Bundesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juni 2014 Neunter Senat - 9 AZR 944/12 - I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 23. September 2011 - 1 Ca 197/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 17. April 2012 - 8 Sa 100/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: ohne das Vorliegen besonderer Gründe Bestimmung en : BGB § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1; BurlG § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz Redakteure an Tageszeitungen vom 25. Februar 2004 (MTV) § 9 Abs. 4 , Abs. 5 und Abs. 6 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 944/12 8 Sa 100/11 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 3. Juni 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Kras shöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Neumann - Redlin für Recht e r- kannt: - 2 - 9 AZR 944/12 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 17. April 2012 - 8 Sa 100/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagt e hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen nicht gewährten Urlaubs aus dem Jahr 2010. Der im März 1955 geborene Kläger ist seit dem 1. Juli 1986 bei der B e- klagten als Redakteur auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21. März 1986 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an T a- geszeitungen vom 25. Februar 2004 (MTV), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. sowie ver.di und dem Deu t- schen Journalisten - Verband e. V., Anwendung. Der MTV lautet auszugsweise wie folgt: § 9 Urlaub/Freistellungen 2. Der volle Jahresurlaub beträgt: c) ab dem 50. Lebensjahr 33 Urlaubstage , d) ab dem 55. Lebensjahr 34 Urlaubstage . 4. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Stichtag für das Le - bensjahr ist der 1. Januar. 5. Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Urlaub s- jahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres gewährt und genommen werden, und zwar grundsätzlich zusammenhängend. Er kann aus b e- trieblichen Gründen in höchstens zwei Abschnitte geteilt werden; auch auf Wunsch des Redakteurs/der 1 2 - 3 - 9 AZR 944/12 - 4 - Redakteur in ist eine Teilung möglich, sofern betrie b- liche Gründe nicht entgegenstehen. 6. Für Wartezeiten und Teilurlaub gelten die §§ 4 bis 6 des Bundesurlaubsgesetzes. 11. Soweit gesetzliche Bestimmungen günstigere Reg e- lungen im Einzelfall zwingend festlegen, sind sie a n- Zwischen den Tarifvertragsparteien des MTV wurde am 18. August 2011 ein neuer Manteltarifvertrag abgeschlossen. Die Regelung in § 9 Abs. 5 MTV ist auch in dem neuen Tarifvertrag wortgleich enthalten. Am Ende des Jahres 2010 hatte der Kläger vier Urlaubstage aus di e- sem Jahr nicht genommen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 s- beantragte er vom 3. bis zum 7. aus dem Jahr 2011. Mit Schreiben vom 4. März 2011 beantragte der Kläger erneut Urlaub, diesmal für den Zeitraum vom 7. bis zum 10. März 2011, wobei er ausweislich seines Urlaubsscheins klarstellte, dass es sich hierbei um den Resturlaub aus dem Januarwoche verweigerte die Gewährung von Urlaub aus dem Jahr 2010 und vertrat die A n- sicht, der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2010 sei am 31. Dezember des Jahres verfallen. Der Kläger ist der Auffassung, dass § 9 Abs. 5 MTV eine automatische Übertragung des (restlichen) Jahresurlaubs in das Folgejahr ermögliche, s o- dass Tarifurlaub aus einem Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejah res g e- nommen werden könne. Der Tarifvertrag enthalte insofern eine abweichende Regelung zu § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, was gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG zulässig sei. Insofern sei sein Resturlaub aus dem Jahr 2010 nicht zum 31. Dezember 2010 verfallen. 3 4 5 - 4 - 9 AZR 944/12 - 5 - Der Kläge r hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm vier Tage Resturlaub aus dem Jahr 2010 zu gewähren. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Sie ist der Ansicht, dass der MTV keine automatische Übertragung nicht genommenen Urlaubs vorsehe. Dies würde zu einer Kumulierung von Urlaubsansprüchen im ersten Quartal des Folgejahres führen, die mit den betrieblichen Gegebenheiten, dh. der Produkt i- on einer Tageszeitung, unvereinbar sei. Zudem sollte das Urlaubsjahr entgegen der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 MTV nicht auf 15 Monate erweitert werden. Eine Übertragung komme gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur ausnahmsweise bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe oder in der Person des Reda k- teurs liegender Gründe in Betracht. Das Arbeitsge richt hat der Klage stattgegeben . Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts z u- rückgewiesen. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 ( - 9 AZ N 1384/12 - ) zugelassenen Revision verfolgt die Bekla gte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist un begründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von vier Tagen E r- satzurlaub für verfallenen Urlaub aus dem Jahr 2010. I. Anspruchsgrundlage sind § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten U r- laub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsa n- spruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gericht e- 6 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 944/12 - 6 - ten Schadensersatzanspruch um (BAG 6. August 2013 - 9 AZR 956/11 - Rn. 14 mwN ) . II. Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Der Kläger hat jedenfalls mit dem Urlaubsantrag vom 4. März 2011 die Gewährung der unstreitig im Jahr 2010 nicht in Anspruch genommenen vier Urlaub s tage begehrt. Die Beklagte hat die Gewährung von Urlaubsansprüchen, die im Jahr 2010 entstanden waren, daraufhin ernsth aft und endgültig abg e- lehnt. Der nicht gewährte Urlaub verfiel am 31. März 2011. 2. Der Urlaubsantrag des Klägers vom 4. März 2011 war auch noch rech t- zeitig. Im Jahr 2010 entstandene Urlaubsansprüche waren nicht am 31. Dezember 2010 untergegangen, sondern konnten gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 MTV noch bis zum 31. März 2011 gewährt und genommen werden. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifvertr ä- gen: vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184) . a) § 9 Abs. 5 Satz 1 MTV enthält entgegen der Ansicht der Beklagten dem Wortlaut nach keine grundsätzliche Begrenzung auf das Kalenderjahr. Zwar bestimmt § 9 Abs. 4 Satz 1 MTV das Kalenderjahr als Urlaubsjahr, die Reg e- lung hat jedoch - wie sich im Zusammenhan g mit § 9 Abs. 4 Satz 2 MTV ergibt - lediglich Bedeutung für das Entstehen und die Ermittlung der Anzahl der jährlichen Urlaubstage und damit für die Höhe des Anspruchs auf Erholungsu r- laub. Die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 MTV trifft keine Aussage zu der Frage, bis wann ein Arbeitnehmer den ihm tarifvertraglich zustehenden Urlaub g e- nommen haben muss. Dies ist in § 9 Abs. 5 Satz 1 MTV geregelt. Hiernach ist März des folge n- ird der Zeitraum, in dem der Urlaub aus einem bestimmten Kalenderjahr genommen werden kann, dem Tarifwortlaut nach ausdrücklich über das Urlaubsjahr hinaus erweitert. Rein sprachlich und vom en Urlaub s- 9 Abs. 5 Satz 1 MTV gleichrangig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Übertr a- 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 944/12 - 7 - gungszeitraum nicht in einem Nebensatz geregelt. Der Umstand, dass das Wort durch die passivische Verbform bedingt. Zwar mag es von den Tarifvertragsparteien als wünschenswert ang e- sehen worden sein, dass der Urlaub innerhalb des l aufenden Kalenderjahres genommen wird, jedoch haben sie den Zeitraum, in dem der Urlaub gewährt und genommen werden muss, in § 9 Abs. 5 Satz 1 MTV vorbehaltlos bis zum 31. März des Folgejahres erstreckt. Die Inanspruchnahme des Urlaubs in den ersten drei M onaten des Folgejahres wurde gerade nicht an das Vorliegen b e- trieblicher oder personenbedingter Gründe geknüpft. Dies, obwohl der Tarifve r- trag in § 9 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 aE für die Frage der Teilung des Urlaubsa n- spruchs auf das Vorliegen entgegenstehend er betrieblicher Gründe Bezug nimmt. b) Eine Anwendung des Regel - Ausnahme - Verhältnisses iSd. § 7 Abs. 3 BUrlG verbietet sich schon deshalb, weil die Tarifvertragsparteien eine - gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zulässige (vgl. BAG 9. Mai 1995 - 9 AZR 552/93 - zu I 3 a der Gründe ) - eigene, vom Wortlaut des Bundesurlaubsgesetzes abwe i- chende Formulierung gewählt haben. Hieraus lässt sich der Wille der Tarifve r- tragsparteien entnehmen, den Zeitraum für die Inanspruchnahme des Urlaubs abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG zu regeln. Ansonsten hätte es nahe gelegen, wie in § 9 Abs. 6 MTV für die Wartezeit und den Teilurlaub auch hinsichtlich der Fristen zur Inanspruchnahme und Gewährung des Urlaubs die Geltung des Bundesurlaubsgesetzes anzuordnen. c) Soweit die Beklag te einer solchen Auslegung von § 9 Abs. 5 MTV en t- gegenhält, dies könne im Einzelfall dazu führen, dass Redakteurinnen bzw. R e- dakteure, die älter als 55 Jahre sind und die keinen Urlaubstag in einem b e- stimmten Kalenderjahr in Anspruch genommen haben, zu Beg inn des Folgeja h- res einen Urlaubsanspruch von (bis zu) 68 Urlaubstagen haben könnten, stellt dies das Auslegungsergebnis nicht infrage. So ist zum einen mit einer Übertr a- gung, selbst wenn sie den Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG genügen muss, stets ver bunden, dass im ersten Quartal der übertragene Urlaub zum 15 16 - 7 - 9 AZR 944/12 Urlaub aus dem aktuellen Kalenderjahr hinzutritt, dh. die Kumulierung von U r- laubsansprüchen ist auch nach dem Bundesurlaubsgesetz nichts Ungewöhnl i- ches. Zum anderen ist die Beklagte durch die Begren zung des Übertragung s- zeitraums bis zum 31. März des Folgejahres und den damit verbundenen Ve r- fall vor einer (übermäßigen) Kumulierung von Urlaubsansprüchen geschützt. Im Übrigen bestünde auch bei einem Verfall am 31. Dezember des Urlaubsjahres die Möglichk eit der Beantragung eines gleich langen Urlaubs, wenn der Arbei t- nehmer den Urlaub des einen Jahres am Jahresende und (zusammenhängend) den Urlaub des Folgejahres zum Jahresbeginn verlangt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Faltyn Neumann - Redlin 17
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