Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juni 2017 Neunter Senat - 9 AZR 576/15 - ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 I. Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil vom 25. November 2014 - 5 Ca 148/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden-W374rttemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 Sa 5/15 - Entscheidungsstichwort e : Schadensersatz - Verdachtsk374ndigung BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 576/15 12 Sa 5/15 Landesarbeitsgericht Baden-W374rttemberg Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 27. Juni 2017 URTEIL Br374ne, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Revisionskl344gerin, Kl344ger, Berufungskl344ger und vormaliger Revisionskl344ger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 27. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-beitsgericht Dr. Br374hler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krassh366fer und ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 - 2 - - 2 - 9 AZR 576/15 Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Merte und den ehrenamtlichen Richter L374cke f374r Recht erkannt: 1. Die Revision der Revisionskl344gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-W374rttemberg - Kam-mern Mannheim - vom 22. Mai 2015 - 12 Sa 5/15 - wird zur374ckgewiesen. 2. Die Revisionskl344gerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber Schadensersatz und nach 374bereinstimmen-der Erledigungserkl344rung 374ber die Kostentragungspflicht hinsichtlich eines zu-vor vom Kl344ger (Erblasser) geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruchs. Die Revisionskl344gerin ist die Alleinerbin des am 26. August 2016 ver-storbenen Erblassers. Dieser war seit dem 1. August 1978 bei der Beklagten und deren Rechtsvorg344ngerin als Ingenieur besch344ftigt. Mit 304nderungsvertrag vom 25. November 2002 vereinbarte die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten mit dem Erblasser ein Altersteilzeitarbeitsverh344ltnis 204auf der Grundlage des Alters-teilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996223 (AltTZG) sowie 204des Tarifvertrages zur Re-gelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils gelten-den Fassung223. Im TV ATZ idF des 304nderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 hei337t es ua.: 204 247 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche w366chentliche Arbeitszeit w344 h- rend des Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisses betr344gt die H344lfte der bisherigen w366chentlichen Arbeitszeit. 205 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 - 3 - - 3 - 9 AZR 576/15 (2) Die w344hrend der Gesamtdauer des Altersteilzeita r- beitsverh344ltnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie a) in der ersten H344lfte des Altersteilzeitarbeitsve r- h344ltnisses geleistet und der Arbeitnehmer an- schlie337end von der Arbeit unter Fortzahlung der Bez374ge nach Ma337gabe der 247247 4 und 5 freige-stellt wird (Blockmodell) oder 205 247 5 Aufstockungsleistungen (1) Die dem Arbeitnehmer nach 247 4 zustehenden Bez 374- ge zuz374glich des darauf entfallenden sozialversiche-rungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tra- genden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bez374ge aufgestockt (Auf-stockungsbetrag). 205 (2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des Nettobetrage s des bisherigen Arbeitsentgelts erh344lt (Mindestnettobe-trag). 205 (3) F374r die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach 247 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zu Grunde zu legen. 205223 Die Altersteilzeit sollte gem344337 247 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Juni 2009 bis zum 30. November 2011 und einer sich anschlie337enden Freistellungsphase vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Mai 2014 geleistet werden. Ab dem Jahr 2005 war der Erblasser Leiter der 204Hauptabteilung Projek-te223. Er hatte zusammen mit einer weiteren zeichnungsberechtigten Person Un-terschriftsvollmacht bei Auftragsvergaben bis 500.000,00 Euro. Ein Auftrag-nehmer der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten war Herr F, der vormals deren Arbeitnehmer war, sich dann selbstst344ndig gemacht und zusammen mit einem Partner eine Unternehmensgruppe aufgebaut hatte. Die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten war eine Gro337kundin dieser Unternehmensgruppe. Nachdem Herr F seine Unternehmen an eine andere Gesellschaft verkauft hatte, war er bis Mai 4 5 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 - 4 - - 4 - 9 AZR 576/15 2004 Mitgesch344ftsf374hrer bei dieser Gesellschaft. Danach war er f374r sie 374berge-ordnet und beratend t344tig. In diesem Zusammenhang war er mit der Abwicklung restlicher Auftr344ge befasst, ua. auch f374r die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten. Der Anteil der mit Herrn F 204verbundenen223 Unternehmen an den Fremdauftr344gen der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten betrug zwischen 14 % und 93 %, so zB im Jahr 2005 23 %, im Jahr 2006 84 %, im Jahr 2007 93 % und im Jahr 2008 91 %. Herr F arbeitete regelm344337ig mit dem Erblasser zusammen. Sie hatten auch privat Kontakt. In den Jahren 2004, 2007 und 2008 erhielt der Erblasser von Herrn F insgesamt 80.000,00 Euro. Herr F verf374gte 374ber ein den deutschen Steuerbeh366rden nicht bekanntes Konto bei der V in 326sterreich. Der Erblasser richtete dort ebenfalls ein Konto ein. Am 16. Juli 2004 suchten Herr F und der Erblasser die kontof374hrende Bank auf. Herr F hob 40.000,00 Euro von seinem Konto ab und 374bergab dem Erblasser dieses Geld. Dieser zahlte es auf sein Konto ein. Ende Dezember 2007 und Anfang Februar 2008 374berwies Herr F weitere 40.000,00 Euro in zwei Teilbetr344gen von seinem 366sterreichischen Konto auf das 366sterreichische Konto des Erblassers. Aufgrund einer anonymen Anzeige gegen den Erblasser mit der Be-hauptung, dieser habe Geld von der W GmbH in H366he von 955.200,00 Euro angenommen, erfolgten beim Erblasser sowie in den Gesch344ftsr344umen der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten Durchsuchungen. Infolgedessen wurde der Erblasser ab dem 21. Februar 2008 unter Fortzahlung der Verg374tung freige-stellt. Am 3. M344rz 2008 zahlte er Herrn F die 80.000,00 Euro nebst Zinsen in H366he 4.562,50 Euro zur374ck. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs, Geld von der W GmbH angenommen zu haben, wurde eingestellt. Aufgrund der Durchsuchungen erfuhr die Staatsanwaltschaft von den Zahlungen des Herrn F an den Erblasser und er366ffnete ein Ermittlungsverfahren. Im Januar 2011 erhob die Staatsanwaltschaft wegen dieser Zahlungen gegen den Erblasser Anklage wegen Vorteilsannahme. 6 7 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 - 5 - - 5 - 9 AZR 576/15 Nach Anh366rung des Erblassers und Beteiligung des Personalrats k374n-digte die Beklagte das Arbeitsverh344ltnis mit Schreiben vom 28. April 2011, das dem Erblasser am 29. April 2011 zuging, wegen des Verdachts einer schwer-wiegenden Pflichtverletzung fristlos. Die dagegen gerichtete K374ndigungs-schutzklage wies das Arbeitsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 14. Oktober 2011 (- 9 Ca 169/11 -) ab. Das Landesarbeitsgericht Baden-W374rttemberg wies die Berufung des Kl344gers mit rechtskr344ftigem Urteil vom 25. April 2012 (- 13 Sa 135/11 -) zur374ck. Mit Urteil vom 13. Dezember 2013 (- 2 Kls 510 Js 8404/07 -) sprach das Landgericht Karlsruhe den Erblasser und die Mitangeklagten frei. Der Erblasser verlangte daraufhin mit Schreiben vom 14. Dezember 2013 von der Beklagten seine Wiedereinstellung. Mit der Klage hat der Erblasser neben seiner Wiedereinstellung zuletzt noch Schadensersatz wegen entgangener Altersteilzeitverg374tung f374r die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 12. Dezember 2013 sowie die Erstattung von Behand-lungs- und Arzneimittelkosten geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihn wiedereinzustellen. Der Verdacht einer strafba-ren Handlung, der der K374ndigung zugrunde gelegen habe, sei durch den Frei-spruch des Landgerichts beseitigt worden. Das Vertrauensverh344ltnis sei wie-derhergestellt. Die Beklagte habe sich zu Unrecht allein auf die Anklageschrift verlassen. Sie h344tte vor Ausspruch der K374ndigung auch ihn entlastende Um-st344nde aufkl344ren m374ssen. So h344tte sie insbesondere mindestens Herrn F und Herrn P dazu anh366ren m374ssen, dass es sich bei den unstreitigen Zahlungen des Herrn F an den Erblasser um Privatdarlehen gehandelt habe. Auch die Mit-arbeiter der Beklagten, die als Arbeitskollegen, Vorgesetzte und Kontrolleure mit dem Erblasser zusammengearbeitet h344tten, w344ren zu befragen gewesen, insbesondere auch der Vorstand Dr. Fr, der ihn w344hrend des laufenden Ermitt-lungsverfahrens 374ber ein halbes Jahr beobachtet habe. Der Erblasser hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot zur Wi e- derbegr374ndung des beendeten Arbeitsverh344ltnisses der Parteien im Rahmen des Altersteilzeitvertrags vom 25. November 2002 zu unver344nderten Bedin- gungen zum 13. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 8 9 10 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 - 6 - - 6 - 9 AZR 576/15 2014 anzunehmen; hilfsweise f estzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn gem344337 dem Arbeitsvertrag vom 29. Juni 1978 und dem Vertrag 374ber Altersteilzeit vom 25. November 2002 zu unver344nderten Bedingungen ab 13. Dezem-ber 2013 wieder einzustellen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzen s- geld mit Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz ab Rechtsh344ngigkeit zu zah-len, dessen H366he in das Ermessen des Gerichts ge-stellt wird; 3. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn den Bruttolohn vom 1. Mai 2011 bis zum 12. Dezember 2013 gesetzlich verzinslich zu zahlen, und zwar 3.023,08 Euro brutto und einen zus344tzlichen Aufsto-ckungsbetrag von 2.011,46 Euro brutto zum 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. De-zember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 201 2, 1. M344rz 2012, 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. De-zember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. M344rz 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. De-zember 2013, und f374r Dezember 2013 verzinslich ab 15. Dezember 2013 1.263,65 Euro brutto und einen Aufstockungsbetrag von 843,52 Euro brutto, wobei vom Bruttobetrag 47.539,92 Euro gem344337 der Abrechnung der Beklagten vom 25. Mai 2011 abzu-ziehen sind, au337erdem sind vom Nettobetrag abzu-ziehen, die von der Agentur f374r Arbeit f374r die Zeit vom 23. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2013 t344glich geleisteten 43,27 Euro, insgesamt f374r 558 Tage 24.144,66 Euro, die vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 von der Deutschen Rentenversiche-rung geleisteten 1.934,03 Euro und von der VBL f374r die gleiche Zeit geleisteten 812,87 Euro monatlich, die vom 1. Juli 2013 bis zum 30. November 2013 von der Deutschen Rentenversicherung gezahlten 1.938,85 Euro und die von der VBL geleisteten 821,06 Euro sowie f374r Dezember 2013 anteilig bis zum 12. Dezember 2013 die von der Deutschen Re n tenversiche rung gezahlten 750,52 Euro und die ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 - 7 - - 7 - 9 AZR 576/15 von der VBL in dieser Z eit ge leisteten 317,83 Euro ; 4. die Beklagte zu verurteilen, a n ihn weitere 8.964,24 Euro nebst f374nf Prozent Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh344ngigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, den vom Erblasser erhobenen Anspr374chen stehe die rechtskr344f-tige Entscheidung im K374ndigungsschutzverfahren entgegen. Der Wiedereinstel-lungsanspruch k366nne nur auf Erkenntnissen beruhen, die nicht im K374ndigungs-schutzverfahren h344tten eingebracht werden k366nnen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Erblassers zur374ckgewiesen. Mit seiner Revision hat der Erblasser seinen Anspruch auf Wiedereinstellung zu den Bedingungen des Al-tersteilzeitarbeitsvertrags f374r die Zeit ab dem 13. Dezember 2013 sowie Scha-densersatz wegen entgangener Verg374tung f374r die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 12. Dezember 2013 und wegen Behandlungs- und Arzneimittelkosten in H366he von 8.964,24 Euro weiterverfolgt. Nachdem der Erblasser am 26. August 2016 verstarb, hat seine Alleinerbin den Rechtsstreit im Revisionsverfahren mit Schriftsatz vom 9. November 2016 aufgenommen. Die Parteien haben den An-trag auf Wiedereinstellung beiderseits in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Revisionskl344gerin hat keinen Anspruch auf Scha-densersatz gegen374ber der Beklagten. Hinsichtlich der Klage auf Wiedereinstel-lung hat sie die Kosten des Rechtsstreits gem344337 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. 11 12 13 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 - 8 - - 8 - 9 AZR 576/15 A. Die Revisionskl344gerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil die Beklagte, wie sie meint, den der Verdachtsk374ndigung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht vollst344ndig aufgekl344rt habe. Sie wirft der Beklagten vor, sie h344tte durch Befragung beteiligter Personen zu der Feststellung gelangen k366n-nen, dass es sich bei den dem Erblasser zur Verf374gung gestellten Geldmitteln um eine Privatangelegenheit gehandelt habe. I. Ein Schadensersatzanspruch folgt nicht als vertraglicher Anspruch aus 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. 1. Danach kann der Gl344ubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverh344ltnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlan-gen. Nach 247 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverh344ltnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur R374cksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsg374ter und Interessen des anderen Teils. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf das Wohl und die berechtig-ten Interessen des Arbeitnehmers R374cksicht zu nehmen (BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 31). Allerdings stellt nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Ma337nahme des Arbeitge-bers (zB Abmahnung, Versetzung, K374ndigung) eine rechtswidrige und vorwerf-bare Verletzung der Rechtsg374ter des Arbeitnehmers und damit einen Versto337 gegen die R374cksichtnahmepflicht nach 247 241 Abs. 2 BGB dar. Bei der Zusam-menarbeit im Rahmen von Arbeitsverh344ltnissen kommt es typischerweise zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten, ohne dass die dabei zutage treten-den Verhaltensweisen des Arbeitgebers oder der Vorgesetzten bzw. Kollegen des Arbeitnehmers zwangsl344ufig zu einer widerrechtlichen Beeintr344chtigung der Rechtsg374ter des Arbeitnehmers f374hren oder einen Versto337 gegen die arbeitsvertragliche R374cksichtnahmepflicht bedeuten (BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 37). 2. Ob die objektiven Voraussetzungen einer solchen Pflichtverletzung er-f374llt sind, kann vorliegend dahinstehen. Eine Haftung der Beklagten scheitert 14 15 16 17 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 - 9 - - 9 - 9 AZR 576/15 jedenfalls schon daran, dass sie eine m366gliche Pflichtverletzung nicht iSv. 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten hat. Zum Vertretenm374ssen geh366ren Vorsatz und Fahrl344ssigkeit (247 276 BGB), sodass die Beklagte bereits f374r leichte Fahr-l344ssigkeit einzustehen h344tte (vgl. BGH 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09 - Rn. 3). Ihr kann aber auch eine leichte Fahrl344ssigkeit nicht vorgeworfen werden. 3. Allerdings kann ein fehlendes Verschulden nicht schon daraus hergelei-tet werden, dass gegen den Erblasser Anklage erhoben und das Hauptverfah-ren er366ffnet wurde. Dies allein begr374ndet noch keinen dringenden Verdacht zur Rechtfertigung einer Verdachtsk374ndigung. F374r die Erhebung der Anklage setzt die Strafprozessordnung einen gen374genden Anlass, f374r die Er366ffnung des Hauptverfahrens einen hinreichenden, aber noch keinen dringenden Tatver-dacht voraus (BAG 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 - Rn. 39). Das Gericht beschlie337t die Er366ffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend ver-d344chtig erscheint (247 203 StPO). 4. Der Annahme eines Verschuldens der Beklagten steht jedoch entge-gen, dass Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht im K374ndigungsschutzverfah-ren die Verdachtsk374ndigung f374r wirksam erachtet haben. So hat das Landesar-beitsgericht seine Entscheidung ausdr374cklich darauf gest374tzt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, weitere eigene Ermittlungen anzustellen, insbeson-dere sei sie nicht gehalten gewesen, den Mitangeklagten F selbst zu befragen. Wenn im K374ndigungsrechtsstreit Arbeits- und Landesarbeitsgericht angenom-men haben, aufgrund der gegebenen Sachlage seien keine weiteren Ermittlun-gen der Beklagten erforderlich gewesen, sodass die Verdachtsk374ndigung ge-rechtfertigt sei, kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, sie habe diese K374ndigung mangels weiterer Ermittlungen fahrl344ssig ausgesprochen. II. Ebenso wenig kommen deliktische Schadensersatzanspr374che in Be-tracht. 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 - 10 - - 10 - 9 AZR 576/15 1. Anspr374che aus 247 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB scheiden - wie bereits ausgef374hrt - mangels Verschulden der Beklagten aus. 2. Einem Anspruch aus 247 826 BGB steht schon entgegen, dass ein sit-tenwidriges Verhalten der Beklagten nicht erkennbar ist. Die Beklagte hat das rechtskr344ftige Urteil im K374ndigungsschutzverfahren nicht auf verwerfliche Art und Weise - etwa durch Ausnutzung der Besonderheit einer bestimmten Ver-fahrensart - erschlichen. Tatsachen, die auf ein gegen das Anstandsgef374hl aller billig und gerecht Denkenden versto337endes - mithin sittenwidriges - Verhalten der Beklagten hindeuten w374rden, sind nicht festgestellt (vgl. zum Begriff der guten Sitten BGH 20. November 2012 - VI ZR 268/11 - Rn. 25 mwN). B. Die Revisionskl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. I. Die Kostenentscheidung folgt f374r den Anspruch auf Schadensersatz aus 247 97 Abs. 1 ZPO. II. Hinsichtlich des Antrags auf (Wieder-)Begr374ndung eines Altersteilzeit-arbeitsverh344ltnisses hat die Revisionskl344gerin die Kosten gem344337 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. 1. Der Rechtsstreit ist insoweit in der Hauptsache erledigt. Davon ist aus-zugehen, wenn - wie hier - beide Parteien die Erledigungserkl344rung 374berein-stimmend abgegeben haben. 2. Gem344337 247 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht 374ber die Kosten unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wenn die Parteien durch Einreichung eines Schriftsatzes den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt haben. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen ge-wesen w344ren, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich f374r erledigt erkl344rt worden w344re. Daf374r ist der mutma337liche Ausgang des Rechtsstreits ma337geblich (vgl. BAG 22. Januar 2004 - 1 AZR 495/01 - zu II 2 der Gr374nde). 21 22 23 24 25 26 27 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 - 11 - - 11 - 9 AZR 576/15 3. Bei Anwendung dieser Grunds344tze entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Revisionskl344gerin aufzuerlegen. Dem Erblasser stand der geltend gemachte Anspruch auf (Wieder-)Begr374ndung des Altersteilzeitarbeitsverh344lt-nisses nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch in Betracht kommt, wenn die gegen eine Verdachtsk374ndigung erhobene K374ndigungs-schutzklage rechtskr344ftig abgewiesen wurde (f374r einen zeitlich nicht begrenzten Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers aufgrund seines Rehabilitati-onsinteresses bei zumutbarer Besch344ftigungsm366glichkeit KR/Fischermeier 11. Aufl. 247 626 BGB Rn. 248 mwN). a) Der Antrag ist darauf gerichtet gewesen, wieder ein Altersteilzeitar-beitsverh344ltnis zu den Bedingungen des am 25. November 2002 geschlossenen Altersteilzeitarbeitsvertrags f374r die Zeit vom 13. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 zu begr374nden. Dieser Altersteilzeitarbeitsvertrag wurde auf der Grundlage des AltTZG und des TV ATZ vereinbart. Gem344337 247 2 des Altersteil-zeitarbeitsvertrags wurde Altersteilzeit im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Juni 2009 bis zum 30. November 2011 und einer Freistellungsphase vom 1. Dezember 2011 bis zur Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverh344ltnis-ses am 31. Mai 2014 vereinbart. Das Altersteilzeitarbeitsverh344ltnis endete auf-grund der dem Erblasser am 29. April 2011 zugegangenen fristlosen K374ndigung der Beklagten mit Schreiben vom 28. April 2011. b) Damit hat der Erblasser die (Wieder-)Begr374ndung eines Altersteilzeitar-beitsverh344ltnisses ab dem 13. Dezember 2013 im Blockmodell begehrt, wel-ches ausschlie337lich die Freistellungsphase umfasst. Einem solchen Anspruch stehen die Bestimmungen des AltTZG und des TV ATZ entgegen. Nach 247 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG und 247 3 Abs. 1 Unterabs. 1 TV ATZ muss der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit w344hrend des Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisses auf die H344lfte der bisherigen w366chentlichen Arbeitszeit vermindern. Gem344337 247 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ ist die zu leistende Arbeit im Blockmodell so zu verteilen, dass sie in der ersten H344lfte des Altersteilzeitarbeitsverh344ltnisses geleistet und der Arbeitnehmer anschlie337end von der Arbeit freigestellt wird. Die vorliegend 28 29 30 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0 - 12 - - 12 - 9 AZR 576/15 begehrte Freistellung w344hrend der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsver-h344ltnisses ist damit gesetzlich und tarifvertraglich ausgeschlossen. Br374hler Suckow Krassh366fer Merte Martin L374cke ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR576.15.0
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