Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juni 2017 Neunter Senat - 9 AZR 368/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26. Mai 2015 - 24 Ca 8821/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2016 - 17 Sa 814/15 - Entscheidungsstichwort e : Teilzeitbegehren Ablehnung - Schriftform ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 368/16 17 Sa 814/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juni 2017 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte , pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts au fgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und - 2 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 3 - Dr. Suckow sowie die ehrenamtliche Richterin Merte und den ehrenamtlichen Richter Lüc ke für Recht erkannt: 1. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird unter Z u- rückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des Hessische n Landesarbeitsgericht s vom 11. April 2016 - 17 Sa 814/15 - aufgehoben, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht s Frankfurt am Main vom 26. Mai 2015 - 24 Ca 8821/14 - zurück - gewiesen wurde. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsger ichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2015 - 24 Ca 8821/14 - insgesamt abgeändert. Die Be klagte wird verurteil t , die Klägerin gemäß ihrem Teilzei tantrag vom 22. Juni 2014 mit einer auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch blockweise Fre i- stellung in den Monat en Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember ein es jeden Jahres zu beschäftigen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Verringerung der Arbeitszeit der Kläg e- rin auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit bei einer blockweisen Freistellung jeweils in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 17. Dezember 1989 au f- g rund des Arbe itsvertrags vom 13 . Dezember 1989 als Flugbegleiterin, zuletzt als Purserette mit Stationierungsort Frankfurt am Main , beschäftigt. Auf das A r- beitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die für das Kabinenpersonal der Beklagte n geltenden Tarifverträge Anwendung. Z u- 1 2 - 3 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 4 - letzt arbeitete die Klägerin aufgrund des Teilzeitarbeitsvertrag s vom 22. August 2006 mit einer Arbeitszeit von 51,09 % der Vollarbeitszeit. In der Protokollnotiz Ziff. 17 zum Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kab i- ne npersonal der DLH heißt es u a.: Teilzeit/Monatsplanung A. Die DLH kann den Mitarbeitern des Kabinenpers o- nals, die in Kalendermonaten geplant werden, Tei l- zeitbeschäftigung in folgenden Formen anbieten: (1) Monatsweise Freistellung vom flie gerischen Einsatz im monatlichen Wechsel (Modell 1), (2) Freistellung für zweimal drei zusammenhängende Monate im dreimonat lichen Wechsel, wobei die Fre i- stellung mit dem ersten oder mit dem zweiten Qua r- tal beginnen kann (Modell 2), (7) Tageweise Freistellung innerhalb jeden Monats, wobei sich der Anspruch auf freie Tage innerhalb des Monats auf 19 und innerhalb des Quartals auf 62 Kalendertage erhöht (Modell 7), Die Teilzeitmodelle und das sogenannte Requestverfahren der Bekla g- ten zur Vergabe von Teilzeitmodellen sind in einem Merkblatt der Beklagten S eit April 2009 hatte d ie Klägerin infolge Schwangerschaft, Beschäft i- gungsverbot nach der Entbindung, Elternzeit, sog enanntem Lufthansa - Familien und einem daran anknüpfenden Sonderurlaub keine Arbeitslei s- tungen mehr erbracht. Anlässlich ihrer Rückkehr an ihren Arbeitsplatz reichte sie am 22. Juni 2014 unter Nutzung eines elektronischen Systems der Bekla g- einen Antrag auf weitere Verringerung ihrer Arbeitszeit bei der Beklagten ein. In dem Antrag heißt es auszugsweise wie folgt: 3 4 5 - 4 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 5 - Bewerbungsmodelle in der Reihenfolge Ihrer Priorisierung 01. Priorität: H2 - Freistellungsmonate FEB/APR/JUN/AUG/OKT/DEZ Urlaub 21 Tage, Arbeitszeit/Vergütung 50,00 % 02. Priorität: H1 - Freistellungsmonate JAN/MAR/MAI/JUL/SEP/NOV Urlaub 21 Ta ge, Arbeitszeit/Vergütung 50,00 % Optionen Sie haben die Reduzierung der Jahresflugstunden zu einem Ja h- resmodell beantragt. Sie haben im Falle der Nichtgewährung eines Wunschmodells die Reduzierung der Jahresflugstunden zu einem Jahresmodell auch für das aktuelle TZ - Modell beantragt. Durch diese Eingabe haben Sie Ihre Teilzeitwünsche verbindlich Die Beklagte teilte der Klägerin mit einem maschinell erstellten und nicht unterzeichneten Schreiben vom 1. n- F olgendes mit: leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass Ihr Antra g auf Teilzeitarbeit für 2015 - wegen Ihrer eingeschränkten Angabe von alternativen Wunschmodellen - aus Senioritätsgründen nicht berücksichtigt werden konnte. Deutsche Lufthansa Aktiengesellschaft Personalbetreuung & - entwicklung Cabin Crews Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne U n- Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Teilzeitverlangen sei nach dem o b- jektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach werde deutlich, dass sie auch einen Antrag nach § 8 TzBfG gestellt habe und nicht lediglich einen Antrag nach dem Requestverfahren der Beklagten. Dass sie sich hierbei innerhalb des von der Beklagten vorgehaltenen Organisationsmodells habe halten wollen, stehe dem nicht entgegen. Es sei für einen objektiven Empfänger nicht ersich t- lich, dass sie ihren Antrag nur auf eine von zwei möglichen Anspruchsgrundl a- 6 7 - 5 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 6 - gen habe stützen wollen. Die Beklagte habe ihren Antrag nicht unter Einhaltung der Schriftform abgelehnt, so dass die Fiktion nach § 8 Abs. 5 S a tz 2 und Satz 3 TzBfG eingetreten sei. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 1. Au gust 2014 verstoße gegen das Schriftformerfordernis des § 8 Abs. 5 TzBfG . E ine Ablehnung in Textform genüge nicht. Im Übrigen seien auch die Voraussetzu n- gen des § 126b BGB nicht erfül lt , da die Person des Erklärenden nicht ersich t- lich sei. Das Teilzeitverlangen sei auch nicht rechtsmissbräuchlich , weil sie nur eine weitere Verring erung ihrer Arbeitszeit um 1,09 % beantragt habe . S ie habe damit ihre familiären und beruflichen Belange miteinander vereinbaren wollen . Durch die regelmäßige Freistellung solle die Betreuung ihres Kindes gleichm ä- ßig und planbar geregelt und mit ihrem Lebenspartner , welcher bei der Bekla g- ten als Flugkapitän im Schichtdienst und ebenfalls in Teilzeit beschäfti gt sei, aufgeteilt werden. Die Beklagte biete den Wechsel zwischen zwei Teilzeitm o- de l len ausdrücklich an. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sie gemäß Teilzeitantrag vom 22. Juni 2014 mit einer auf 50 % der regelmäß i- gen Vollarbeitszeit reduzierten Arbeitszeit durch blockweise Freistellung im Monat Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres zu beschäftigen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 1. festzustellen, dass sic h ihre Arbeitszeit g e- mäß Teil zeitantrag vom 22. Juni 2014 auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit reduziert hat durch blockweise Freistellung im Monat Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember eines jeden Jahres; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den A n- trägen zu 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, einer Reduzierung der jährlichen Arbeitsz eit der Klägerin um 50 % auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit durch blockweise Freistellung im Monat Februar, A p- ril, Juni, August, Oktobe r und Dezember eines jeden Jahres ab dem 1. Januar 2015 zuzustimmen gemäß Teilzeitantrag vom 22. Juni 2014. 8 9 - 6 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 7 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage ab zuweisen. Sie ist der Auffa s- sung , bei dem Antrag der Klägerin vom 22. Juni 2014 habe es sich ausschlie ß- lich um einen Antrag im Rahmen des von ihr zur Verfügung gestellten Reques t- verfahrens gehandelt . Dies ergebe die Auslegung des Antrags. Für sie als Em p- fängerin der Erklärung sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich auch um e i- nen Antrag nach § 8 TzBfG ha be handeln sollen. Die Klägerin habe den Antrag über das für das Requestverfahren vorgesehene elektronische System gestellt und sich für bestimmte, mit den tarifvertraglichen Kürzeln bezeichnete Teilzei t- modelle beworben, die das TzBfG nicht kenne. Das Requ estverfahren bestehe gesondert neben dem Anspruch nach § 8 TzBfG und beeinträchtige diesen nicht. Insoweit sei der Arbeitgeber frei, hierfür gesonderte Regeln aufzustellen. Zumindest sei d as Teilzeitbegehren rechtsmissbräuchlich, da es der Klägerin allein um eine Neuverteilung der Arbeitszeit gehe. Sie habe eine Verringerung der Arbeitszei t um lediglich 1,09 % mit dem Ziel verlangt , eine Neuverteilung der Arbeitszeit zu erreichen. Ein erkennbares Interesse an einer weiteren A r- beitszeitreduzierung bestehe ni cht. Schon deshalb habe e ine Fiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG nicht eintreten können . Jedenfalls habe sie den Antrag formwir k- sam abgelehnt , da die Einhaltung der Textform hierfür ausreichend sei . Bei der Mitteilung nach § 8 Abs. 5 TzBfG stehe die Informations - und Dokumentation s- funktion im Vordergrund. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht dem ersten Hilfsantrag stattgegeben; den Hauptantrag hat es als unzulässig erachtet. Mit ihrer Revision begehrt die B e- klagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag. Entscheidungsgründe A. Die An schlussrevision der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Kl ä- gerin hat Anspruch auf die aus dem Hauptantrag ersichtliche Beschäftigung. 10 11 12 - 7 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 8 - Deshalb kann die Revision der Beklagten gegen die Verurteilung gemäß dem ersten Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Dies er fällt nicht mehr zur Entscheidung an . I . Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig und begründet. 1. Die Anschlussrevision ist zulässig. Sie erfüllt insbesondere die Vorau s- setzungen des § 554 ZPO. a) D ie Anschlussrevision nach § 554 ZPO muss einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht ( BAG 20. Mai 2009 - 5 AZR 312/08 - Rn. 25 ; vgl. auch BGH 22. November 2007 - I ZR 74/05 - Rn. 38 ff. mwN , BGHZ 174, 244 ) . b) Diesen Anforderungen wird die A nschlussrevision der Kläger in gerecht. Sie verfolgt damit ihren ursprünglichen, vom Landesarbeitsgericht abgewies e- nen Hauptan trag , gerichtet auf Beschäftigung in dem von ihr geltend gemac h- ten Umfang und mit der von ihr geltend gemac hten Verteilung der Arbeitszeit, weiter. Über diesen Streitgegenstand hat das Landesarbeitsgericht entschi e- den . Di eser Anspruch steht auch mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Anspruch in unmittelbarem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang. 2. Die Anschlussrevision ist begründet. a) Der Hauptantrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts zulässig. Er ist insbes ondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Ein Antrag muss so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den Schuldner einde u- tig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf nicht in das Vollstr e- 13 14 15 16 17 18 19 - 8 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 9 - ckungsverfahren verlagert werden (vgl. zum Beschlussverfahren BAG 27. Juli 2010 - 1 ABR 74/09 - Rn. 11) . bb) Diesen Anforderungen wird der Ha uptantrag gerecht. Aus ihm geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, welche konkrete Handlung von der Beklagten verlangt wird. D ie Beklagte soll verurteilt werden, die Klägerin bei einer gege n- über einem Vollzeitbe schäftigten auf 50 % verringerten Arbeits zeit nur auße r- halb der im Antrag genannten Kalendermonate zu beschäftigen. Ein Mangel an Bestimmtheit ergibt sich nicht aus der fehlenden Angabe, auf welche Tage/Stunden die Arbeitszeit verteilt sein soll. Da raus wird lediglich deutlich , dass die Verteil ung der Arbeitszeit im Übrigen dem Weisungsrecht der B ekla g- ten unterliegen soll . Das schließt zw ar nicht aus, dass die von der B eklagten nach billigem Ermessen zu bestimmende Lage der Arbeitszeit zwischen den Parteien künftig streitig werden kann . Diese Fr age betrifft aber nicht den hier geltend gemachten An spruch . b) Der Hauptantrag ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, in dem geltend gemachten Umfang und nicht in den im Antrag g e- nannten Monaten beschäftigt zu werden. Die Arbeitszeit der Klägerin hat sich gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG in dem von ihr gewünschten Umfang verringert . Nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG gilt die von ihr gewünschte Verteilung der A r- beitszeit als festgelegt. aa) Die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG waren erfüllt . Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand länger als sechs Monate ( § 8 Abs. 1 TzBfG ) . Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer ( § 8 Abs. 7 TzBfG ) . bb) Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten die Verring e- rung ihrer Arbeitszeit auch spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend gemacht und die gewünschte Verteilung gemäß § 8 Abs. 2 TzBfG angegeben. 20 21 22 23 - 9 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 10 - (1) Das Landesarbeitsgericht hat d en Antrag der Klägerin vom 22 . Juni 2014 ausgelegt und die Er klärung auch als Angebot nach § 8 TzBfG , die rege l- mäßige Arbeitszeit auf 50 % der regelmäßigen Vollarbeitszeit zu reduzieren bei einer blockweisen Freistellung in den Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember jeden Jahres , verstanden. Die se Auslegung lässt ke i- nen Rechtsfehler erkennen. (2 ) Das Verringerungsverlangen eines Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 1 TzBfG ist eine auf die Änderung des Arbeitsvertrags gerichtete Willenserkl ä- rung. Das Änderungsangebot (§ 145 BGB) , das dem Arbeitgeber spä testens drei Monate vor Beginn der begehrten Arbeitszeit verringerung zugehen muss (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ) , muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass der Adressat des Angebots dieses mit einem einfachen nhalt eines zwischen den Parteien zustande ko m- menden Änderungsvertrags muss feststehen (vgl. BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 124, 219) . Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer sein Änderungsangebot ausdrücklich als Teilzeitant rag bezeic h- net (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 19) . Der Arbeitnehmer soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bei der Geltendmachung der Verring e- rung seiner Arbeitszeit und des Umfangs der Verringerung angeben, ist dazu aber nicht verpflich tet ( BAG 16. Oktober 2007 - 9 AZR 239/07 - Rn. 17 , aaO ) . (a) Die Klägerin hat für die B eklagte erkennbar eine rechtserhebliche und verbindliche Erklärung abgegeben. Dies wird schon an dem Zusatz in der A n- lzeitwünsche verbindlich ( b) Der Antrag der Klägerin ist auch hinreichend bestimmt. Das Ausmaß der Verringerung auf 50 % ist in dem Antrag ausdrücklich enthalten. Der Zei t- punkt der Verringerung ergibt sich zwar nicht aus drücklich aus dem Antrag selbst. E r ist aber aus den Umständen eindeutig erkennbar. Die Klägerin hat im l- ches ein Jahresmodell darst ellt. Die Beklagte hat den Antrag auch offensichtlich so verstanden, dass er eine Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 1. Januar 24 25 26 27 - 10 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 11 - 2015 enthält. In ihrem Ablehnungsschreiben vom 1. August 2014 bezieht sich sich auch nicht darauf, der Zeitpunkt der gewünschten Arbeitszeit verringerung sei aus dem Antrag nicht erkennbar gewesen. ( c) Die Klägerin hat außerdem - - die gewünschte Ve r- teilung der Arbeitszeit bei eine r Freistellung in den Kalendermonaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember angegeben. D ass s ie darüber hi n- aus alternativ - . - eine Freistellung in den Kalendermonaten Januar, März, Mai, Juli, September und November angege ben hat, ist vorli e- gend unschädlich. D urch die se Vergabe von Prioritäten wird deutlich, dass die zweite Alternative nur zum Tragen kommen sollte, wenn die Beklagte die primär begehrte Verteilung der Arbeitszeit ablehnt. ( d) Es handelt s ich auch um einen A ntrag nach § 8 TzBfG . Eine Beschrä n- kung des Antrags auf das von der Beklagten durchgeführte Requestverfahren ist ihm entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu entnehmen. Unschädlich ist insoweit, dass die Klägerin § 8 TzBfG nicht ausdrücklich er wähnt hat. Gemäß § 8 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung geltend machen. Die B e- nennung einer Anspruchsgrundlage ist hierfür nicht erforderlich. Auch wenn die Klägerin das von der Beklagten zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren nutzte und sich an die in diesem Rahmen angebotenen Teilzeitmodelle mit ihrer jeweiligen Bezeichnung hielt, lässt dies nach dem objektiven Empfängerhor i- zont nicht darauf schließen, dass es das ausschließliche Ziel der Er klärung g e- wesen sein sollte , an dem Requestverfahren teilzunehmen. So heißt es in dem r- ein gegangen sind. Dass damit Teilzeit wünsche nach § 8 TzBfG nicht gemeint sein sollen, wird im Text nicht deutlich. 28 29 30 - 11 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 12 - cc ) Eine Befristung des Teilzeitbegehrens, welche der Wirksamkeit eines Verringerungsverlangens nach § 8 TzBfG entgegenstehen würde (vgl. hierzu BAG 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 - Rn. 20, BAGE 119, 254) , enthält der Antrag der Klägerin nicht. dd ) Die Beklagte hat den Teilzeitantrag der Klägerin nicht rechtzeitig schrif t- lich abgelehnt , so dass sich die Arbeitszeit in dem von der Klägeri n gewünsc h- ten Umfang verringerte (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG ) und die von ihr begehrte Ve r- teilung der Arbeitszeit als festgelegt gilt (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG ) . Die Able h- nung des Teilzeitwunschs durch die Beklagte mit Schreiben vom 1. August 2014 ist wegen Fo rmmangels nichtig (§ 125 Satz 1 BGB) . Sie entspricht nicht der vom Gesetz in § 8 Abs. 5 TzBfG angeordneten Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) . (1) Die Ablehnung des Verringerungsverlangens der Klägerin hätte unter Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 B GB erfolgen müssen. (a) mit einer Willenserklärung, meint er regelmäßig die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB ( vgl. BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 17) . Fordert das G e- setz, dass einzuhalten, wenn es sich bei der Erklärung um ein Rechtsgeschäft, insbeso n- dere um eine Willenserklärung, handelt (Lützen NJW 2012, 1627, 1630) . Die Ablehnung des Arbeitgebers, de r Ve rringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, ist eine empfangsbedürftige, an den Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärung ( vgl. BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13 - Rn. 25 mwN) . (b ) Selbst wenn darüber hinaus Sinn und Zweck des Schriftformerforde r- nisses zu be rücksichtigen wären , ergibt sich hieraus nichts anderes. Die Wa h- rung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB bei der Ablehnung eines Verring e- rungsverlangens nach dem TzBfG bewirkt Rechtssicherheit für die Arbeitsve r- tragsparteien und eine Beweiserleichterung i m Rechtsstreit, ob der hierzu Berechtigte den Antrag des Arbeitnehmers abgel e hnt hat. Damit verbunden ist die Rechtssicherheit darüber , ob eine Fiktion gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG eing e- 31 32 33 34 35 - 12 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 13 - treten ist. Durch die Unterzeichnung und deren Verbindung mit dem Erkl ä- run gstext wird gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (vgl. zu § 16 BEEG aF: BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 26; vgl. auch BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 709/14 - Rn. 27 , BAGE 1 54, 40 ) . Daraus wird deutlich, dass für eine wirksame Ablehnung die Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB konstitutiv wirkt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Formvorschrift eingeführt hat, ohne diese iSv. § 125 Satz 1 BGB einzuordnen, fehle n. (c) Für die Geltung des strengen Formerfordernisses des § 126 Abs. 1 BGB spricht darüber hinaus die Gesetzeshistorie. Insbesondere macht diese deutlich, dass entgegen der Auffassung der Beklagten eine Ablehnung in Tex t- form (§ 126b BGB) nicht genügt. Z war galt § 126b BGB bei Inkrafttreten des TzBfG zum 1. Januar 2001 noch nicht. Diese Vorschrift wurde erst mit Wirkung vom 1. August 2001 eingeführt (BG Bl. I S. 1542) . Jedoch hat der Gesetzgeber seitdem, trotz zwischenzeitlicher sonstiger Änderungen des Tz BfG , davon a b- t- zen. Dieser Wille des Gesetzgebers ist zu achten, zumal dieser Textform iSv. § 126b BGB vornehmlich nicht bei Willenserklärungen, sondern bei rechtsg e- schäftsähnlichen Handlungen oder bei gesetzlichen Informationspflichten au s- reichen lässt ( vgl. MüKoBGB/Einsele 7. Aufl. § 126 Rn. 4) . Insofern kann von einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ausgegangen werden, über die sich die Gerichte auch dann nicht hinwegsetze n dürfen, wenn sie das Schriftformerfordernis nicht für angemessen erachten (vgl. zu § 16 BEEG aF: BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 24; aA ErfK/Preis 17. Aufl. § 8 TzBfG Rn. 17) . (2) Das Schreiben der Beklagten vom 1. August 2014 erfüllt die Anford e- rungen des § 126 Abs. 1 BGB nicht. Hiernach muss die Urkunde von dem Au s- steller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden . Dies ist hier nicht der Fall. 36 37 - 13 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 - 14 - ee ) Dem Eintritt der Fiktion auch hinsichtlich der Neuverteilung der Arbeit s- zeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrem Antrag vom 22. Juni 2014 nicht ausschließlich die mit dem vorliegenden Verfahren verlangte Verteilung der Arbeitszeit - - angegeben hat, s ondern darüber hinaus - - eine hiervon abweichende Verteilung. Denn der Antrag ist so auszulegen, dass die hier verlangte Verteilung der Arbeitszeit erkennbar vo r- Priori e- kennzeichnete Verteilung sollte es eindeutig nur dann kommen, wenn die B e- Beklagten möglich. ff ) Dem Eintritt der Fiktion kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegengehalten werden. Dabei kann dahinstehen, ob ein Rechtsmissbrauch hier darin liegen kann, dass die Klägerin nur eine geringe Reduzierung der A r- beitszeit von 51,09 % auf 50 % verlangt hat . Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den fristgerecht gestellten Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit nicht sp ä- testens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Vertragsänderung schriftlich ablehnt. Die Fiktion ersetzt die Annahme des Antrags des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Sie tritt deshalb mit dem Inhalt des Antrags ein, den der A r- beitgeber auch hätte annehmen können. Wie das Landesarbeitsgericht zutre f- fend annimmt , hätte die Beklagte auch einen rechtsmissbräuchlichen Antrag annehmen können. Ebenso kann der Arbeitgeber auch durch bloße Untätigkeit die Zustimmungsfiktion zu einem aus seiner Sicht rechtsmissbräuchlichen A n- trag herbeiführen. Auch ein rechtsmissbräuchlicher Antrag stellt daher einen wirksamen Antrag dar, der vom Arbeitgeber angenommen werden kann und der im Fall der nicht frist - oder formgerechten Ablehnung d ie Fiktion en des § 8 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 TzBf G auslösen kann. II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet, da schon dem Hauptantrag stattzugeben war. 38 39 40 41 - 14 - 9 AZR 368/16 ECLI:DE:BAG:2017:270617.U.9AZR368.16.0 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Suckow Krasshöfer Merte Martin Lücke 42
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