Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juni 2018 Neunter Senat - 9 AZR 564/17 - I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 4. Januar 2017 - 54 Ca 8593/16 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 13. Juli 2017 - 18 Sa 81/17 - Entscheidungsstichwort : ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 564/17 18 Sa 81/17 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Juni 2018 URTEIL Jatz, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Weber , den Richter am Bundesarbeitsger icht Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und Gell für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 13. Juli 2017 - 18 Sa 81/17 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten g egen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. Januar 2017 - 54 Ca 8593/16 - wird zurückgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über , ob dem Kläger für das Jahr 2016 der un gekürzte Jahresurlaub z u gestanden hat und er deshalb nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung nicht gewährter Urlaubstage verlangen kann. Der am 18. Januar 1953 geborene Kläger war bei der Beklagten bis zum 31. März 2016 beschäftigt. Seit 1. April 2016 bezieht er eine ungekürzte Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifgeb undenheit folgende Tarifverträge Anwendung: Der zwischen dem Verband der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. und der IG Metall Bezirk Berlin - Brandenburg - Sachsen geschlossene Urlaubstarifvertrag für die Beschä f- tigten der Metall - un d Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiete I und II vom 22. No vember 2006 (U rl TV) und der zwischen denselben Tarif ve r- trags parteien geschlossene Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenbu rg Tarifgebiet II vom 22. November 2006 (MTV), beide in Kraft getreten am 1. Januar 2007 , sowie der zwischen dem Verband der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e. V. und der IG Metall Bezirk Brandenburg - Sachsen sowie der Deutschen Anges tel l- 1 2 3 - 3 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 4 - ten - Gewerkschaft Landesverband Berlin/Brandenburg geschlossene Tarifve r- trag über betriebliche Sonderzahlungen für Arbeiter und Angestellte der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg vom 6. Februar 1997 Tarifg e- biet II ( TV Sonderzahlung). Der U rl TV regelt ua.: 2 Allgemeine Urlaubsvoraussetzungen 2.1 2.5 Kann der Urlaub dem/der Beschäftigten vor der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht in vollem Umfange gewährt werden, so steht dem/der 3 Urlaubsanspruch 3.1 Jeder Beschäftigte hat in jedem Urlaubsjahr nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf bezahlten Urlaub. 3.4 Für das Jahr des Eintritts und das Jahr des Austritts erhalten Beschäftigte soviel Zwölftel des Jahresu r- laubs, als ihr Arbeitsverhältnis volle Beschäftigung s- monate während des Urlaubsjahres bestanden hat. Ein angefangener Beschäftigun gsmonat wird nach Ablauf von 14 Kalende rtagen voll gerechnet. Sche i- den Beschäftigte innerhalb des Urlaubsjahres wegen Erreichung der Altersgrenze aus, so haben sie A n- spruch auf den vollen Jahresurlaub. 4 Urlaubsdauer 4.1 Die Urlaubsdauer beträgt 30 Arbeitstage. Der MTV bestimmt ua.: 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 4 5 - 4 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 5 - 12.5 Nach mindestens 10jähriger ununterbrochener U n- ternehmens - oder Betriebszugehörigkeit - gerechnet ab dem vollendeten 45. Lebensjahr - kann das A r- beitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur aus wic h- tigem Grunde gekündigt werden. Dies gilt nicht nach Erreichung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Der TV Sonderzahlung regelt ua.: 2 Anspruch 2.1 Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in e i- nem Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört h a- ben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf b e- triebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt i hr Arbeitsve r- hältnis gekündigt haben. 2.2 Die Sonderzahlungen werden ab dem 1. Januar 1997 nach folgender Staffel gezahlt: im Jahr 1997 ab dem Jahr 1998 nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 % nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 % nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 % nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 % einen Monatsverdienstes. 2.6 Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer, die wegen E r- werbs - oder Berufsunfähigkeit, wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund Kündigung zwecks Ina n- spruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf ausscheiden, erhalten die volle Lei s- tung. 6 - 5 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 6 - Die Beklagte gewährte dem Kläger im Jahr 2016 an acht Arbeitstagen U rlaub. Nach erfolgloser außergeric ht licher Geltendmachung hat der Klä ger mit seiner Klage die Abgeltung von 22 Urlaubstage n verlangt . Er hat die Ansicht vertreten , ihm habe gemäß Nr. 3.4 Satz 3 U rl TV für das Jahr 2016 der volle Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen zugestanden, weil er aufgrund d er Ina n- spruchnahme der Altersr ente für besonders langjährige Versicherte aus dem 3.4 U rl TV 235 SGB VI, sondern auch die Altersgrenzen für den Bezug vorgezogener gesetzlicher A l- tersrenten umfasse. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien andernfalls wie in Nr. t- ten. Wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er 22 Urlaubstage nicht in Anspruch nehmen können, sodass ihm ein Anspruch auf Abgeltung in - rech - nerisch unstreitiger - Höhe von 7.108,42 Euro brutto zustehe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.108,42 Euro bru tto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 13. Juli 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten , dem Kläger habe wegen seines unterjährigen Ausscheidens nur der nach Nr. 3.4 Satz 1 U rl TV gekürzte Urlaubsanspruch zugestanden. Unter Altersgrenze iSv. Nr. 3.4 Satz 3 U rl TV sei allein die gesetzliche Regelalter s- grenze zu verstehen. Hierfür spreche auch , dass der TV Sonderzahlung zw i- schen anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, die wegen Erreichens der Alter s- grenze , und solchen Arbeitnehmern differenziere, die aufgrund Kündigung zwecks Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus dem Beruf aussch eiden. Die Tarifvertragsparteien prämierten mit der ungekürzten U r- laubsgewährung das Erreichen der Regelaltersgrenze im aktiven Beschäft i - 7 8 9 10 - 6 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 7 - gungsverhältnis. Bei der Zu sammenführung der für Arbeiter und Angestellte der Metall - und Elektroindustrie in Berlin un d Brandenburg bisher getrennt gerege l- ten Urlaubstarifverträge zum neuen U rl TV sei eine redaktionelle Überarbeitung von Nr. 3.4 UrlTV versäumt worden und die Bestimmung wortgleich aus den vorgehenden Tarifverträgen übernommen worden. Allein deshalb sei das Wort ersetzt worden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision b e- gehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Das Arbeitsgericht hat der Kl a- ge zu Recht stattgegeben. Da s Urteil des Landesarbeitsgerichts war daher au f- zuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen . Die Klage ist zulä s- sig und begründet. I. Die Beklagte ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. Nr. 2.5 und Nr. 5.5 U rl TV verpflichtet, an den Kläger für 22 Urla ubstage aus dem Jahr 2016, die ihm w e- gen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, Urlaubsabgeltung iHv. 7.108,42 Euro brutto zu zahlen . 1. Dem Kläger stand für das Jahr 2016 nicht nur ein nach Nr. 3.4 Satz 1 U rl TV gekürzter Ur laubsanspruch zu , sondern gemäß Nr. 4.1 iVm. Nr. 3.4 Satz 3 U rl TV der volle Urlaubsanspruch von 30 Arbeit stage n . a) Nach Nr. 3.4 Satz 1 U rl TV erhalten Beschäftigte für das Jahr des Ei n- tritts und das Jahr des Austritts so viel e Zwölftel des Jahresurlaubs, als ihr Arbeitsverhältnis volle Beschäftigungsmo nate während des Urlaubsjahres 11 12 13 14 15 - 7 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 8 - bestanden hat. Die Tarifvertragsparteien wollten erkennbar bei einem unter - jährigen Ausscheiden eine Kürzung des gesamten Urlaubsanspruchs von 30 Arbeits tagen herbeiführen. Dass die tariflich vorgesehene Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach erfüllter Wartezeit bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nach § 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 BUrlG u n- zulässig ist (vgl. BAG 12. November 2013 - 9 AZR 727/12 - Rn. 18) und die R e- gelung nur im Übrigen wirksam ist , soweit sie bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nicht zu einer Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaub s führt (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 16 f. ) , kommt vorliegend nicht zum Tragen. Der Kläger ist in der ersten Hälfte des Jahres 2016 aus dem Arbeitsverhä ltnis ausgeschieden. Ihm hätten, stellte man allein auf Nr. 3.4 Satz 1 iVm. Nr. 3.7 Satz 1 U rl TV ab, für das Jahr 2016 aufgrund seines Au s- scheidens mit Ablauf des 31. März 2016 acht Url aubstage zugestanden. Dies ginge über den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG hinaus. b) Nr. 3.4 Satz 3 U rl e- Nr. 3.4 Satz 1 U rl TV vorgesehenen Kürzung des Urlaubsanspruchs. Scheiden Beschäftigte innerhalb des Urlaubsjahres wegen Erreichung der Altersgrenze aus, haben sie nach Nr. 3.4 Satz 3 U rl TV Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der Kläger hat die Vorausset zungen eines ungekürzten Urlaubsanspruchs erfüllt. Er ist 3.4 Satz 3 U rl TV aus dem A r- beitsverhältnis ausgeschieden. Unter den Begriff der Altersgrenze fällt nicht nur die Regelaltersgrenze iSv. § 235 SGB VI, son dern auch die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI , die mit Wirkung zum 1. Juli 2014 durch das Gesetz über Lei s- tungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) eingeführt wurde . Dies ergibt die Auslegung des Tarifve r- trags . 16 - 8 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 9 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszug e- hen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen be absichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhal tspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden k ann (BAG 20. September 2017 - 6 AZR 143/16 - Rn. 33 ; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 10) . Im Zweifel gebührt de rjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetze s- konformen Verständnis der Regelung führt (BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 14; 15. November 2016 - 9 AZR 81/16 - Rn. 18) . bb) Der Wortlaut der Bestimmung, auf den es für die Auslegung des norm a- tiven Teils eines Tarifvertrags zunächst ankommt (vgl. BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 712/15 - Rn. 17) , hat - für sich betrachtet - keinen hinreichend konkr e- ten Regelungsgehalt. Dies gilt auch, wenn man zur Ermittlung des Begriffsve r- ständnisses den Wortlaut der weiteren Tarifverträge heranzieht, die zum zw i- schen den Tarifvertragsparteien des U rl TV vereinbarten und kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende n Tarifwerk gehören (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 89/12 - Rn. 13; 8. Juli 2009 - 10 AZR 672/08 - Rn. 30) . (1) 3.4 Satz 3 U rl TV nicht definiert. Das auf das Arbei tsverhältnis Anwendung findende Tarifwerk sieht k eine A l- tersgrenze vor , mit deren Erreichen das Arbeitsverhältnis endet . (2 ) Nr. 3.4 Satz 3 U rl jeweiligen Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Recht der 17 18 19 20 - 9 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 10 - gesetzlichen Rentenversicheru ng stellt für den Bezug einer Rente wegen Alters nicht nur auf eine Altersgrenze ab, sondern in Abhängigkeit von der A rt der A l- tersrente auf verschiedene Altersgrenzen. Arbeitnehmer können - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - mit Err eichen der Regelalter s- grenze als Rente wegen Alters die in § 33 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI genannte R e- gelaltersrente in Anspruch nehmen, aber auch eine der in § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 6 SGB VI genannten vorgezogenen Altersrenten, für die das Erreichen einer jeweils gesondert festgelegten Altersgrenze unterhalb der Regelaltersgrenze gefordert ist. (3 ) Der Gebrauch des Begriffs Altersgrenze im Singular als Grund für die Been digung des Arbeitsverhältnisses könnte zwar dafür sprechen, dass nach Nr. 3.4 Satz 3 U rl TV Voraussetzung für einen ungekürzten Urlaubsanspruch das Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist (vgl. zu § 36 Nr. 11 BMT - AW II BAG 21. November 2000 - 9 AZR 654/99 - zu I 3 a der Gründe) . Gleiches gilt für die in Nr. 2.6 TV Sonderzahlung vorg e- n- i- ner der Altersrenten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch g e- nommen werden können (vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - Rn. 26; 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - zu II 2 der Gründe) . (4 ) F spricht demg e- genüber , dass dieselben Tarifvertragsparteien in Nr. 12.5 MTV, d er zeitgleich mit dem U rl den engeren Begri en. Den Tarifvertragsparte i- en war, wie Nr. 12.5 MTV belegt, bei Abschluss des Tarifvertrags bewusst, dass die gesetzli che Rentenversicherung zwischen verschiedenen Altersgrenzen cc) E in Verständnis des Begriffs in Nr. 3.4 Satz 3 U rl TV als Oberbegriff für das Erreichen einer der A ltersgrenze n , die zum Bezug einer g e- setzlichen Rente wegen Alters - gleich ob als Regelalters rente oder als vorg e- 21 22 23 - 10 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 11 - zogene Altersrente - berechtigt , ergibt sich aus Sinn und Zweck der Besti m- mung . (1) Die mit einer tariflichen Regelung verfolgten Ziele s ind nach den Vorg a- ben der Tarifvertragsparteien zu ermitteln , die sich aus den anspruchsbegrü n- denden Merkmalen ergeben (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 585/09 - Rn. 40) . (2 ) Auch wenn der Urlaub nach Nr. 2.1 Abs. 1 Satz 1 U rl TV der Erholung dienen soll, trägt der Tarifvertrag mit Nr. 3.4 Satz 3 U rl TV nicht - jedenfalls nicht in erster Linie - einem mit zunehmendem Alter gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter Rechnung. In diesem Fall hätte es nahe gelegen, eine T a- rifregelung zu schaffen, di e die Urlaubsdauer nach dem Lebensalter staffelt und insoweit - zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Regelung nach § 7 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG - nicht allein an das Alter der Beschäftigt en, sondern auch an die Art der auszuübenden Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung anknüpft (vgl. BAG 27. April 2017 - 6 AZR 119/16 - Rn. 23 , BAGE 159, 92 ; 15. November 2016 - 9 AZR 534/15 - Rn. 24) . (3 ) Zweck der Sonderregelung zu Nr. 3.4 Satz 1 U rl TV ist es, die erbrachte Betriebstreue zu honorieren. Nr. 3.4 Satz 3 U rl TV stellt zwar selbst nicht au s- drücklich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ab, verlangt aber einen u r- sächlichen Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Alt ersgrenze (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 346/09 - Rn. 20) . Die Besti m- mung betrifft danach in der Regel Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Z u- sammenhang mit ihrem endgültigen Ausscheiden aus dem Berufs - oder E r- werbsleben endet. Arbeitnehmer , einer gesetzlichen Altersrente maßgeblichen Altersgrenze aus dem Berufs - oder Erwerbsleben ausscheiden, haben dem Betrieb typischerweise lange Zeit angehört und damit in besonderer Weise Betriebstreue gezeigt (vgl. BAG 6 . Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - Rn. 21; 15. Januar 2014 - 10 AZR 297/13 - Rn. 19; 5. August 1992 - 10 AZR 208/91 - zu 2 b der Gründe) . 24 25 26 - 11 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 12 - dd) Der von der Beklagten vertretenen Auslegung stünde zudem das Gebot der gesetzeskonformen Ausleg ung von Tarifverträgen entgegen. Tarifverträge sind , sofern die Tarifnorm dies zulässt, grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand h a- ben (st. Rspr. , vgl. BAG 21. März 2018 - 5 AZR 862/16 - Rn. 30; 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 18) 3.4 Satz 3 U rl TV 235 SGB VI wäre nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. (1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmi t- telbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Gerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits - und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verl etzen ( vgl. BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28 f. mwN) . (2) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG 3. Juli 2014 - 2 BvL 25/09, 2 BvL 3/11 - Rn. 35 mwN zur st . Rspr.; BAG 6. Januar 2015 - 6 AZB 105/14 - Rn. 15, BAGE 150, 246) . Art. 3 Abs. 1 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis b e- günstigt und ein anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird (BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/14 - Rn. 22 mwN) . Den Tarifvertrags - parteien kommt aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab (vgl. BAG 19. Januar 2016 - 9 AZR 564/1 4 - Rn. 24 ) . Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzung s- prärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigst e, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Reg e- lung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 21. März 2018 - 5 AZR 862/16 - Rn. 32 m wN ) . 27 28 29 - 12 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 13 - (3) Arbeitsrechtliche Regelungen, die an das gesetzliche Rentenrecht und das dort bestimmte unterschiedliche Renten eintritts alter anknüpfen, können gerechtfertigt sein. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich eine sozialrechtliche Begünstigung nachteilig auswirkt. Rechtsgrund für eine zulässige untersc hiedliche Behandlung von Gruppen von Arbeitnehmern kann indessen nicht allein die Bezugnahme auf die sozialrechtliche Vorschrift und deren Verfassungsgemäßheit sein . Bestimmend ist vielmehr, ob zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung und der in Bezug genommenen Rentenberechtigung des Arbeitnehmers ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ausschluss - und Kürzungsregelungen, die auf sozialrechtliche Bestimmungen verweisen, müssen sich deshalb an den tariflichen Regelungszielen messen lassen (vgl. BAG 1 5. Febru ar 2011 - 9 AZR 585/09 - Rn. 40 mwN ) . (4 ) s- 3.4 Satz 3 U rl 235 SGB VI zu einer mit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu v ereinbare n- den Schlechterstellung der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wegen Erre i- chens der Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer vorgezogene n Altersre n- te der gesetzlichen Rentenversicherung endet, im Vergleich zu den Arbeitne h- mern, die wegen Erre ichens der Regelaltersgrenze ausscheiden. Zwischen be i- den Gruppen von Arbeitnehmern sind keine Unterschiede von solchem Gewicht ersichtlich, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06 , 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288 /07 - Rn. 76) . Der Bezug der Regelaltersren t e setzt lediglich die Erfüllung der allgemeinen Wartez eit von fünf Jahren voraus. Dem gegenüber verlangte § 50 SGB VI in der bei Abschluss des Tarifvertrags gültigen und der bei Ausscheiden des Klägers geltenden F a s- sung für den Bezug aller vorgezogenen Altersrenten die Erfüllung wesentlich längere r Wartezeit en . Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden , die letztgenannten Arbeitnehmer schieden nach kürzerer Betriebszugehörigkeit oder - wie die Beklagte meint - einem kürzeren aktiven Beschäftigungsverhäl t- nis aus dem Arbeitsverhältnis aus als solche, die ihr Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelalter sgrenze beenden. 30 31 - 13 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 - 14 - ee) Dem Auslegungsergebnis steht die Behauptung der Beklagten, das nur aufgrund eines Redaktionsversehens nicht durch . Es ist zwar ane r- kannt, dass bei der Auslegung von Tarifverträgen eine Bindung an den mögl i- chen Wortsinn eines Begriffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesam t- zusammenhang das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt. Dieser G e- samtzusammenhang muss sich jedoch aus den Tarif normen ergeben (BAG 22. März 2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 25; 4. August 2016 - 6 AZR 129/15 - Rn. 37 mwN ) . Im Tariftext de utet nichts darauf hin, dass die Tarifvertragsparte i- en entsprechend der Behauptung der Beklagten Nr. 3.4 Satz 3 U rl TV nur versehentlich verwendet hätten. c) Die Alte r sr ente für besonders langjährig Versicherte nach § 236b SGB VI, wie sie der Kläger in Anspruch genommen hat, ist vorgezogenes A l- tersruhegeld. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der A l- ters grenze beendet. Dies ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte schon au f- grund des unmittelbaren zeitlichen Z usammenhangs mit dem Bezug der Alter s- rente zu vermuten (vgl. BAG 6. Dezember 2017 - 10 AZR 575/16 - Rn. 27) . Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. 2. Die Beklagte war gemäß Nr. 4.1 iVm. Nr. 3.4 Satz 3 U rl TV verpflichtet, dem Kläger im Jahr 2016 30 Arbeitstage Urlaub zu gewähren. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit der Gewährung von acht Urlaubstagen nicht vollständig erfüllt. Der Anspruch auf Gewährung von restlichen 22 Urlaubstagen für das Jahr 2016 konnte wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden. Er ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. Nr. 2.5 und Nr. 5.5 U rl TV abzugelten. Die Höhe des Abgeltungsbetrags steht zwischen den Parteien außer Streit. II. Prozesszinsen stehen dem Kläger nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit zu, dh. ab dem 13. Juli 2016 (st. Rspr. , vgl. zuletzt BAG 11. Oktober 2017 - 5 AZR 621/16 - Rn. 3 3 ) . 32 33 34 35 - 14 - 9 AZR 564/17 ECLI:DE:BAG:2018:190618.U.9AZR564.17.0 III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Brühler Zimmermann Weber Ropertz Gell 36
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