Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Februar 2017 Neunter - 9 AZR 207/16 - ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR207.16.0 I. Endurteil vom 24. September 2015 - 5 Ca 749/15 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 2. Februar 2016 - 6 Sa 937/15 - Entscheidungsstichwort : Übertragung tariflichen Mehrurlaubs - Gleichlauf ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR207.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 207/16 6 Sa 937/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Februar 2017 URTEIL Brüne , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeits gericht Krasshöfer und - 2 - 9 AZR 207/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR207.16.0 - 3 - Zimmermann sowie die ehrenamtliche Richterin Frank und den ehrenamtlichen Richter Neumann - Redlin für Recht erkannt: 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 2. Februar 2016 - 6 Sa 937/15 - wi rd zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Ersatzurlaubsanspr u ch des Klägers. Der Kläger ist seit dem 3. November 1975 bei der Beklagten als B e- triebsschlosser beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 1975 vereinba r- ten die Parteien die Anwendung des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und K unststoff e verarbeitenden Industrie in der jeweils gültigen Fass ung (MTV). § 15 MTV lautet auszugsweise wie folgt: § 15 Urlaub, Urlaubsgeld I. Allgemeine Urlaubsbestimmungen 1. Der Arbeitnehmer hat in jedem Urlaubsjahr A n- spruch auf bezahlten Urlaub. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 7. Der Urlaub muss im laufenden Urlaubsjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist nur au s- nahmsweise statthaft. Urlaubsansprüche erl ö- schen, wenn sie nicht bis zum 31. März des fo l- genden Jahres geltend gemacht si nd. 1 2 - 3 - 9 AZR 207/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR207.16.0 - 4 - II. Urlaubsdauer 1. Der tarifliche Jahresurlaub aller Arbeitnehmer ei n- schließlich der Jugendlichen beträgt 30 Urlaubs - tage. Im Jahr 2014 gewährte die Beklagte dem Kläger insgesamt 19 Urlaubs - tage. Der Kläger war ab dem 13. Oktober 2014 durchgehend bis einschließlich 7. April 2015 arbeitsunfähig krank. Mit seiner am 17. April 2015 beim Arbeitsg e- richt eingegangenen und der Beklagten am 22. April 2015 zugestellten Klage hat er zuletzt geltend gemacht , dass ihm noch elf Urlaubstage aus dem Jahr 2014 zustehen. Mit Teilvergleich vom 24. Septem ber 2015 vereinbarten die Pa r teien vor dem Arbeitsgericht , dass dem Kläger noch ein Tag gesetzliche n Urlaub s aus dem Jahr 2014 zusteht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der noch offene tarifli che Mehrurlaubsanspruch von zehn Tagen aus dem Jahr 2014 sei nicht mit Ablauf des 31. März 2015 verfallen. Der MTV enthalte bezüglich de s Fristenreg imes keine von den gesetzlichen Regelungen des B UrlG abweichenden Bestimmu n- gen. D er Kläger hat zuletzt bean tragt festzustellen, dass ihm aus dem Jahr 2014 noch ein Res t- urlaubsanspruch von zehn Arbeitstagen zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der MTV enthalte ein eigenes , vom B UrlG abweichendes Fri s- tenregime. Die tariflichen Mehrurlaubstage des Klägers seien daher mit Ablauf des 31. März 2015 verfallen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. M it seiner Rev i- sion begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dung . 3 4 5 6 7 - 4 - 9 AZR 207/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR207.16.0 - 5 - Entscheidungsgründe A. Die Revision des Klägers ist un begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fes t- stellung, dass ihm aus dem Jahr 2014 weitere zehn Urlaubstage zustehen. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Int e- resse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, dass ihm gegen die B e- klagte ein aus dem Jahr 2 014 resultierende r Ersatzu rlaubsanspr u ch zusteh t (§ 256 Abs. 1 ZPO) . Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (gr dl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 1 1 bis 15 , BAGE 137, 328 ) . II. Der Kläger hat keinen Ansp ruch auf Ersatzurlaub von zehn Tagen g e- mäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB. Der noch im Streit stehende tarifliche Mehrurlaub aus dem Jahr 2014 war verfallen, bevor Verzug hätte e intreten können. 1. Zu Beginn seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit a m 13. Okto - ber 2014 standen dem Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts gegenüber der Beklagten noch elf Urlaubstage zu. Nach dem gerichtl i- chen Teilvergleich vom 24. September 2015 wurde ein Tag gesetzliche n U r- laub s bis längstens 31. März 2016 übertragen. Die Parteien streiten damit nur noch darüber, ob dem Kläger weitere zehn Tage tariflicher Mehrurlaub aus dem Jahr 2014 zustehen. 2. Entgege n der Auffassung des Klägers ist der tarifliche Mehrurlaub g e- mäß § 15 Abschn. I Ziff. 7 des kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anwendb a- ren MTV mit Ablauf des 31. März 2015 verfallen. 8 9 10 11 12 - 5 - 9 AZR 207/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR207.16.0 - 6 - a) Der aus dem Jahr 2014 stammende Urlaub hätte - soweit es den g e- set zlichen Mindesturlaub betrifft - unbeschadet des Umstands, dass der geset z- liche Übertragungszeitraum grundsätzlich am 31. März 2015 endete (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) , fortbestanden. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richt - linie 2003/88/EG des Europäisch en Parlaments und des Rates vom 4. Novem - ber 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitricht - linie , ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9 ) ist § 7 Abs. 3 BUrlG union s- rechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der gesetzliche Mindestu rlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertr a- gungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (grdl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371) . Da die Arbeitsunfähigkeit des Kl ä- gers vom 13. Oktober 2014 bis zum 7. April 2015 und somit über den 31. März 2015 an dauerte, wäre der gesetzliche Mindestu rlaub aus dem Jahr 2014 nicht mit Ablauf des 31. März 2015 untergegangen . b) Diese Grundsätze gelten nicht für den hier streitgegenständlichen tari f- lichen Mehrurlaub. Die Tarifvertragsparteien haben ein vom B U rlG abweiche n- des , eigenständiges Fristenregime vereinbart. Dem Untergang des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 am 31. Mär z 2015 steht deshalb die bis zum 7. April 2015 andauernde krankheitsbedingte Arbeit s- unfähigkeit des Klägers nicht entgegen. aa) Tarifvertragsparteien können Urlaubs - und Urlaubsabgeltungsanspr ü- che, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewäh rleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Nei del] Rn. 34 ff. mwN ; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328) . Diese Befu gnis schließt die Befristung des tariflichen Mehrurlaubs ein (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 18, BAGE 143, 1) . 13 14 15 16 - 6 - 9 AZR 207/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR207.16.0 - 7 - bb) Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturl aubs abwe i- chenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorli e- gen. Fehlen solche, ist von einem Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsa n- spruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein Gleic h- lauf ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mi n- desturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzl i- chen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom B Ur lG abweichende Reg e- lungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 747/14 - Rn. 14; 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 12 ; zum Verzicht auf Übertragungsgründe vgl. BAG 14. Februar 20 17 - 9 AZR 386/16 - Rn. 15 ) . cc) Die Tarifvertragsparteien des MTV haben den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen , vom B U rlG abweichenden Fristenregime unterstellt. Nach dem Wortlaut von § 15 Abschn. I Ziff. 7 MTV muss der Urlaub im laufenden Urlaubsj ahr gewährt und genommen werden (Satz 1) und erlischt, wenn er nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres geltend gemacht worden ist (Satz 3) . Da raus wird der Wille der Tarifvertragsparteien deutlich, der Arbei t- nehmer könne seinen Urlaub ohne besondere Gründe vom 1. Januar eines K a- lenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres gelt end machen. Nach § 15 Abschn. I Ziff. 7 Satz 2 MTV ist eine Übertragung auf das Folgejahr zwar nur ausnahmsweise statthaft. De r MTV enthält aber keine Kriterien, wann ein so l- cher Ausnahmefall vorliegen soll. Es handelt sich da her lediglich um eine rechtsfolgenlose Aufforderung an die Tarifunterworfenen, den Urlaub im Rege l- fall im Bezugszeitraum zu nehmen und zu gewähren. Damit we icht der MTV vom Fristenregime des § 7 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 3 BUrlG ab. Danach geht der nicht genommene Urlaub grundsätzlich am 31. Dezember des Kalender jahres unter und wird nur bei Vorliegen der gesetzlichen Übertragungsgründe bis zum 31. März des Folg ejahres übertragen. Die tarifliche Regelung unterscheidet sich 17 18 19 - 7 - 9 AZR 207/16 ECLI:DE:BAG:2017:140217.U.9AZR207.16.0 vom BUrlG insoweit, als der Urlaubsanspruch auch ohne das Vorliegen von Übertragungsvoraussetzungen zumindest bis zum 31. März des Folgejahres besteht und bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemach t werden kann ( vgl. zu einer ähnlich lautenden Tarifvorschrift BAG 17. November 2015 - 9 AZR 275/14 - Rn. 28 ) . c) Der Kläger machte den streitgegenständlichen Resturlaubsanspr u ch aus dem J ahr 2014 erst im April 2015 geltend. Zu diesem Zeitpunkt wa r der U rlaub gemäß § 1 5 Abschn. I Ziff. 7 Satz 3 MTV bereits verfallen. Ein Ersatzu r- laubsanspr u ch aus Verzug konnte nicht entstehen. B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Zimmermann Krasshöfer Frank Neumann - Redlin 20 21
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