Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. April 2016 Neunter Senat - 9 AZR 659/14 - ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 22. März 2013 - 10 Ca 359/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 686/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Lebensalter - Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer Bestimmung en : AGG §§ 1, 7, 10; BGB § 249 Abs. 1, § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 1, § 287 Satz 2, § 362 Abs. 1; Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen idF vom 12. Dezember 2006 (HUrlVO aF) § 5 Abs. 1; Manteltari f- vertrag Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH v om 5. Dezember 2007 (MTV U KGM) §§ 29, 34 Nr. 1, Anlage 1b; Tarifvertrag zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 (TV zu § 71 BAT) Art. III § 1 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 659/14 3 Sa 686/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. April 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. B eklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Klose sowie den ehrenamtlichen Richter Spiekermann und die ehrenamtliche Richterin Merte für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 659/14 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision de s Klägers wird unter Zurückweisung der Revision im Übrigen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 686 /13 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung de s Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerich ts Gießen vom 22. März 2013 - 10 Ca 359 /1 2 - teilweise abgeändert. D ie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für U r laub aus dem Jahr 2012 drei Tage Er satz u r- laub zu gewähren. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4 zu tragen, die Beklagte zu 1/4 . Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten , ihm für verfallenen Urlaub aus den Jahren 2009 bis 2012 jeweils drei Tage Er satzurlaub zu gewähren. Auf das Arbeitsverhältnis der Beklagten und des am 12 . Ju l i 1959 geb o- rene n Kläger s fand k raft beider seitiger Tarifbindung ursprünglich Art. III § 1 des Tarifvertrags zu § 71 BAT vom 23. Februar 1961 (im Folgenden TV zu § 71 BAT) Anwendung. Dieser verwies hinsichtlich der Urlaubsansprüche auf die Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und B e- amten im Land e Hessen (HUrlVO) . § 5 HUrlVO (Urlaubsdauer) enthielt in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vom 12. Dezember 2006 (aF) folgende Regelung: Der Urlaubsanspruch richtet sich nach d em Lebensa l- ter, das im Laufe des Kalenderjahres erreicht wird. Er b e- trägt bei einem Lebensalter von bis zu 30 Jahren 26 Arbeitstage, über 30 bis 40 Jahren 29 Arbeitstage, über 40 bis 50 Jahren 30 Arbeitstage, 1 2 - 3 - 9 AZR 659/14 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 - 4 - über 50 Jahren 33 Arbeitstage, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist . Unter dem 5. Dezember 2007 schloss die Beklag te mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) den Manteltarifvertrag Universitätsklin i- kum Gießen und Marburg GmbH ( im Folgenden MTV UKGM) , der am 1. Januar 2008 in Kraft trat. Dieser Tarifvertrag enthält ua. folgende Regelu n- gen: § 29 Erholungsurlaub 1. Der Arbeitnehmer erhält in jedem Kalenderjahr Erh o- lungsurlaub unter Fortzahlung der Urlaubsvergütung. ... 3. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach der U r- laubstabelle (Anlage 1a und b), die Bestandteil di e- ses Tarifvertrages ist. ... 10. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des U r- laubes auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. ... ... § 34 Ausschlussfristen 1. Die Ansprüche aus den zwischen den Tarifvertrag s- parteien abgeschlossenen Tarifverträgen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten Die Anlage 1b zum MTV UKGM sieht ua. Folgendes vor: Beschäftigungsjahr 1. - 3. 4. - 7. ab 8. Urlaubstage 26 28 30 3 4 - 4 - 9 AZR 659/14 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 - 5 - Weiter heißt es dort auszugsweise (im Folgenden Besitzstandsklausel) : [ n ] , die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages am 01.01.2008 einen höheren U r- laubsanspruch als nach obiger Tabelle haben, wird dieser Ur laubsanspruch weiter gewährt. Gleiches gilt für diejen i- gen Arbeitnehmer, die zum obigen Zeitpunkt nach der H essischen Urlaubsverordnung (HUrlVO) vom 12. Dezem - ber 2006 (GVBl. I S. 671) einen höheren Urlaubsanspruch gem. § 5 HUrlVO Auf die Mitteilung der Beklagten, sein Anspruch auf Erholungsurlaub betrage nach Inkrafttreten des MTV UKGM 30 Arbeitstage , richtete d er Kläger z usammen mit anderen Mitarbeiter innen unter dem 24. Juni 2008 ein Schreiben an die Personalabteilung der Beklagten . In diesem heißt es ua. wie folgt : ... a Zustellung des hauseigenen Tarifvertrags zu einer U n- gleichbehandlung Stellung nehmen. Bislang galt die Ve r- einbarung, für al le Mitarbeiter, die das 50. Lebensjahr e r- reicht haben, ein zusätzliches Jahresurlaubskontingent von 3 Tagen in Anspruch nehmen zu dürfen. Mit der ne u- en tariflichen Regelung betrifft dies nur noch Mitarbeiter, die vor 2009 das 50. Lebensjahr erreichen. Für all e Mita r- beiter, die das 50. Lebensjahr später erreichen, ist dieses zusätzliche Urlaubskontingent ersatzlos gestrichen. Wir empfinden dies als Ungleichbehandlung, da nicht nac h- vollziehbar ist, weshalb einige Mitarbeiter diese 3 Tage bekommen und andere hing egen nicht. Im Zuge der Gleichbehandlung plädieren wir für eine Lösung, die allen Mitarbeitern mit 50+ dieses zusätzliche Urlaubskonti n- In den Jahren 2009 bis einschließlich 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger jeweils an 30 Arbeitstage n Erholungsurlaub. Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, aus Gründen der Gleichbehandlung habe ihm in den Jahren 2009 bis 2012 ein Urlaubsanspruch im Umfang von jeweils 33 Arbeitstagen zugestanden. 5 6 7 8 - 5 - 9 AZR 659/14 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 - 6 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, d ie Beklagte zu verurteilen, ihm für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils drei Tage Erholungsurlaub nac h- zugewähren. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, die in Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF ang e- legte Ungleichbehandlung diene insoweit dem Gesundheitsschutz, als sie dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung trage . Im Ü b- rigen seien die von dem Kläger erhobenen A nsprüche nach § 34 Nr . 1 MTV UKGM verfallen. Die V orinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom La n- desarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebege h- ren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet, soweit er Schaden s- ersatz für den verfa llenen Urlaub aus dem Jahr 2012 begehrt ; im Übrigen ist sie nicht begründet. A. Hinsichtlich des aus dem Jahr 2 012 resultierenden Urlaubsanspruchs hat das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabwe i- sende Urteil des Arbeitsgerichts z u Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist in dem genannten Umfang begründet. De m Kläger steht gegen die Beklagte i n- soweit ein Anspruch auf drei Tage Ersatzurlaub zu . Anspruchsgrundlage sind § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1 , § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 , § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB. Die in Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrl VO aF vorgesehene Urlaubsstaffelung diskriminiert e den Kläger wegen des Alters. Dies hat zur Folge, dass sich der 9 10 11 12 13 - 6 - 9 AZR 659/14 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 - 7 - Urlaubsanspruch d es Klägers im Jahr 2012 nicht auf 30, sondern auf 33 Tage belief. I. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der d ie Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat (st. Rspr., zB BAG 19 . Januar 2016 - 9 AZR 507 /14 - Rn. 21 ) . II. Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2012 liegen diese V o- raussetzungen vor. Ab dem Tage nach der Zustellung der Klageschrift am 31. Aug ust 2012 befand sich die Beklagte mit der Gewährung von drei Arbeit s- tagen Urlaub in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB , § 253 Abs. 1 ZPO ) , bevor der Anspruch - frühestens - am 31. Dezember 2012 unterging (§ 29 Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 MTV UKGM) . 1. Am 1. Januar 2012 erwarb der Kläger einen Anspruch auf 33 Arbeits - tage Urlaub. Der Urlaubsanspruch folgte aus der tariflichen Regelung des § 29 Nr. 3 Abs. 1 MTV UKGM iVm. der Be sitz standsklausel in der Anlage 1b zu di e- sem Tarifvertrag und Art. III § 1 TV z u § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF , die auf den Kläger so anzuwenden sind , als wenn er bei Inkrafttr e- ten des MTV UKGM bereits das 50. Lebensjahr vollendet hätte . a) Nach Satz 1 der Be sitz standsklausel in der Anlage 1b zum MTV UKGM verbleibt es für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MTV UKGM einen höheren Urlaubsanspruch als den in der Tabelle in der Anl a- ge 1b bestimmten Anspruch ha tt en, bei diesem Anspruch . Entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrl VO aF , der nach Art. III § 1 T V zu § 71 BAT für die Besti m- mung des Urlaubsumfangs maßgeblich war, hatten Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten , Anspruch auf 33 Arbeitstage Urlaub. b) Die Urlaubsstaffelung des Art. III § 1 T V zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Sa tz 2 HUrl VO aF , nach der der Kläger einen um drei Tage kürzeren Urlaub erhielt als Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr bereits vollendet hatten, ve r- stieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG und war 14 15 16 17 18 - 7 - 9 AZR 659/14 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 - 8 - des halb nach § 7 Abs. 2 AGG unwi rksam (zur Anwendbarkeit der Vorschriften auf Tarifverträge vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 27) . Dies hat zur Folge, dass dem Klä ger bereits vor der Vollendung des 50. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr ein Anspruch auf 3 3 Urlaubstage zustan d ( zu der Recht s- folge einer BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 27 ff., BAGE 141, 73) . aa) Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass Art. III § 1 T V zu § 71 BAT, der den Regelungsgehalt des § 5 HUrlVO aF zum Inhalt der Tarifregelung macht, am Maßstab des AGG zu messen ist . Dem steht nicht entg egen, dass der T V zu § 71 BAT aus dem Jahre 1961 stammt, also zu e i- nem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des AGG im Jahre 2006 vereinbart wurde . Die Vorschrift en des A GG sind auf tarifliche Urlaubs bestimmungen anzuwe n- den, sofern diese - wie vorliegend - den Anspruch eines Arbeitnehmers für K a- lenderjahre regeln, die zeitlich nach dem Inkrafttreten des AGG liegen ( vgl. BAG 20. März 2012 - 9 AZR 5 29/10 - Rn. 12, BAGE 141, 73 ) . bb) Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 HUrlVO aF knüpft e die Da u- er des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs an dessen Lebensalter und b e- handelt e deshalb Beschäftigte, die wie der Kläger das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten , unmittelbar wegen ihres Alters anders als Beschäftigte, die 50 Jahre oder älter waren (ausf . hierzu BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 14 f., BAGE 141, 73) . cc) Diese Ungleichbehandlung zu l asten des Klägers ist nicht gerechtfertigt . (1) Nach § 10 S atz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein. Beides ist i m Hinblick auf das konkret ange strebte Ziel zu beurteilen. D ie Mittel sind deshalb nur dann ang e- messen und erforderlich, wenn sie es erlauben, das mit der unter schiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen, ohne z u einer übermäßi gen Beei nträc h- tigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu füh ren, die wegen 19 20 21 22 - 8 - 9 AZR 659/14 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 - 9 - ihres Alters benachteiligt werden , und die Maßnahme nicht über das hinau s- geht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist . § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG konkretisiert u a. das legitime Ziel der Sicherstellung des Schutzes älterer Beschäftigter , wobei dieser Schutz auch die Festlegung besonderer Beschäftigungs - und Arbeitsbedingungen einschließen kann (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 4 7 f f.) . (2) Beruft sich der Arbeitgeber darauf , eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zulässig, obliegt es ihm darzulegen , dass mit der U n- gleichbehan dlung ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er al l- gemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substan z i ierten Sachvortrag zu leisten ( vgl. BAG 22. Okt ober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 50 und 52 ) . (3) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, aufgrund welcher Umstände die in Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF bestimmte Ungleichbehandlung wegen des Alters sachlich gerechtfertigt ist. (a) s- eine Urlaub s- staffel, die - wie hier - bereits ab dem vollendeten 30. Lebensjahr eine Erh ö- hung des Urlaubsumfangs vorsieht, den Zweck verfolgt, ältere Arbeitnehmer zu schützen (vgl. im Einzelnen BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10 - Rn. 20, BAGE 141, 73 unter Bezugnahme auf BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 722/08 - Rn. 55, BAGE 132, 210) . Die Beklagte hat jedenfalls nicht dargetan, aufgrund welcher konkreten Umstände unter Berücksichtigung des den Tari f- ve r tragsparteien zu stehenden Ermess ensspielraums ( vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 18 , BAGE 149, 315 ) und ihrer grundsätzlichen B e- fugnis zur Generalisierung und Typisierung bei der Gruppenbildung (vgl. BAG 23 24 25 - 9 - 9 AZR 659/14 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 - 10 - 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 28, BAGE 149, 297) davon auszugeh en ist, dass bei sämtlichen Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet ha t- ten , ein gegenüber jüngeren Arbeitnehmern erhöhtes Erholungsbedürfnis vo r- lag . Darüber hinaus hat sie nicht vorgetragen , dass die Tarifvertragsparteien diesem Bedürfnis durch die Gewährung eines erhöhten Urlaubsanspruchs Rechnung tragen wollten . Ferner fehlt es an Vortrag zu der Frage, ob die von den Tarifvertragsparteien gewählte Lösung ihrem Wesen nach geeignet war , den mit der Urlaubsgewährung verfolgten Zweck merklich zu för de rn, und ob die von den Tarifvertragsparteien gefundene Lösung sich auf ein Maß b e- schränkt e , das nicht über das Erforderliche hinaus g ing . Schließlich oblag es der Beklagten darzulegen, dass die vorstehenden Kriterien für sämtliche Tarifu n- terworfenen ohne Rü cksicht auf die Umstände erfüllt waren , unter denen die einzelnen Beschäftig ten gruppen ihre Arbeitsleistung erbr achten . Dieser Obli e- genheit ist sie nicht nachgekommen. (b) Der von dem Landesarbeitsgericht gebildete Erfahrungssatz, infolge einer Abnahme de r physischen Belastbarkeit sei bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, generell von einem erhöhten Erholungsbedür f- nis und einer längeren Regenerationszeit auszugehen, existiert in dieser Allg e- meinheit nicht. Die Abnahme körperliche r Fähi gkeiten , die auch alters bedingt sein kann ( vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 5 6 ) , bedeutet nicht, dass dies e unabhängig vom Berufsbild zu einem in bestimmtem Umfang erhö h- ten Erholungsbedarf führt, der zudem an bestimmten Altersstufen festgemac ht werden könnte (eingehend hierzu Temming Altersdiskriminierung im Arbeitsl e- ben S. 55 ff.) . G erade ältere Arbeitnehmer können über besondere Stärken , insbesondere über fachliche Erfahrung als Resultat langjähriger Tätigkeit verf ü- gen , die sie für bestimmte anspruchsvolle Aufgaben in besonderem Maße g e- eignet machen. c) Entgegen der Auffassung der Beklagten unterfallen Satz 1 der Besit z- stands klausel in der Anlage 1b zum MTV UKGM nicht nur diejenigen Arbei t- nehmer , die entsprechend dem W ortlaut von Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF einen erhöhten Urlaubsanspruch hatten , sondern 26 27 - 10 - 9 AZR 659/14 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 - 11 - auch diejenigen Beschäftigten , die aufgrund einer Anpassung nach oben I n- haber eines erhöhten Urlaubsanspruch s waren. Dies ergibt die A uslegung der Tarifbestimmung (zu den für Tarifverträge geltenden Aus legungsgrundsätzen vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184) . aa) Bereits der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Nach Satz 1 der B e- sitzstandsklausel in der A nlage 1b zum MTV UKGM genießen die Arbeitnehmer Besitzstandsschutz, die am 1. als nach der Tabelle in der Anlage 1b hatten . Dies tr af auf Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet hatt en, ebenso zu wie auf Arbeitnehmer, die info l- ge Gleichbehandlung Inhaber eines gleich hohen Urlaubsanspruch s waren . E i- ne Einschränkung dahin gehend, dass der höhere Urlaubsanspruch auf den Vorgaben der Urlaubstabelle des Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO aF beruhen muss te , sieht die Tarifbestimmung nicht vor . bb) Auch der systematische Zusammenhang, in den Satz 1 der Besit z- stands klausel in der Anlage 1b zum MTV UKGM eingebunden ist, spricht gegen die Ansicht der Beklagten. Nach Satz 2 der Besitzstands kla usel gilt der Schutz überkommener Urlaubsansprüche auch für diejenigen Arbeitnehmer, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ei nen höheren Urlaubsanspruch gemäß Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 5 HUrlVO aF hatten . Folgte man der Lesart der Beklagten, hätten beide Tarifbestimmungen einen identischen Regelungsgehalt. M a n gels besondere r Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien redundante Regelungen tarifieren wollten . cc) Auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen gegen die Bede u- tung, die die Beklagte der Besitzstands klausel in der Anlage 1b zum MTV UKGM beilegt. Die Besitzstands klausel will verhindern, dass Arbeitne h- mer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten s des MTV UKGM einen höheren U r- laubsanspruch hatten, durch das neue Tarifregime s chlechter gestellt werden. Das von den Tarifvertragsparteien anerkannte Bedürfnis des Arbeitnehmers, gegen eine Absenkung des Urlaubsanspruchs geschützt zu werden, besteht unabhängig davon, ob der Urlaubsanspruch aus Art. III § 1 TV zu § 71 BAT 28 29 30 - 11 - 9 AZR 659/14 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 - 12 - iVm. § 5 HU rlVO aF folgt oder vom Arbeitgeber aus Gründen der Gleichb e- han d lung geschuldet wird. 2. Die Beklagte hat den ursprünglich 33 Arbeitstage umfassenden U r- laubsanspruch des Klägers für das Jahr 2012 durch Gewährung von 30 Arbeits - tagen Urlaub teilweise erfüllt (§ 3 6 2 Abs. 1 BGB) , so dass sie sich zu dem Zei t- punkt, zu dem der restliche Anspruch infolge Zeitablaufs unterging, lediglich mit der Gewährung von drei Arbeitstagen Urlaub im Verzug befand. 3. Der Kläger hat mit Erhebung der Klage den Schaden s ersatzanspruch gegenüber der Beklagten unter Wahrung der in § 34 Nr. 1 MTV UKGM gerege l- ten Ausschlussfrist geltend gemacht. B . Im Übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet. Hinsichtlich des von dem Kläger begehrten Ersatzurlaubs für den im Umfang von jeweils drei Arbeitstagen verfallenen Urlaub aus den Jahren 2009 bis 2011 hat das Lande s- arbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewie sen. Die Klage ist in soweit zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht der erhobene Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nicht zu, da er die dreimonatige Aus schlussfrist des § 34 Nr. 1 MTV UKGM versäumt hat (zur Anwendung tariflicher Au s- schlussfristen auf den Anspruch auf Ersatzurlaub vgl. BAG 24. Oktober 1995 - 9 AZR 547/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 81, 173) . Als der Kläger die Ansprüche erstmalig mit Erhebung der Klage im A u- gust 2012 gegenüber der Beklagten geltend machte, waren diese bereits verfa l- len. Das an die Personalabteilung der Beklagten gerichtete Schreiben vom 24. Juni 2008 genügt den Anforderungen an eine Gel tendmachung iSd. § 34 Nr. 1 MTV UKGM nicht. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hing e- wiesen. Der Kläger verlautbart e in dem Schreiben di e Forderung , eine Lösung zu finden, die einen zusätzlichen Anspruch auf Urlaub vorsieht . Die - in der Z u- kunft liegende - Einräumung eines Anspruchs ist schon begrifflich nicht mit der Geltendmachung ei nes - bestehenden - Anspruchs gleichzusetzen . 31 32 33 34 - 12 - 9 AZR 659/14 ECLI:DE:BAG:2016:120416.U.9AZR659.14.0 C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Unterliegen in der Hauptsache zu tragen. Brühler Klose Suckow Merte Spiekermann 35
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