Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. August 2014 - 10 Ca 3692/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. April 2015 - 3 Sa 529/14 - Nein Entscheidungsstichwort : Umfang eines tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren teilweisen Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 264/15 3 Sa 529/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juli 2016 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12 . Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Jacob für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 264/15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 - 3 - 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Säc h- sischen Landesarbeitsgerichts vom 14. April 2015 - 3 Sa 529/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte h at die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anzahl der dem Kläger im Kalenderjahr zustehenden Urlaubstage. Die Parteien verbindet seit dem 3. Mai 2000 ein Arbeitsverhältnis, auf das kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die für die Beklagte geltenden Hau s- tarifverträge in ihrer jewei ls g eltend en Fassung Anwendung finden. Die Bekla g- te schloss am 24. September 2001 mit der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU ) einen ab dem 1. Januar 2000 geltenden Manteltarifve r- trag - Haustarifvertrag - (MTV 2000) , der in § 8 ua. regelt : Urlaubsdauer 2.1 Der Erholungsurlaub für Jugendliche und Behinderte wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gewährt. 2.2 Alle ü brigen Arbeitnehmer erhalten 23 Arbeitstage Urlaub . 2.3 Für langjährige Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Urlaubsanspruch gemäß Ziff. 2.2 wie folgt: - nach vollendeter 5 - jähriger Betriebszugehörig keit um 1 Arbeitstag, - nach vollendeter 10 - jähr iger Betriebszugehörig keit um 2 Arbeitstage, - nach vollendeter 15 - jähriger Betriebszugehörig keit um 3 Arbeitstage, - nach vollendeter 20 - jähriger Betriebszugehörig keit um 4 Arbeitstage, - nach vollendeter 25 - jähriger Betriebszugehörig keit 1 2 - 3 - 9 AZR 264/15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 - 4 - um 5 Arbeitstage, - nach vollendeter 30 - jähriger Betriebszugehörig keit um 6 Arbeitstage. Ergibt das erste Jahr der Beschäftigung kein volles Kalenderjahr, so bleibt es bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne der vorgenannten Staffelung außer Unter dem 16. Dezember 2004 vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen Manteltarifvertrag - Haustarifvertrag - (M TV 2005) , der am 1. Januar 2005 in Kraft trat . Dieser regelt in § 7 ua . Folgendes : 2. Urlaubsdauer Der Erholungsurlaub für Jugendliche und Behinderte wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften g e- währt. Alle seit dem 01.01.2004 eingestellten Arbeitnehme r und Auszubildende erhalten 21 Arbeitstage Urlaub. Für die langjährige Betriebszugehörigkeit aller Arbei t- nehmer erhöht sich der Urlaubsanspruch wie folgt: - nach vollendeter 10 - jähr iger Betriebszugehörigkeit um 1 Arbeitstag, - nach vollendeter 20 - jähr iger Betriebszugehörigkeit um 2 Arbeitstage, - nach vollendeter 30 - jähr iger Betriebszugehörigkeit um 3 Arbeitstage. Ergibt das erste Jahr der Beschäftigung kein volles Kalenderjahr, so bleibt es bei der Berechnung der B e- triebszugehörigkeit im Sinne der vorgenannten Staff e- lung außer Betracht . Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.04 begonnen hat, gelten die bis zum 31.12.04 erworbenen Urlaubsansprüche gemäß dem Mantelt a- rifvertrag vom 24.09.01 besitzstandswahrend weiter. Die IG B AU kündigte den MTV 2005 zum 31. Dezember 2009. Ein neuer Tarifvertr ag wurde bislang nicht vereinbart. Unter dem 23. November 2010 teilte die Beklagte de r Belegschaft mit, dass sich Geschäftsführung und Betriebsrat am 20. August 2010 auf eine neue 3 4 5 - 4 - 9 AZR 264/15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 - 5 - verständigt hätten . Die se seitens des Betriebsrat s nicht unterzeichnete Vereinbarung vom 19. November 2010 wiederholt in § 7 Ziff. 2 sinngemäß die Tarifr egelung des § 7 Ziff. 2 MTV 2005. Angefügt ist in Abs. 5 folgender Satz: neu e ntstehender Urlaubsanspruch von mehr als 24 Ar - beitstagen - im Sinne dieser betrieblichen Mantelreg e- lung - Die von der Beklagten erstellte Lohnabrechnung für Januar 2012 wies für den Kläger einen Jahresurlaub im Umfang von 23 Arbeitsta gen aus. D er Kläger hat die Ansicht vertreten, infolge seiner 10 - jährigen B e- triebszugehörigkeit habe sich der 23 Arbeitstage umfassende Urlaubsanspruch, der ihm aufgrund der Besitzstandsr egelung gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 zustehe, um einen Arbeits tag erhöht. Der Kläger hat beantragt festzustellen, da ss ihm ab dem Kalenderjahr 2013 24 Arbeitstage Jahresurlaub zustehen . Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt , der von einem Arbeitnehmer erworbene Besitzstand nach § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 sei auf den Urlaubsanspruch nach dem neuen Tarifstand a n- zurechnen . Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2004 in ihre Dien s- te getreten seien, erhöhe sich der Urlaubsanspruch deshalb erst, wenn die Summe des Urlau bsanspruchs aus § 7 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 2005 (Grundurlaub) und § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 (Mehrurlaubstage) den besitzstandsgeschüt z- ten Urlaub übersteige. Dem Kläger , der mit einem Besitzstand von 23 Arbeitstagen in den MTV 2005 übergeleitet worden sei, stehe daher erst nach einer 30 - jährigen Betriebszugehörigkeit ein jährlicher Urlaubsanspruch im Umfang von 24 Arbeitstage n zu . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewi esen. Auf die Berufung des Klägers hat d as Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen 6 7 8 9 10 - 5 - 9 AZR 264/15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 - 6 - Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht abgeändert und der Klage stattgegeben. I. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung des Klageantrags zulä s- sig. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob sich infolge der 10 - jährigen B e- triebszugehörigkeit des Klägers der zwischen den Parteien im Umfang von 23 Arbeitstagen unstreitige jährliche Urlaubsanspruch gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 3 Spiegelstrich 1 MTV 2005 um einen Arbeitstag erhöht hat. Dies hat der Kläger in der Revisionsverhandlung vor dem Senat klargestellt. Da die Beklagte die Erhöhung des Urlaubsanspruchs in Abrede stellt, hat der Kläger gemäß § 256 Abs. 1 Z PO ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des Umfangs des ihm zustehenden Jahresurlaubs ( vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 8 ff. mwN, BAGE 149, 315) . II. Die Klage ist begründet. Der seit dem 3. Mai 2000 bei der Beklagten beschäftigte Kläger hat gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 3 und Abs. 5 MTV 2005 ab dem Kalenderjahr 2013 Anspruch auf 24 Arbeitstage Urlaub im Kalenderjahr. A m maßgeblichen Stichtag, dem 31. Dezember 2004 , standen ihm 23 Arb eitstage Jahresurlaub zu (§ 8 Ziff. 2.2 MTV 2000) . Dieser Anspruch blieb ihm nach § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 erhalten. Nach vollendeter 10 - jähriger Betriebszugeh ö- rigkeit erhöhte sich dieser Anspruch um einen Urlaubstag auf 24 Arbeitstage (§ 7 Ziff. 2 Abs. 3 Spiegelstrich 1 MTV 2005) . 1 . Die Besitzstandsregelung in § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 bezieht sich nicht nur auf die Mehrurlaubstage, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner B e- triebszugehörigkeit vor dem Stichtag nach § 8 Ziff. 2 .3 Abs. 1 MTV 2000 erwo r- 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 264/15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 - 7 - be n hatte, sondern auch auf den gegenüber der Neuregelung höhere n Grundu r- laub sanspruch von 23 Arbeits tagen ( § 8 Ziff. 2.2 MTV 2000 ) . Dies folgt mittelbar aus dem Wortlaut des § 7 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 2005, der ausschließlich den Grundurlaub für die seit dem 1. Januar 2004 eingestellten Arbeitnehmer regelt. Wollte man die Tarifregelung des § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 so lesen, das s diese nur die aufgrund einer langjährigen Betriebszugehörigkeit erworbenen Ansprüche als Summe aus Grundurlaub und Mehrurlaubstage n sichert , fehlte eine Regelung für die vor dem 1 . Januar 2004 eingestellten Arbeitnehmer, die bis zu diesem Stichtag eine 5 - jährige Betriebszugehörigkeit noch nicht vollendet hatten. Anhaltspunkte dafür , dass die Tarif vertrags parteien eine derart lücke n- ha fte Tarifregelung schaffen wollten , fehlen . 2 . Entgegen der Auffassung der Revision sind bei Arbeitnehmer n , deren Arbeitsverhältnis - wie das des Klägers - vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde , die in § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 geregelten Mehrurlaubsta ge dem Grundurlaub der Vorgängerregelung ( 23 Arbeitstage nach § 8 Ziff. 2.2 MTV 2000 ) und nicht dem Grundurlaub der Neuregelung (21 Arbeitstage nach § 7 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 2005) hinzuzurechnen. Hiermit zu vergleichen ist der b e- sitzstandsgeschützte Urlaub ( § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005) . Der höhere U r- laubsan spruch ist dann maßgeblich. a) Bereits der Wortlaut des § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 zwingt zu dieser Auslegung. Die Tarifnorm ordnet die Erhöhung des Urlaubsanspruch s - abhängig von der Dauer der Betriebs zugehörigkeit - alle an und damit auch für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 begründet worden ist . Hätten die Tarifvertragsparteien diese Arbeitnehmer ausnehmen wollen, hätten sie die Regelung anders formul ieren müssen. b) Auch der Regelungszusammenhang, in den die Tarifregelung eingebe t- tet ist, g ibt da s Auslegungsergebnis vor . Die Erhöhung des Urlaubsanspruchs aufgrund langjährige r Betriebszugehörigkeit ist in § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 und damit in einem eigenständigen Absatz geregelt. Anders als bei der Vorgä n- gerregelung des § 8 Ziff. 2 .3 MTV 2000 e- mäß Ziff. ) fehlt es an einer Bezugnahme auf eine bestimmte Tarifvorschr ift, 15 16 17 - 7 - 9 AZR 264/15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 - 8 - etwa auf § 7 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 2005. Stat tdessen haben die Tarifvertragspa r- teien eine Tarifregelung für alle Arbeitnehmer und nicht nur für eine Gruppe von Arbeitnehmern - etwa die nach dem 1. Januar 2004 eingetretenen Arbei t- nehmer - geschaffen . Die Bezugnahme auf konkret bezeichnete Bestimmung en ist eine im Tarifrecht verbreitet e Regelungstechnik , dere r sich auch die Tarifve r- tragsparteien des MTV 2005 mehrfach bedient haben (vgl. § 3 Ziff. 8, § 4 Ziff. 1.1 Ab s. 1 und § 8 Ziff. 3 Abs. 2 MTV 2005) . Wenn sie bei der Tarifie rung des § 7 Ziff. 2 Abs . 3 MTV 2005 auf eine Bezugn ahme auf § 7 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 2005 verzichtet haben, belegt dies , dass eine Einschränkung des begün s- tig t en Personenkreises nicht beabsichtigt war. c) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Tarifregelung für das Auslegun g sergebnis. § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 dient dem Zweck, d ie langjä h- rige Betriebstreue von Arbeitnehmer n zu honorier en . Dies geschieht durch eine an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientierte Erhöhung des Urlaubsa n- spruchs. Folgte man der Rechtsansicht der Beklagten, führte weder eine 10 - jährige noch eine 20 - jährige Betriebszugehörigkeit zu einer Erhöhung des dem Kläger zustehenden Urlaubsanspruchs. Im Streitfall wäre der Kläger ins o- weit von der Urlaubsstaffel ung abg ekoppelt, was dem Z weck der Tarifnorm z u- widerliefe . d) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Besitzstandsregelung in § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 . Diese sichert den Arbeitnehmern die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarifänderung erworbenen Urlau bsansprüche , ohne Aussagen darüber zu treffen, wie sich der Urla ubsanspruch unter dem Regime des MTV 2005 künftig entwickelt. Dazu bedurfte es einer weiteren Regelung. Eine solche 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 ge schaffen , ohne diese in persönlicher Hinsicht einzuschrä n- ken . 3. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen , dass die November 2010 dem Anspruch des Kl ä- gers nicht entgegenste h t. Gegen diese Würdigung seitens des Landesarbeit s- gerichts erhebt die Revision keine Einwände. 18 19 20 - 8 - 9 AZR 264/15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR264.15.0 III . Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihre r erfolglosen Revision zu tragen. Brühler Krasshöfer Suckow Heilmann Jacob 21
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