BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 914 /11 3 Sa 240/11 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 6 . Jul i 2013 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 6 . Jul i 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bun desarbeit s- gericht Dr. Brühler , die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Faltyn und Dr. Starke für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 914/11 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 25. Oktober 2011 - 3 Sa 240/11 - unter Zurückweisung der Revi - sion im Übrigen teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. Februar 2011 - 1 Ca 1594/10 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläge rin über den bereits zuerkannten Betrag von 6.187,99 Euro brutto hinaus weitere 1.903,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 30. November 2010 zu zahlen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Revisio n und der Ber u- fung zu 86 % zu tragen, die Beklagte zu 14 %. Die ü b- rigen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 61 % zu tragen, die Beklagte zu 39 %. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten noch die Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs aus den Jahren 2004 bis 2010 und weitere Abgeltung gesetzlichen Urlaubs aus den Jahren 2005 bis 2007. Die Klägerin war vom 15. Juni 1980 bis zum 31. Oktober 2010 bei den US - Stationierungsstreitkräften gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von z u- letzt 2.576,94 Euro beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsve r- traglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationi e- rungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: TV AL II) Anwendung. Zum Urlaub enthält dieser ua. die folgenden Regelu n- gen : ABSCHNITT 8 Urlaubsbestimmungen 1 2 - 3 - 9 AZR 914/11 § 33 Erholungsurlaub 1. Anspruch a) Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nac h- stehenden Bestimmungen in jedem Kalende r- jahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erh o- lungsurlaub. Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kale n- derwoche verteilt ist (Fünftagewoche) beträgt 30 Arbeitstage. Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer mit einer anderen Verteilung der regelmäßigen wöchen t- lichen Arbeitszeit auf die Wochentage ist in Zi f- fer 2 entsprechend geregelt. b) Urlaubstage, die von einem früheren Arbeitg e- ber für das laufende Kalenderjahr erteil t oder abgegolten wurden oder noch abzugelten sind, mindern den Urlaubsanspruch entsprechend. 4. Teilurlaub a) Besteht das Beschäftigungsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres, so hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalenderm o- nat des bestehenden Beschäftigungsverhältni s- ses Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs; j e- der Kalendermonat, in dem das Beschäft i- gungsverhältnis mindestens 15 Kalendertage besteht, zählt als voller Kalendermonat. Zeiten, in denen das Beschäftigungsverhältni s ruht, gelten im Sinne dieser Vorschrift nicht als Zeiten eines bestehenden Beschäftigungsve r- hältnisses. b) Hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des B e- schäftigungsverhältnisses bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. c) Scheidet der Arbeitnehmer wegen Berufsunf ä- higkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit oder deshalb aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, weil er Altersruhegeld bezieht, so beträgt der - 4 - 9 AZR 914/11 Urlaubsanspr uch (1) sechs Zwölftel, wenn das Beschäftigung s- verhältnis in der ersten Hälfte , (2) zwölf Zwölftel, wenn das Beschäftigung s- verhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. 6. Übertragung des Urlaubs a) Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr e r- teilt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalende r- jahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebl i- che oder in der Person des Arbeitnehmers li e- gende Gründe dies rechtfertigen. b) Bei Übertragung auf das nächste Kalenderjahr muss der Urlaub bis zum 31. März angetreten sein. Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen A r- beitsunfähigkeit nicht bis zum 31. März antr e- ten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeit s- fähigkeit erteilt und angetreten werden. Kann die Arbeitnehmerin den Urlaub wegen der Schutzfristen oder wegen Mutterschaftsu r- laub nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 31. März antreten, so muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Schutzfr isten oder des Mutterschaftsurlaubs erteilt und angetreten werden. c) Endet die Wartezeit (Ziffer 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres, so muss der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres erteilt und angetreten werden. d) Wird der Urlaub nicht bis zu dem in Betracht kommenden Zeitpunkt - spätestens jedoch bis zum Ablauf des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres - angetreten, so verfällt er. 7. Abgeltung des Urlaubs a) Der Urlaub wird grundsätzlich in bezahlter A r- beitsbefreiung erteilt. b) Ist das Beschäftigungsverhältnis gekündigt, so muss der dem Arbeitnehmer noch zustehende - 5 - 9 AZR 914/11 Urlaub während der Kündigungsfrist erteilt werden. c) Lassen dringende betriebliche oder zwingende persönliche Gründe die Erteilung des Urlaubs bis zur Beendigung des Beschäftigungsve r- hältnisses nicht zu, so wird der verbleibende Urlaubsanspruch in bar abgegolten. § 34 Zusatzurlaub 1. Schwerbehinderte im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Schwerbehindertengesetzes erhalten einen bezahlten Zusatzurlaub von sechs Arbeitst a- gen im Kalenderjahr. 4. Der Zusatzurlaub wird dem Erholungsurlaub hinz u- gerechnet; der § Die seit dem Jahr 2005 als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kl ä- gerin war vom 9. Februar 2004 bis zum 2. März 2008 arbeitsunfähig krank und bezog vom 1. März 2005 bis zum 31. August 2006 eine Rente wegen voller E r- werbsminderung. V om 3. März 2008 bis zum 8. Juni 2008 war sie arbeitsfähig und danach bis zur Beendigung de s Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsunfähig. Die Beklagte hat in der Lohn - /Gehaltsabrechnung für Oktober 2010 Urlaubsa b- geltung in Höhe von 9.571,56 Euro brutto ausgewiesen und den sich ergebe n- den Nettobetrag an die Klägerin aus gezahlt . Die Klägerin hat m it ihrer der Beklagten am 29. November 2010 zug e- stellten Klage die Auffassung vertreten, auch während ihrer Krankheit und des Bezugs der Erwerbs minderungs rente seien gesetzliche Urlaubsansprüche und tarifliche Mehrurlaubsansprüche entstanden , die nicht ver fallen seien . D ie B e- klagte habe 246 Urlaubstage mit 29.258,18 Euro brutto abzugelten , so dass sie noch weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 19.686,62 Euro brutto schulde . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 19. 686,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2010 zu zahlen. 3 4 5 - 6 - 9 AZR 914/11 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung ve r- treten, der Klägerin stehe keine weitere Urlaubsabgeltung zu. D ie Urlaubsa n- sprüche der Klägerin seien für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte, zu kürzen. Darüber hinaus sei die Klägerin verpflichtet gewesen, während ihrer Arbeitsfähigkeit im Jahre 2008 bis dahin a ngesammelten Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Schließlich sei der Urlaub aus den Jahren 2004 bis 2008 verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 6.187,99 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausg e- führt, dass der Klägerin an sich für die J ahre 2004 bis 2010 insgesamt 170 Tage gesetzliche r Urlaub (gesetzlicher Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Jahr und ab dem Jahr 2005 weitere 5 Arbeitstage Schwerbehindertenz u- satzurlaub pro Jahr) zugestanden hätten. Allerdings sei der Urlaub der Klägerin wegen der von ihr bezogenen Erwerbs minderungs rente um 37,5 Arbeitstage zu kürzen, so dass insgesamt 132,5 Tage gesetzliche r Urlaub mit 15.759,55 Euro brutto abzugelten seien . Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleist e- ten Zahlung ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf weitere Urlaubsabge l- tung in Höhe von 6.187,99 Euro brutto. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet. I . Der Klägerin steht über die von der Beklagten gezahlte und die ihr von den Vorinstanzen zugesprochene Urlaubsabgeltung in Höhe von zusammen 15.759,55 Euro brutto weitere Urlaubsabgeltung in Höhe 1 . 903,04 Euro brutto zu. Die Beklagte hat e ntgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts noch 11 Tage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2009 und 5 Tage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2010 gemäß § 33 Ziff . 7 Buchst. c TV AL II mit j e- 6 7 8 9 - 7 - 9 AZR 914/11 weils 118,94 Euro brutto abzugelten. Über die Höhe dieses Abgeltungsbetrags besteht kein Streit , sodass der Klägerin weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.903,04 Euro brutto zusteht . 1. Im Jahr 2009 hatte die Klägerin Anspruch auf 11 Tage tariflichen Mehrurlaub . a) Ihr tarifliche r Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub gemäß § 33 Ziff . 1 Buchst. a TV AL II umfasst e den gesetzliche n U rlaub von 20 Arbeitstagen (§§ 1, 3 B U rlG) , sodass sich ein tariflicher Mehrurlaubsanspruch von 10 Arbeitstagen errechnet . Darüber hinaus stand der seit dem Jahr 2005 als schwerbehinderte r Mensch anerkannten Klägerin nach § 34 Ziff . 1 TV AL II ein Zusatzurlaub für Schwerbehinderte von 6 Arbeitstagen zu . Unter Berücksicht i- gung des gesetzlichen Zusatzurlaubs von 5 Arbeitstagen ( § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ) ergibt sich somit ein tariflicher Mehrurlaub von einem weiteren Arbeit s- tag. b) D ieser tarifliche Mehrurlaubsanspruch von insgesamt 11 Arbeitstagen aus dem Jahr 2009 war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2010 nicht verfallen. Er wurde wegen der krankheitsbedingten A r- beitsunfähigkeit der Klägerin gemäß § 33 Ziff . 6 Buchst. a A bs. 2 T V AL II in das Jahr 2010 übertragen und verfiel nicht am 31. März 2010, weil die Klägerin ihn wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit bis dahin nicht antrete n konnte. In einem so l- chen Fall bestimmt § 33 Ziff . 6 Buchst. b A bs. 2 TV AL II , dass der Urlaub i n- nerhalb von zwei Monaten nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten werden muss. Vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde di e Klägerin nicht wieder arbeitsfähig . 2. Im Jahr 2010 stand der Klägerin tariflicher Mehrurlaub von 5 Tagen zu. Ihr tariflicher Urlaubsanspruch von jährlich insgesamt 36 Arbeitstagen vermi n- derte sich aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2010 gemäß § 33 Ziff . 4 Buchst. a A bs. 1 TV AL II auf 30 Arbeitstage, sodass sich angesichts des gesetzlichen Urlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen ein tariflicher Mehrurlaub von 5 Arbeitstagen errechnet. D ass sie aus einem der in 10 11 12 13 - 8 - 9 AZR 914/11 § 33 Ziff . 4 Buchst. c genannten Gründe aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschi e- den ist mit der Folge, dass ihr Urlaub nicht gemäß § 33 Ziff . 4 Buchst. a A bs. 1 TV AL II auf 10/12 und damit 30 Arbeitstage zu ve rmindern ist, hat das Lande s- arbeitsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin hat dies auch nicht behauptet. 3. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist es für die Abge l- tung des tariflichen Mehrurlaubs unerheblich, dass die Klägerin über die Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig krank war. a) Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung der Abgeltung tarifl i- chen Mehrurlaubs durch europarechtliche Vorgaben nicht gehindert, den Abge l- tungsanspruch an die Erfüllbarkeit des Url aubsanspruchs zu binden. Da nicht der durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ( im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie ) gewährleistete Mindestjahresurlaub von vier Wochen betroffen ist, besteht keine Vorlagepflicht der nationalen Gerichte an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BAG 13. November 2012 - 9 AZR 64/11 - Rn. 12) . Die Tarifvertragsparteien können regeln, dass der den Mindes t- jahresurlaub von vier Wochen übersteigende tarifliche Mehrurlaub bei Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, und insofern die früher von der Rechtsprechung bei dauerha ft erkrankten Arbeitnehmern angewandte Surrogatstheorie für sich vereinnahmen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 22 mwN) . Für die Annahme einer solchen tariflichen Regelung bedarf es freilich eindeutiger, über das Regelungsziel des § 7 Abs. 4 BUrlG hi nausgehender Bestimmungen im - - Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 ( - C - 350/06 und C - 520/06 - Slg. 2009, I - 179 ) geschlossen wurden, müssen für einen Reg e- lungswillen der Ta rifvertragsparteien, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest - und Mehrurlaub unterscheidet, deutliche Anhaltspunkte bestehen (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 23 mwN) . b) Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des TV AL II die Zahlung von Urlaubsabgeltung von der Arbeitsfähigkeit oder der Wieder herste l- 14 15 16 - 9 - 9 AZR 914/11 lung der Arbeitsfähigkeit abhängig machen wollten , fehlen. Im Gegenteil spricht die Regelung in § 33 Ziff . 4 Buchst. c TV AL II dafür, dass nach ihrem Willen auch an arbeitsunfähig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung gezahlt werden soll. Nach dieser Bestimmung werden hi n- sichtlich der Quotelung des Urlaubsanspruchs solche Arbeitnehmer bes ser g e- stellt, die im laufenden Urlaubsjahr wegen Berufs - oder Erwerbsunfähigkeit ausscheiden. Diese Arbeitnehmer können typischerweise ihren Urlaub vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits aus persönlichen Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen, s odass nur eine Abgeltung verbleibt. Soweit der Senat in der Vergangenheit angenommen hat, die tarifliche Abgeltungsvo r- schrift § 33 Ziff . 7 Buchst. c TV AL II setze im Sinne der Surrogatstheorie v o- raus, dass der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsve rhältnisses noch erfüllt werden k ann (BAG 20. Januar 1998 - 9 A Z R 601/96 - zu I 2 b der Grü n- de) , wird daran - auch im Hinblick auf die vollständige Aufgabe der Surrogat s- theorie (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15 ff. ) - nicht festgehalten. 4. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des tarifl i- chen Mehrurlaubs aus den Jahren 2009 und 2010 nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB mit der Zahlung von 9.571,56 Euro brutto erfüllt. a) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältn issen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulde n aus, so wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Die Tilgungsbestimmung erfolgt durch e ine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (Palandt/ Grüneberg 72. Aufl. § 366 BGB Rn. 7) . Die Bestimmung muss nach dem Wor t- laut des Gesetzes bei der Leistung erfolgen, eine nachträgliche Bestimmung ist grundsätzlich unwirksam ( vgl. BGH 26. März 2009 - I ZR 44/06 - Rn. 46 ; 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 140, 391; Mü KoBGB/ Fetzer 6 . Aufl. § 366 Rn. 9 mwN) . b) Die Beklagte hat in der Abrechnung für Oktober 2010 als Leistung s- zweck der Zahlung von 9.571,56 nur Urlaubs abgeltung angegeben und nicht näher ausgeführt, welche Urlaubsansprüche mit dieser Zahlung abgegolten 17 18 19 - 10 - 9 AZR 914/11 werden sollten. Dies war nach §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass jeglicher etwaig bestehender Abgeltungsanspruch erfüllt werden sollte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht die Leistung auch als Erfüllung des Urlaubsabgeltungsanspruchs für die in den Jahren 2004 bis 2007 entsta n- denen gesetzlichen Urlaubsansprüche angesehen hat. Soweit die Beklagte d a- rauf verweist, sie habe bereit s vor dem Arbeitsgericht näher ausgeführt, wie sie den Betrag von 9.571,56 Euro brutto errechnet habe, hilft ihr dies nicht weiter. Unstreitig erfolgte eine solche Aufschlüsselung nicht bereits bei der Leistung. Die nachträgliche, von den Angaben in der Lo hn - / Gehaltsabrechnung abwe i- chende Leistungsbestimmung der Beklagten ist unbeachtlich. Uner heblich ist , dass das Arbeitsgericht entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff.) davon ausgegangen ist, gesetzliche Urlaubsansprüche verfielen bei andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgericht s kein Rechtsmittel eingelegt , sodass dessen Entscheidung insowei t Rechtskraft er langte . Entgegen der Ansicht der Beklagten gebieten die guten Sitten keine Durchbrechung dieser Rechtskraft. Die Rechtskraft mu ss nur zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgeda n- ken schlecht hin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu l asten des Schuldners ausnutzt. Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss auf beso n- ders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das In stitut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in f r a- ge stellen würde ( BGH 24 . September 1987 - III ZR 187/86 - zu II 3 der Gründe mwN, BGHZ 101, 380) . Es sind keine besondere n Umstände erkennbar , au f- grund derer es de r Klägerin zugemutet werden m üsste , die ih r zugefallene Rechtsposition aufzugeben . Vielmehr wäre es der Beklagten zuzumuten gew e- sen, die Unrichtigkeit der arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Wege der (A n- schluss - ) Be rufung geltend zu machen ( Rechtsgedanke des § 582 ZPO, vgl. Musielak /Musielak ZPO 10. Aufl. § 322 Rn. 94 mwN) . - 11 - 9 AZR 914/11 5. D er Klägerin stehen Prozesszinsen ab dem Tag nach der Zustellung der Klage und somit ab dem 30. November 2010 zu . Das Landesarbeitsgericht ha t nicht festgestellt, dass die Klägerin die Beklagte bereits vor diesem Zeitpunkt durch Mahnung in Verzug gesetzt hat. Der Arbeitgeber gerät mit der Zahlung der Urlaubsabgeltung nicht bereits am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Verzug ( vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 45 ) . II . Soweit die Klägerin die Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs aus den Ja h- ren 2004 bis 2008 verlangt, ist die Revision unbegründet. Die tariflichen Mehru r- laubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2004 bis 2008 waren bei der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2010 nach § 33 Ziff . 6 Buchst. d TV AL II verfallen. 1. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie betreffen au s- schließlich den Mindest jahres urlaubsanspruch von vier Woch en. Den Mitglie d- staaten steht es frei, Arbeitnehmern über diesen hinaus Urlaubsansprüche ei n- zuräumen und die Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung des Mehrurlaubs nach nationalem Recht festzulegen ( vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] R n. 34 ff. mwN) . Ebenso können Tarifvertragsparteien U r- laubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitr ichtlinie gewäh rleist e- ten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresu r- laub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vg l. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21 , BAGE 137, 328 ; 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 134, 196; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19, 26 ff., BAGE 134, 1) . Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. Einem von Tari f- ve r tragsparteien angeordneten Verfall tariflichen Mehrurlaubs steht Unionsrecht damit nicht entgegen. Da nicht der durch die Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Mindestjahresurlaub von vier Wochen betroffen ist, besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ( vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 20 ff., aaO) . 20 21 22 - 12 - 9 AZR 914/11 2. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltsp unkte vorliegen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 37 ff., BAGE 134, 1; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84, BAGE 130, 119) gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlau b hingegen nicht gewollt, wenn die Tarifvertrag s- parteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehru r- laub unterschieden oder sic h vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eige n- ständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 13; vgl. auch 12. April 20 11 - 9 AZR 80/10 - Rn. 22 , BAGE 137, 328 ) . 3. Die Tarifvertragsparteien des TV AL II haben sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abwe i- chende Regelungen zur Übertragung und zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen. So genügt es nach § 33 Ziff . 6 Buchst. b TV AL II, dass der Urlaub vor dem 31. März des Folgejahres angetreten wird, ohne dass er innerhalb der Frist auch in Anspruch genomme n wird (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - R n. 15 zu einer vergleichbaren Regelung im TV - L) . Darüber hinaus sieht der Tarifvertrag für den Fall der über den 31. März des Folgejahres hinaus fortdauernden Arbeitsunfähigkeit einen weiteren Übertragungszei traum vor (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 16 zu einer ähnlichen Regelung im TV - L) . Danach muss der Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach Wiederhe r- stellung der Arbeitsfähigkeit erteilt und angetreten sein. Erst mit Ablauf des auf das Urlaubsja hr folgenden Kalenderjahres verfällt der Urlaub auch bei weiterhin anhaltender Arbeitsunfähigkeit. I II. Die Revision der Klägerin ist auch unbegründet , soweit diese die Abge l- tung weiterer 37,5 Tage gesetzlichen Urlaubs aus den Jahren 2005 bis 2007 beanspr ucht . Zwar trifft es zu, dass entgegen der Annahme des Landesarbeit s- 23 24 25 - 13 - 9 AZR 914/11 gerichts nach der Rechtsprechung des Senats der Bezug einer Erwerbsmind e- rungsrente die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht ve r- mindert (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8 ff.) . Die bis zum Jahr 2007 entstandenen gesetzlichen Urlaubsansprüche sind jedoch 15 Monate nach A b- lauf des jeweiligen Urlaubsjahres und damit vor der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses verfallen . 1. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Arbeitsz eitrichtlinie ist § 7 Abs. 3 BUrlG zwar unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Urlaub nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer erkrankt und deshalb bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig ist (BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119) . Die unionsrecht s- konforme Auslegung hat jedoch nur zur Folge, dass der aufrechterhaltene U r- laubsanspruch zu dem im Folgejahr entstandenen Urlaubsanspruch hinzutritt und damit erneut dem Fristenregime de s § 7 Abs. 3 BUrlG unterfällt (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19) . Besteht die Arbeitsunfähigkeit auch am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres fort, so gebietet auch das Unionsrecht keine weitere Aufrechterhaltung des Url aubsanspruchs (vgl. EuGH 22. November 2011 - C - 214/10 - [KHS] Rn. 38 , 40 ) . Der zunächst aufrechterhaltene Urlaubsanspruch erlischt somit zu diesem Zeitpunkt (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32 ff.) . 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich hierbei nicht um eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung. § 7 Abs. 3 BUrlG kann und muss durch die Arbeitsgerichte unionsrechtskonform ausgelegt werden (vgl. mit eingehender Begründung BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 30 ff.; vgl. ausf. dazu Höpfner RdA 2013, 16, 22 ff.) . Die Klägerin hat hiergegen keine neuen, durchgreifenden Argumente vorgebracht. 26 27 - 14 - 9 AZR 914/11 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Krasshöfer Klose Faltyn Starke 28
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