Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Dezember 2014 Neunter Senat - 9 AZR 915/13 - I. Arbeitsgericht Oberhausen Urteil vom 15. November 2012 - 2 Ca 1344/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 6. Mai 2013 - 14 Sa 5/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Teilzeitarbeit - Verteilung der reduzierten Arbeitszeit Bestimmung en : BGB § 311 a ; GewO § 106; TzBfG § 8 Abs. 4; ZPO § 894; Tarifvertrag für den ö ffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Pflege - und B treuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen A r- beitgeberverbände (TVöD - B) § 11 Abs. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 915/13 14 Sa 5/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Dezember 2014 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbekl agte , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16 . Dez ember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brü hler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Spiekermann und Dr. Starke für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 915/13 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2013 - 14 S a 5/13 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Oberhausen vom 15. November 2012 - 2 Ca 1344/12 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten, ihre regelmäßige Arbeitszeit zu verringern und die reduzierte Arbeitszeit so zu verteilen, dass sie außerhalb von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ausschließlich in der Zeit von 8:00 Uhr bi s 15:00 Uhr zu arbeiten hat. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin, eine alleinerziehende Mutter e i- nes am 1. examinierte Altenpflegerin in Vollzeit. Auf das seit dem 15. November 2002 b e- stehende Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertragl i cher Bezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Dienstlei s- tungsbereich Pflege - und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD - B) A n wendung. Der TVöD - B r e- gelt ua. Folgendes: § 11 Teilzeitbeschäf tigung (1) 1 Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart we r- den, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende 1 2 - 3 - 9 AZR 915/13 - 4 - dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entg e- genstehen. 2 Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitb e- schäftigung zu st ellen. 4 Bei der Gestaltung der A r- beitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstl i- chen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besond e- ren persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen. D ie Beklagte setzt die in dem Altenheim tätigen Mitarbeiter in drei Schichten ein. Die Frühschicht beginnt um 6:00 Uhr und endet um 14:12 Uhr, die Spätschicht dauert von 13:48 Uhr bis 22:00 Uhr und die der Nac htschicht zugeordneten Mitarbeiter beginnen ihre n Dienst um 21:45 Uhr und beenden diesen um 6:15 Uhr. Die Übergabe zwischen Nacht - und Frühdienst erfolgt durch eine examinierte Altenpflegerin in der Zeit zwi schen 6:00 Uhr und 6:15 Uhr. Bereits i m Jahr 2010 verlangte die Klägerin vergeblich von der Bek la g- ten, ihr e wöchentliche Arbeitszeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Oktober 2012 auf 30 Stunden zu reduzieren und diese auf die Zeit außerhalb von Sam s- tagen, Sonntagen und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu verteilen . Ihrer Klage auf Erteilung der Zustimmung zu ihrem Antrag auf entsprechende Änd e- rung des Arbeitsvertrag s wurde in einem Vorprozess mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juni 2012 statt gegeben . Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2012 b e- gehrte die Kläger in von der Beklagten, ihre regelmäßige Arbeitszeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2014 auf 30 Stunden zu reduzieren und die verbleibende Arbeitszeit auf die Zeit außerhalb von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr zu vert eilen . Die Beklagte stimmte mit Schreiben vom 25. Juli 2012 der Reduzierung der wöchentlichen Arbeit s- zeit , nicht jedoch der beantragten Arbeitszeitverteilung zu. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei verpflichtet, den Arbeitsvertrag, wie von ihr begehrt, zu ändern. Sie hat behauptet, an Werktagen 3 4 5 6 - 4 - 9 AZR 915/13 - 5 - vor 7:00 Uhr , abends sowie an Wochenenden sei eine Betreuung ihres Kindes durch eine andere Person nicht gewährleistet . Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Zust immung dazu zu e r- teilen, dass für sie in der Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2014 eine regelmäßige wö chentliche Arbeitszeit von 30 Stunden mit einer Verteilung auf die Zeit außerhalb von Samstagen, Sonntagen und Feiert a- gen jeweils von 8:00 Uh r bis 15:00 Uhr gilt. Die Beklagte , die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat die Au f- fassung vertreten, der von der Klägerin gewünschten Verteilung der Arbeitszeit stünden dringende betriebliche Gründe entgegen. Ein Wechsel der Betre u- ungsperson innerhalb einer Schicht sei mit dem von ihr praktizierten Bezug s- pflegemodell , das die feste Zuordnung bestimmter Pflegekräfte zu bestimmten Bewohnern vor sehe, nicht zu vereinbaren. Es sei unerlässlich, dass die Kläg e- rin bei der Übergabe i m Zusam menhang mit dem Schichtwechsel um 6:00 Uhr zugegen sei. Der Betriebsfrieden werde gestört, wenn die Klägerin aus dem arbeitsintensiven Teil der Schicht zwischen 6:00 Uhr und 8: 00 Uhr herausg e- nom men werde. Die Einstellung einer Ersatzkraft für die Zeit von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr, die allenfalls über ein Zeitarbeitsunternehmen zu realisieren sei, stehe im Widerspruch zum Bezugspflegemodell. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. D ie Beklagte verfolgt ihr Ziel, die Abweisung der Klage, mit ihrer vom Senat auf ihre Beschwerde hin zugelassenen Revision weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Bekla gten gegen das klagestattgebende Urteil 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 915/13 - 6 - des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch un begründet. I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Die Klägerin hat eine auf die Änderung des Arbeitsvertrag s ge richtete Leistungsklage erhoben. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags. Die Kl a- ge bezweckt, dass die Beklagte zur Annahme des von ihr abgelehnten Änd e- rungsangebots der Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2012 (§ 145 BGB) verurteilt wird und damit die Zustimmung der B e- klagten als abgegeben gilt, sobald das der Klage stattgebende Urteil Recht s- kraft erlangt (§ 894 Satz 1 ZPO) . Bei einem Erfolg der Klage wäre die Beklagte nicht nur gehindert, kraft ihres Direktionsrechts die Klägerin an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in ihrem Altenheim zur Arbeitsleistung heranzuzi e- hen, sondern auch an den Arbeitstagen vor 8:00 Uhr und nach 15:00 Uhr. Di e- se weitreichende Beschränkung des Direktionsrechts der Beklagten vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2014 kann nur durch eine entspreche n- de Regelung im Arbeitsvertrag erfolgen (§ 106 Satz 1 GewO) . 2. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Es ist unschädlich, dass die Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeitverteilung ledi g- lich ein en bestimmten Rahmen festgelegt wissen will (vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 24) . 3. Obwohl der gesamte Zeitraum, für den die Klägerin die Vertragsänd e- rung erstrebt, in der Vergangenheit liegt, besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit einer ve r- gangenheitsbezogenen Feststellungsklage (vgl. BAG 6. November 2002 - 5 AZR 364/01 - z u 1 der Gründe) ist auf eine Leistungsklage nicht übertragbar. Das Rec htsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage folgt grundsätzlich aus der Nichterfüllung des materiell - rechtlichen Anspruchs. Hierfür genügt regelmäßig die Behauptung der klagenden Partei, der von ihr verfolgte Anspruch bestehe. Ob ein solcher Anspruch gegebe n ist, ist eine Frage seiner mate riell - rechtlichen Begründetheit ( BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 785/10 - Rn. 17 ) . 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 915/13 - 7 - II . Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, der von der Klägerin begehrten Vertragsänderung zuzustimmen. 1. Die Klage ist nicht schon deswegen unbegründet, weil die Klägerin die rückwirkende Verringerung und Neuverteilung ihrer Arbeitszeit verlangt. Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Ve r- tragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsä n- derung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Die erstrebte Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO soll zum Abschluss eines Vertrags führen, der rückwirkend Rechte und Pflic h- ten begründet ( vgl. BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 27) . 2. § 11 Abs. 1 TVöD - B wird nicht durch § 8 Abs. 4 TzBfG verdrängt . Der in § 8 Abs. 4 TzBfG geregelte Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung ist zwingend und bindet auch die Tarifvertrag s- par teien (§ 22 Abs. 1 TzBfG) . Tarifliche Regelungen, die dem gesetzlichen Ve r- ringerungsanspruch widersprechen, sind daher unwirksam. Günstigere Verei n- barungen sind aber nicht ausgeschlossen. Hierzu gehört § 11 Abs. 1 TVöD - B . Ab weichend von § 8 Abs. 4 TzBfG ermöglicht die Tarifvorschrift dem Arbei t- nehmer, die Arbeits zeit befristet herabzusetzen (vgl. zur im Wesentlichen i n- haltsgleichen Regelung in § 15b Abs. 1 BAT BAG 18. März 2003 - 9 AZR 126/02 - Rn. 30, BAGE 105, 248 ) . 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Vertragsänderung. § 11 Abs. 1 TVöD - B gewähr t Beschäftigten unter den dort genannten Vorau s- setzungen nur einen Anspruch auf Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit . Die Vorschrift begründet jedoch keine Verpflichtung des Arbeitg e- bers , den Arbeitsvertrag hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu än dern. a) Der Arbeitgeber kann gemäß § 106 Satz 1 GewO ua. die Zeit der A r- beitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeit s- bedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsverei n- 15 16 17 18 19 - 7 - 9 AZR 915/13 - 8 - barung, eines an wendbaren Tarifvertrag s oder gesetzliche Vorschriften festg e- legt ist . § 106 GewO verpflichtet die Beklagte damit nicht, die Verteilung der Arbeitszeit vertraglich festzulegen . Die Vorschrift regelt das einseitige Lei s- tungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers (HK - ArbR/ Becker 3. Aufl. § 106 GewO Rn. 2) . Selbst wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Umstände des Ei n- zelfalls zu m Zeitpunkt , zu de m der Arbeitgeber das Weisungsrecht ausübt, e i- nen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung hat auf Nu , führt dies nicht zu einer Änderung des Arbeits vertrag s. b) Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD - B bestimmt, dass der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/ des Beschäftigten Rechnung zu tragen hat. Damit haben sie dem Beschäftigten bezüglich der Lage der Arbeitszeit keinen A n- spruch auf e ine Änderung des Arbeitsvertrag s eingeräumt ( vgl. Nollert - Borasio in Burger T VöD/TV - L 2. Aufl. § 11 Rn. 18; Laber in Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 5 A Rn. 99; Breier/Dassau/Kiefer/L ang/ Langenbrinck TVöD Stand Nov ember 2014 § 11 Rn. 32; Bremecker/Hock TVöD Lexikon Verwaltung Bd. 3 Stichwort Teilzeit S. 23; Görg/Guth/Hamer/Pieper TVöD § 11 Rn. 13; BeckOK TV öD/Buschmann/Guth Stand 1. Oktober 2012 § 11 Rn. 16; wohl auch Bredemei er/ Neffke/Weizenegger TVöD/TV - L 4. Aufl. § 11 Rn. 21; a A Ha K o - TzBfG / Boecken 3. Aufl. § 11 TVöD Rn. 15) . Das zeigt die , die den Arbeitgeber als Subjekt nennt . Hierin kommt klar zum Ausdruck , dass die Ausgestaltung der verringerten Arbeitszeit weiterhin Teil des Direkt i onsrechts des Arbeitgebers ist . § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD - B nimmt zudem die Abwägung der gegenläufigen Interessen, die für die Ausübung des Direktion s rechts nach billi gem Ermessen charakteristisch ist, in seinen Wortlaut auf . Die billigem E r- messen entsprechende Leistungsbestimmung durch den Arbeitgeber verlangt nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetz lichen Wertentscheidungen, den allg e- meinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angeme s senheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände 20 - 8 - 9 AZR 915/13 des Einzelfalls einzubezie hen ( vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn . 30; 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 28 , BAGE 145, 341) . Di e se allgemeinen Grundsätze ergänzt § 11 Abs. 1 Satz 4 TVöD - B hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit , indem die Vorschrift von dem Arbeitgeber verlangt, die persönliche Betreuungs - bzw. Pf legesituation des Beschäftigten im Rahmen der betriebl i- ch en Möglich k e iten als einen besondere n Gesichtspunkt zu berüc k sichtigen . I II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO) . Brühler Krasshöfer Suckow Spiekermann Starke 21
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