Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juli 2016 Neunter Senat 9 AZR 265/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR265.15.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. August 2014 - 10 Ca 3695/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. April 2015 - 3 Sa 530/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Umfang eines tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 9 AZR 264/15 - ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR265.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 265 /15 3 Sa 5 3 0 /14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juli 2016 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12 . Juli 2016 durch den Vorsitz enden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer und Dr. Suckow sowie die ehrenamtlichen Richter Heilmann und Jacob für R echt erkannt : - 2 - 9 AZR 265 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR265.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landes arbeitsgerichts vom 14. April 2015 - 3 Sa 5 30 /14 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Leipzig vom 22. August 2014 - 10 Ca 3695/13 - wird zurückgewiesen. 3 . Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Anzahl der dem Kläger im Kalenderjahr zustehenden Urlaubstage. Die Parteien verbindet seit dem 1 . November 1999 ein Arbeitsverhäl t- nis, auf das kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die für die Beklagte gelte n- den Haustarifverträge in ihrer jewei ls g eltend en Fassung Anwendung finden. Die Beklagte schloss am 24. September 2001 mit der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU ) einen ab dem 1. Januar 2000 geltenden Mant e l- tarifvertrag - Haustarifvertrag - (MTV 2000) , der in § 8 ua. regelt : Urlaubsdauer 2.1 Der Erholungsurlaub für Jugendliche und Behinderte wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gewährt. 2.2 Alle ü brigen Arbeitnehmer erhalten 23 Arbeitstage Urlaub . 2.3 Für langjährige Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Urlaubsanspruch gemäß Ziff. 2.2 wie folgt: - nach vollendeter 5 - jähriger Betriebszugehörig keit um 1 Arbeitstag, - nach vollendeter 10 - jähriger Betriebszugehörig keit um 2 Arbeitstage, - nach vollendeter 15 - jähriger Betriebszugehörig keit 1 2 - 3 - 9 AZR 265 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR265.15.0 - 4 - um 3 Arbeitstage, - nach vollendeter 20 - jähriger Betriebszugehörig keit um 4 Arbeitstage, - nach vollendeter 25 - jähriger Betriebszugehörig keit um 5 Arbeitstage, - nach vollendeter 30 - jähriger Betriebszugehörig keit um 6 Arbeitstage. Ergibt das erste Jahr der Beschäftigung kein volles Kalenderjahr, so bleibt es bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit im Sinne der vorgenannten Unter dem 16. Dezember 2004 vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen Manteltarifvertrag - Haustarifvertrag - (M TV 2005) , der am 1. Januar 2005 in Kraft trat . Dieser regelt in § 7 ua . Folgendes : 2. Urlaubsdauer Der Erholungsurlaub für Jugendliche und Behinderte wird entsprechend den gesetzlichen Vorschriften g e- währt. Alle seit dem 01.01.2004 eingestellten Arbeitnehme r und Auszubildende erhalten 21 Arbeitstage Urlaub. Für die langjährige Betriebszugehörigkeit aller Arbei t- nehmer erhöht sich der Urlaubsanspruch wie folgt: - nach vollendeter 10 - jähr iger Betriebszugehörigkeit um 1 Arbeitstag, - nach vollendeter 20 - jähr iger Betriebszugehörigkeit um 2 Arbeitstage, - nach vollendeter 30 - jähr iger Betriebszugehörigkeit um 3 Arbeitstage. Ergibt das erste Jahr der Beschäftigung kein volles Kalenderjahr, so bleibt es bei der Berechnung der B e- triebszugehörigkeit im Sinne der vorgenannten Staff e- lung außer Betracht . Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.04 begonnen hat, gelten die bis zum 31.12.04 erworbenen Urlaubsansprüche gemäß dem Mantelt a- rifvertrag vom 24.09.01 besitzstandswahrend weiter. 3 - 4 - 9 AZR 265 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR265.15.0 - 5 - Die IG B AU kündigte den MTV 2005 zum 31. Dezember 2009. Ein ne u- er Tarifvertrag wurde bislang nicht vereinbart. Die von der Beklagten erstellte Lohnabrechnung für Januar 2013 wies für den Kläger einen Jahresurlaub im Umfang von 2 4 Arbeitstagen aus. D er Kläger hat die Ansicht vertreten, infolge seiner 10 - jährigen B e- triebszugehörigkeit habe sich der 24 Arbeitstage umfassende Urlaubsanspr uch, der ihm aufgrund der Besitzstandsr egelung gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 zustehe, um einen Arbeits tag erhöht. Der Kläger hat beantragt festzustellen, da ss ihm ab dem Kalenderjahr 2013 25 Arbeitstage Jahresurlaub zustehen . Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt , der von einem Arbeitnehmer erworbene Besitzstand nach § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 sei auf den Urlaubsanspruch nach dem neuen Tarifstand a n- zurechnen . Für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2 004 in ihre Dien s- te getreten seien, erhöhe sich der Urlaubsanspruch deshalb erst, wenn die Summe des Urlaubsanspruchs aus § 7 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 2005 (Grundurlaub) und § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 (Mehrurlaubstage) den besitzstandsgeschüt z- ten Urlaub überste ige. Der Kläger , der mit einem Besitzstand von 24 Arbeitstagen in den MTV 2005 übergeleitet worden sei, komme daher nicht in den Genuss einer weiteren Erhöhung seines Urlaubsanspruchs . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kläg ers hat d as Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung. 4 5 6 7 8 9 - 5 - 9 AZR 265 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR265.15.0 - 6 - Entscheidungsg ründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unr echt a b- geändert und der Klage stattgegeben. I. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung des Klageantrags zulä s- sig. Streitgegenstand ist allein die Frage, ob sich infolge der 10 - jährigen B e- triebszugehörigkeit des Klägers der jährliche Urlaubsanspruch gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 3 Spiegelstrich 1 MTV 2005 um einen Arbeitstag erhöht hat. Dies hat der Kläger in der Revisio nsverhandlung vor dem Senat klargestellt. Da die Beklagte die Erhöhung des Urlaubsanspruchs in Abrede stellt, hat der Kläger gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein Interesse an einer gerichtlichen Feststellung des U m- fangs des ihm zustehenden Jahresurlaubs ( vgl. BAG 21 . Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 8 ff. mwN, BAGE 149, 315) . II. Die Klage ist nicht begründet. Der seit dem 1 . November 1999 bei der Beklagten beschäftigte Kläger hat ab dem Kalenderjahr 2013 Anspruch auf 24 Arbeitstage , nicht aber auf 25 Arbeitstage U rlaub im Kalenderjahr. A m ma ß- geblichen Stichtag, dem 31. Dezember 2004 , standen ihm 23 Arbeitstage Ja h- resurlaub zu (§ 8 Ziff. 2.2 MTV 2000) . Dieser Anspruch blieb ihm nach der A b- lösung des MTV 2000 durch den MTV 2005 erhalten ( § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 ) . Nach vollendeter 10 - jähriger Betriebszugehörigkeit erhöhte sich dieser Anspruch um einen Urlaubstag auf 24 Arbeitstage (§ 7 Ziff. 2 Abs. 3 Spiegelstrich 1 MTV 2005) . 1 . Der Kläger wurde mit einem Besitzstand von 23 Arbeitstagen Jahresu r- laub (§ 8 Ziff. 2 .2 MTV 2000) , die ihm am Stichtag, dem 31. Dezember 2004, zustanden, in das neue Tarifwerk übergeleitet. a) Die für die Berechnung des Umfangs des Urlaubsanspruchs maßgebl i- che Betriebszugehörigkeit des Klägers betrug zu diesem Zeitp unkt nicht mehr als fünf Jahre. Das Kalenderjahr 1999 bleibt gemäß § 8 Ziff. 2.3 Satz 2 10 11 12 13 14 - 6 - 9 AZR 265 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR265.15.0 - 7 - MTV 2000 bei der Berechnung der Be triebszugehörigkeit außer Betracht . Da 5 - jähriger Be triebszugehörigkeit erhöht, war der Kläger am Stichtag, dem 31. Dezember 2004, noch nicht Inhaber eines erhöhten Urlaubsanspruchs (vgl. zur gesetz - lichen Wartezeit iSd. § 4 BUrlG BAG 17. November 2015 - 9 AZR 179/15 - Rn. 11) . b) Die Besitzstandsregelung in § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005 bezieht sich nicht nur auf die Mehrurlaubstage, die der Arbeitnehmer aufgrund seiner B e- triebszugehörigkeit vor dem Stichtag nach § 8 Ziff. 2 .3 Abs. 1 MTV 2000 erwo r- ben hatte, sondern auch auf den gegenüber der Neuregelung höhere n Grundu r- laubsanspruch von 23 Arbeits tagen gemäß § 8 Ziff. 2.2 MTV 2000 ( ausf . BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 264/15 - Rn. 14 ) . 2 . Entgegen der Auffassung der Revision sind bei Arbeitnehmer n , deren Arbeitsverhältnis - wie das des Klägers - vor dem 1. Januar 2004 begründet wurde , die in § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 geregelten Mehrurlaubstage dem Grundurlaub der Vorgängerregelung ( 23 Arbeitstage nach § 8 Ziff. 2.2 MTV 2000 ) und nicht dem Grundurlaub der Neuregelung (21 Arbeitstage nach § 7 Ziff. 2 Abs. 2 MTV 2005) hinzuzurechnen. Hiermit zu vergleichen ist der b e- sitzstandsgeschützte Urlaub ( § 7 Ziff. 2 Abs. 5 MTV 2005) . Der höhere U r- laubsan spruch ist dann maßgeblich. Gemäß § 7 Ziff. 2 Abs. 3 Spiegelstrich 1 MTV 2005 erhöhte sich der U r- laubsanspruch des Klägers nach 10 - jähriger Bet riebszugehörigkeit mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 auf 24 Arbeitstage. Ebenso wie die Vorgängerregelung lässt auch die Urlaubsstaffelung nach § 7 Ziff. 2 Abs. 3 MTV 2005 das erste Beschäftigungsjahr unberücksichtigt, wenn es - wie im Falle des Klägers - kein volles Kalenderjahr ist (§ 7 Ziff. 2 Abs. 4 Satz 1 MTV 2005) . Einen darüber hi n- ausgehenden Urlaubsanspruch hat der Kläger nicht erworben. 15 16 17 - 7 - 9 AZR 265 /15 ECLI:DE:BAG:2016:120716.U.9AZR265.15.0 III . Der Kläger hat nach § 9 1 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Brühler Krasshöfer Suckow Heilmann Jacob 18
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