionsrecht. Die Klägerin hat - soweit für die R evision von Bedeutung - beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 4 . 474,80 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründung b e- antragt, der aus der Zeit vor der Inanspruchnahme der ersten Elternzeit sta m- mende Urlaubsanspruch sei ebenso verfallen wie der Resturlaub aus dem Jahr 2015. Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin die Abgeltung von 74,58 Urlaubstagen mit einem Bruttobetrag iHv. 4.474,80 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2016 beantragt hat. Es ist d a- von ausgegangen, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Beendigung des A r- beitsverhältnis ses ua. noch Anspruch auf 6,25 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2008 gehabt. Für das Jahr 2012 habe der Klägerin kein A nspruch auf U r- laub zugestanden. 4 5 6 7 8 - 4 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 5 - Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich d es Zinsausspruchs abgeändert und die Ber u- fung im Übrigen zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es als unzulä s- sig verworfen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klagea bweisung hinsichtlich der U r- laubsabgeltung weiter. Die Klägerin hat die Klage in der Revisionsinstanz b e- züglich der Abgeltung des seitens des Beklagten für den Monat Dezember 2011 gekürzten Urlaubs (2,08 Arbeitstage) u m den entsprechenden Bruttobetrag mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit das Landesarbeitsg e- richt der Klägerin Abgeltung für mehr als 70,5 Arbeitstage Urlaub zugesprochen und den Beklagten verurteilt hat, einen 4.230 ,00 Euro brutto übersteigenden Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übr i- gen ist die Revision unbegründet, da das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten gegen das insoweit klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerich ts zu Recht zurückgewiesen hat. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte für das Jahr 2008 mehr als 6, 25 Arbeitstage und für das Jahr 2012 überhaupt Urlaub abgilt. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Klage rechtskräftig abgewi e- s en. Es hat rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass in Fällen, in denen ein Arbei t- nehmer die Abgeltung von Urlaub verlangt , der aus mehreren Kalenderjahren stammt, mehrere Streitgegenstände vorliegen, die gesondert rechtlich zu wü r- digen sind. E ine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen kommt im Streitfall nicht in Betracht. 9 10 11 12 - 5 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 6 - 1. Zur Abgeltung von 6,25 Urlaubstagen aus dem Jahr 2008 hat der Beklagte an die Klägerin einen Bruttobetrag iHv. 375,00 Euro zu zahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG ) . a) Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist d er Urlaub abzugelten , wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann . b) Die Klägerin erwarb zu Beginn des Jahres 2008 einen Anspruch auf 25 Arbeitstage Urlaub ( Nr. 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrag s) . aa) Nach Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG) entsteht der Anspruch eines A r- beitnehmers auf Erholungsurlaub am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres in voller Höhe (vgl. BAG 14. März 2017 - 9 AZR 7/16 - Rn. 13) . Rechtlich unerhe b- lich ist, dass für die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft zu Beginn des Jahres ein Besc häftigungsverbot iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bestand. Die Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub hängt allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab , nicht aber von d er Verpflichtung des A r- beitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung (vgl. BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 11, BAGE 148, 115) . Für den Fall eines mutterschutzrechtliche n Beschäftigungs verbots stellt e § 17 Satz 1 MuSchG aF zudem klar, dass dadurch bed ingte Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den gesetzlichen U r- laubsan spruch auswirken dürfen (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 11 , BAGE 154, 1) . bb) Die Elternzeit, die die Klägerin ab dem 2. März 2008 in Anspruch nahm, hat als solche eb enfalls keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Die Elternzeit eines Arbeitnehmers, die zu einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis f ührt, wirkt sich nicht urlaubschädlich aus (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 11, BAG E 151, 360) , solange der Arbeitgeber das in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG normierte Kürzungsrecht nicht aus ge übt hat . 13 14 15 16 17 - 6 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 7 - c ) Der Urlaub ging in der Folgezeit nicht unter, sondern bestand wegen der beiden Elternzeiten der Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2015 fort. aa) Gemäß § 17 Abs. 2 BEEG hat der Arbeitgeber den dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub, den dieser vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach der Elternzeit im la ufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. § 17 Abs. 2 BEEG bezeichnet hierbei nicht einen besonderen Übertragungszeitraum, sondern bestimmt das für die Fristberec h- nung maßgebliche Urlaubsjahr iSd. § 7 Abs. 3 BUrlG (vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/ 15 - Rn. 19 , 22, BAGE 154, 1) . bb) Das Jah r 2011, in dem die Klägerin nach der ersten Elternzeit auf ihren aus dem Jahr 2008 stammenden Urlaub. Bevor der Urlaub verfiel, b egann die zweite Elternzeit der Klägerin, die vom 11. November 2011 bis zum 14. September 2014 währte. Diese zweite Elternzeit führte dazu, dass der g e- samte bis zum Beginn diese r Elternzeit nicht genommene Urlaub, zu dem auch der Urlaub aus dem Jahr 2008 gehörte, nicht verfiel, sondern dem Urlaub, auf den die Klägerin nach der Rückkehr aus der zweiten Elternzeit im Jahr 2014 Anspruch hatte, hinzugerechnet wurde. Vor dem Ende des Folgejahr e s iSd. § 17 Abs. 2 BEEG endete das Arbeitsverhältnis der Parteien mi t Ablauf des 30. September 2015. cc) Der Umstand, dass die Klägerin den Urlaub nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in Anspruch nahm, ist für die Frage, ob der Urlaubsa n- spruch verfallen ist, entgegen der Auffassung der Revision ohne rechtliche B e- de utung. Der von Gesetzes wegen angeordnete Verfall von Urlaubsansprüchen ist in § 7 Abs. 3 BUrlG abschließend geregelt. Danach verfällt der Urlaub, den der Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen hat, grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres. Liegen dringen de betriebliche oder in der Person des Arbei t- nehmers liegende Gründe vor, wird der Urlaub in das erste Quartal des Folg e- jahres übertragen. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über b e- 18 19 20 21 - 7 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 8 - stimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie, ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9) hat das Bundesarbeitsgericht § 7 Abs. 3 BUrlG zudem unionsrechtskonform dahin gehend ausgelegt, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaub s- jahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 13 unter Bezug nahme auf die grundlegende Entscheidung BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371) . Keiner dieser Verfallstatbestände liegt im Hinblick auf den Urlaub der Klägerin aus dem Jahr 2008 vor. d ) Die Frage, ob der Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt war, den Urlaub der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2015 zu kürzen, oder Unionsrecht dem entgegensteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unabhängig von der Befugnis des Beklagt en, den Urlaub der Klägerin wegen deren Elternzeit um 18,75 Arbeitstage zu kürzen, ergibt sich bereits aus pr o- zessrechtlichen Gründen, dass die Klägerin die Abgeltung von nicht mehr als ein em Viertel des ursprünglich 25 Arbeitstage umfassenden Urlaubs, näm lich 6,25 Arbeitstage, mit Erfolg beanspruchen kann. Aufgrund der teilweise klag e- abweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts, das davon ausgegangen ist, die Klägerin habe für das Jahr 2008 nur einen Anspruch auf Abgeltung von 6,25 Arbeitstagen Urlaub, ste ht infolge der materiellen Rechtskraftwirkung der Entscheidung zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der Klägerin ein 6,25 Arbeitstage übersteigender Urlaubsanspruch, den der Beklagte abzugelten hätte, nicht zustand (§ 322 Abs. 1 ZPO) . Das Landesa rbeitsgericht war deshalb gehindert, der Klägerin für dieses Jahr einen Betrag zuzusprechen, der die A b- geltung von 12,25 Arbeitstagen Urlaub umfasst. aa ) Die materielle Rechtskraft eines Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist eine n e- gative Prozessvoraussetzung, d ie - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Sie führt nicht nur zur Unzulässigkeit weiterer Verfahren zwischen den Parteien über denselben Streitgegenstand, sondern 22 23 - 8 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 9 - hindert auch in schon rechtshängigen Verfahren eine abweiche nde Entsche i- dung (BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 416/05 - Rn. 15) . bb ) Das Landesarbeitsgericht hat der Klägeri n Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 zugesprochen, ohne zu beachten, dass über einen Teil der Ford e- rung bereits eine klageabweisende Entscheidung vor gelegen hat, die in Rechtskraft erwachsen ist. (1 ) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung - unausgesprochen - zugrunde gelegt, der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Abgeltung nicht genomme nen Urlaubs, der aus den Jahren 2007 bis 2015 stamm t, bilde einen einheitlichen Streitgegenstand. Insoweit folgerichtig hat es angenommen, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage ergebe sich al s Gesamtsumme der in den Jahren 2007 bis 2015 nicht genommenen Urlaubstage ohne Rücksicht auf die Entscheidung d es Arbeitsgerichts, das davon ausgegangen ist, der Urlaubsans pruch der Klägerin für das Jahr 2008 belaufe sich lediglich auf 6,25 Arbeitstage. (2 ) Das ist rechtsfehlerhaft. Begeh rt ein Arbeitnehmer von seinem Arbei t- geber, nicht genommenen Urlaub abzugelten , der aus mehreren Kalenderja h- ren stammt, bildet das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahr e s einen eigenen Streitgegenstand. Da das Arbeitsgericht die Klage, soweit die Klägerin die Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2008 verlangt hat, rechtskräftig teilweise abgewiesen hat, durfte das Lande sarbeitsgericht keine davon zug unsten der Klägerin abweichende Entscheidung treffen. (a ) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zwe i- gliedrigen Streitgegens tandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird , bestimmt ( vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 1/16 - Rn. 19 ) . ( b) Der Klageantrag, den die Klägerin zur Entscheidung des Gerichts g e- stellt hat, zielt auf die Zahlung eines Abgeltungsbetrag s für nicht gewährten U r- 24 25 26 27 28 - 9 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 10 - laub. Der Lebenssachverhalt, auf den die Klägerin ihr Begehren stützt , sind die Url au b sjahre 2007 bis 2015, zu deren jeweiligem Beginn sie Urlaubsansprüche erwarb, die der Beklagte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur tei l- weise erfüllte. Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Erholungsurlaub ist g e- mäß § 1 BUrlG das Kalenderjahr . § 7 Abs. 3 BUrlG unterwirft den Urlaub einem Fristenregime, dem das Kalenderjahr als Referenzzeitraum zugrunde liegt. A b- hängig von der Entstehung des Urlaubsanspruchs zu Beginn eines jeden K a- lenderjahres ergeben sich unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen nicht geno m- mener Urlaub verfällt. Der durch das Gericht zu beurteilende Lebenssachverhalt ist demnach das jeweilige Kalenderjahr, aus dem der Arbeitnehmer einen U r- laubsanspr uch gegen den Arbeitgeber herleitet. Nimmt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Ab geltung von Urlaub in Anspruch, der aus mehreren Kalende r- jahren stammt, ist demnach der Urlaub eines jeden Kalenderjahr e s ein geso n- derter Streitgegenstand. ( c) Das Arbeitsgericht hat der Klägerin nur für 6,25 Arbeitstage aus dem Jahr 2008 stammenden Urlau bs einen Abgeltungsbetrag iHv. 375 ,00 Euro z u- erkannt. Hinsichtlich des klageabweisenden Teils ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, da das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat. Das Landesarbeitsgericht, das d avon ausgega n- gen ist , der Beklagte habe für das Jahr 2008 12 , 25 Arbeitstage Urlaub abzuge l- ten, hat sämtliche seiner Ansicht nach abzugelte nden Urlaubstage aus den Ja h- ren 2007 bis 2015 addiert und diese der Gesamtzahl der Arbeitstage gege n- übergestellt, auf deren Grundlage das Arbeitsgericht den Klageanspruch b e- rechnet hat. Dabei hat es rechtsfehlerhaft nicht nach den einzelnen Urlaubsja h- ren unterschieden. Stattdessen hat es auf einen Zahlungsbetrag erkannt, in de ssen Berechnung es für das Jahr 2008 einen um sechs Arbeitstage zu hohen Urlaubsanspruch eingestellt hat. e ) Die Klägerin hat demnach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgeltung von 6,25 A rbeitstagen Urlaub aus dem Jahr 2008. Dieser Anspruch ist nicht auf ganze Urlaubstage zu runden. Für eine Rundung fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. 29 30 - 10 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 11 - aa) Die tatb estandlichen Voraussetzungen, für die § 5 Abs. 2 BUrlG eine Rundung von Urlaubsansprüchen vorsieht, liegen im Streitfall nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen , die mindestens einen ha l- ben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden . Zum e inen ergibt der von der Klägerin beanspruchte Bruchteil (0,25 Arbeitstage Urlaub) nicht einen ha l- ben Urlaubstag. Zum a nderen beantwortet die Bestimmung allein die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 BUrlG zu ru n- den ist (vgl. BAG 31 . M ai 1990 - 8 AZR 296 / 89 - zu III 2 der Gründe, BAGE 65, 176 ) . Der der Klägerin für das Jahr 2008 zustehende Urlaub ist kein Teil - urlaub iSd. § 5 Abs. 1 BUrlG, s ondern resultiert daraus, dass das Arbeitsg e- richt - insoweit rechtskräftig - davon ausgegangen ist, die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führe zu einem bruchteiligen Urlaubsanspruch. bb) § 5 Abs. 2 BUrlG schließt darüber hinaus nicht aus, dass einem Arbei t- nehmer ein Urlaubsanspruch zusteht, der sich nach Bruchteilen bemisst. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Vorschrift im Umkeh r- schluss nur zu entnehmen, dass ein Urlaubsanspruch, der weniger als einen halben Tag umfasst, nicht a ufzurunden ist, nicht aber, dass er ersatzlos entfällt (vgl. BAG 14. Februar 1991 - 8 AZR 97 / 90 - zu 2 der Gründe, BAGE 67 , 217 unter Bezugnahme auf BAG 26 . Januar 1989 - 8 AZR 730 / 87 - zu 4 der Gründe, BAGE 61, 52) . Das arbeitsrechtliche Schrifttum hat sich dieser Sich t- weise angeschlossen (vgl. Arnold/Tillmanns /Arnold BUrlG 3. Aufl. § 5 Rn. 34; ErfK/ Gallner 18. Aufl. § 5 BUrlG Rn. 21; AR/ Gutzeit 8. Aufl. § 5 BUrlG Rn. 16; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 5 BUr lG Rn. 41 ff.; HWK/ Schinz 7. Aufl. § 5 BUrlG Rn. 37 f. ; für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht genommene r Bruchteil e von Urlaubstagen siehe ferner : Heilmann U r- laubs recht 5 . Aufl. § 5 BUrlG Rn. 11 ; Neumann in Neumann/Fenski/Kühn B U rlG 11. Au fl. § 5 Rn. 36 ) . f ) Die Höhe des Abgeltungsanspruchs für das Jahr 2008 als Produkt aus der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage (6,25 Arbeitstage) und einem T a gessatz iHv. 60,00 Euro brutto beläuft sich auf einen Bruttobetrag iHv. 375,00 Euro. 31 32 33 - 11 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 12 - 2. Für das Jahr 2012 hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen A n- spruch auf Urlaubsabgeltung. D as Arbeitsgericht, das davon ausgegangen ist, der Beklagte habe den Urlaub der Klägerin nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG in vollem Umfang wirksam gekürzt, hat die Klage insoweit rechtskräftig abgewi e- sen. II. Im Übrigen ist die Revision des Beklagten unbegründet. Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin verpflichtet, insgesamt 70,5 Arbeitstage Urlaub mit einem Bruttobetrag iHv. 4.230,00 Euro abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) u nd hi e- rauf Prozesszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu zahlen. 1. Der Klägerin standen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses 25 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2007 zu. Hierfür kann sie mit Erf olg von dem Beklagten einen Abgeltungsbetrag iHv. 1.500,00 Euro verla n- gen (§ 7 Abs. 4 BUrlG) . Der 25 Arbeitstage umfassende Urlaubsanspruch, den di e Klägerin zu Beginn des Jahres 2007 erwarb (Nr. 7 Abs. 2 des Arbeitsve r- tra g s) , ging in der Folgezeit nicht u nter, sondern bestand - wie der Urlaub aus dem Jahr 2008 - wegen der beiden Elternzeiten der Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2015 fort. 2. Von den 25 Arbeitstagen Urlaub, auf die die Klägerin gemäß Nr . 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrag s zu Beginn des Jahres 2011 einen Anspruch erwarb, hat der Beklagte 22,9 2 Arbeitstage in der Folgezeit nicht verfallenen Urlaub s mit einem Bruttobetrag iHv. 1 . 375,2 0 Euro abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) . Der Senat braucht in dies em Zusammenhang ni cht darüber zu befinden, ob der B e klagte den Urlaub aufgrund der zweiten Elternzeit der Klägerin, die am 11. November 2011 begann, zu kürzen berechtigt war. Denn insoweit hat die Klägerin die Klage in der Revisionsinstanz mit Zustimmung d es Beklagten z u- rückgenommen. 34 35 36 37 - 12 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 - 13 - 3. Der Beklagte ist verpflichtet, 6,33 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2014 abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) . Der Abgeltungsanspruch der Klägerin b e- läuft sich auf 3 79 , 80 Euro brutto. Der Senat hat weder zu entscheiden, ob di e von dem Beklagten erklä r- te Kürzung des ursprünglich 25 Arbeitstage umfassenden Urlaubsanspruch s , den di e Klägerin zu Beginn des Jahres 2014 erwarb (Nr. 7 Abs. 2 des Arbeit s- vertrag s) , wirksam ist, noch, ob von den verbleibenden 8,33 Arbeitstagen U r- laub zw ei Arb eitstage gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG am 31. März 2015 verfi e- len. Denn das Landesarbeitsgericht hat mit Rechtskraft und damit für den Senat bindend ents chieden, dass der Klägerin zu m Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsve r- hältnis der Parteien endete, nicht mehr als 6,33 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2014 zustanden. Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 13. Oktober 2014 bis zum 1. Januar 2015 und der erneuten krankheitsbedin g- ten Arbeitsunfähigkeit vom 15. Januar bis zum 29. März 2015 verfielen zumi n- dest 6,33 der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG übertragenen 8,33 Arbeitstage Urlaub nicht zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März 2015, sondern verblieben der Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Sept ember 2015 (vgl. zum 15 Monate umfassenden Übertragungszeitraum bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbe itnehmers BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 13 mwN ) . 4. Den aus dem Jahr 2015 stammenden, zum Zeitpunkt der Beendi gung des Arbeitsve rhältnisses zehn Arbeitstage umfassenden Urlaubsanspruch hat der Beklagte mit einem Bruttobetrag iHv. 600,00 Euro abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) . Er hat den Urlaubsanspruch der Klägerin, der zu Jahresbeginn 25 Arbeitstage betrug, durch die Gewährung von Url aub an 15 Arbeitstagen teilweise erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . Trotz des unterjährigen Ausscheidens der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis ist der Urlaubsanspruch nicht im Nachhinein auf einen Teilurlaubsanspruch zu kürzen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. September 2015, mithin nicht in der ersten (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG) , sondern in der zweiten Jahreshälfte. 38 39 40 41 - 13 - 9 AZR 200/17 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.9AZR200.17.0 5. Der Beklagte hat auf den der Klägerin zustehenden Bruttobetrag iHv. 4.230,00 Euro Prozesszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über d em Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu entrichten (§ § 291 , 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) . III. Die Kosten des erst instanzlichen Verfahrens sind gegeneinander au f- zuheben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens hat die Kläger in zu sechs Zehntel n zu tra gen , der Beklagte zu vier Zehntel n . Die Kosten des Rev i- sionsverfahrens hat die Klägerin zu einem Zehntel, der Beklagte zu neun Zeh n- teln zu tragen (§ 92 Abs. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) . Brühler Richter am Bundesarbeits - gericht Krasshöfer ist w e- gen Urlaubs an der Unte r- schriftsleistung verhindert. Brühler Suckow Matth. Dipper M. Lücke 42 43
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