Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 578/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 30. Mai 2016 - 15 Ca 569/16 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 24. Mai 2017 - 3 Sa 826/16 - Entscheidungsstichwort : Rundung von bruchteiligen Urlaubstagen ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 578/17 3 Sa 826/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Mai 2018 URTEIL Jatz , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufung sbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesar beitsgericht Weber , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Frank und den ehrenamtlichen Richter Neumann - Redlin für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 578/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2 4. Mai 2017 - 3 Sa 826/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Im Revisionsverfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten, ihr Schaden s ersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2016 zu leisten. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin seit dem 21. Juni 2010 als Flu g- gastkontrolleurin im Schichtdienst am Flughafen K . Auf das Arbeit s ve r häl t nis findet der Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflugh ä fen vom 4. September 2013 (MTV) Anwendung. Der MTV enthält ua. folgende R e gelu n- gen: § 17 Urlaub (1) Soweit nichts anderes im Tarifvertrag geregelt ist, gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in seiner j e- weiligen geltenden Fassung. (2) Der Erholungsurlaub des/der Beschäftigten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche A r- beitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt je Kalenderjahr mit Beginn einer Betriebsz u- gehörigkeit ab 5 Jahren 30 Arbeitstage. Bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Kalenderjahr auf mehr oder weniger Arbeitstage pro Woche erfolgt eine entsprechende Umrechnung des Urlaubsanspruchs. Für im Jahres - /Monatsschichtplan arbeitende B e- schäftigte sind Urlaubstage die im Schichtplan r e- gelmäßig ausgewiesenen Arbeitstage. Keine U r- laubstage im Sinne dieser Regelung sind die im 1 2 - 3 - 9 AZR 578/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 - 4 - Schichtsystem ausgewiesenen freien Tage. Die Umrechnung des Urlaubs erfolgt nach folge n- der Regel. x Jahresarbeitstage 260 Die Beklagte gew ährte der Klägerin für das Jahr 2016, in dem die Kl ä- ger in an 244 Arbeitstagen tätig war , an insgesamt 28 Arbeitstagen Urlaub. Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, sie habe für das Jahr 2016 einen Anspruch auf 28,15 Arbeitstage Urlaub gehabt. Dieser sei im Umfang von 0,15 Arbeitstagen verfallen, da die Beklagte sich geweigert habe, ihr mehr als 28 Arbeitstage Urlaub zu gewähren. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr in Erfüllung ihres Urlaub s- anspruchs für das Jahr 2016 weitere 0,15 Arbeitstage Urlaub zu gewähren. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründ ung beantragt, Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 beliefen, seien auf volle Arbeitstage abzurunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage - soweit für die Revision von Bede u- tung - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage ua. hinsich t- lich des von der Klägerin geltend gemachten Ersa tzurlaubsanspruchs für das Jahr 2016 stattgegeben. Mit der vom Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zugelassenen Revision begehrt die Beklagte diesbezüglich die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. 3 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 578/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. H insichtlich des Ersatzurlaubsanspruchs für das Jahr 2016 im Umfang von 0,15 Arbeits - tagen hat das Landesarbeitsgericht das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts auf die Berufung der Klägerin zu Recht abgeänd ert und der Klage ins o- weit stattgegeben. I . Die Klage ist in diesem Umfang zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Ersatzurlaub zu ( § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB ) . Der Urlaubsans pruch der Klägerin für das Jahr 2016 betrug jedenfalls 28,15 Arbeitstage. Eine Abrundung des Anspruchs auf 28 Arbeitstage kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Anspruch durch die Gewährung von Urlaub an 28 Arbeitstagen teilwe ise erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB) . Der Resturlaubsanspruch im Umfang von jedenfalls 0,15 Arbeitstagen ging spätestens mit Ablauf des 31. März 2017 unter (§ 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 BUrlG) . Da sich die Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit der Urlaubsgewährung im Verzug befand (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) , hat sie der Klägerin Schaden s ersatz in Form von Ersatzurlaub zu leisten . 1. Der Umfang des der Klägerin zustehenden Urlaubs richtet sich nach § 17 Abs. 2 MTV. Gemäß § 17 Abs. 2 Unterabs. 4 MTV is t der in § 17 Abs. 2 Unterabs. 1 MTV für in der Fünftagewoche beschäftigte A rbeitnehmer tarifierte Urlaub - hier 30 Arbeitstage - für Arbeitnehmer, die wie die Klägerin Schichta r- beit leisten, nach der Formel x Jahresarbeitstage 260 umzurechnen. Auf der Grundlage von 244 Arbeitstagen ergibt sich danach für das Jahr 2016 ein Urlaubsanspruch im Umfang von jedenfalls 28,15 Arbeitst a- gen. 8 9 10 - 5 - 9 AZR 578/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR578.17.0 2. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin nicht auf 28 Arbeitstage abzurunden ist. Nach d er Rechtsprechung des Senats kommt ohne eine gesonderte Rundungsvo r- schrift eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen nicht in Betracht (vgl. zuletzt BAG 2 3 . Januar 2018 - 9 AZR 200/17 - Rn. 30 ff.) . a) We der das BUrlG noch der MTV enthalten eine solche Rundungsreg e- lung. Soweit die Beklagte für die Auslegung des MTV in erster Linie auf Prakt i- kabilitätserwägungen abstellt, sind diese nicht maßgebend, da sie i m Wortlaut der Tarifvorschrift keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. zu den für die Au s legung eines Tarifver trags geltenden Grundsätzen BAG 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 16) . b) Eine ergänzende Tarifauslegung, wie sie die Beklagte hilfsweise für angezeigt erachtet, scheidet mangels Tariflücke aus ( vgl. zu den Vorausse t- zungen einer ergänzenden Tarifauslegung BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 795/08 - Rn. 44) . § 17 Abs. 1 MTV verweist für sämtliche Regelungsbereiche, für die die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 2 bis Abs. 4 MTV keine eigenstä n- dige Tarifregelung geschaffen haben, auf die Vorschriften des BUrlG. Dieses enthält abgesehen von der vorliegend nicht einschlägigen Vorschrift des § 5 Abs. 2 BUrlG keine Rundungsvorschriften. Soweit die Beklagte auf eine Ko m- mentierung des MTV durch die Tarifve rtragsparteien verweist, verkennt sie, dass die K ommentierung eines Tarifvertrag s nicht Bestandteil der kommentie r- ten Tarifregelung ist. II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO) . Brühler Weber Suckow Frank Neumann - Redlin 11 12 13 14
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