Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. November 2018 Neunter Senat - 9 AZR 327/18 - ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 I. Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel Urteil vom 5. September 2017 2 Ca 365/17 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 11. April 2018 - 15 Sa 1418/17 - Entscheidungsstichwort e : Tägliche Höchstarbeitszeit für Rettungssanitäter - Begriff der Zuwendung iSv. § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 327/18 15 Sa 1418/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. November 2018 URTEIL Jatz , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Suckow und Zimmermann sowie den ehrenamtlic hen Richter Vogg und die ehrenamtliche Richterin Pielenz für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 327/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 11. April 2018 - 15 Sa 1418/17 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird d as Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 5. Sep - tember 2017 - 2 Ca 365/17 - abgeändert. 3. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 3 ArbZG iVm. Abschn. B des Anhangs zu § 9 TVöD (VKA) verpflichtet ist, inne r- halb der von der Beklagten für den Rettungsdienst a n- geordneten Schichten eine täglich zehn Stunden übe r- schreitende Arbeitszeit abzuleisten. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parte ien streiten über die Verpfli chtung des Klägers, Dienste mit ei ner täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden zu leisten. Der Kläger ist seit dem 1. Februar 2010 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Mitarbeiter im Rettungsdienst beschäftigt. Alleinige G e- sellschafterin der Beklagten ist die H Kliniken GmbH. Deren Gesel l schaft s a n te i- le werden zu 100 % vom Landkreis H gehalten, der auf seinem G e biet Tr ä ger des bodengebundenen Rettungsdienstes ist. Die Beklagte ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Sie führt den bodengebundenen Rettungsdienst im Landkreis H nach Maßgabe eines mit dem Landkreis geschlossenen Ve r trags vom 22. Juni 2011 durch. In d em Vertrag heißt es ua.: § 1 Vertragsgegenstand (1) Die RHG übernimmt die Durchführung des bodeng e- bundenen Rettungsdienstes (außer Wasserrettung s- dienst) im Landkreis H nach Maßgabe aller j e weils gültigen rettungsdienstlichen und sonstig en Vo r- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 327/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 - 4 - schriften und Normen (einschließlich Verwa l tung s- vorschriften, behördlichen Anordnungen sowie Runderlassen und Empfehlungen der zuständigen Behörden). Der Rettungsdienst umfasst die bedarf s- gerechte und flächendeckende Notfallrettung von Personen, den qualifizierten Krankentransport sowie die Durchführung von Maßnahmen bei Schadense r- eignissen mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BbgRettG. (2) Der Landkreis stellt die zur Erfüllung des Rettung s- di enstes notwendige Anzahl von Rettungswachen und die notwendige Ausstattung der Rettungsw a- chen - einschließlich der erforderlichen Fahrzeuge - der RHG ohne weitere Kosten zur Verfügung. Hie r- unter fallen sämtliche sächlichen Ausstattungen und dem Rettungsdie nst zugeordneten Fahrzeuge, die von dem bisherigen Betreiber des Rettungsdien s- tes - i n dem Zustand, in dem diese sich im Zeitpunkt der Übernahme befinden - ab Vertragsbeginn übe r- § 2 Pflichten der RHG (1) Die RHG ist verpflichtet, die Rettungswachen nach Maßgabe des Rettungsdienstbereichsplanes zu b e- treiben und zu unterhalten. Hierzu gehören neben der Stellung des erforderlichen Personals und d er Durchführung der Einsätze u. a. die Unterhaltung, Versicherung, Wartung, Reparatur und Instandha l- tung der Wachen, des gesamten notwendigen Fuh r- parks sowie der medizinischen und technischen Ausstattung der Rettungswachen einschließlich der jeweiligen Ersatzbeschaffung. § 4 Rechte des Landkreises (6) Zuständig für den Einzug der Gebühren nach der Rettungsdienstgebührensatzung ist der Landkreis. Die RHG hat keine Inkassovollmacht. Sollten Gebü h- ren bei der RHG eingehen, so sind diese unverzü g- lich an den Landkreis weiterzuleiten. - 4 - 9 AZR 327/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 - 5 - § 5 Entgelte (1) Die Entgeltkalkulation hat den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen; zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind dies die Ve r- ordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffen t - lichen Aufträgen vom 21.11.1953 (BAnz. Nr. 244 - VO PR 30/53 - zuletzt geändert durch d ie VO PR Nr. 1/89 vom 13.06.1998 [richtig 1989] (BGBl. I S. 1094) und die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur VO PR 30/53). Der Landkreis erstattet der RHG die für die Durchführung des Re ttungsdienstes nach Ma ß- gabe dieses Vertrages angefallenen notwendigen Selbstkosten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft individualvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vere i- nigung der kommu nalen Arbeitgeberverbände (TVöD [ VKA ] ) in der jeweils gült i- gen Fassung A nwendung. Im Anhang zu § 9 TVöD ( VKA ) ist unter Abschn. B bestimmt: B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen (1) 1 Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Lei t- stellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD: 2 Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftsze i- ten und der Vollarbeit szeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3 Die Summe aus Vo l l - arbeits - und Bereitschafts zeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4 Bereit - schaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5 Bereit - schaftszeiten w erden zur Hälf t e als tarifliche Arbeit s- zeit gewertet (faktorisiert). 6 Bereitschaftszeiten we r- den innerhalb von Beginn und Ende der regelmäß i- gen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewi e- sen. 4 - 5 - 9 AZR 327/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 - 6 - (2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen. (3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeit s- zeit bleiben im Übrigen unberührt. Der Kläger ist im Bereich der Rettungswachen F und B tätig. Die B e- klagte teilt ihn regelmäßig zu Schichten im Rettung s dienst mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden und bis zu zwölf Stunden ein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anordnung von Schichtze i- ten mit einer t äglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden verstoße gegen § 3 Satz 2 ArbZG. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abweichung von der dort geregelten täglichen Hö chstarbeitszeit lägen nicht vor. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Relevanz - zuletzt beantragt festzustellen, dass er ni cht nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 3 ArbZG iVm. Abschn. B des Anhangs zu § 9 TVöD ( VKA ) verpflichtet ist, innerhalb der von der Bekla g- ten für den Rettungsdienst angeordneten Schichten eine täglich zehn Stunden überschreitende Arbeitszeit abz u- lei s ten . Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass sie nach § 7 Abs. 2 Nr . 4 und Abs. 3 Satz 3 ArbZG iVm. Abschn. B des A n- hangs zu § 9 TVöD ( VKA ) berechtigt sei, Schichtzeiten bis zu zwölf Stunden täglich anzuordnen . Sie finanziere die Kosten ihres Betriebs überwiegend durch Zuwendungen im S inne des Ha ushaltsrechts. In diesem Zusamm e n hang hat sie behauptet, ihre Ausla gen zu 95 % mit Zuwendungen des Landkreises H z u decken. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. 5 6 7 8 9 - 6 - 9 AZR 327/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das L andesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgericht s zu Unrecht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist nicht b e- rechtigt, dem Kläger Schichtzeiten im Rettungsdienst zuzuweisen, die eine tä g- li che Arbeitszeit von zehn Stunden über schreiten . A. Der Feststellungsantrag ist in der gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung (vgl. BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 16, BAGE 153, 271) zulässig. I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 3 ArbZG iVm. Abschn. B des Anhang s zu § 9 TVöD ( VKA ) ve r- pflichtet ist, innerhalb der von der Beklagten für den Rettungsdienst angeordn e- ten Schichten eine täglich zehn Stunden überschreitende Arbeitszeit abzulei s- ten. Es geht ihm nicht darum, für sämtliche denkbaren Fälle feststellen zu la s- sen, nicht länger als täglich zehn Stunden arbeiten zu müssen. Der Klageantrag bezieht sich auf die den Anlass für die Klage bildende, konkret behauptete Form des Verstoß es gegen § 3 Satz 2 ArbZG. D er Kläger stellt darauf ab, die Beklagte dürfe keine von § 3 Satz 2 ArbZG abweichende Arbeitszeit festle gen , weil die Voraussetzungen für die Anordnung einer täglich en Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 u nd Abs. 3 Satz 3 ArbZG iVm. A b- schn. B des Anhang s zu § 9 TVöD ( VKA ) nicht vorlägen. Weitere ggf. erst kün f- tig eintretende Fallkonstellationen sollen von dem Feststellungsantrag nicht e r- fasst werden. II. Mit diesem Inhalt ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festste l- lungsinteresse gegeben. D er angestrebte Entscheidungsausspruch ist trotz se i- ner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Verpflichtung des Klägers zu r Teilnahme an den bis zu zwölf Arbeitsstunden umfass enden Schichten beizulegen und insoweit weitere Prozesse zwischen 10 11 12 13 - 7 - 9 AZR 327/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 - 8 - ihnen zu vermeiden. Dies rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 22. M ärz 2018 - 6 AZR 834/16 - Rn. 15 ) . B. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger ist nic ht verpflichtet, die von der Beklagten angeordneten Schichten im Rettungsdienst abzuleisten, soweit sie abweichen d von § 3 Satz 2 ArbZG eine tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden überschreiten. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann die Beklag te die Anordnung von Schichtzeiten bis zu zwölf Stunden nicht auf § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 3 ArbZG iVm. Abschn. B des Anhang s zu § 9 TVöD ( VKA ) stützen . I. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten we r- den. § 3 ArbZG ist ein Verbotsgesetz iSv. § 134 BGB (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 1 29/16 - Rn. 30 mwN , BAGE 156, 157) , das den Arbeitnehmer vor Überforderung durch übermäßige zeitliche Inanspruchnahme schützen soll. Die Vorschrift begründet ein gesetzliches Beschäftigungsverbot, aufgrund dessen es dem Arbe itgeber untersagt ist, Arbeitsleistungen in einem die gesetzlichen Höchstgrenzen übersteigenden Umfang anzuordnen oder entgegenzunehmen (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 33, aaO) . Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind arbeitszeitrechtlich Arbeitszeit ( vgl. BA G 19. November 2014 - 5 AZR 1101 /12 - Rn. 16, BAGE 150, 82) . Sie müssen bei der Berechnung des zulässigen U m- fangs der Arbeitszeit in vollem Umfang und nicht nur im Umfang des tatsächl i- chen Arbeitseinsatzes berücksichtigt werden (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 10 AZR 543/09 - Rn. 18, BAGE 135, 34) . II. Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entspr e- chende n Zeitausgleich gewährleistet wird, kann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG in einem Tarifvertrag oder aufg rund eines Tarifvertrags in einer Betriebs - oder Dienstvereinbarung ua. zugelassen werden, die Regelung des § 3 ArbZG über 14 15 16 - 8 - 9 AZR 327/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 - 9 - die zulässige werktägliche Arbei tszeit bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesen t- lichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG hat eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung zw i- schen nicht t arifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tari f- vertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sin ne des Haushaltsrechts decken. III. Im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der privatrechtlich org a- nisierten, nicht tarifgebundenen Beklagten findet § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG b e- reits deshalb keine Anwendung, weil die Beklagte die Kosten ihres Betriebs nicht überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts deckt. Das Landesarbeitsgericht hat das Entgelt, das der Landkreis H aufgrund des Ve r- trags vom 22. Juni 2011 als Gegenleistung für die Erbringung des b o deng e- bundenen Rettungsdienstes a n die Beklagte zahlt, rechtsfehlerhaft als eine so l- che Zuwendung qualifiziert. 1. § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG geht seinem Wortlaut nach von dem Begriff im Sinne des Ha ushaltrechts . Danach erlaubt nicht der Erhalt jedweder, sondern nur best immter öffentlicher Mittel - namentlich von - eine einzelvertragliche Bezu g- nahme auf tarifvertragliche Abweichungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ArbZG (vgl. Anzinger/Koberski ArbZG 4. Aufl. § 7 Rn. 92; Baeck/Deutsch ArbZ G 3. Aufl. § 7 Rn. 131; Pfeiffer in Hahn/Pfeiffer/Schubert Arbeitszeitrecht 2. Aufl. § 7 ArbZG Rn. 83) . a) Der Begriff der Zuwendung im Sinne des Haushaltsrechts ist ra h- men mäßig in § 14 HGrG sowie für den Bund in § 23 BHO und für die Länder in den entsprechenden landesrechtlichen Haushaltsordnungen bestimmt. Nach § 23 BHO und dem inhaltsgleichen § 23 der Landeshaushaltsordnung des La n- 17 18 19 - 9 - 9 AZR 327/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 - 10 - des Brandenburg (LHO) werden Zuwendungen als Ausgaben und Verpfli c h- tungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundes - bzw. Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke definiert. Zuwendungen dürfen danach nur veranschlagt werden, wenn der Bund bzw. das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Z u- wendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Eine nähere Konkretisierung des Begriff s der Zuwendung im haushaltsrechtl i- chen Sinne nehmen die Allgemeine n Verwaltungsvorschriften (VV) zu d en H aushaltsordnung en durch Positiv abgrenzungen sowie durch Negativabgre n- zungen zu anderen Leistungen vor (vgl. von Lewinski/Burbat BHO § 23 Rn. 8) . Nach der VV Nr. 1.1 zu § 23 BHO/LHO können Zuwendungen sowohl zwec k- gebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuld endiensthilfen als auch andere nicht rückzahlbare Leistung en sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Lei stungen sein. Keine Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne sind hingegen nach der VV Nr. 1.2 zu § 23 BHO/LHO ua. Entgelte aufgrund von öffentlichen Aufträgen (VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO) bzw. Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen (VV Nr. 1.2.4 zu § 23 LHO) . Zu den öffentlichen Aufträgen zählen insbesondere Kauf - , Miet - , Pacht - , Werk - und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung des Bundes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung gegenübersteht ( Nr. 1 der A n- lage zur VV Nr. 1.2.4 zu § 23 BHO ) . b ) Zuwendungen sind danach von E ntgelten aus einem öffentlichen Au f- trag abzugrenzen. Im Falle eines öffentlichen Auftrags ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch tatsächlich zu erbri n- gen. Im Unterschied dazu stellt eine Zuwendung die Gewährung wir tschaftlicher Vorteile in Form von Geldleistungen zur Erreichung eines im Allgemeininteresse liegenden Zwecks dar, ohne dass der verfolgte Zweck und die gewährten Vo r- teile ein marktkonformes Geschehen widerspiegeln. Bei einer Zuwendung kommt es vorrangig d arauf an, dass die Fördermittel zweckentsprechend ei n- gesetzt werden, ohne dass eine einklagbare Leistungspflicht besteht (vgl. OLG Düsseldorf 11. Juli 2018 - VII - Verg 1/18 - zu II 2 a der Gründe) . Zuwendungen 20 - 10 - 9 AZR 327/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 - 11 - iSv. § 7 Abs. 3 Satz 3 ArbZG können somit nicht aufgrund gegenseitiger Ve r- träge, in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird, gewährt werden (vgl. Anzinger/Koberski ArbZG 4. Aufl. § 7 Rn. 92 ; vgl. auch zur insoweit inhaltsgleichen Norm des § 22 Abs. 2 TzBfG : APS/Backhaus 5. Auf l. TzBfG § 22 Rn. 12; HK - TzBfG/ Boecken 5. Aufl. § 22 Rn. 19) . Bei einem Lei s- tungsaustausch zur Deckung eines Beschaffungsbedarfs der öffentlichen Hand gegen Entgelt liegt mithin ein der Annahme einer Zuwendung entgegenstehe n- der öffentlicher Auftrag vor. c ) Dieses Verständnis liegt entgegen der Annahme des Landesarbeits - gerichts auch dem Zuwendungsbegriff des § 2 Nr. 52 der durch den Minister des Innern des Landes Brandenburg erlassenen Verordnung über die Auf - stellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden (KomHKV) vom 14. Februar 2008 (GVBl . II [Nr. 3] S. 14) idF vom 15. Februar 2018 (GVBl . II [Nr. 15]) zugrunde. Diese Bestimmung verwendet den Fachbegriff in seinem haushaltsrechtlichen Kontext und unterscheidet ebenso wie die VV Nr. 1.1 zu § 23 BHO/LHO zwischen Zuweisungen (Finanzhilfen innerhalb des öffentlichen Bereichs) und Zuschüssen (Finanzhilfen an den unternehmerischen oder privaten Bereich). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Begriff der Zuwendung durch die KomHKV für das kommunale Haushaltsrecht ein von § 23 LH O abweichender Bedeutungsgehalt beigemessen werden sollte. 2. Daran gemessen sind die aufgrund des Vertrags zur Durchführung des Rettungsdienstes im Landkreis H vom 22. Juni 2011 gezahlten Entgelte nich t als Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Die Vertragsparteien haben aufgrund eines konkreten Beschaffungsinteresses des Landkreises eine bestimmbare Leistungspflicht der Beklagten (Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes nach den vertraglich vereinbarten Maßgaben) gegen Entgelt vereinbart. Dabei stellt das Entgelt die synallagmat i- sche Gegenleistung für die Durchführung des bodengebundenen Rettung s- dienstes dar (vgl. zur Einordnung von Verträgen über Rettungsdienstleistungen i- chen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, als 21 22 - 11 - 9 AZR 327/18 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.9AZR327.18.0 öffentliche Dienstleistungsauftr äge EuGH 10. März 2011 - C - 274/09 - [Privater Rettungsdienst und Krank entransport Stadler] Rn. 22, 24; vgl. auch EuGH 29. April 2010 - C - 160/08 - [Kommission/Deutschland] Rn. 131) . Nach § 5 des Vertrags hat die Entgeltkalkulation den jeweils geltenden preisrechtlichen Vo r- schriften zu entsprechen. Hierzu haben die Vertragspar teien ausdrücklich auf die Preisvorschriften für öffentliche Aufträge (VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 idF der VO PR Nr. 1/89 vom 13. Juni 1989 [BGBl. I S. 1094] und die Leitsätze für die Preisermittlung au f- grund von Selbstkosten - LSP - [Anlage zur VO PR 30/53]) Bezug genommen. Der Landkreis H erstattet der Beklagten die für die Durchführung des b o de n g e- bundenen Rettungsdienstes angefallenen notwendigen Selbstkosten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO . Kiel Suckow Zimmermann Vogg Pielenz 23
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