Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Mai 2018 Neunter Senat - 9 AZR 531/17 - ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 I. Arbeitsgericht Lübeck Urteil vom 2. November 2016 - 4 Ca 1594 b/16 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 31. August 2017 - 4 Sa 309/16 - Entscheidungsstichwort e Status einer Lehrbeauftragten - Begründung eines öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art durch Verwaltungsakt - Tatbestandswi r- kung von Verwaltungsakten ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 531/17 4 Sa 309/16 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Mai 2018 URTEIL Brüne , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Sen at des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber , den Richter am Bundesarbeitsgericht Zimmermann sowie die ehren amtliche Richterin Frank und den ehrenamtlichen Richter Neumann - Redlin für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 3 - 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 31. August 2017 - 4 Sa 309/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin ha t die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten insbesondere über die Rechtsnatur des Anste l- lungsverhältnisses der Klägerin und über Schadensersatzansprüche. Die Beklagte ist die Musikhochschule des Landes Sc hleswig - Holstein. Sie erteilte der 1955 geborenen Klägerin seit dem Sommersemester 2004 semesterweise Lehraufträge in einem zeitlichen Umfang zwischen acht und 25,77 n- ebenes Formular beigefügt, das die Klägerin unte r- schrieben zurückzugeben hatte. Darin waren die Bezeichnung des Lehrau f- trags, der Erteilungszeitraum, das Erteilungsdatum und die Lehrauftragsstufe aufgeführt. Weiter hieß es darin: hiermit den Empfang des Erteilungsschre i- bens und nehme den Lehrauftrag an. Gleichzeitig bestät i- ge ich, durch ein Merkblatt auf die rechtlichen Bedingu n- Außerdem legte die Beklagte den schriftlichen Le hrauftragserteilungen jeweils ein Merkblatt bei, in dem sie die rechtliche Behandlung des Lehrauftrags erläuterte. Dieses enthielt unter Hinweis auf das Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig - Holstein sowie die Lehrauftragsricht l i- nien ua. Angaben zur Rechtsstellung der Lehrbeauftragten. Lehrbeauftrag t e ständen danach als selbstständig Beschäftigte in einem öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule. Sie müssten ihrer Steuerpflicht alleinverantwortlich nach kommen. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht 1 2 3 - 3 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 4 - stelle eine Tätigkeit als Lehrbeauftragte r kein abhängiges Beschäftigungsve r- hä ltnis dar und begründe deshalb keine Sozialversic herungspflicht als Arbei t- nehmer . Zuletzt erteilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2016 für das Sommersemester 2016 einen Lehrauftrag für Musiktheater, szen i- sche Darstellung. Dieser umfass te 12,21 Semesterwochenstunde n. Der Unte r- richts zeitraum wurde vom 4. April bis zum 17. Juli 2016 festgelegt . Unter dem 29. Juni 2016 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sie ihr für das nachfolgende Semester keinen Lehrauftrag erteilen werde. Neben den der Klägerin erteilten Lehraufträgen schloss die Beklagte mit der Klä gerin mehrere Honorarvereinbarungen über Aufgaben im Bereich von Regie, Projektleitung und Regieassistenz. Gegenstand der Vereinbarungen e- renden durchgeführt wurden und in deren Rah men die Studierenden teilweise Prüfungen ablegten. Mit ihrer am 21. Juli 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie stehe zu der Beklagten in einem Arbeitsve r- hältnis, das durch deren Mitteilung vom 29. Juni 2016 nic ht wirksam beendet worden sei. Die Beklagte sei vom gesetzlichen Leitbild des Lehrbeauftragten, dem eine selbstständige und nebenberufliche Tätigkeit zugrunde liege, abgew i- chen und habe sie unter Umgehung zwingender arbeits - und sozialversich e- rungsrechtlic her Vorschriften vollschichtig weisungsabhängig beschäftigt. A n- gesichts ihrer zeitlichen Inanspruchnahme sei sie nicht nur nebenberuflich tätig gewesen. Die Klägerin hat zudem die Rechtsauffassung vertreten, ihre im Ra h- men verschie dener Honorarver einbarun gen ausgeübten Tätigkeiten seien nicht von den Lehraufträgen zu trennen. Außerdem habe sie unbezahlte Verwa l- tungsarbeit in diversen Prüfungskommissionen, der Fachgruppenleitung und im Rahmen der Organisation und Entwicklung des Fachbereichs geleistet, soda ss sie vom Sommersemester 2004 bis zum Wintersemester 2014/2015 durc h- schnittlich 27,07 Semesterwochenstunden pro Semester unterrichtet habe. 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 5 - Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis als Lehrb e- auftragte der B eklagten durch die Mitteilung der B e- endigung der Zusammenarbeit gemäß Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2016, zugegangen am 1. Juli 2016, nicht wirksam beendet worden ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus der seit 1. Oktober 2009 währenden Umgehung des A b- schlusses eines unbefristeten Arbeitsvertrags durch die Beklagte entstanden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, es habe kei n Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis eigener Art bestanden. Daneben seien durch die Honorarvereinbarungen freie Dienstverhältnisse begründet worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision für die Klägerin zugelassen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber u n- begründet. A. Der Antrag zu 1. ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. I. Der Feststellungsantrag ist als allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. 1. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich nicht lediglich um einen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG, mit dem sich die Klägerin gegen das Schreiben der Beklagten vom 29. Juni 2016 als Beendigungstatbestand richtet, sondern in 8 9 10 11 12 13 14 - 5 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 6 - erster Linie um eine allgemein e Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klageb e- gründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der richtig versta n- denen Interessenlage der Klägerin (vgl. hierzu BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15 mwN) . Zwar hat sich die Klägerin darauf berufen, das ihrer Meinung nach mit der Beklagten best e- hende Arbeitsverhältnis habe nicht durch das Schreiben vom 29. Juni 2016 b e- endet werden kö nnen. In erster Linie hat sie jedoch geltend gemacht, seit dem Jahr 2004 ununterbrochen in einem nicht beendeten Arbeitsverhältnis zu st e- hen. Dieses Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen. 2. Di e allgemeine Feststellungsklage genügt dem Erfordernis des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Best e- hen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten alsbald festg e- stellt wird, da die Beklagte bereits d as Zustandekommen eines Arbeitsverhäl t- nisses als solches in Abrede stellt. II. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Zwischen den Parteien ist kein A r- beitsverhältnis zustande gekommen. 1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Die nste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zah lung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses ist (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 143/15 - Rn. 26) . Die Klägerin ist keine Arbeitnehmerin im Sinne des allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs und steht demnach nicht in einem A r- beitsverhältnis zur Beklagten . Als Lehrbeauftragte wurde sie nicht aufgrund e i- nes privatrechtlichen Vertrags, sondern aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art tätig. 15 16 17 - 6 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 7 - 2. Die Schreib en der Beklagten, mit denen sie der Klägerin die Lehrau f- träge erteilte, enthielten keine Angebote der Beklagten auf Abschluss jeweils für ein Semester befristeter Arbeitsverträge. a) Aus der Sicht eines verständigen Empfängers sind diese Schreiben dahin zu verstehen, dass die Beklagte der Klägerin den jeweiligen Lehrauftrag einseitig per Verwaltungsakt übertragen und damit ein öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis begründen wollte. D er weitere Inhalt der Schreiben, insbeso n- dere der Hinweis auf das beigefügte Merkblatt, in dem die Beklagte die Einze l- heiten über die rechtliche Behandlung des Lehrauftrags erläutert hat, verdeu t- licht dies. In diesem Merkblatt wird ausdrücklich darauf hing ewiesen, dass der Lehrbeauftragte in einem öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule steht. b) Die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung des Dienstverhältnisses ist für die Frage seiner Rechtsnatur ohne Belang, weil das sozialv ersicherung s- rechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis nicht identisch sind (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - Rn. 13; 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 16 mwN) . Ebenso wenig ist entscheidend, dass das Dienstverhältnis hins ichtlich der materiellen Bedingungen wie ein Arbeitsve r- hältnis abgewickelt wurde (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - Rn. 13) . 3. Die Beklagte hat mit der Klägerin ein öffentlich - rechtliches Dienstve r- hältnis eigener Art begründet. a) Die beklagte Musikhochschule ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger öffentlicher Verwaltung und damit in der Lage, ö f- fen t lich - rechtlich zu handeln (vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - Rn. 15 mwN) . b) An Hochschulen könn en neben Beamtenverhältnissen und Arbeitsve r- hältnissen grundsätzlich auch öffentlich - rechtliche Dienstverhältnisse eigener 18 19 20 21 22 23 - 7 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 8 - Art begründet werden (st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - Rn. 16; 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 19 mwN) . aa ) Ein N umerus clausus der Rechtsformen im öffentlichen Dienst zuläss i- ger Dienstverhältnisse besteht nicht. Die Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) schließen nicht aus, die Leistung von Diensten öffentlich - rechtlich zu regeln, wie das Beamt enverhältnis zeigt ( BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - zu I 2 b aa der Gründe; vgl. BVerwG 29. August 1975 - VII C 60.72 - zu A 3 b der Gründe, BVerwGE 49, 137 ) . Art. 33 Abs. 4 GG steht öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnissen eigener Art nicht entgegen . Danach ist die Au s- übung hoheit srecht licher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Ang e- hörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich - rechtlichen Dienst - oder Treueverhältnis stehen. Behördenbedienstete sind zwar regelmäßig Beamte, Angestellte oder Arbeiter, in der Rechtsprechung sind aber auch andere Rechtsverhältnisse öffentlich - rechtlicher Art, insbesondere wenn es um die zeitweise Übertragung hoheitlicher Aufgaben geht, anerkannt (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 85 4 /06 - Rn. 1 9 mwN) . Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen . Dieses hat es in seinem Beschluss vom 22. Mai 1975 ( - 2 BvL 13/73 - zu C IV 1 der Gründe, BVerfGE 39, 334 ) ausdrücklich für zulässig erachtet, den juristischen Vorbere i- tung sdienst so zu organisieren, dass er in einem privatrechtlichen Angestellte n- verhältnis oder in einem öffentlich - rechtlichen Verhältnis, das nicht als Bea m- tenverhältnis zu qualifizieren ist, abgeleistet wird. bb) Auch das Landesrecht von Schleswig - Holstein kennt öffentlich - rechtliche Rechtsverhältnisse eigener Art. Bereits nach § 101 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Schleswig - Holstein und das Univers i- tätsklinikum Schleswig - Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (g ültig bis zum 29. März 2007; GVOBl. Schl. - H. S. 416) (HSG aF) war das Anstellungsverhältnis des Lehrbeauftragten als ein öffentlich - rechtliches Rechtsverhältnis zur Hochschule ausgestaltet. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig - Holstein vom 28. Februar 2007 (gültig vom 30. März 2007 bis zum 24 25 - 8 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 9 - 28. Januar 2016; GVOBl. Schl. - H. S. 184) und in der Fassung vom 5. Februar 2016 (gültig ab dem 29. Januar 2016; GVOBl. Schl. - H. S. 39) (HSG ) begründet der Lehrauftrag ein öffentlich - rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art zur Hochschule; ein Dienst - oder Arbeitsverhältnis entsteht danach ausdrücklich nicht. c) Das Hochschulrahmengesetz (HRG) steht einer Beschäftigung von Lehrbeauftragten im Rahmen öffentlich - rechtlicher Dienstverhältnisse eigener Art nicht entgegen. Nach § 55 S a tz 1 und Satz 2 HRG können zur Ergänzung des Lehrangebots, an Kunsthochschulen auch zur Sicherstellung des Lehra n- gebots in einem Fach , Lehraufträge erteilt werden. Für die dienstrechtliche Ste l- lung der Lehrbeauftragten ist die Regelung des § 55 Satz 3 HRG maßgeblich. Danach nehmen die Lehrbeauftragten die ihnen übertragenen Lehraufgaben selb st ständig wahr. Den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags schreibt das HRG nicht vor. d) Mit der semesterweisen Erteilung der Lehraufträge (zuletzt mit Schre i- ben vom 7 . März 2016 für das Sommersemester 2016) hat die Beklagte die Klägerin durch Verwaltungsakt in öffentlich - rechtliche Rechtsverhältnisse eig e- ner Art berufen. aa) E in öffentlich - rechtliches Rechtsverhältnis ist gegeben, wenn es durch einseitige Maßnahme, dh. durch einen Verwaltungsakt begründet ist. Der Ve r- waltungsakt ist die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts typische Handlung s- form der öffentlichen Verwaltung (B AG 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - Rn. 17 mwN) . bb) Solche Verwaltungsakte lagen für einen verständigen Empfänger nach dem Inhalt der Schreiben, mit denen die Beklagte der Klägerin die Lehraufträge erteilte, vor. Im beigefügten Merkblatt wurde jeweil s darauf hingewiesen, dass die Vergabe von Lehraufträgen sich nach dem HSG in Verbindung mit den Lehrauftragsrichtlinien richtet, denen zufolge das öffentlich - rechtliche Recht s- verhältnis zur Hochschule durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt (Leh rauftrag) begründet wird. 26 27 28 29 - 9 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 10 - cc) Aus dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung kann kein Schluss auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gezogen werden. Zwar stellt das Vorliegen einer solchen Belehrung einen Hinweis auf das Vorliegen eines Ve r- waltungsak ts dar. Diese Vermutung ist jedoch nicht umkehrbar. Eine Recht s- behelfsbelehrung ist nicht für jeden Verwaltungsakt gesetzlich vorgeschrieben und auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. So enthalten be i- spielsweise Ernennungsurkunden von Richt ern und Beamten regelmäßig keine Rechtsbehelfsbelehrungen (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 23) . dd) Die Zustimmung der Klägerin zur Begründung des Dienstverhältnisses i- nes Ver waltungsakts. Der Geltungsgrund für die Übertragung des Amts liegt ausschließlich im behördlichen Ausspruch, nicht in der Mitwirkungshandlung des Dienstverpflichteten. Auch die Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf der Zustimmung des Berufenen (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 24) . e) Vorliegend entfalten die die Lehraufträge begründenden Verwaltung s- ak te auch eine die Gerichte für Arbeitssachen bindende Tatbestandswirkung. Sie sind bestandskräftig und nicht nichtig. aa) Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 4 6 6/1 0 - Rn. 19 mwN) . Ungeachtet seiner Unabhängigkeit ist ein Gericht an Akte der Exekutive gebunden, soweit diese eine rechtliche Regelung enthalten und nicht selbst Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sind. Das folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG. Ein (rechtswi rksamer) Ve r- wa l tungsakt ist daher grundsätzlich von allen Staatsorganen zu beachten und ihren Entscheidungen als gegeben zugrunde zu legen (st. Rspr., vgl. B VerwG 30. Januar 2003 - 4 CN 14. 01 - zu 1 der Gründe, BVerwGE 117, 351) . Die Ta t- bestandswirkung ent fällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist ( vgl. BAG 14. September 2011 - 10 AZR 466/10 - Rn. 19 mwN) . 30 31 32 33 - 10 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 11 - bb) Die de n öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnis sen zugrunde liegenden Verwaltungsakte sind von der Klägerin nicht im Wege des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage angegriffen worden. Sie sind damit bestandskräftig. cc) Die Verwaltungsakte sind nicht nichtig. (1) Nach § 113 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig - Holstein (LVwG) ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommende n Umstände offensichtlich ist. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Rechtsfolge der Nichtigkeit e i- nes Verwaltungsa kts eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, dh. mit tragenden Verfassungsprinzipien ode r der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwe r- wiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensich t- lich sein. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzune h- me n, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderu n- gen in einem so erheblichen Maß verletzt werden, dass von niemandem erwa r- tet werden kann, diesen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 - mwN) . Dag egen ist die Nichtigkeit eines Verwa l- tungsakts nicht schon deswegen anzunehmen, weil er einer gesetzlichen f rage ko m- menden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind ( BVerwG 1 7 . Okt ober 1997 - 8 C 1. 96 - zu 1 der Gründe) . Nach diesen Maßstäben waren die der Erteilung der Lehraufträge zugrunde liegenden Verwaltungsakte nicht nichtig. (a) Der Einwand der Klägerin, sie habe die ihr übertragenen Lehraufgaben nicht iSv. § 101 Abs. 1 Satz 4 HSG aF bzw. § 66 Abs. 1 Satz 3 HSG selb s t- ständig, sondern weisungsgebunden wahrgenommen, führt als solcher nicht zur Nichtigkeit der Verwaltungsakte. Für die Nichtigkeit des Verwaltungsakts kommt ätzlich - vorbehaltlich 34 35 36 37 - 11 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 12 - etwaiger Abweichungen aufgrund spezieller Rechtsvorschriften - auf den E r- lasszeitpunkt an (vgl . BVerwG 5 . April 2011 - 6 B 41. 10 - Rn. 4) . Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des jeweiligen Ve rwaltungsakts vorhersehbar war, dass die ihr dadurch übertragenen Lehrau f- gaben nicht selb st ständig wahrgenommen werden sollten. Im Übrigen läge im Falle einer tatsächlich weisungsgebundenen Tätigkeit eine lediglich unrichtige Anwendung des § 101 Abs. 1 Sat z 4 HSG aF bzw. § 66 Abs. 1 Satz 3 HSG vor. Die Rechte und Pflichten aus dem Lehrauftrag ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz oder lassen sich auf ein Gesetz zurückführen. Eine von den g e- setzlichen Regelungen abweichende tatsächliche Durchführung des Rechtsve r- hältnisses ändert nichts an der rechtswirksamen Lehrauftragserteilung. (b) Auch der zeitliche Umfang ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte führt nicht zur Nichtigkeit der Verwaltungsakte. Nach der bis zum 29. März 2007 gültigen Regelung in § 101 Ab s. 1 Satz 3 HSG aF sollten Lehrbeauftragte nebenberu f- lich tätig sein. Die Nachfolgebestimmung des § 66 HSG enthält diese B e- schränkung nicht. Selbst wenn die hauptberufliche Tätigkeit als Lehrbeauftragte nicht gestattet wäre (vgl. BAG 23. Juni 1993 - 5 AZR 248/92 - zu II 3 der Grü n- de) , wären die Verwaltungsakte bei einer Verletzung dieses Verbots nicht nic h- tig. Nach § 2 Abs. 3 der auf einem Erlass des Ministeriums für Bildung, Wisse n- schaft, Forschung und Kultur vom 16. April 2002 ( - III 241 - 3172.61) beruhe n- den Richtlinien über Lehraufträge an Hochschulen des Landes Schleswig - Holstein (LAR als die Hälfte der Lehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors u m- fassen. Nach Änderung der Leh rauftragsrichtlinien in der Fassung vom 14. J a- nuar 2008 (LAR 2008) darf der Umfang eines Lehrauftrags die Lehrverpflic h- tung einer Professorin oder eines Professors der Hochschule nicht überschre i- ten. Die entsprechende Landesverordnung über die Lehrverpflic htung an Hoc h- schulen sieht in § 7 für Professorinnen und Professoren an der Musikhochsch u- le eine Lehrverpflicht ung von 18 Semester wochen stunden vor. 38 - 12 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 13 - (aa) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatten die Lehraufträge bis zu m Wintersemester 2007/2008 eine Unterrichtst ä- tigkeit von acht bis 13,03 Semesterwochenstunden zum Gegenstand. Die Überschreitung der Vorgaben der Sollvorschrift des § 101 Abs. 1 Satz 3 HSG aF iVm. § 2 Abs. 3 LAR 2002 führte nicht dazu, dass das Festhalten an den unter deren Geltungsbereich fallenden Verwaltungsakte n schlechterdings unerträglich wäre. Ein Überschreiten der in § 2 Abs. 3 LAR 2002 genannten Zeitgrenze ist mit den der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvo r- stellungen nicht unvereinbar. Du 2 Abs. 3 LAR 2002 kommt zum Ausdruck, dass eine Überschreitung der zeitl i- chen Begrenzung nicht kategorisch unzulässig war. (bb) Soweit des Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass die nach den LAR 2008 zulässi gen Semesterwochenstunden vom Sommersemester 2008 bis zum Wintersemester 2010/2011 durchgehend überschritten worden sind (18,12 bis maximal 25,77 Semesterwochenstunden), begründet dies ebenfalls nicht die Nichtigkeit der den Lehrauftragserteilungen zugrund e liegenden Verwaltungsa k- te . Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen sind dadurch nicht in einem so erheblichen Maß verletzt worden, dass von niema n- dem erwartet werden kann, die den Lehrauftragserteilungen zugrunde liege n- den Verwa ltungsakte als verbindlich anzuerkennen. Nach den bindenden Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts hatte die Klägerin ihrerseits ein großes Interesse an einer hohen Semesterwochenstundenzahl. Zugleich bestand wä h- rend der Auslandslehrtätigkeit von Profess or O ein erhöhter Bedarf. Die in di e- sem Zusammenhang eingetretene Überschreitung der zulässigen Seme s terw o- chenstunden begründet keinen Fehler, der ein Festhalten an den Verwa l tung s- akten schlechterdings unerträglich macht. Nach der Rückkehr von Profe s sor O an die Musikhochschule zum 1. April 2011 lag der U m fang der Leh r au f tr ä ge stets unter 18 Semesterwochenstunden. (c) Die Verwaltungsakte sind auch nicht nichtig, weil § 101 HSG aF bzw. § 66 HSG gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt. Die Normen sind entgegen 39 40 41 - 13 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 14 - der Auffassung der Klägerin kein nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbotenes Einzelfallgesetz. (aa) Die Verfassungsnorm bestimmt, dass ein Gesetz, soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ei n- geschränkt werden kann, allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten muss. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung des gese tzlichen Tatbestands nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (BVerfG 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 , 2 BvR 1279/12 - Rn. 127) . (bb) Die Regelungen in § 101 HSG aF bzw. § 66 HSG sind ihrem Wortlaut nach abstrakt gefas st und werden insoweit dem Allgemeinheitsgebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG gerecht. Ihr Anwendungsbereich betrifft zwar einen eng begrenzten Personenkreis, da von vornherein nur Lehrbeauftragte an Hochschulen des Landes Schleswig - Holstein betroffen sind. Eine Individualisi e- rung der Betroffenen liegt in dieser abstrakten Begrenzung jedoch nicht. Dem Gesetzgeber war zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens die genaue A n- zahl der vom Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen Betroffenen nicht bekannt. E rst recht konnte der Gesetzgeber keine Kenntnis davon haben, welche individuellen Personen betroffen sein würden. (d) Die Nichtigkeit der Verwaltungsakte ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte die Lehraufträge individuell oder i nstitutionell des öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art und unter Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften tatsächlich ein Arbeitsverhältnis zu praktizieren. (aa) Es ist mit Treu und Glauben iSv. § 242 BGB nicht vereinbar, eine u n- re d lich erworbene Rechtsposition oder eine formale Rechtsposition im Wide r- spruch zu den zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen auszunutzen (BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 36) . Vorliegend bestehen keine durch Tatsachen begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Kl ä- gerin die Lehraufträge nur deshalb übertragen hat, um sie vom Anwendungsb e- 42 43 44 45 - 14 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 15 - reich zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften auszuschließen. Durch die B e- gründ ung öffentlich - rechtlicher Rechtsverhältnisse eigener Art im Wege eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts hat die Beklagte von der in § 101 Abs. 1 Satz 3 HSG aF bzw. § 66 Abs. 2 Satz 1 HSG allein vorgesehenen und vorgeschriebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass Lehraufträge in den Formen des öffentlichen Rechts erteilt werden. Für die Beklagte als künstler i- sche Hochschule (vgl. § 93 HSG) stand dabei die Sicherung des Lehrangebots im Vordergrund. (bb) Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie hab e auf Veranlassung der Beklagten Tätigkeiten verrichtet, die nicht mehr vom Lehrauftrag gedeckt seien, erlaubt dies keine andere Beurteilung. Nach § 7 Abs. 4 LAR 2002/2008 gehören Zusammenhangstätigkeiten wie Vorbereitung des Unterrichts, indiv i- duelle Anle itungen, Korrekturen, Teilnahme an Prüfungen, Konferenzen und dergleichen zur Lehrtätigkeit. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche genauen Tätigkeiten sie im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag erledigt hat. Die isolie r- te Darstellung von auf Veranlassung d er Beklagten ausgeübten Zusatztätigke i- ten erlaub t deshalb nicht die Beurteilung, ob sie noch dem Lehrauftrag zuz u- rechnen sind. Selbst die gelegentliche Übertragung von Aufgaben, die nicht mehr vom Lehrauftrag gedeckt sind, begründet keinen Rechtsmissbrauch . (cc) Die Nichtigkeit der Verwaltungsakte ergibt sich auch nicht aus einem institutionellen Rechtsmissbrauch. Institutioneller Rechtsmissbrauch ist gegeben, wenn ein Vertrag s- partner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Gla u- ben unvereinbaren Weise entgegen dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen (BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 4 5 ; vgl. auch BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/1 3 - Rn. 39, BAGE 154, 1 9 6; Staudinger/ Looschelders/Olzen [2015] § 242 Rn. 217; MüKoBGB/Schubert 7. Aufl. § 242 Rn. 211) . In diesem Fall ist eine Einschränkung der sich aus dem Rechtsinstitut oder der Rechtsnorm scheinbar ergebenden Rechtsfolgen geboten, w enn sie anderenfalls zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren, untragbaren E r- 46 47 48 - 15 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 16 - gebnis führen würden (BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - aaO; vgl. Palandt/Grüneberg 7 7 . Aufl. § 242 Rn. 40; Staudinger/Looschelders/Olzen aaO ; MüKoBGB/Schubert aaO Rn. 212 ) . Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass eine langjähr i- ge und tatsächlich weisungsgebundene Beschäftigung von Lehrbeauftragten aufgrund mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakte im Rahmen öffentlich - rechtlicher Rechtsverhältnisse eig ener Art zur dauerhaften Abdeckung eines erheblichen Teils des Lehr angebots einen institutionellen Rechtsmissbrauch darstellte, weil die Lehrbeauftragten nicht über dasselbe Schutznivea u verfü g- ten wie beamtete oder in ein em Arbeitsverhältnis stehende Hochs chulangehör i- ge , ergäbe sich daraus nicht die von ihr erstrebte Rechtsfolge. Ein solcher G e- staltungsmissbrauch führt in der Regel nicht na ch § 242 BGB zur Nichtigkeit der Verwaltungsakte und zum Verlust des öffentlich - rechtlichen Charakters der dadurch begr ündeten Rechtsverhältnisse . Sollen für bestimmte Personengru p- pen maßgebliche Schutzvorschriften umgangen werden, kann dies zur Folge haben, dass sich eine hieran beteiligte Person so behandeln lassen muss, wie sie bei Anwendung der umgangenen Vorschrift zu be handeln wäre. Dies b e- de u tet aber nicht , dass das zwischen den Beteiligten begründete Rechtsve r- hältnis nich tig sein muss. Die Rechtsfolge kann auch darin bestehen, dass sich bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses nur einzelne Ansprüche gegen denje nigen richten, der sich rechtsmissbräuchlich einer bestimmten Gesta l- tungsform bedient hat. Entscheidend sind der Schutzzweck der umgangenen Norm und die Frage, ob die Umgehung gerade in der Verhinderung der geset z- lich an sich vorgesehenen Begründung des ko nkreten Rechtsverhältnisses in s- gesamt oder lediglich in der Vermeidung oder Verkürzung einzelner Ansprüche liegt (vgl. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 33) . Vorliegend berührte ein unterstellter Gestaltungsmissbrauch nicht den öffentlich - rechtlichen Charakter, sondern die inhaltliche Ausgestaltung des A n- stellungsverhältnisses . Die Rechte und Pflichten in einem öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art sind nicht umfassend gesetzlich geregelt. Au s- drückliche Regelungen zum Bestandsschutz best ehen nicht. Beabsich tigt eine Hochschule, die öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnis se institutionell in geset z- 49 50 - 16 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 17 - lich nicht vorgesehen er Weise durchzuführen, verhindert sie nicht die Begrü n- dung eines an sich gesetzlich vorgesehenen Arbeitsverhältnisses. Den n das Landeshochschulrecht bezweckt gerade nicht die Begründung von privatrechtl i- chen Anstellungsverhältnissen über die Tätigkeit von Lehraufträgen . Die Reg e- lungen in § 101 Abs. 1 Satz 3 HSG aF bzw. § 66 Abs. 2 Satz 1 HSG gebie ten vielmehr , dass Lehraufträge ausschließlich in den Formen des öffentlichen Rechts erteilt werden. Dem entspricht es , dass ein öffentlich - rechtliches Anstellungsverhältnis selbst dann nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, wenn der ihm zugru n- de liegende Verwaltungs akt nichtig ist . Entschließt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Dienstverhältnis öffentlich - rechtlich und nicht priva t- rech t lich zu begründen, bleibt es auch bei einer fehlerhaften Begründung öffen t- lich - rechtlicher Natur. So ents teht bei der rückwirkenden Rücknahme einer B e- amtenernennung ein faktisches öffentlich - rechtliches Dienstverhältnis, in dem alle für die Beamten geltenden Regelungen unmittelbar oder entsprechende Anwendung finden (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - zu I 2 b ee der Gründe; vgl. auch BAG 24. April 1997 - 2 AZR 241/9 6 - zu I II 1 b bb der Gründe, BAGE 85 , 351; BVerwG 22. Februar 1996 - 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280) . Zudem kann ein nichtiges Beamtenverhältnis nicht gem äß § 140 BGB in ein Arbeitsverhältnis umgedeutet werden (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 25; vgl. auch BAG 8. De zember 1959 - 3 AZR 323/56 - zu 4 der Gründe, BAGE 8, 260) . Deshalb ist nur punktuell zu prüfen, ob dem Lehrbeauftragten in seinem öffentlich - rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art im jeweiligen Zusamme n- hang bereits nach bestehendem Recht ein angemessener Schutz eingeräumt wird. Dieser kann sich aus unions - oder verfassungsrechtlichen Gründen erg e- ben, zB ein Schutz zur Vermeidung von Missbrau ch aufeinanderfolgender befristeter Lehraufträge (vgl. dazu EuGH 13. März 2014 - C - 190/13 - [Márquez Samohano] Rn. 41 ff. ; vgl. auch BAG 15. Fe bruar 2017 - 7 AZR 143/15 - Rn. 24 ff. ) oder ein aus der Berufsfr ei heit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG abzuleite n- der Mindestbestandsschutz (vgl. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133; BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 51 52 - 17 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 18 - 143/15 - Rn. 35 mwN) . Sollte dies nicht der Fall sein, schließt sich die Prüfung an, ob der Schutzzweck der umgange nen Norm deren Anwendung auf das öffentlich - rechtliche Rechtsverhältnis gebietet. Diese Fragen sind jedoch vom Streitgegenstand der Klage nicht erfasst. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin als unangemessen gering beurteilte Vergütung für ihre Lehr tätigkeit als Lehrbeauftragte. Deshalb muss der Senat nicht entscheiden, ob in der Verg ü- tung des Lehrauftrags eine sachwidrige Ungleichbehandlung iSd. Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Professoren oder wissenschaftlichen Mitarbeitern zu sehen ist (vgl. BV erwG 17. Dezember 2009 - 2 C 69. 08 - Rn. 14 ff.) . (2) Die Verwaltungsakte sind auch nicht nach § 113 Abs. 2 Nr. 6 LVwG wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. (a) Die Regelung entspricht § 138 Abs. 1 BGB, nach dem ein Rechtsg e- schäft, das gegen die g uten Sitten verstößt, nichtig ist ( vgl. BT - Drs. 7/910 S. 64 zu § 44 VwVfG) . Ein Verwaltungsakt ist danach sittenwidrig, wenn er nach se i- nem aus Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entne h- menden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts - und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH 19. Dezember 2017 - XI ZR 152/17 - Rn. 24 mwN) . (b) Die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien als öffentlich - rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art durch Verwaltungsakt ve r- stößt weder nach Inhalt oder Zweck gegen die guten Sitten noch erlaub t sie ein sittenwidriges Handeln. Die Beklagte hat bei der Erteilung der Lehraufträge die nach dem jeweils geltenden Hochschulrecht allein vorgesehene Rechtsform des öffentlich - rechtli chen Rechtsverhältnisses eigener Art begründet. f) Die Rechtsbeziehungen der Parteien weisen auch nicht deshalb die Rechtsnatur eines Arbeitsverhältnisses auf, weil die Beklagte mit der Klägerin zusätzlich zum Lehrauftrag Honorarvereinbarungen geschlosse n hat. aa) Die Honorarver einbarungen zielten auf die Begründung von Rechtsve r- hältnissen als freie Mitarbeiterin. Gegenstand der Honorarvereinbarungen w a- 53 54 55 56 57 - 18 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 - 19 - ren Aufgaben im Bereich von Regie, Projektleitung und Regieassistenz für sog. ie mit den Studierenden durchgeführt wurden und in deren Rahmen diese teilweise auch Prüfungen ablegten. Die Honorarvereinb a- rungen räumten der Beklagten keinerlei Weisungsrechte ein. Hinsichtlich der späteren Durchführung der Vereinbarungen hat das Landesa rbeitsgericht keine Tatsachen festgestellt, die auf einen einer selb st ständigen Tätigkeit entgege n- stehenden Grad der persönlichen Abhängigkeit der Klägerin schließen lassen. bb) Die zeitweilige Parallelität von Lehrauftrag und freiem Mitarbeiterve r- hältnis ist rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, da ander e nfalls in u n- zulässiger Weise die verfassungsrechtlich verbürgte Vertragsfreiheit der Parte i- en (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) beschnitten würde. Denn es stände nicht länger in ihrer Rechtsmach t, neben einem bereits bestehenden Rechtsverhäl t- nis ein Dienstverhältnis zu begründen. Für eine derartige Einschränkung der Vertragsfreiheit, die sich in der Praxis nicht nur zu l asten der Beklagten, sondern auch zu l asten der Klägerin auswirkte, fehlt es an der erforderlichen Recht s- grundlage (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 792/16 - Rn. 30 mwN ) . B. Die Beklagte ist der Klägerin nicht zum Schaden sersatz verpflichtet. Der darauf gerichtete Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, jedoch u n- begründet. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. 1. Mit dem Antrag begehrt die Klägerin die Feststellung, die Beklagte sei im Wege des Schaden s ersatzes verpflichtet, sie finanziell so zu stellen, als sei sie bei ihr seit dem 1. Oktober 2009 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. 2. In dieser Fassung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zudem liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Der Antrag richtet sich auf die Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagt en und damit eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Da die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung in Abrede stellt, hat die Klägerin ein rechtliches 58 59 60 61 62 - 19 - 9 AZR 531/17 ECLI:DE:BAG:2018:080518.U.9AZR531.17.0 Interesse an der begehrten Feststellung. Der Vorrang einer Leistungsklage steht dem nicht entg egen, da die Klägerin reklamiert, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei noch nicht beend et, sodass der von ihr geltend gemachte Schaden der Höhe nach noch nicht feststeht. II. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpfli chtet, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes finanziell so zu ste l- len, als stände sie seit dem 1. Oktober 2009 in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis zur Beklagten. Zwischen den Parteien bestand in der streitgegenständl i- chen Zeit durchgehend ein öffe ntlich - rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. An diesen Befund ist der Senat aufgrund der Tatbestandswirkung der der Erte i- lung der Lehraufträge zugrunde liegenden bestandskräftigen Verwaltungsakte gebunden. Für einen Anspruch der Klägerin auf Schadenser satz unter dem G e- sichtspunkt, die Beklagte habe ihr zu Unrecht den Abschluss eines unbefrist e- ten Arbeitsver trags vorenthalten, verbleibt somit kein Raum. Entsprechendes gilt für die Tätigkeiten, die die Klägerin aufgrund der Honorarvereinbarungen als freie Mitarbeiterin geleistet hat. C. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Weber Zimmermann Frank Neumann - Redlin 63 64
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