Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Februar 2016 Neunter Senat - 9 AZR 398/14 - ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR398.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 25. September 2013 - 41 Ca 6779/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 28. Februar 2014 - 8 Sa 1960/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Übergangsversorgung - Kabinenpersonal - Altersbefristung Bestimmungen: TzBfG § 17; KSchG § 7; BGB §§ 242, 812; Tarifvertrag Übergangsve sorgung für das Bordpersonal der LTU in der Fassung vom 3. Dezember 1997 (TV - ÜV) §§ 1, 2, 3, 4; Tarifvertrag über die Fortgeltung bestehender Regelungen für das Kabinenpersonal der LTU im Rahmen einer bea sichtigten Integration in die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 25. März 2011 (TV - Fortgeltung) § 3; Manteltarifvertr ag Kabinenpersonal LTU Nr. 11 vom 7. Dezember 2007 (MTV Nr. 11) und MTV Nr. 12 vom 25. März 2011 § 47 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR398.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 398/14 8 Sa 1960/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2016 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Br ühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Klose sowie die ehrenamtlichen Richter Ropertz und Lücke für Recht erkannt: - 2 - 9 AZR 398/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR398.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 28. Februar 2014 - 8 Sa 1960/13 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des A r- beitsgerichts Berlin vom 25. September 2013 - 41 Ca 6779/13 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen die Beklagte aus dem Tarifvertrag Übe r- gangsversorgung für das Bordpersonal LTU einen Anspruch auf Verschaffung einer Ve r- sicherung im Rahmen eines Gruppenvers i- cherungsvertrages hat. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 3/4 zu tragen, die Klägerin 1/4. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteie n streiten dar über , ob die Klägerin Anspruch auf Einbezi e- hung in eine Gruppenversicherung für eine Übergangsversorgung hat . Die Klägerin hat das 30. Lebensjahr vollendet und ist seit dem 31. Januar 2005 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Flugb e- gleiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der zwischen der LTU Lufttransport - Unternehmen GmbH & Co. KG und der Deutschen Ang e- stellten - G ewerkschaft geschlossene Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Bordpersonal der i n der Fassung vom 3. Dezember 1997 ( im Folgenden TV - ÜV ) Anwendung , den die Beklagte zum 31. Dezember 2012 kündigte und der ua. folgende Regelungen enth ä lt: § 2 Gegenstand 1. Die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer erhalten die Möglichkeit, im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages eine persönliche Übergangsversorgung für die Zeit von 1 2 - 3 - 9 AZR 398/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR398.14.0 - 4 - der tarifvertraglichen Beendigung des Beschäft i- gungsver hältnisses mit vollendetem 60. Lebensjahr bis zum Beginn der Altersrente bzw. der vorgezog e- nen Altersrente aus der Angestelltenversicherung in Form einer Versicherung für den Erlebensfall mit Be i- tragsrückgewähr im Todesfall abzuschließen. 2. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die zum A b- schlu ss der Versicherung erforderlichen Erklärungen abzugeben. 3. Die Prämien der Versicherungen werden vom A r- beitgeber getragen und an den Versicherer abg e- führt. Die Arbeitnehmer tragen die darauf entfalle n- den Steuern und den Arbeitnehmeranteil von etwa i- gen Sozialabgaben. § 3 Versicherer/Versicherungsnehmer Versicherer ist Arbeitnehmer. § 4 Versicherungsbeginn und - dauer 1. Versicherungsbeginn ist der 01. Januar 1986 für die zu diesem Zeitpunkt beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie das 30. Lebensjahr vollendet haben. Für die übrigen Arbeitnehmer besteht das Recht zum Abschlu ss dieser Versicherung bei Eintritt in das B e- schäftigungsverhältnis, frühestens jedoch nach Vol l- endung des 30. Lebensjahres des jeweiligen Arbei t- nehmers. 2. Der Ablauf der Versicherung wird auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgestellt. Der Gruppenversicherungsvertrag iSd. § 2 TV - ÜV wurde am 31. De - zember 19 91 ge schlossen . In dem zwischen der Beklagten, der LTU Lufttransport - Unternehmen GmbH (Rechtsvorgängerin der Beklagten) und der Vereinte n Dienstleistung s- gewerkschaft ver.di geschlossenen Tarifvertrag über die Fortgeltung best e- hender Regelungen für das Kabinenpersonal der LTU im Rahmen einer bea b- 3 4 - 4 - 9 AZR 398/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR398.14.0 - 5 - sichtigten Integration in die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG vom 25. März 2011 ( im Folgenden TV - Fortgeltung) heißt es auszugsweise: § 3 Fortgeltung bestehender kollektivrechtlicher Regelungen 1. Für die Kabinen arbeit nehmer gemäß § 1 dieses T a- rifvertrages gelten sowohl für den Fall einer individ u- alrechtlichen Übernahme als auch für den Fall einer gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge, wie etwa gemäß Verschmel zung laut UmwG oder gemäß § 613 a BGB die in § 3 Abs. 4 abschließend genan n- ten Tarifverträge in den genannten Fassungen auch bei Air Berlin kollektivrechtlich fort. In diesem Ra h- men finden die insoweit entsprechend bei Air Berlin bes tehenden Regelungen keine Anwendung. 4. Tarifverträge, die nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 for t- gelten, sind die folgenden Tarifverträge in ihrer zum Zeitpunkt der Integration jeweils geltenden Fa s- sung/Nachfolgeregelung: a) Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal der LTU (derzeit MTV Nr. c) Tarifvertrag Übergangsversorgung für das K a- binenpersonal der LTU vom 01.01.1986 in der Fassung vom 03.12.1997 nebst Ergänzung s- vereinbarungen. Die im Tarifvertrag Übe r- gangsversorgung LTU § 5 Abs. 2 vorgesehene Regelung zur regelmäßigen Anpassung gilt u n- verändert fort. Sowohl der Manteltarifvertrag Nr. 11 Kabinenpersonal LTU vom 7. Dezember 2007 (MTV Nr. 11) als auch der Manteltarifvertrag Nr. 12 für das Kabinenpersonal der LTU vom 25. März 2011 (MTV Nr. 12) enthalten folgende Regelung: 5 - 5 - 9 AZR 398/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR398.14.0 - 6 - § 47 Erreichen der Altersgrenze Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Künd i- gung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Versicherung s- träger eintritt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat. Die Klägerin verlangte von der Beklagte n im Jahr 2012 ohne Erfolg d i e Einbeziehung in die Gruppenversicherung für eine Übergangsversorgung g e- mäß dem TV - ÜV. Nachdem sie ihren ursprünglichen Hauptantrag auf Verurte i- lung der Beklagten zur Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines Versich e- rungsvertrags in der Revisionsverhandlung zurückgenommen hat, hat die Kl ä- gerin zuletzt bean tragt festzustellen, dass sie gegen die Beklagte aus dem Tari f- vertrag Übergangsversorgung für das Bordpersonal LTU einen Anspruch auf Verschaffung einer Versicherung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags hat; hilfswei se die Beklagte zu verurteilen , die von ihr übe r- sandten Versicherungsunterlagen an die A Aktiengesel l- schaft weiterzuleiten. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt . Sie hat die Au f- fassung vertreten, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Übergangsversorgung nach dem TV - ÜV nicht erfülle, da das Arbeitsverhäl t- nis der Klägerin mangels wirksamer tariflicher Befristung nicht mit dem 60. Lebensjahr ende u nd daher die Übergangsversorgung nicht erforderlich werde. Der mit der tarifvertraglichen Regelung verfolgte Zweck könne daher nicht erreicht werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gege n das Urteil des Arbeitsgerichts zurückg e- wiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Verschaffung einer Übergangsversorgung weiter. 6 7 8 - 6 - 9 AZR 398/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR398.14.0 - 7 - Entscheidungsgründe A. Die zulässige Revision de r Klägerin ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage - soweit für die Revision von Interesse - zu Unrecht abgewi e- sen. Die Klägerin hat gemäß ihrem zuletzt gestellten Hauptantrag Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Übergangsv ersorgung zu verschaffen. Der Hilfsantrag ist damit nicht zur Entscheidung angefallen. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. D as nach § 256 Abs. 1 ZPO erfo r- derliche Feststellungsinteresse ist gegeben. D urch eine gerichtliche Festste l- lung , ob die Klägerin einen Anspruch auf Verschaffung einer Versicherung im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags nach dem TV - ÜV hat, ist eine sac hgemäße, einfache Erledigung sämtlicher Streitpunkte zu errei chen . Auch prozesswirtschaftliche Erwägungen zwinge n vorliegend nicht zur Leistungskl a- ge . Eine auf einzelne M itwirkungshandlungen gerichtete Leistungsklage (wie zB auf Weiterleitung der Antragsunterlagen) würde lediglich einzelne Leistungen im Rahmen des - möglicherweise eine Vielzahl verschiedener Mitwirk ungshan d- lun gen umfassenden - Verschaffungsanspruchs erfassen. II. Der zuletzt gestellte Hauptantrag ist begründet. 1. Die Klägerin hat nach dem TV - ÜV Anspruch auf Verschaffung einer Versicherung im Rahmen des Gruppenversicherungsvertrags . a) Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien umfasst den TV - ÜV. b) Die Klägerin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Nr . 1 TV - ÜV. aa ) Danach erhalten die unter den Gelt ungsbereich dieses Tarifvertrag s fallenden Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Rahmen eines Gruppenversich e- rungsvertrag s eine persönliche Übergangsversorgung für die Zeit von der tari f- vertraglichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit vollendetem 9 10 11 12 13 14 15 - 7 - 9 AZR 398/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR398.14.0 - 8 - 60. Lebensjahr bis zum Beginn der Altersrente bzw. der vorgezogenen Alter s- r ente aus der Angestelltenversicherung in Form einer Versicherung für den E r- lebensfall mit Beitragsrückgewähr im Todesfall abzuschließen. Nach § 4 Nr. 1 Abs. 2 TV - ÜV besteht das Recht zum Abschluss der Versicherung bei Eintritt in das Beschäftigungsverhältn is, jedoch frühestens nach Vollendung des 30. Lebensjahres. b b ) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. (1 ) Die Klägerin fällt als Flugbegleiterin in den persönlichen Geltung sb e- reich des TV - ÜV (§ 1 TV - ÜV) . (2 ) Zudem hat sie nach der zulässigerweise in den Entscheidungsgründen vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellung (vgl. nur BAG 22. Oktober 2015 - 6 AZR 538/14 - Rn. 21 mwN) das 30. Lebensjahr vollendet. c c ) An weitere Voraussetzungen ist das Recht zum Abschluss der Vers i- cherung nicht geknüpft. Insbesondere setzt der Anspruch nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis tarifvertraglich wirksam befristet ist. (1 ) Zwar knüpft § 2 Nr. 1 TV - ÜV an die tarifliche Befristungsregelung an, wonach das Arbeitsverhältnis - ohne dass es einer Kündigung bedarf - späte s- tens mit Ablauf des Monats endet , in dem der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hat (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 93/12 - Rn. 52) . Zutreffend ist auch der rechtliche Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts, dass diese tari f- liche Befristung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres unwirksam ist (vgl. hierzu BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 13 ff . ) . Jedoch folgt daraus nicht zwangsläufig , dass der Anspruch auf Verschaffung einer Übergangsve r- sorgung nicht besteht. Ungeachtet der Unwirksamkeit dieser tariflichen Befri s- tungsregelung führt erst eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Befristungsende hinaus dazu, dass die durch die Übergangsversorgung zu schließende Versorgungslücke und damit der Rechtsgrund der Leistung des Versicherungsschutzes nachträglich wegfällt ( vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 93/12 - Rn. 5 1 f.) . 16 17 18 19 20 - 8 - 9 AZR 398/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR398.14.0 - 9 - (2 ) Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die tariflich (unwirksam) vorgesehene Befristung hinaus lässt lediglich nachträglich d en Rechtsgrund oder zumindest den mit dem TV - ÜV verfolgten Zweck, der Überbrückung einer Versorgungslü cke , die wegen des an sich tarifvertraglich vorgesehenen Au s- scheiden s entsteht (BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 93/12 - Rn. 52) , entfallen . Dies kann allenfalls bereicherungsrechtliche Ansprüche der Arbeitgeberin b e- gründen . (a ) Diese Auslegung folgt aus der Tarifhistorie. Die Tarifvertragsparteien haben die vom Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Entscheidung vom 23. Juni 2010 ( - 7 AZ R 1021/08 - ) für unwirksam erachtete tarifliche Befri s- tung sregelung in § 47 MTV Nr. 11 in den MTV Nr. 12 vom 25. März 2011 übe r- nommen. Mit dem TV - Fortgeltung vom 25. März 2011 hat die Beklagte zudem die Fortgeltung des MTV Nr. 12 und zugleich des TV - ÜV vereinbart. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie in Kenntnis der Unwirksamkeit der Befri s- tungsregelung sowohl an dieser Regelung als auch an der Übergangsverso r- gung festhalten will. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg dara uf , aus § 3 Nr. 1 TV - Fortgeltung folge l ediglich der Wille der Tarifvertragsparteien, dass wirks a- me kol lektivrechtliche Regelungen nunmehr ihr gegenüber gelten sollten. Über die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit tariflicher Regelungen hätten sich die Tari fvertragsparteien keine Gedanken gemacht. Diese Auslegung hat im T a- rifwortlaut keinen Niede rschlag gefunden. Es wurde in § 3 Nr. 4 Buchst. c TV - Fortgeltung ausdrücklich auch die Fortgeltung des TV - ÜV vereinbart. Für eine Fortgeltung vorbehaltlich der Wirks amkeit der Regelungen findet sich im T a rifwortlaut kein Anhaltspunkt. Zudem erklärt das Argument der Beklagten nicht, weshalb die Tarifvertragsparteien trotz Kenntnis der Entscheidung über die U n wirksamkeit der tariflichen Befristungsregelung ( BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - ) noch am 25. März 2011 die Regelung in § 47 MTV Nr. 11 unverändert in den MTV Nr. 12 übernommen haben. (b ) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zweck der Übe r- gangsversorgung auch nicht gegenstandslos geworden. Der von den Tarifve r- tragsparteien mit dem TV - ÜV angestrebte Zweck der Schließung einer aufgrund 21 22 23 - 9 - 9 AZR 398/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR398.14.0 - 10 - der tarif l ichen Befristungsregelung en t stehenden Versorgungslücke kann trotz der Unwirksamkeit der Befristungsregelung weiterhin erreicht werden. Denn diese Befristungsreg elung führt trotz ihrer Unwirksamkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer nicht von sich aus aktiv wird und binnen der von § 17 Satz 1 TzBfG vorgegebenen Frist Klage beim Arbeitsg e- richt auf Feststellung erheb t , dass das Arbeitsve rhältnis aufg rund der Befristung nicht beendet ist . Sonst gilt die Befristung als von Anfang an rechtswirksam (§ 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG) und es kommt aufgrund der tari f- lichen Befristungsregelung zu einer durch die Übergangsversorgung zu sc hli e- ßende n Versorgungslücke . c ) Auch aus dem Gruppenversicherungsvertrag ergibt sich nichts anderes. Eine Einschränkung dahin gehend, dass die Versicherungsleistung von der B e- endigung des Arbeitsverhältnisses durch die Befristung abhängig sein soll, en t- hä lt der Vertrag nicht. Erst recht macht er den Beitritt zur Gruppenversicherung nicht von der Wirksamkeit der tariflichen Befristung abhängig. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Recht der Klägerin, von der Beklagten die Verschaffung des Ver sicherungsschutzes zu verlangen, auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. a) Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung und verbietet ua. die missbräuchliche Ausübung von Rechten (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 32, BAGE 145, 8; Palandt/ Grün e berg 75. Aufl. § 242 BGB Rn. 38 ff.) . Die Recht s- ausübung ist dann missbräuchlich und damit unzulässig, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt oder überwie gende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Ei n- zelfall zu einem grob unbilligen, mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinb a- renden Ergebnis führen würde (Jauernig/Mansel BGB 16. Aufl. § 242 Rn. 37; sh. auch Pala ndt/ Grün e berg aaO Rn. 5 0) . Das ist zB dann der Fall, wenn der Gläubiger verpflichtet ist , die verlangte Leistung sofort wieder herauszugeben . In diesem Fall wäre das Erheben eines solchen Anspruchs nur geeignet, dem Schuldner unnötige Beschwernisse und zusätzliche Insolvenzrisiken aufzubü r- 24 25 26 - 10 - 9 AZR 398/14 ECLI:DE:BAG:2016:230216.U.9AZR398.14.0 den, ohne dass dies dem Gläubiger legitime Vorteile bringen würde (MüKo BGB/ Schubert 7. Aufl. § 242 Rn. 440 mwN; vgl. auch Palandt/ Grün e berg aaO Rn. 52 mwN; PWW/Schmidt - Kessel /Kramme 10. Aufl. § 242 Rn. 4 9; Jauernig/Man sel aaO Rn. 39 ) . b) Gemessen daran ist das Verlangen der Klägerin nach Verschaffung des Versicherungsschutzes nicht rechtsmissbräuchlich. Weder ist das Interesse der Klägerin an der tarifvertraglichen Übergangsversorgung entfallen noch hat die Beklagte e in schutzwürdiges Interesse an der Verweigerung der Leistung. Denn die Beklagte hat mit dem Abschluss des TV - Fortgeltung vom 25. März 2011 zu erkennen gegeben, dass sie in Kenntnis der Unwirksamkeit der Befristungsr e- gelung sowohl an dieser Regelung als auc h an der Übergangsversorgung fes t- halten will. Zudem kann es grundsätzlich weiterhin aufgrund der tariflichen B e- fristungsregelung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit zu einer durch die Übergangsversorgung zu schließende n Versorgungslücke kommen . Es steht vorliegen d nicht sicher fest, dass die Übergangsversorgung zwecklos und der Wert des von der Beklagten zu verschaffenden Versich e- rungsschutzes in jedem Fall nach § 812 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB zurückzue r- statten ist. B . Die Kosten entscheid ung folgt aus § 9 1 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Brühler Klose Krasshöfer Ropertz M. Lücke 27 28
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