Bundesarbeitsgericht Urteil vom 6. Mai 2014 Neunter Senat - 9 AZR 758/12 - I. Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Urteil vom 23. November 2011 - 8 Ca 671/11 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz - 3 Sa 2/12 - Entscheidungsstichwort e : Tariflicher Verfall v on Urlaubsabgeltungsansprüchen - Gebäudereinige r- handwerk Bestimmung en : BU rlG § 7 Abs. 4; BGB § 271 Abs. 1 ; EFZG § 3 Abs. 1; Rahmentarifve r- trag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereini g ung vom 4. Oktober 2003 §§ 8, 14, 20, 22; Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Oktober 2009 §§ 3, 4 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 758/12 3 Sa 2/12 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 6. Mai 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Re visionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Rich ter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Anthonisen und Neumann - Redlin für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 758/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Rh einland - Pfalz vom 26. Juni 2012 - 3 Sa 2/12 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. No - vember 2011 - 8 Ca 671/11 - teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.335,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen B a- siszinssatz seit dem 16. Januar 2011 zu zahlen. 3. Im Übrigen werden die Revision und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits ha t die Beklagte zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers mangels Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen ist. Der Kläger war im Gebäudereinigungsunternehmen der B eklagten vom 3. Mai bis zum 15. Dezember 2010 zu einem Stundenlohn von 11,13 Euro bru t- to beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklä r- te Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäuderein i- g ung vom 4. Oktober 2003 (RTV) Anwendung. Die Beklagte rechnete den Lohn kalender monatlich ab. V om 12. Juli 2010 bis zum 4. Februar 2011 war der Kl ä- ger arbeitsunfähig krank. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 verlangte er von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen. 1 2 - 3 - 9 AZR 758/12 - 4 - Im RTV heißt es ua.: § 8 Lohnperiode - Lohnabrechnung 1. Der Lohn für geleistete Arbeit ist nach dem betriebl i- chen Abrechnungszeitraum, längstens jedoch mona t- lich, zu zahlen. Erkrankten Beschäftigten ist der fäll i- ge Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem/der Beschäftigten bei jeder Lohnabrechnung eine genaue schriftliche Abrechnung über Gesamtlohn, Stundenlohn, Zul a- gen und Abzüge zu geben. ... 2. Ist die Lohnperiode der Kalendermonat, so wird der Lohn spätestens am 15. des folgenden M onats fällig. ... § 14 Urlaub ... 2. Urlaubslohn 2.1 Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den für seine/ihre regelmäßige Arbeitszeit durchschnittl i- chen L ohn der letzten 12 Monate ; ... 2.2 Der Urlaubslohn kann nach der in Ziffer 1 errechn e- ten Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn a) der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresurlaub tatsächlich antritt, b) dem/der Beschäftigten wegen Beendigung de s Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder tei l- weise nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht genommen werden kann, ... 2.3 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem/der Beschäftigten eine Bescheinigung über den im la ufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhänd i- gen. 3 - 4 - 9 AZR 758/12 - 5 - § 20 Restlohn - Arbeitspapiere 1. Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältni s- ses hat der Arbeitgeber dem/der ausscheidenden Beschäftigten den Restlohn und alle Arbeitspapiere auszuhändigen. Der Restlohn ist sofort, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen. ... § 22 Ausschlussfristen Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbin dung stehen, verfallen, wenn sie ni cht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendm a- chung des Anspruchs, so verfäl lt dieser, wenn er nicht i n- nerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf geri chtlich geltend gemacht wird. Nach § 3 des Lohnt arifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland v om 29. Oktober 2009 (Lohntarifvertrag) standen den gewerblichen Arbeitnehmern nach Loh n- gruppe n gestaffelte Stundenlöhne zu. Nur f ür geringfügig Beschäftigte der Lohngruppe 1 mit einer gleich bleibenden wöchentlichen Arbeitszeit konnte g e- mäß § 4 Ziff. 1 des Lohntarifvertrags ein verstetigter Monatslohn gezahlt we r- den. Der Kläger hat mit seiner am 18. April 2011 beim Arbeitsgericht eing e- gangenen Klage die Auffassung vertreten, sein Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht verfallen. Dieser sei gemäß § 8 Ziff. 2 RT V als Lohn nicht mit der Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Dezember 2010, sondern erst am 15. des Folgemonats und damit am 15. Januar 2011 fällig geworden. Er habe diesen Anspruch mit Schreiben vom 21. Februar 2011 geltend gemacht und somit die z weimonatige Ausschlussfrist gewahrt. 4 5 - 5 - 9 AZR 758/12 - 6 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.3 3 5,60 Euro brutto nebst Zinsen i Hv. fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 1 6 . Januar 2011 zu zahlen. Die Beklagte h at beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei mit Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses zum 15. Dezember 2010 fällig geworden. Er sei damit nicht rechtze i- tig geltend gemacht worden und gem äß § 22 Abs. 1 RTV verfallen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Urlaubsabgeltungsa n- spruch weiter. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision des Klägers ist in der Hauptsache begründet. Die Vorinstanzen haben dem Kläger zu Unrecht die von ihm beanspruchte U r- laubsabgeltung nicht zugespro c hen . I. Der dem Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses gemäß § 14 Ziff. 2.2 Buchst. b RTV unstreitig zu stehende Urlaubsabge l- tungsanspr uch iHv. 1.33 5,60 Euro brutto war nicht gemäß § 22 Abs. 1 RTV ve r- fallen. Der Kläger wahrte mit seinem S chreiben vom 21. Februar 2011 die tari f- liche Ausschlussfrist von z wei Monaten nach Fälligkeit. Der Urlaubsabgeltung s- anspruch war entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht mit seinem Entstehen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG am 15. Dezem ber 2010 fällig , sondern nach § 8 Ziff. 2 RTV erst am 15. Januar 2011 . 1. 22 RTV. Vo r- behaltlich abweichender Tarifbestimmungen unterfällt ein Urlaubsabgeltung s- 6 7 8 9 10 11 - 6 - 9 AZR 758/12 - 7 - anspruch als reiner Geldanspruch denselben tariflichen Bedingungen wie alle übrigen Zahlungsansprüche der Arbeitsvertragsparteien (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 19 ) . 2 . Die Regelung in § 22 Abs. 1 RTV verstößt entgegen der Auffassung der Revision bezüglich der Abgeltung von Urlaub nicht gegen Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Diese Bestimm ung gebietet nicht, dass eine Ausschlussfrist für den Urlaubsabgeltungsanspruch die Dauer des Bezugszeitraums des Urlaubsanspruchs deutlich übersteigt (B AG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 27 ) . Eine zweimonatige Au s- schlussfrist genügt den unionsrechtlichen Anforderun gen an die Gleichwerti g- keit und Effektivität der Regelung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbei t- nehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krank oder arbeitsfähig ist. Eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV b e- ste ht nicht (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 494/12 - Rn. 10; vgl. zu einer sechswöchige n Ausschlussfrist : BAG 18. September 2012 - 9 AZR 1/11 - Rn. 29) . 3 . Der Kläger machte den Urlaubsabgeltungsanspruch erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2011 gelten d. Zu diesem Zeitpunkt war die zwe i- monatige Ausschlussfrist des § 22 Abs. 1 RTV nicht abgelaufen . Der von dem Kläger erhobene Anspruch entstand zwar mit der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses zu m 15. Dezember 2010 , war aber erst a m 15. Januar 2011 fällig. 4 . Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Abgeltung des ihm nicht g e- währten Urlaubs entsteht gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Beendigung des A r- beitsverhältnisses und wird grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt fällig ( BAG 6. August 2013 - 9 AZR 956/11 - Rn. 22 ) . Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen , der Schuldner sie sofort bewirken. Fehlen Sonderregelungen, gilt der Grundsatz so fortiger Fälligkeit der 12 13 14 - 7 - 9 AZR 758/12 - 8 - Leistung (vgl. BAG 8. April 2014 - 9 AZR 550/12 - Rn. 15; Palandt/Grüneberg 7 3 . Aufl. § 271 BGB Rn. 2) . 5 . Der RTV bestimmt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts einen vom Entstehen der Forderung abweichenden späteren Fälligkeitszei t- punkt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird als Lohn iSv. § 8 RTV erst sp ä- testens am 15. des der kalendermonatlichen Lohnperiode folgenden Monats fällig. Die Urlaubsabgeltung ist Lohn iSd. § 8 RTV. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschr ift. a ) § 8 Zif f. 1 Satz 1 RTV erfasst seinem Wortlaut nach . Daraus lässt sich nicht herleiten, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei kein Lohn in diesem Sinne. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist zwar im Gegensatz zum Arbeitslohn keine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrac h- te o der noch zu erbringende Arbeitsleistungen, sondern eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien (BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 487/10 - Rn. 13, BAGE 141, 27) . Di eser von der Arbeitslei s tung unabhängige Charakter des Urlaubsanspruchs gilt auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch. Zwar ist er nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldlei s- tung. Dennoch entsteht er mit der Beendigung des Arbeitsverhält nisses als E r- satz für den nicht gewährten Urlaub, ohne dass er durch eine Arbeitsleistung verdient werden muss te . Allerdings schließt der Wortlaut des § 8 Ziff. 1 Satz 2 RTV das Verständnis aus, nur im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Anspr ü- che des Arbe itnehmers seien Lohn. Nach dieser Tarifvorschrift ist e rkrankten Beschäftigten der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden . Der im Tarifvertrag als Lohn b e- zeichnete Anspruch auf Entgeltfortzahlu ng im Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG setzt keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers während seiner Arbeitsu n- fähigkeit voraus. Die Tarifvertragsparteien haben damit unter Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu zahlende Geldleistung v erstanden. b) Die Regelung en in § 14 Ziff. 2 RTV bestätigen das Auslegungserge b- nis . 15 16 17 - 8 - 9 AZR 758/12 - 9 - dass nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des RTV der Begriff Urlaubsve rg ütung erfa sst . 20 Ziff. 1 Satz 2 RTV spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen ist, fällt damit , wenn d er Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden k ann , die Abgeltung des U r- laubs. c) Die spezielle Regelung für die Urlaubsabgeltung in § 14 Ziff. 2.2 Buchst. b RTV gibt kein anderes Auslegungsergebnis vor, sondern zeigt vie l- mehr, dass nach der tariflichen Regelung der Anspruch des Beschäftigten auf Urlaubsabgeltung nicht bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird. aa ) Nach dieser Tarifbestimmung kann der Urlaubslohn nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn dem/der Beschäftigten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses de r Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht genommen werden kann . Obwohl die Tarifv U r- laubslohn , regelt sie erkennbar die Urlaubsabgeltung. Denn der A n- spruch auf Urlaubslohn setzt gemäß § 14 Zi ff. 2.2 Buch st. a RTV voraus, dass der/die Beschäftigte seinen/ihren Jahresu rlaub antritt . Kann wegen der Bee n- digung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr g e- währt werden , handelt es sich bei dem nach der tariflichen Regelung zu za h- lende n Urlaubslohn um die Abgeltung des Urlaubs. bb ) § 14 Ziff. 2.2 Buchst. b RTV regelt nicht die Fälligkeit des Abgeltung s- anspruchs. Die Tarifvertragsparteien haben im Wesentlichen den Wortlaut des § 7 Abs. 4 B U rlG übernommen und d amit lediglich klar gestellt , da ss ein A n- spruch auf Urlaubsabgeltung nur dann besteht, wenn der Urlaub wegen Bee n- digung des Arbeitsverhältnis ses nicht mehr gewährt werden kann . d ) Für das Auslegungsergeb n is sprechen auch Praktikabilitätserwägu n- gen . 18 19 20 21 - 9 - 9 AZR 758/12 - 10 - aa ) D ie Gerichte für Arbeitssachen können für die Tarifauslegung ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Au slegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen . I m Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29) . bb ) Nach § 20 Ziff. 1 Satz 2 RTV hat der Arbeitgeber dem ausscheidenden Beschäftigten den Restlohn spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen . Damit haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getr a- gen, dass der monatliche Lohn nicht in jedem Fall unmittelbar mit Beendigung der Lohnabrechnungsperiode berechne t werden kann. Die gewerblichen Arbeitnehmer erhielten nach dem Lohntarifvertrag grundsätzlich keinen in der Höhe feststehenden Monatslohn, sondern einen Stundenlohn. Nur für geringf ü- gig Beschäftigte der Lohngruppe 1 mit gleichbleibender wöchentlicher Arbeit s- zeit berechnet e sich der verstetigte Monatslohn nach einer bestimmten Formel . Eine Abrechnung der Urlaubsabgeltung bei schwankender wöchentlicher A r- beitszeit ist deshalb nicht imme r bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses möglich . Dies hat die Beklagte in der Revisionsverhandlung selbst eing e- räumt . § 14 Ziff. 2.1 RTV stellt für die Berechnung des Urlaubslohns und damit auch der Urlaubsabgeltung auf den durchschnittlich en Lohn der letz ten zwölf Monate ab. Deshalb ist es nicht immer möglich oder für den Arbeitgeber jede n- falls mit Schwierigkeiten verbunden, bereits mit der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses die Urlaubsabgeltung zu berechnen und auszuzahlen . Dem haben die Ta rifvertragsparteien des RTV Rechnung getragen und die Fälligkeit der Urlaubsabgeltung abweichend von der gesetzlichen Regelung bestimmt . II. Dem Kläger stehen Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 , § 288 Abs. 1 BGB nicht bereits ab dem 16. Dezember 2010 und a uch nicht ab dem 15. Januar 2011 , wie der Kläger dies zunächst verlangt hat, sondern erst ab dem 16. Januar 2011 zu. 22 23 24 - 10 - 9 AZR 758/12 B. Die K ostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 9 2 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Brühler Klose Krasshöfer Anthonisen C. Neumann - Redlin 25
Full & Egal Universal Law Academy