Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. August 2016 Neunter Senat - 9 AZR 51/16 - ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR51.16.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 10. Juni 2015 - 10 Ca 337/15 - II. S344chsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 - 3 Sa 363/15 - F374r die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Teilurlaub nach 247 26 Abs. 2 Buchst. b TV - L Bestimmungen: BUrlG 247 3 Abs. 1, 247 5 Abs. 1 , 247 7 Abs. 4, 247 13 Abs. 1 Satz 1; TV - L 247 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 51/16 3 Sa 363/15 S344chsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 9. August 2016 URTEIL Br374ne, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344gerin, Berufungsbeklagte und Revisionskl344gerin, pp. Beklagter, Berufungskl344ger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 9. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-beitsgericht Dr. Br374hler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krassh366fer und Zimmermann sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und L374cke f374r Recht erkannt: ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR51.16.0 - 2 - - 2 - 9 AZR 51/16 1. Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des S344chsi-schen Landesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2015 - 3 Sa 363/15 - wird zur374ckgewiesen. 2. Die Kl344gerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die Anzahl der vom Beklagten abzugeltenden Urlaubstage. Die als schwerbehindert anerkannte Kl344gerin war bis zum 31. Juli 2014 bei dem Beklagten als Lehrerin besch344ftigt. Auf das Arbeitsverh344ltnis fand kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der Tarifvertrag f374r den 366ffentlichen Dienst der L344nder (TV-L) Anwendung. 247 26 TV-L lautet auszugsweise: 204 247 26 Erholungsurlaub (1) Besch344ftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (247 21). Bei Verteilung der w366chentlichen Arbeitszeit auf f374nf Tage in der Kalenderwoche betr344gt der Ur-laubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 205 Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerun-det; Bruchteile von weniger als einem halben Ur-laubstag bleiben unber374cksichtigt. 205 205 (2) Im 334brigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folge n- den Ma337gaben: 205 b) Beginnt oder endet das Arbeitsverh344ltnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub f374r jeden vollen Monat des Arbeitsverh344ltnisses ein Zw366lftel des Urlaubsanspruchs nach A b- 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR51.16.0 - 3 - - 3 - 9 AZR 51/16 satz 1 zu; 247 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt u n- ber374hrt. 205223 Im Kalenderjahr 2014 gew344hrte der Beklagte der Kl344gerin 23 Urlaubs-tage. Mit Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses galt er zwei weitere Urlaubstage mit 359,96 Euro brutto ab. Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin die Abgeltung weiterer zehn Urlaubsta-ge in H366he von 1.799,80 Euro brutto geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe im Kalenderjahr 2014 den vollen tariflichen Urlaubsanspruch zuz374glich eines Schwerbehindertenzusatzurlaubs von f374nf Tagen erworben. Eine anteilige K374rzung des Tarifurlaubs gem344337 247 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L sei unzul344ssig. Die Regelung in 247 26 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 TV-L, dass 247 5 BUrlG unber374hrt bleibe, ordne an, dass eine Zw366lftelung des Urlaubsanspruchs unterbleiben m374sse, wenn das Arbeitsverh344ltnis in der zweiten Jahresh344lfte ende. Eine abweichende Auslegung der Tarifnorm sei mit 247 13 Abs. 1 BUrlG nicht vereinbar. Die Kl344gerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.799,80 Euro brutto nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2014 zu zahlen. Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der tarifliche Urlaubsanspruch sei gem344337 247 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L auch bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahresh344lfte zu quoteln. Der Hin-weis auf 247 5 BUrlG solle gew344hrleisten, dass die tarifliche Zw366lftelung nicht zu einem Unterschreiten des gesetzlichen Mindesturlaubs f374hre. Danach habe die Kl344gerin f374r das Jahr 2014 einen Gesamturlaubsanspruch von 25 Tagen ge-habt. Neben dem Zusatzurlaub f374r schwerbehinderte Menschen von f374nf Tagen habe der Kl344gerin der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen zugestanden. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abge344n-4 5 6 7 8 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR51.16.0 - 4 - - 4 - 9 AZR 51/16 dert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Kl344gerin die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde Die Revision der Kl344gerin ist unbegr374ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Der Kl344gerin steht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung f374r weitere zehn Urlaubstage zu. Der Beklagte hat den gesetzlichen und tariflichen Urlaubsan-spruch sowie den Schwerbehindertenzusatzurlaub der Kl344gerin in vollem Um-fang durch die Gew344hrung von 23 Urlaubstagen und die Abgeltung von zwei weiteren Urlaubstagen erf374llt. 1. Gem344337 247 7 Abs. 4 BUrlG ist der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses bestehende Urlaubsanspruch abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses nicht mehr genommen werden kann. Abzugelten ist aber nur ein Urlaubsanspruch, der noch nicht erf374llt ist (BAG 13. Oktober 2009 - 9 AZR 763/08 - Rn. 12). Zum Zeitpunkt des Ausschei-dens der Kl344gerin mit dem 31. Juli 2014 bestand noch ein Anspruch auf zwei abzugeltende Urlaubstage. 2. F374r das Kalenderjahr 2014 stand der Kl344gerin ein Gesamturlaubsan-spruch von 25 Tagen zu. Dieser setzte sich zusammen aus 20 Tagen gesetzli-chen und tariflichen Urlaubs und f374nf Tagen Zusatzurlaub f374r schwerbehinderte Menschen gem344337 247 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. a) Gem344337 247 26 Abs. 1 TV-L haben Besch344ftigte im Rahmen einer F374nf-tagewoche in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Be-ginnt oder endet das Arbeitsverh344ltnis im Laufe eines Jahres, steht den Be-sch344ftigten gem344337 247 26 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 1 TV-L als Erholungsurlaub f374r jeden vollen Monat des Arbeitsverh344ltnisses ein Zw366lftel des Urlaubsanspruchs 9 10 11 12 13 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR51.16.0 - 5 - - 5 - 9 AZR 51/16 nach 247 26 Abs. 1 TV-L zu. 247 26 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 TV-L ordnet an, dass 247 5 BUrlG unber374hrt bleibt. b) Die Zw366lftelung des Urlaubsanspruchs nach 247 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L findet auch bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverh344ltnis nach erf374llter Wartezeit in der zweiten H344lfte des Kalenderjahres statt. Der Hinweis in 247 26 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 TV-L, dass 247 5 BUrlG unber374hrt bleibt, gew344hrleistet, dass die Zw366lftelung nicht zu einer nach 247 13 Abs. 1 Satz 1 iVm. 247 3 Abs. 1 BUrlG unzul344ssigen Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs f374hrt. Dies ergibt die Auslegung des 247 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L. aa) Bereits der Tarifwortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig aus-zugehen ist (st. Rspr., zB BAG 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 14; 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 15), spricht f374r diese Rechtsauffas-sung. Unter Bezugnahme auf den in 247 26 Abs. 1 TV-L geregelten Urlaubsan-spruch bestimmt 247 26 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 1 TV-L unabh344ngig vom Zeit-punkt des Ein- oder Austritts, dass sich der Erholungsurlaub f374r jeden vollen Monat des Arbeitsverh344ltnisses auf ein Zw366lftel des Urlaubsanspruchs bel344uft. Aus dem Hinweis auf 247 5 BUrlG kann nicht auf eine ausschlie337liche Anwendung des Zw366lftelungsprinzips (auch bez374glich des tariflichen Mehrurlaubs) auf die F344lle des Teilurlaubs iSv. 247 5 Abs. 1 Buchst. a bis c BUrlG geschlossen werden. Einer derartigen Betrachtung steht der Einleitungssatz des 247 26 Abs. 2 TV-L entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben darin vereinbart, dass 204im 334brigen223 - soweit also 247 26 Abs. 1 TV-L keine Sonderregelungen enth344lt - grunds344tzlich die Bestimmungen des BUrlG Anwendung finden sollen. In den Buchst. a bis d des 247 26 Abs. 2 TV-L werden sodann 204Ma337gaben223 (abweichende Regeln) bei der Anwendung des BUrlG vereinbart (Effertz Taschenbuch 366ffentlicher Dienst TV-L Stand Mai 2016 247 26 S. 4). Nach dem klaren Wortlaut des Einleitungssat-zes in 247 26 Abs. 2 TV-L sollen also nicht die Regelungen des BUrlG uneinge-schr344nkt zur Geltung kommen, sondern lediglich nach Ma337gabe der folgenden, vom BUrlG abweichenden Regelungen. Hierzu z344hlt auch die tarifliche Zw366lfte-lungsregelung des 247 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L. H344tten die Tarifvertragsparteien in 247 26 Abs. 2 Buchst. b Halbs. 2 TV-L auch f374r den tariflichen Mehrurlaub die 14 15 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR51.16.0 - 6 - - 6 - 9 AZR 51/16 Teilurlaubsregelung des 247 5 Abs. 1 BUrlG 374bernehmen wollen, w344re 247 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L insgesamt 374berfl374ssig. Diese Rechtsfolge w374rde sich dann bereits unmittelbar aus dem Einleitungssatz in 247 26 Abs. 2 TV-L ergeben. bb) Mit der Anordnung, dass 247 5 BUrlG unber374hrt bleibt, haben die Tarifver-tragsparteien f374r die durch die tarifliche Zw366lftelungsregelung bewirkte Abwei-chung von der Teilurlaubsregelung des 247 5 Abs. 1 BUrlG klargestellt, dass der gesetzliche Mindesturlaub - insbesondere bei einem Ausscheiden nach erf374llter Wartezeit in der zweiten Jahresh344lfte - durch die Tarifregelung nicht unterschrit-ten werden darf (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juli 2016 247 26 Rn. 131). Aus 247 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG hat die Rechtsprechung den Umkehr-schluss hergeleitet, dass eine Zw366lftelung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach 247247 1, 3 BUrlG bei Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses in der zweiten Jahresh344lfte nach erf374llter Wartezeit unzul344ssig sei (BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 13; 20. Januar 2009 - 9 AZR 650/07 - Rn. 21). Dement-sprechend w344re es den Tarifvertragsparteien des TV-L gem344337 247 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verwehrt, den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem BUrlG bei einem Ausscheiden nach erf374llter Wartezeit in der zweiten Jahresh344lfte zu k374r-zen. Die Tatbestandserg344nzung in 247 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L, wonach 247 5 BUrlG unber374hrt bleibt, sofern das Arbeitsverh344ltnis im Laufe eines Jahres be-ginnt oder endet, ber374cksichtigt dies und garantiert den Besch344ftigten den ge-setzlichen Mindesturlaub. cc) Bei dieser Interpretation des 247 26 Abs. 2 Buchst. b TV-L steht dem (ggf. anteiligen) Erl366schen des tariflichen Mehrurlaubs bei einem unterj344hrigen Aus-scheiden weder 247 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG noch Unionsrecht entgegen. Diesen Mehrurlaub k366nnen die Tarifvertragsparteien grunds344tzlich frei regeln. Eine Vor-lagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 9 AZR 765/12 - Rn. 16; 23. M344rz 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19 mwN, BAGE 134, 1). 16 17 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR51.16.0 - 7 - - 7 - 9 AZR 51/16 c) Nach diesen Grunds344tzen betr344gt sowohl der tarifliche als auch der ge-setzliche Urlaubsanspruch f374r das Jahr 2014 20 Tage (30 Tage Tarifurlaub : 12 Monate x 7 Monate = 17,5 Tage, aufgerundet gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 5 TV-L = 18 Tage, die auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen aufzu-stocken sind). Hinzu kommt der der Kl344gerin f374r das Jahr 2014 unstreitig ge-m344337 247 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zustehende Zusatzurlaub f374r schwerbehinder-te Menschen von f374nf Arbeitstagen. 3. Im Umfang von 23 Urlaubstagen ist dieser Urlaubsanspruch durch Er-f374llung gem344337 247 362 Abs. 1 BGB im bestehenden Arbeitsverh344ltnis unterge-gangen. Die bei Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses noch bestehenden weite-ren zwei Urlaubstage hat der Beklagte mit - der H366he nach unstreitigen - 359,96 Euro brutto abgegolten. II. Die Kl344gerin hat gem344337 247 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Br374hler Krassh366fer Zimmermann M. L374cke Ropertz 18 19 20 ECLI:DE:BAG:2016:090816.U.9AZR51.16.0
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