Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Juli 2017 Neunter Senat - 9 AZR 850/16 - ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.9AZR850.16.0 I. Arbeitsgericht Kaiserslautern Urteil vom 11. Februar 2016 - 2 Ca 1288/15 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 12. September 2016 - 3 Sa 137/16 - Entscheidungsstichwort : Tariflicher Schwerbehindertenzusatzurlaub für Gleichgestellte ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.9AZR850.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 850/16 3 Sa 137/16 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juli 2017 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow s owie die ehrenamtlichen Richter Dr. Leitner und Anthoni sen für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 850/16 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.9AZR850.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 12. September 2016 - 3 Sa 137/16 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger der tarifliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte zusteht. Der Kläger ist seit dem 16. November 1987 bei den US - Stationierungs - streitkräften als Feuerwehrmann im 24 - Stunden - Schichtdienst beschäftigt. Er ist seit dem Jahr 2009 mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwe r- behinderten Menschen gleichgestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifv ertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) Anwendung. Dort heißt es, soweit maßgeblich: § 33 Erholungsurlaub 1. Anspruch a) Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nac h- stehenden Bestimmungen in jedem Kalende r- jahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erh o- lungsurlaub. Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ar - beitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalende r- woche verteilt i st (Fünftagewoche) beträgt 30 Arbeitstage. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 850/16 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.9AZR850.16.0 - 4 - 2. a) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer dienstplanmäßig oder rege l- mäßig zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich erteilt wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kale n- dertag, an dem sie begonnen hat, so gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die A r- beitsschicht begonnen hat. § 34 Zusatz urlaub 1. Schwerbehinderte im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Schwerbehindertengesetzes erhalten einen bezahlten Zusatzurlaub von sechs Arbeitst a- gen im Kalenderjahr. § 46 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung 1. Das Beschäftigungsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Kalenderm o- nats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzlich festg e- legt e Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vol l- endet hat. 2. a) Liegt bei einem Arbeitnehmer, der schwerb e- hindert im Sinne des SGB IX ist, die für eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderliche Zustimmung des Integrationsa m- tes noch nicht vor, so endet das Beschäft i- gungsverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid des I ntegrationsa m- tes zugestellt wurde. Der Kläger war ab dem 1. Oktober 2011 in K beschäftigt. Z u vor war er in H eingesetzt. In den Jahren 201 1 bis 2013 gewährte n ihm die US - Stationierungsstreitkräfte drei 24 - Stunden - Schichten als Zusatzu r laub. Ab dem 4 - 4 - 9 AZR 850/16 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.9AZR850.16.0 - 5 - 1. Januar 2012 war die damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau des Kl ä- gers die für ihn zuständige Zeitlistenführerin. Sie hatte für den Kläger den Z u- satz urlaub vermerkt. Mit Schreiben vom 8. April 201 5 teilte n die US - Stationierungsstreitkräfte dem Kläger mit, tariflich bestehe nur ein Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzur laub , wenn ein Grad der Behinderung von mi n de s- tens 50 vorliege. Deshalb sei ihm bereits im Jahr 2014 kein Zusatzurlaub mehr gewährt worden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch als einem Schwerbehi n- derten Gleichgestellter habe er einen Anspruch auf den tariflichen Zusatzurlaub. Der Tarifvertrag nehme keine Differenzierung zwischen einem Schwerbehinde r- ten und einem diesem Gle ichgestellten vor. Zumindest ergebe sich sein A n- spruch aus betrieblicher Übung, da die US - Stationierungsstreitkräfte ihm in den Jahren 2011, 2012 und 2013 den Zusatzurlaub gewährt hätten . Bei seinem Wechsel nach K habe ihm Herr G auf sei ne Nachfrage, ob der Z u satzu r laub in K weiter gewährt werde, geantwortet, dass er ihn selbstve r stän d lich auch hier bekomme, wenn er ihn die ganze Zeit b e kommen habe. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass er einen Anspruch auf Zusatzurlaub in Höhe von drei 24 - Stunden - Schichten pro Jahr hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die A uffa s- sung vertreten, nach § 34 TV AL II we rde der Zusatz urlaub nur Schwerbehi n- derten im Sinne der jeweils geltenden Fass ung des Schwerbehindertengese t- zes gewährt. Dies setze einen Grad der Behinderung von wenigs tens 50 voraus. Soweit Zusatzur laub gewährt wo rden sei , beruhe dies auf der fehlerha f- ten Eintragung in die Zeitlisten durch die Ehefrau des Klägers. D as Arbeitsg ericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag hinsichtlich des Zusatzurlaub s weiter. 5 6 7 8 - 5 - 9 AZR 850/16 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.9AZR850.16.0 - 6 - Entscheidungsgründe A. Die Revision ist un b egründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen . Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Parteien streiten über den U m- fang des jährlichen Urlaubsanspruchs. II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger über den tariflichen Urlaubsanspruch hinaus kein Zusatzurlaubsanspru ch z u- steht . Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 34 Ziff. 1 TV AL II noch aus b e- trieblicher Übung oder einzelvertraglich er Zusage. 1. Nach § 34 Ziff. 1 TV AL II erhalten Schwerbehinderte im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Schwerbehindertengesetzes einen bezahlten Zusatzurlaub von sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung nich t Schwerbehinderter im Sinne dieser tariflichen Reg e- lung. a ) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 34 Ziff. 1 TV AL II. Danach rbehinderte im Sinne de s zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Schwerbehindertenrechts sind gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt, nicht aber Gleichgestellte im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB IX. D ie tarifliche Regelung verzichtet durch den Verweis auf die gesetzl i- chen Regelungen auf eine eigene Definition des Begriffs Schwerbehinder te . Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmt e Bedeutung hat, ist dieser Begriff in seiner al l- gemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tari f- vertrag etwas anderes ergibt (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 15 ) . 9 10 11 12 13 - 6 - 9 AZR 850/16 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.9AZR850.16.0 - 7 - b) Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang fol gt keine andere Auslegung. Der Kläger verweist insoweit ohne Erfolg auf § 46 Ziff . 2 Buchst. a Abs. 2 TV AL II . Danach endet das Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitnehmer, der im Sinne des SGB IX schwerbehindert ist, erst mit Ablauf des Tages, an dem bei ge setzlich notwendiger Zustimmung der Zustimmungsbescheid des Integrationsamts zugestellt wurde. Der Kläger meint, da das Zustimmungserfo r- dernis gemäß § 85 SGB IX nach § 68 Abs. 1 SGB IX auch für schwerbehinde r- ten Menschen Gleichgestellte gelte, hätten die Tarifvertragsparteien mit dem müsse dann auch für den Schwerbehindertenbegriff des § 34 Ziff. 1 TV AL II gelten. Dabei verkennt er schon, dass § 46 Ziff . 2 Buchst. a Abs. 2 TV AL II die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung re gelt. Damit ist nicht § 85 SGB IX, sondern § 92 SGB IX angesprochen. Sein Schluss ist aber auch nicht zwingend. Die Tarifvertragsparteien haben lediglich deklaratorisch auf das Zustimmungserforderni s bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen gemäß § 92 SGB IX hingewiesen, ohne eine e i- genständige , vom SGB n- tlaut, der den Arbeitnehmer, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist , benennt. Der Tarifvertrag überlässt die Definition des schwerbehinderten Menschen deshalb dem Ges etz. Ob diese Tarifregelung überhaupt für Gleichgestellte gilt, kann hier dahinsteh en. 2. Dass Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass d er A n- spruch des Klägers nicht aus einer Zusage der US - Stationierungsstreitkräfte folgt . a) Bei der vom Kläger behaupteten Zusage handelt es sich um eine nich t- typische Erklä rung . Deren Auslegung durch das Tatsachengericht i st vom Rev i- sionsg ericht nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob die Auslegung gegen gesetzliche Regelungen, anerkannte Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze, E r- fahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt ( BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/0 9 - Rn. 25 mwN ) . 14 15 16 - 7 - 9 AZR 850/16 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.9AZR850.16.0 - 8 - b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, schon vom Wortsinn her sei die vom Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene Erklärung nur so zu verstehen, dass er den Zu satzurlaub weiterhin bekommen solle , wenn er ihn die ganze Zeit zu Recht bekommen habe . Raum für die Annahme eines rechtsgeschäftlichen Willens dahin, dem Kläger eine n Anspruch einzuräumen, der bisher nicht bestand en habe , verblei be nicht. c) Die se Auslegung durch das Landesarbeitsgericht hält dem eing e- schränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab stand. Das Landesarbeitsg e- richt hat weder gegen Auslegungsgrundsätze und - regeln verstoßen noch w e- sentliche Umstände unberücksichtigt gelassen. Die Aussage, der Kläger werde den Zusatzurlaub se lbstverständ lich auch in K bekommen, wenn er ihn die ga n- ze Zeit bekom men habe, zwingt nicht zu dem Schluss, der Erkl ä re n de wolle einen bisher nicht bestehenden Anspruch rechtsgeschäftlich b e grü n den. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfre i angenommen , dass der Kl ä ger dies nur so verstehen konnte, er solle durch den Wechsel nach K ke i nen Nac h teil erleid en. Eine Zusage , mit der ein Anspruch auf Z u satzu r laub recht s g e schäf t- lich begrün det wird, stellt aber nicht die Vermeidung eine s Nac h teils, so n dern die Begründung eines Vorteils dar. 3. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht auch einen A n- spruch aus betrieblicher Übung verneint. a) Der Kläger meint zu Unrecht, er habe einen Anspruc h aus betrieblicher Übung, weil ihm i n den Jahren 2011, 2012 und 2013 der Zusatzurlaub gewährt worden sei. b) B etriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern, das geeignet ist, vertragl i- che Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begrün den, wenn die Ar beitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt ( vgl. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 6 8 ff.) . Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß 17 18 19 20 21 - 8 - 9 AZR 850/16 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.9AZR850.16.0 § 151 BGB angenommen werden kann ( BAG 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 68 mwN) . c) Der Kläger macht ein solches Verhalten der US - Stationierungsstreit - kräfte gegenüber ihren Arbeitnehmern nicht geltend. Er behauptet lediglich ein ihn allein begünstigendes Verhalten. Es entsteht aber keine betriebliche Übung, wenn der Arbeitgeber nur an einen Arbeitnehmer Leist ungen erbracht hat. Damit fehlt das für eine betri ebliche Übung notwendige kollektive Element ( vgl. BAG 13. Mai 2015 - 10 AZR 266/14 - Rn. 11) . B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Brühler Suckow Krasshöfer Leitner Anthonisen 22 23
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