Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 2015 Neunter Senat - 9 AZR 125/14 - ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 I. Arbeitsgericht Siegen Urteil vom 23. Mai 2013 - 1 Ca 1326/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 12. November 2013 - 9 Sa 973/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Tarifauslegung - Anspruch auf Altersteilzeit Bestimmung en : BGB § 315 Abs. 1 ; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; Tarifvertrag Altersteilzeit zw i- schen der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs - Vereine und der Vereinten Dienstleist ungsgewerkschaft ver.di vom 21. Februar 2011 ATZ) Präambel, §§ 1, 2, 3 , 4 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 125/14 9 S a 973/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Juni 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgeric ht Krasshöfer und - 2 - 9 AZR 125/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 - 3 - Dr. Suckow sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Leitner und die ehrenamtl i- che Richterin Frank für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12 . November 2013 - 9 Sa 973/13 - aufgeh oben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Der am 9. Mai 1955 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1992 bei der Beklagten tätig , zuletzt als amtlich anerkannter Sachverständiger in einer 38,5 - Stunden - Woche. Die Parteien wenden auf ihr Arbeitsverhältnis den Tari f- vertrag Altersteilzeit zwischen d er Tarifgemeinschaft Technischer Überw a- chungs - Vereine und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 21. Februar 2011 (TV ATZ) an , mit dem der Tarifvertrag Altersteilzeit vom 29. Juni 2005 fortgeführt wird . Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 stellt e der Kl ä- ger gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2018. Die Arbeitsphase sollte am 1. Oktober 2011 beginnen und am 31. Januar 2015 enden. Da ran sollte sich die Freistellungs phase anschließen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27. März 2012 den Abschluss ein es Altersteilzeitarbeitsvertrag s mit dem Kläger ab. Sie berief sich darauf, für eine erfolgreiche Marktbearbeitung benötige sie gute Mitarbeiter in ausreichender Zahl. Zudem sei es schwieriger geworden, 1 2 - 3 - 9 AZR 125/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 - 4 - neue Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu gewinnen. Diese Situation werde sich in den nächsten Jahren noch deutlich verschärfen. Im TV ATZ heißt es, soweit maßgeblich, wie folgt: Präambel Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, dass der Tari f- vertrag Altersteilzeit (Tarifmodul) vom 29.06.2005 fortg e- führt wird. Dieser Tarifvertrag gilt nur für die nach dessen Inkrafttr e- ten abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge. Die vor Inkrafttret en dieses Tarifvertrages abgeschloss e- nen Altersteilzeitarbeitsverträge, die auf der Grundlage der bis dahin geltenden tariflichen Regelungen der RWTÜV Gruppe (alt), der betrieblichen Regelungen der TÜV NORD GRUPPE (alt) oder auf Grundlage des bis zum 31.12 .2009 maßgeblichen Tarifvertrages zur Altersteilzeit abgeschlossen worden sind, werden unverändert fortg e- führt. Der Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen ist freiwi l- lig. Wenn Altersteilzeitvereinbarungen abgeschlossen werden, sind die Bestimmungen dieses Tarifvertrages Altersteilzeit maßgebend. Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien den nachfolgend aufgeführten Tarifvertrag Altersteilzeit vereinbart: § 1 Geltungsbereich 3. persönlich: für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden Mitarbeiter genannt), die zum Zeitpunkt des Inkraf t- tretens dieses Tarifvertrages in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mit denen nach Inkraf t- t reten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeit s- vertrag abgeschlossen wird. 3 - 4 - 9 AZR 125/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 - 5 - § 2 Voraussetzungen der Altersteilzeit Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren (vor Beginn der Altersteilzeit) mi n- destens 1.080 Kalendertage eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeit s- zeit von mindestens 35 Stunden ausgeübt haben, können mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung (Alterstei l- zeitarbeitsverhältnis) vereinbaren. Mit diesen Mitarbeitern können Altersteilzeitarbeitsvertr ä- ge abgeschlossen werden, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen und dies mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 des Altersteilzei t- gesetzes im Einklang steht. Wenn betriebliche Gründe dagegen stehen, wird der Betriebsrat durc h den Arbeitg e- ber hierüber informiert. § 3 Antrag Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertra - ges ist beim Arbeitgeber schriftlich zu stellen. Innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang des Antrages hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen, ob er dem Antrag entspricht. Der Arbeitgeber unterrichtet den zuständigen Betriebsrat namentlich über die gestellten, genehmigten und/oder eventuell geänderten Anträge auf Altersteilzeit. § 4 Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf - sofern dem Mita r- beiter nicht vorher eine ungeminderte Leistung nach § 2 zusteht - die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht unter - und zehn Jahre nicht überschreiten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen tariflichen A n- spruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeits vertrags. 4 - 5 - 9 AZR 125/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 - 6 - Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot vom 25. Mai 2011 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2018 mit einer Arbeitsphase vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2015 und an schließender Freizeitph a- se anzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen sei für den A r- beitgeber freiwillig. Zudem st ü nden dem Begehren des Klägers betrie bliche B e- lange entgegen. Es sei schwieriger geworden, neue Mitarbeiter mit entspr e- chender Qualifikation zu gewinnen und die Stelle des Klägers nachzubesetzen. Auch werde der Kläger als guter Mitarbeiter weiter benötigt. Das Arbeitsgericht hat die Klage ab gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 18. Februar 2014 ( - 9 AZN 1350/13 - ) zugelassene n Revision verfolgt der Kläger seinen Klagea n- trag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Mit der Begründung, der Arbei t- geber sei nach dem TV ATZ grundsätzlich nicht verpflichtet , Altersteilzeita r- beitsverträge auf Verlangen der Arbeitnehmer abzuschließen, durfte das La n- desarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Aufgru nd der festgestellten Tats a- chen kann der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob dem Alterstei l- zeitverlangen des Klägers betriebliche Belange entgegenstanden und ob die Beklagte sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags erme s- 5 6 7 8 - 6 - 9 AZR 125/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 - 7 - sens fehlerfrei ablehnte. Die Beklagte k önnte entgegen der Auffassungen der Vorinstan zen nach § 2 Abs. 1 TV ATZ verpflichtet sein, das Angebot des Kl ä- gers vom 25. Mai 2011 anzunehmen , mit ihm einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell für die Zeit vom 1 . Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2018 abz u- schlie ßen . I. Die Parteien wenden nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts den TV ATZ auf ihr Arbeitsverhältnis an. II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet der TV ATZ grundsätzlich einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, aus der Präambel und aus § 1 Nr . 3 Satz 1 TV ATZ folge, dass der Abschluss von Altersteilzeitarbeitsve r- trägen für den Arbeitgeb er freiwillig sei und er frei entscheiden dürfe, ob er mit einem Arbeitnehmer die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzei t- arbeitsverhältnis vereinbaren wolle. Die Freiwilligkeit werde du rch § 1 Nr. 3 Satz 1 TV ATZ klargestellt. Danach gelte der TV ATZ nur für die Arbeitnehmer, mit denen nach Inkraf ttreten dieses Tarifvertrag s ein Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen werde. Da mit sei § 2 TV ATZ, der nach seinem Wortlaut einen Anspruch begründe, schon nicht anwendbar. 2 . Diese Auslegung hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. a) Zunächst hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, dem Hinweis auf die Freiwilligkeit des Abschlusses von Altersteilzeitarbeitsverträgen in Abs. 4 der Präambel des TV ATZ könnten mehrere Bede utungen beigeme s- sen werden. Denn es heißt dort nicht, der Abschluss von Altersteilzeitarbeit s- ve r trägen sei für den Arbeitgeber freiwillig. Deshalb sind mehrere Auslegungen möglich. So könnte auch gemeint sein, der Abschluss sei für den Arbeitnehmer freiwil lig. Ebenso ist es möglich, dass die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck 9 10 11 12 13 - 7 - 9 AZR 125/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 - 8 - bringen woll t en, es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen. b) § 1 Nr . 3 Satz 1 TV ATZ lässt ebenso wenig die Auslegung zu, es gebe gr undsätzlich keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Diese Tarifvorschrift schränkt den Anwendungsb e- rei ch des TV ATZ und damit sei nes § 2 nicht auf die Arbeitnehmer ein, die b e- reits einen Altersteilzeitarbeit svertrag abgeschlossen haben. § 1 Nr . 3 Satz 1 TV ATZ bestimmt lediglich den zeitlichen Geltungsbereich des TV ATZ und ko r- respondiert insowei t mit Abs. 2 seiner Präambel. Danach soll der TV ATZ in der Fassung vom 21. Februar 2011 nur für die Arbeitnehmer Anwendung finden, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach s einem Inkrafttreten begründet wird . Für bereits abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsver träge soll gemäß Abs. 3 der Pr äambel des TV ATZ der bis zum 31. Dezember 20 09 geltende TV ATZ vom 29. Juni 2005 Anwendung finden. Diese Regelung zum zei tlichen Geltungsb e- reich in Abs. 2 der Präambel des TV ATZ wiederholt § 1 Nr . 3 Satz 1 TV ATZ lediglich. c) Schließlich steht § 2 Abs. 2 TV ATZ der Auslegung entgegen, der A r- beitgeber dürfe freiwillig und damit nach Belieben entscheiden, ob er mit einem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abschließt. Danach können A l- tersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenste hen und die Überlastquote des § 3 Abs. 1 Nr . 3 AltTZG nicht überschritten ist (negative Anspruchsvoraussetzungen) . Diese Anspruchsb e- schränkungen wären sinnlos, wenn der Arbeitgeber ohnehin frei über den A b- schluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen entscheiden dürfte. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, wenn die Tarifvertragsparteien einerseits, wie hier in den §§ 4 bis 13 TV ATZ , detailliert rege lten , welchen Inhalt Altersteilzeitarbeitsve r- hältnisse habe n sollen, ander erseits aber deren Umsetzung in das Belieben des jeweiligen Arbeitgebers gestellt hätten ( zu diesem Argument vgl. BAG 20. Januar 2009 - 9 AZR 677/0 7 - Rn. 48, BAGE 129, 131) . 14 15 - 8 - 9 AZR 125/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 - 9 - I II. Die weiteren tariflichen Anspruchsvoraussetzungen könn t en erfüllt sein. 1. (§ 3 Abs. 1 TV ATZ) . 2. Die Dauer des begehrten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses überschreitet nicht die Höchstfrist von zehn Jahren (§ 4 Abs. 1 TV ATZ ) . Der Kläger war bei der Beklagten in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit minde s- tens 1 . 080 Kalendertage in Vollzeit beschäftigt (§ 2 Abs. 1 TV ATZ ) . 3. Die Beklagte macht keine drohende Überschr eitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ iVm . § 3 Abs. 1 Nr . 3 AltTZG geltend. 4. Betriebliche Gründe , die der Altersteilzeit des Kläger s entgegenste hen könnten ( § 2 Abs. 2 TV ATZ ) , hat die Beklagte bisher nicht ausreich end vorg e- tragen. a) Die Beklagte beruft sich darauf, es sei schwieriger geworden, neue Mi t- arbeiter mit entsprech ender Qualifikation zu gewinnen und die Stelle des Kl ä- gers nachzubesetzen. Auch werde der Kläger als guter Mitarbeiter weiter ben ö- tigt. b) Das Argument, der Kläger werde als guter Mitarbeiter weiter benötigt, trägt nicht. Das allgemeine Interesse des Arbe itgebers an Vertragskontinuität begründet keinen Ablehnungsgrund (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - Rn. 58) . Der pauschale Vortrag, die Nachbesetzung sei schwierig, ist nicht au s- reichend substanz iiert. Allerdings ist der Beklagten nicht durch einen r ichterl i- chen Hinweis Gelegenheit gegeben worden, diesen Vortrag zu substan z iieren und die der Altersteilzeit gegebenenfalls entgegenstehenden betrieblichen B e- lange zu konkretisieren. Nach Auffassung beider Vorinstanzen kam es hierauf nicht an, da sie schon ein en tarifliche n Anspruch verneint haben . Das Arbeit s- gericht hat die Parteien bereits in de r mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass der Abschluss von Altersteilzeita r- beitsverträgen freiwillig sei . Der Beklagten ist daher Gel egenheit zu geben, i h- 16 17 18 19 20 21 22 - 9 - 9 AZR 125/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 - 10 - ren Vortrag zu den entgegenstehenden betrieblichen Belangen zu konkretisi e- ren. 5. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Ablehnung der Beklagten billigem Ermessen gemäß § 315 BGB widerspricht. a) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ können Arbeitnehmer , die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit n die Tarifve r- tragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneing e- schränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen b illigen Ermessens iSv. § 315 Abs. 1 BGB überprüft ( BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 2 b der Gründe ; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ; 26. Juni 2001 - 9 AZR 244/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 98, 114 ; 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 96, 363 ) . b) Die Prüfung der angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte, die dazu die U m- stände des Einzelfalls abzuwägen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es spricht d eshalb viel dafür, dass die Überprüfung der E r- messensentscheidung des Arbeitgebers durch das Tatsachengericht nur einer eingeschränkt en Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt , nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff billiges Ermessen verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen z u- grunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist ( BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00 - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 99, 274; für uneing eschränkte Überprüfung : BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80 ; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55) . 23 24 25 - 10 - 9 AZR 125/14 ECLI:DE:BAG:2015:230615.U.9AZR125.14.0 c) Das Landesarbeitsgericht hat aus seiner Sicht konse quent nicht g e- prüft, ob die Ablehnungsentscheidung der Beklagten billigem Ermessen en t- sprach. Zwar kann das Revisionsgericht dennoch eine eigenständige Erme s- sensüberprüfung vornehmen, wenn der Tatsachenstoff vom Landesarbeitsg e- richt abschließend festgestel lt worden ist. Hieran fehlt es vorliegend, da es aus Sicht des Landesarbeitsgerichts hierauf nicht ankam und es deshalb auch keine abschließenden Feststellungen getroffen hat. Dies wird es nach Erteilung einer entsprechenden Auflage gegenüber den Parteien nachzuholen haben. Brühler Suckow Krasshöfer Frank Leitner 26
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