Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 226/15 - ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26. März 2014 - 17 Ca 7499/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 30. März 2015 - 17 Sa 948/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Übergangsversorgung - Bestimmtheit - Streitgegenstand Bestimmungen: ZPO § 253 Abs. 2, § § 260, 308, 322, 850 Abs. 1, § 850c, 850e Nr. 2a ; BGB § 366 Abs. 2, § 394 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 ; Tarifvertrag Übe r- gangsversorgung für Flugbegleiter i n der F assung vom 1. Juli 2003 §§ 2 , 3; Tarifvertrag Lufthansa - Betriebsrente für das Kabinenpersonal in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung § 14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 226/15 17 Sa 948/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2016 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- - 2 - 9 AZR 226/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 - 3 - beitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und Lücke für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2015 - 17 Sa 948/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer Firmenrente im Rahmen der tariflichen Ü bergangsversorgung des Klägers. Der am 3 0. November 1949 geborene schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Das Arbeitsverhält nis unterlag kraft einzelvertraglicher Bezugnahme den für das Kabinenpersonal der Beklagten geltenden Tarifverträgen. Es endete am 3 0. November 2007 wegen Erreichens der tarifvertraglich vorgesehenen Altersgrenze. Der bei der Beklagten geltende Tarifvertr ag Übergangsversorgung für Flugbegleiter idF v om 1. Juli 2003 ( im Folgenden TV ÜV) regelt ua . : § 2 Firmenrente (1) Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertragl i- chen Altersgrenze ( § 19 MTV Kabine) mit dem 5 5. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits A n- spruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung und nach dem Tarifvertrag Lufthansa - Betriebs - rente h aben. (2) Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem flieger i- schen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der fr ü- hestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Alter s- 1 2 - 3 - 9 AZR 226/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 - 4 - rente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. § 3 Anrechnung (1) Kann der Empfänger einer Firmenrente gesetzliche und/oder betriebliche Renten (einschließlich solche der VBL) wegen Erwerbsminderung beanspruchen, werden diese Rentenleistungen auf die Firmenrente gemäß § 2 angerechnet. Dies gilt auch im Fall der Alter srente für Frauen. Sofern Erwerbsminderungsrenten wegen Hinz u- verdienst nicht in Höhe der Vollrente geleistet werden, werden - unabhängig von der tatsächlichen Rentenhöhe - die Renten in der Höhe angerechnet, wie sie ohne Hinz u- verdienst bezogen würden. Rent en der Berufsgenosse n- schaft sind insoweit anzurechnen, als sie die bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zustehende Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übe r- steigen. Entsprechendes gilt, wenn eine Abfindung der Berufsgenossenschaftsre nte erfolgt ist; Anrechnung s- grundlage ist die Rente in der Höhe, in der sie gewährt worden wäre, wenn keine Abfindung erfolgt wäre. Wenn die vorstehend genannten Leistungen von Anträgen und/oder anderer Mitwirkung des/der unmittelbar Berec h- tigten abhängen, ist er/sie gehalten, die erforderliche Mi t- wirkung zu erbringen. (2) Hat der Empfänger einer Firmenrente noch anderweit i- ge Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, werden diese zur Hälfte auf die Höhe der Firmenrente insoweit ang e- rechnet, als die Summe die ser Einkünfte sowie der Fi r- menrente, der Zusatzrente aus der Versorgungskasse Kabine e.V. und der Versichertenrente das Eineinhalbf a- che der letzten monatlichen Gesamtvergütung (Grundve r- gütung, Purserzulage und Schichtzulage) des Berechti g- ten vor seinem Aus scheiden aus dem fliegerischen A r- beitsverhältnis übersteigt. Für die Berechnung wird die letzte Gesamtvergütung jeweils in Höhe ihrer tariflichen Fortentwicklung nach dem Ausscheiden berücksichtigt. Bezieht der Empfänger einer Firmenrente Arbeitslose n- geld, ist dieses - soweit das Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 20 MTV Kabine geendet hat - mit dem jeweiligen Za h- lungsbetrag auf die Firmenrente anzurechnen. - 4 - 9 AZR 226/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 - 5 - Die Protokollnotiz I des TV ÜV lautet: Bei Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für Frauen vor dem vollendeten 6 3. Lebensjahr ( § 237a i.V.m. Anlage 20 SGB VI) wird die Firmenrente in Höhe der Diff e- renz weitergezahlt, um die der volle Betrag der sonst zu zahlenden Firmenrente die Summe der gesetzlichen A l- tersrente und der b etrieblichen Altersrente übersteigt (Au f- stockungsbetrag). Die Zahlung des Aufstockungsbetrages endet zum Zei t- punkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der geset z- lichen Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § § 36, 236 Abs. (1) und (3) i.V.m. Anlag e 21 SGB VI, spätestens mit Vollendung des 6 3. Lebensjahres. Der Tarifvertrag Lufthansa - Betriebsrente für das Kabinenpersonal in der ab 1. Janu ar 2002 geltenden Fassung ( im Folgenden TV BR) lautet au s- zugsweise: § 2 Betriebsrenten (1) Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzu n- gen werden folgende Betriebsrenten gewährt: a) betriebliche Altersrente (§ 6) b) vorgezogene betriebliche Altersrente (§ 7) § 6 Betriebliche Altersrente (1) Betriebliche Altersrente erhalten Mitarbeiter, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben und das Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft beendet ist; Altersgrenze im Sinne dieses Versorgungstarifvertrages ist das vollendete 6 5. Lebensjahr. (2) Die Höhe der jährlichen betrieblichen Altersre nte ergibt sich gemäß § 4 aus der Summe der bis zum Versorgung s- fall erworbenen Rentenbausteine. § 7 Vorgezogene betriebliche Altersrente (1) Mitarbeiter, die vor Erreichen der Altersgrenze durch Vorlage des Rentenbescheid e s eines inländischen Sozia l- ver sicherungsträgers nachweisen, dass sie Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente beziehen, haben Anspruch auf vorgezogene betriebliche Altersrente. 3 4 - 5 - 9 AZR 226/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 - 6 - § 14 Beginn, Ende, Auszahlung und Abfindung der Betriebsrenten (4) Die Betriebsrente wird monatlich mit 1/12 der Jahre s- leistung gezahlt. Sie wird nach Abzug etwaiger von der Gesellschaft einzubehaltender Steuern und anderer au f- grund gesetzlicher Regelungen einzubehaltender Abg a- ben zum gleichen Zeitpunkt ausgezahlt wie die Löh ne und Gehälter der aktiven Beschäftigten der Gesellschaft. Die Beklagte zahlte dem Kläger ab dem 1. Dezember 2007 als Übe r- gangsversorgung eine Firmenrente nach dem TV ÜV . Gemäß dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 1 5. November 2010 erhielt der Kläger ab dem 1. September 2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Me n- schen. Die Beklagte zahlte ihm über den 1. September 2010 hinaus die ung e- kürzte Firmenrente. Am 4. Dezember 2012 beantragte der Kläger eine Betriebsrente na ch dem TV BR . Mit Schreiben vom 1 8. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger ua . mit, seine monatliche Betriebsrente betrage ab dem 1. September 2010 558,94 Euro brutto. Diese werde auf die Leistungen aus der Übergangsverso r- gung angerechnet . Die Beklagte erklärte mit weiterem Schreiben vom 1 8. März 2013, die seit dem 1. September 2010 von der Deutschen Rentenversicherung Bund erhaltene Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die hieraus resultierende Betriebsrente sowie die VBL - R ente s eien auf die Firmenrente a n- zurechnen. Sie berechnete die Leistungen der Firmenrente rückwirkend ab dem 1. September 2010 neu, bezifferte in einem Schreiben vom 2 5. Juli 2013 ihre Überzahlung auf 39.011,91 Euro und forderte den Kläger erfolglos auf, unter B erücksichtigung eines Einbehalts iHv . 601,27 Euro 2013 an sie 38.410,64 Euro zu zahlen. 5 6 - 6 - 9 AZR 226/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 - 7 - Mit seiner der Beklagten am 30. Oktober 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung der iHv. 601,27 Euro einbehaltenen Betriebsrente sowie die Feststellung geltend gemacht , dass der Beklagten gegen ihn keine Ford e- rung iHv. 38.410,64 Euro zusteht. Er hat dazu ua. die Auffassung vertreten, die R egelung in § 2 Abs. 2 TV ÜV sei aufgrund einer Benachteiligung wegen seiner Behinderung unwir k- sam . Nachdem die Parteien den negativen Feststellungsantrag des Klägers übereinstimmend für erledigt erklärt ha b en, hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 601,27 Euro nebst Zi n- sen i H v . fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 38.410,64 Euro nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Ba siszinssatz seit dem 3. März 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger bezogene gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die VBL - Rente seien auf die Übergangsversorgung anzurechnen. Zwar habe der Kläger im Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. November 2012 keine Zahlungen von der VBL erhalten, eine Anrechnung sei dennoch vorzunehmen. Daraus fo l- ge ein Rückzahlungsbetrag iHv . 52.050,51 Euro brutto. Hieraus mache sie ein e Rückforderung iHv . 39.011,91 E uro netto geltend, von der die einbehaltenen 601,27 Euro netto abzuziehen seien. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Rückerstattungsanspruch zusteht, der einen Betrag iHv . 35.925,53 Euro übersteigt. Es hat die Klage abgewiesen, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 601,27 Euro verlangt hat. Die Widerklage der Beklagten hat es abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat - soweit die Parte i- en den Rechtsstreit nicht teilweise übereinstimmend für erledig t erklärt h a- ben - die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die Berufung des Kl ä- 7 8 9 10 11 12 - 7 - 9 AZR 226/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 - 8 - gers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und der Klage auf Za h- lung von 601,27 Euro stattgegeben . Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zug e- lassenen Revision v erfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung sowie ihre Widerklage auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 38.410,64 Euro weiter. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat im E rgebnis zutreffend angenommen, dass die - nach überei n- stimmender teilweiser Erledigungserklärung - zulässige Klage begründet ist. Die Widerklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bereits u n- zulässig. I. Die Widerklag e der Beklagten ist unzulässig. Sie ist streitgegenstän d- lich nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach dieser Bestimmung muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen b e- stimmten Antrag ent halten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu b e- zeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis ( § 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche S treitfrage mit Rechtskraf t- wirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann ( § 322 ZPO) . Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachen t- scheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden ha t. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einze l- - Gesamt k cht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt ( BAG 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/1 4 - 13 14 15 - 8 - 9 AZR 226/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 - 9 - Rn. 12 mwN; 1 1. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11 ) . Nach diesen Grundsätzen muss sie vortragen , wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. E ine Klage, die verschiedene Streitgegenstände nicht individualisiert iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, ist unzulä ssig (vgl. BAG 2 4. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 21 ff.; Zöller/Greger ZPO 3 1 . Aufl. V or § 253 Rn. 24) . 2. Daran g emessen ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt. Bei der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung handelt es sich um mehre re Ansprüche, welche die Beklage im Wege der objektiven Klagehäufung geltend macht, wobei diese Ansprüche nicht in voller Höhe Gegenstand der Widerklag e sind, sondern nur teilweise. Es ist jedoch unklar, aus welchen Ei n- - Gesam D as Vorbringen der Beklagten zu den mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen und deren Berechnung ist widersprüchlich. a) In ihre r Berufungsbegründung vom 2 3. September 2014 und in der R e- vision hat die Beklagte hinsichtlich der Berechnung der mit der Widerklage ve r- folgten Forderung zunächst auf die vom Kläger seit dem 1. September 2010 bezogene Altersrente sowie die VBL - Rente hingew iesen und sodann auf die Anlage B2 Bezug genommen. Daraus soll sich eine Überzahlung iHv. 52.05 0,51 Euro brutto ergeben. Der sich daraus ergebende Nettobetrag iHv. 39.011,91 Euro abzüglich der bereits beim Kläger in Abzug gebrachten 601,27 Euro netto - insoweit verweist die Beklagte auf die Anlage B3 - soll der mit der Widerklage geltend gemachte Betrag sein. Allerdings bleibt nach wie vor unklar, aus welchen Teilbeträgen und für welche Zeiträume sich der mit der W i- derklage geltend gemachte Betrag ergibt. Die zur Erläuterung in Bezug g e- nommenen Anlagen B2 und B3 stehen im Widerspruch sowohl zu den schrif t- sätzlichen Ausführungen als auch zueinand er. Denn ausweislich der Anlage B2 ergeben sich die 52.050,51 Euro brutto nicht aus der Summe der für den Zei t- raum von Septem ber 2010 bis No vember 2012 (27 Monate) erlangten Alter s- rente und VBL - Rente, sondern aus der Summe von Altersrente, VBL - R ente und Betrieb srente und dies auch nur für 25 Monate aus dem insgesamt 27 Monate 16 17 - 9 - 9 AZR 226/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 - 10 - umfassenden Zeitraum von September 2010 bis November 201 2. Die Anl a- ge B3 hingegen zeigt die Summe der Differenzbeträge aus der Nettofirm enre n- te nach alter Berechnung (ohne Anrechnung der Altersrente, VBL - Rente und Betriebsrente) und neuer Berechnung (unter Anrechnung der Altersrente, VBL - Rente und Betriebsrente). Die dort aufgeführte Summe iHv . 39.011,91 Euro netto ergibt sich hingegen aus den Differenzbeträgen für den Zeitraum von Se p- tember 2010 bis einschließlich März 2013 (= 3 1 Monate). Unter Abzug der von der Beklagten einbehaltenen Betriebsrente iHv. 601,27 Euro soll sich nach der Anlage der Restbetrag iHv. 38.410,64 Euro netto ergeben , den die Beklagte mit der Widerklage geltend macht. b) Zudem fehlt es auch an der hinreichenden Bestimmtheit der Widerkl a- ge, weil die Beklagte nicht dargelegt hat , welchen Teil ihrer grundsätzlich erh o- benen Ansprüche sie mit der Widerklage geltend mach t und welche sie durch die erklärte Aufrechnung als erledigt ansieht. Mithin wäre bei Ergehen eines Sachurteils nicht ermittelbar, über welchen Teil der von der Beklagten klag e- weise geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden wurde. Wird - wie vo r liegend - mit der Widerklage lediglich ein Teilbetrag einer Gesam t- forderung geltend gemacht und im Übrigen (teilweise) die Aufrechnung erklärt, muss deshalb auch angegeben werden, wie sich die Gesamtforderung auf die Teilwiderklage und die Aufrechnung ver teilt. Andernfalls ist die Teilwiderklage mangels hinreichender Individualisierung des Streitgegenstands unzulässig (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 300/11 - Rn. 113) . II. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger 601,27 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 1. August 201 3 zu zahlen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist unbegründet. 1. Der der Höhe und dem Grund e nach unstreitige Anspruch des Klägers auf Zahlung der Betriebsrente folgt aus § 7 TV BR, der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf das Arbeitsverhältnis kraft einzel vertraglicher Bezugnahme Anwendung findet. Er ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die mit ihrem Schreiben vom 25. Juli 2013 gegenüber dem Kläger 18 19 20 - 10 - 9 AZR 226/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 - 11 - erklärte Aufrechnung erfüllt und damit zum Erlöschen gebracht worden ( § 389 BGB) . a) Die Aufrechnung der Beklagten verstößt schon gegen das Au frec h- nungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. aa) § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der § § 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitne h- mers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den U n- terhaltspflichten des Arbeitnehmers gest affelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die we i- teren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO (BAG 2 2. September 2015 - 9 AZR 143/14 - Rn. 10) . Nach § 850e Nr. 2a Satz 1 ZPO sind mit A r- beitseinkommen auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung u n- terworfen sind. Dazu gehören auch gesetzliche Rentenansprüche (vgl. BGH 1 8. September 2014 - I X ZB 68/13 - Rn. 12) . Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu en t- nehmen ( § 850e Nr. 2a Satz 2 ZPO) . bb) Gemessen daran verstößt die Aufrechnung der Beklagten gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Bei dem streitgegenständlichen Betriebsrentenanspruch handelt es sich nach § 850 Abs. 2 ZPO um Arbeitsei n- kommen iSd. § 850 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 1 8. Mär z 1997 - 3 AZR 756/95 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 85, 274; BGH 1 8. September 2014 - IX ZB 68/13 - Rn. 10) . Rechnet der Arbeitgeber gegen Arbeitseinkommen auf, obliegt es ihm vorzutragen, dass die Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsschutzvo r- schriften erfolgt (BAG 22. September 2015 - 9 AZR 143/14 - Rn. 11) . Die B e- klagte hat nicht dargetan, dass s ie die Pfändungsbeschränkungen bei der Au f- 21 22 23 - 11 - 9 AZR 226/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 - 12 - rechnung ausreichend berücksichtigt hat. Dies gilt selbst dann, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass der Kläger auch im Juli 2013 eine gesetzliche Altersrente iHv. 1.359,89 Euro brutto bezogen hat und es un ter dem Gesicht s- Vollstreckungsgerichts nach § 850e Nr. 2a ZPO nicht bedurfte (vgl. BAG 3 0. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - zu I 4 b der Gründe) . Die Beklagte hat nicht da r- ge legt , welcher Netto betrag sich daraus ergibt und ob Unterhaltspflichten des Klägers zu berücksichtigen waren. b) Die Aufrechnung ist zudem mangels hinreichender Bestimmtheit der zur Aufrechnung gestellten Forderung unzulässig. aa) Eine Aufrechnung setzt voraus, dass klar ist, mit welcher Forderung gegen die Hauptforderung aufgerechnet wird. Für die Geltendmachung einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gilt der Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 ZPO ( vgl. BAG 1 7. September 2013 - 3 AZR 300/ 11 - Rn. 102) . N ach § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, da ss die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht wo rden ist, der Rechtskraft fähig . Der Umfang der Rechtskraft darf nicht unklar bleiben. Auc h wenn die Klage aufgrund einer Aufrechnung abgewiesen werden soll, mu ss feststehen, welche der zur Aufrechnung gestellte n Gegenansprüche in welcher Höhe erloschen sind ( vgl. BAG 2 2. März 2000 - 4 AZR 120/99 - zu II der Gründe ) . bb) Dies ist - selbst unt er Berücksichtigung der Tilgungsreihenfolge aus § 396 Abs. 1 Satz 2 iVm . § 366 Abs. 2 BGB ( dazu BGH 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 - Rn. 17 ) - vorliegend nicht der Fall . Es ist schon nicht erken n- bar , wie sich die aus einer Vielzahl von Einzelansprüchen bestehende Gege n- forderung, derer sich die Beklag t e berühmt, zusamm ensetzt und wie sie sich auf ihre Gesamtforderung verteilt. 2 . Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 TV BR iVm. § 614 BGB war der Anspruch 24 25 26 27 - 12 - 9 AZR 226/15 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR226.15.0 auf Zahlung der Betriebsrente für Juli 2013 mit Ablauf des Kalendermonats Juli 2013 fällig. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Brühler Klose Krasshöfer Ropertz M. Lücke 28
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