Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Februar 2018 Neunter Senat - 9 AZR 238/17 - ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR238.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 14. November 2013 - 12 Ca 9982/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 17. November 2016 - 7 Sa 967/13 - Entscheidungsstichwort e : Tarifliches Urlaubsentgelt - Berechnung ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR238.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 238/17 7 Sa 967/13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Februar 2018 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Zimmermann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Leitner und die ehrenamtl i- che Richterin Pielenz für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 238/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR238.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Bekl agten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. November 2016 - 7 Sa 967/13 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung des Urlaubs entgelts im Zusammenhang mit geleisteter Meh rarbeit. Der Kläger ist seit dem 24. Ju l i 1995 bei der Beklagten in einem Vol l- zeitarbeitsverhältnis als Kraftwerksreiniger tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand im Jahr 2012 der seit dem 1. Januar 2012 für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28. Juni 2011 (RTV) Anwendung. Dort heißt es ua. wie folgt: § 3 Arbeitszeit 1. Allgemeine Regelungen 1.1 Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeit s- zeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt 8 Stu n- den. 1.2 Eine abweichende Vereinbarung kann aus betriebl i- chen Gründen vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt werden. § 9 Lohnperiode - Lohnabrechnung Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. 1 2 3 - 3 - 9 AZR 238/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR238.17.0 - 4 - 2. Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. § 15 Urlaub 2. Urlaubslohn 2.1 Während des Urlaubs erhält der/die Beschäftigte den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate für seine/ihre aktuelle regelmäßige Arbeitszeit; unb e- rücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z. B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlun gszeitraumes, Kurzarbeitszeiten us w. Der Kläger leistete in den Jahren 2011 und 2012 wie die meisten and e- ren bei der Beklagten beschäftigten Kraftwerksreiniger nahezu jeden Monat Mehrarbeit in unterschiedlichem Umfang. Die Beklagte gewährte dem Kläger von Montag, dem 16. Juli 2012 , bis Dienstag, dem 21. August 2012 , U rl aub. Dies waren im Juli 2012 12 Urlaubs - tage und im August 2012 15 Urlaubstage. Die Beklagte rechnete für den im Juli gewährt en Teil des U rlaubs 94 Arbeitsstunden und für den im August gewäh r- ten Teil 117 Arbeitsstunden ab. Dabei legte sie die regelmäßi ge tarifliche w ö- chentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zugrunde ( Montag bis Donnerstag jeweils acht Stunden und Freitag sieben Stunden ) . Bei der Ermittlung des durc h- schnit t lichen Lohns der letzten zwölf Monate errechnete die Beklagte ohne B e- rücksichtigung der Mehrarbeitsstunden für d en Urlaub im Monat Juli 2012 einen Stunden satz von 12,42 Euro brutto und für den Urlaub im August 2012 ei nen Stundensatz von 12,33 Euro brutto . Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 machte der Kläger gegenüber der Beklagten unter Berücksichtigung der jeweils geleisteten Mehrarbeit in den let z- 4 5 6 - 4 - 9 AZR 238/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR238.17.0 - 5 - ten zwölf Monaten vor Urlaubsantritt für die Berechnung des Urlaubsentgelts höhere Stundensätze geltend. Er bezifferte diese zuletzt für Juli 2012 auf 14,63 Euro brutto und für August 2012 auf 14,91 Euro brutto . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Berechnung des U r- laubs entgelts sei nicht nur die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit, sondern auch die geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen . Dabei sei jeweils der Referen z- zeitraum von zwölf Monaten gem äß § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV zugrunde zu l e- gen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 511,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, für die Berechnung des Urlaubs entgelts sei die für die Mehra r- beit gezahlte Vergütung nicht zu berücksichtigen. D as Urlaubs entgelt habe sich nach § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV nur n ach der Vergütung für die regelmäßige w ö- chentliche Arbeitszeit im Referenzzeitraum zu richten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. D as Landesa r- beitsgericht durfte der Klage nicht stattgeben . Es hat den Geldfaktor zur U r- laubsentgeltb erechnung gemäß § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV unzutreffend b e- stimmt. Da es zum Zeitfaktor bei der Urlaubsentgeltberechnung keinerlei Fes t- stellungen getroffen hat, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Die 7 8 9 10 11 - 5 - 9 AZR 238/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR238.17.0 - 6 - Sache war deshalb nach § 563 Abs. 1 ZPO an d as Berufungsgericht zurückz u- verweisen . I. Die Berechnung de s Urlaubs entgelts richtet sich nach § 15 Ziff. 2.1 RTV. Dieser ist gemäß der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindliche r- klärung eines Tarifvertrags für d ie Gebäudereinig ung vom 7. Mai 2012 (BAnz. AT 18. Mai 2012 B2) seit 1. Januar 2012 allgemeinverbindlich und damit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG auf das Arbeitsv erhältnis der Parteien anzuwe n- den . Unstreitig ist der räumliche, betriebliche sowie persönliche Geltungsb e- reich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Besc häftigten in der G e- bäudereinigung gemäß § 1 RTV eröffnet. II. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, für den Zeitfaktor sei g e- mäß § 1 5 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV auf die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit iSv. § 3 Ziff. 1.1 RTV abzustellen. Dies seien für den Kläger wöchentlich 39 Stunden. Bei der Berechnung des Geldfaktors sei nach § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV auch die Vergütung für Mehrarbeit zu berücksichtigen, die der Kläger im Referenzzei t- raum erhalten habe. Das ist unrichtig. § 1 5 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV regel t nur den Geldfaktor, nicht aber den Zeitfaktor bei der Urlaubsentgeltberechnung. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom T a- rifwor t laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erfo r- schen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille d er Tarifvertragsparteien mitzu berücksichtigen, soweit er in den ta riflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend e rmittelt werden kann ( BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611 /1 4 - Rn. 1 0 ) . Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren 12 13 14 - 6 - 9 AZR 238/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR238.17.0 - 7 - und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 15 . Nov ember 2016 - 9 AZR 81 /1 6 - Rn. 18 ) . 2. § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV regelt nach dem Wortlaut seiner Überschrift 15 Ziff. 1 RTV normierten Urlaubsanspruch. I n- soweit entspricht die Norm § 11 BUrlG, der unter der Überschrift t- 1, 3 BUrlG folgenden g e- setzlichen Urlaubsanspruch regelt ( vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 16 mwN , BAGE 135, 301) . Nach dem weiteren Wortlaut von § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV e den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate für seine/ihre aktuelle rege l- - mithin den Zeitfa k- tor - regelt die Tarifvorschrift damit nicht, s h- 3. Diese Auslegung entspricht dem Grundsatz, dass Tarifvertragsparteien im Zweifel eine mit dem Gesetz v ereinbare Regelung treffen woll en (vgl. B AG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 23 , BAGE 135, 301) . Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG besteht die unabdingbare Pflicht, die gewöhnlich zu erwa r- tende Vergütung nach § 1 BUrlG, § 611 Abs. 1 BGB während des gesetzlichen Mindesturlaubs weiterzuzahlen. Soweit in Tarifverträgen auch für den g esetzl i- chen Mindesturlaub Bemessungsregelungen getroffen werden, ist die Verg ü- tung sicherzustellen, die der Arbeitnehmer ohne die Freistellung beanspruchen könnte (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - aaO ) . Soweit der g e- setzliche Mindesturlaub betroffen ist, sind danach beim Zeitfaktor gemäß § 1 BUrlG, § 611 Abs. 1 BGB Mehrarbeitsstunden, die am jeweiligen Urlaubstag angefallen wären, zwingend zu berücksichtigen. Eine hiervon abweichende t a- ri f liche Vorschrift ist unwirksam, soweit der gesetzlich e Mindesturlaub betroffen ist (vgl. BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - zu I 4 der Gründe, BAGE 93, 376 ) . § 1 5 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV stellt jedo ch - ohne zwischen gesetzlichem Mindestu rlaub und tariflichem Mehrurlaub zu unterscheiden - ä- ßi 3 Ziff. 3.1 RTV damit gerade aus 15 16 17 - 7 - 9 AZR 238/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR238.17.0 - 8 - der Urlaubsentgeltberechnung herausnehmen. Würde man diese Regelung auch auf den Zeitfaktor beziehen, so wäre die Vorschrift (teilweise) unwirksam. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien - in Überei n- stimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 1 BUrlG - die Mehrarbeit lediglich beim Geldfaktor aus der Berechnung herausnehmen wollten, nicht j e- doch beim Zeitfaktor. Insoweit hat § 1 5 Ziff. 2.1 RTV den pr imären Zweck, einen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Referenzzeitraum (zwölf Monate statt 13 Wochen) festzulegen. Die Festlegung eines anderen Referenzzei t- raums beim Geldfaktor ist von der Öffnungsklausel in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gedeckt (vgl. BAG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 38 , BAGE 132, 247) . III. Das Landesarbeitsgericht hat den Geldfaktor unzutreffend bestimmt. 1. Es hat - unter Anwendung von § 15 Ziff. 2.1 RTV - die Berechnung s- weise des Klägers bezüglich des Gel dfaktors unverä ndert übernommen und die gesamte Vergütung inklusive des für Mehrarbeit erzielten Entgelts der letzten zwölf abgerechneten Monate vor Urlaubsantritt bei der Berechnung des Gel d- faktors im Zähler (Dividend) berücksichtigt. Der Kläger hat für die Berechnung d es Urlaubs entgelts für den Monat Juli 2012 die gesamte Vergütung für die Monate Juli 2011 bis Juni 2012 und bezüglich des Urlaubsentgelts für den Monat August 2012 die gesamte V ergütung für die Monate August 2011 bis Juli 2012 ( jeweils abzüglich erhaltenem Urlaubsgeld in Höhe von 450,34 Euro) zugrunde gelegt und dar aus bei einer täglichen Arbeitszeit von 7,8 Stunden ( 39 Stunde n wöchentlich) jeweils den durchschnittlichen S tunden satz für die Berechnung des Urlaubsentgelt s errechnet. 2. Diese Ber echnung ist unzutreffend, da das Landesarbeitsgericht nicht die gesamte Arbeitszeit im jeweiligen Referenzzeitraum , sondern nur die rege l- mäßige tarifliche Arbeitszeit im Divisor angesetzt hat. a) Zur Bestimmung des Geldfaktors iSv. § 11 Abs. 1 BUrlG ist d as wä h- rend des Referenz zeitraums erzielte Stundenentgelt zu ermitteln (vgl. B AG 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 32 mwN , BAGE 132, 247) . Der zu 18 19 20 21 - 8 - 9 AZR 238/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR238.17.0 - 9 - bildende Quotient stellt damit das durchschnittliche im Referenzzeitraum erzie l- te Stundenentgelt dar. Hier für ist es zwingend erforderlich, das berücksicht i- gungsfähige Entgelt im Referenz zeitraum durch die gesamte Anzahl der A r- beitsstunden zu teilen, in denen diese s Entgelt erzielt wurde (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 17) . Aus diesem Grund ist auch der Streit, ob wegen § 11 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. BUrlG nur der Mehrarbeitsz u- schlag oder auch d ie Mehrarbeits vergütung nicht zu berücksichtigen ist , z u- meist nicht von praktischer Relevanz. Denn wenn das für die Mehrarbeit g e- zah l te Entgelt (ohne Zuschläge) berücksichtigt und bei der Arbeitszeit die Mehrarbeit ebenso einbezogen wird , ändert sich der Quotient nicht (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 279/12 - Rn. 17 mwN; H k - BUrlG/ Oppermann 3. Aufl. § 11 Rn. 42 ) . b) Es ist nich t erkennbar, dass von dieser Berechnungsweise in § 15 Ziff. 2.1 RTV abgewichen werden sollte. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Geldfaktor nicht als durchschnittlichen A r- beitsverdienst ausgestalten wollten. Im Gegent eil spricht § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV - ähnlich wie § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG - Ohne die Berücksichtigung der gesamten Zeiten, in denen der Arbeitsverdienst erzielt wurde, drückt der Quotient jedoch den durchschnittlichen Loh n pro Zeiteinheit der Arbeitserbringung nicht aus. c) Demnach hätte das Landesarbeitsgericht - ausgehend von seinem Standpunkt, dass d ie gesamte Vergütung im Referenzzeitraum berücksicht i- gungsfähig ist - für die Berechnung des Geldfaktors hinsichtlich de s Urlaub s- entgelts die gesamte Vergütung im Referenzzeitraum durch die Anzahl der ta t- sächlich in diesem Zeitraum insgesamt geleisteten Arbeitsstunden inklusive Mehrarbeit teilen müssen. Hieraus hätte sich das für die Urlaubsentgeltberec h- nung maßgebliche durchschnittliche Stundenentgelt errechnet. 3. Ebenso ist die Berechnung des Dividenden durch das Landesarbeitsg e- richt rechtsfehlerhaft. Der Arbeitsverdienst im Referen z ze itraum ist nach § 15 22 23 24 - 9 - 9 AZR 238/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR238.17.0 - 10 - Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV nicht voll zu berücksich tigen. Vielmehr ist die Mehrarbeit s- vergütung herauszurechnen. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. a) Nach dem Wortlaut von § 15 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV erhält der Arbeitne h- den durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate für seine/ihre aktuelle 3 Ziff. 1.1 RTV i- ge werk tägli Stunden, wobei gemäß § 3 Ziff. 1.2 RTV a b- weichende Vereinbarungen unter bestimmten Umständen zulässig sind. G e- mäß § 3 Ziff. 3.1 regelmäßige wöchentliche oder werktägliche Arbeitszeit gemäß Ziff. 1 hinaus geleistet wir Nach Wortlaut und Systematik differenziert der Tarifvertrag danach zw i- schen zwei Kategorien: regelmäßiger Arbeitszeit und Mehrarbeit. Dies spricht dafür, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien jegliche Mehrarbeit bei der Berechnung des Geldfak tors keine Berücksichtigung finden sollte. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Worte 1 5 Ziff. 2.1 Abs. 1 RTV. Es kann nicht angenommen werden, dass sich die Tarifvertragsparteien hierdurch vom Begriffsverständn is des § 3 RTV lösen wollten. Vielmehr liegt es nahe, dass die Bezugnahme auf die indiv i- duelle Arbeitszeit einen Verweis auf § 3 Ziff. 1.2 RTV darstellt, der von der r e- gelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit abweichende Vereinbarungen grun d- sätzlich zuläss t. Maßgeb lich ist danach ein ggf. abweichender vertraglicher A r- beitszeitumfang und nicht die tarifliche Regelarbeitszeit. c) Etwaige vom Kläger über den Umfang von 39 Stunden pro Woche hi n- aus erbrachte Arbeitsstunden stellen auch Mehrarbeit dar. Es hande lt sich um Mehrarbeit (Überstunden) iSv. § 3 Ziff. 3 .1 RTV, da sie nicht Teil der geschuld e- ten Regelarbeitszeit nach § 3 Ziff. 1 .1 RTV sind. IV. Das Berufungsurteil ist fehlerhaft und aufzuheben, da es das Landesa r- beitsgericht unterlassen hat, Feststellu ngen bezüglich de s Zeitfaktors zu treffen. 25 26 27 28 29 - 10 - 9 AZR 238/17 ECLI:DE:BAG:2018:270218.U.9AZR238.17.0 Es hat nicht festgestellt, welche Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit während des Urlaubszeitraums ausgefallen ist. Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ebenso wie aus dem in Bezug genommenen Urteil des Arbeitsgerichts nicht ersichtlich, wie viele Arbeitsstunden an den Urlaubstagen angefallen wären. Diese Feststellungen wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben. V. Die Klage ist nicht abweisungsreif (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO) . Der Kläger hat die Aussc hlussfristen gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 RTV gewahrt . Er hat den am 15. August 2012 (Urlaub Juli 2012) und am 15. September 2012 (U r laub August 2012) gemäß § 9 Ziff. 2 RTV jeweils fälligen Urlaubsentgelta n- spruch innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht und mit der am 19. Dezember 2012 beim Arbeitsgericht eingega ngenen Klage die we i- tere in § 23 RTV vorgesehene Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gewahrt. Brühler Zimmermann Krasshöfer Pielenz Leitner 30
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