Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Dezember 2016 Neunter Senat - 9 AZR 574/15 - ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 2. Juli 2014 - 26 Ca 117/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 6. Juli 2015 - 8 Sa 53/14 - Entscheidungsstichwort : Umkleidezeiten als Arbeitszeit ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 AZR 574/15 8 Sa 53/14 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2016 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlussrevisions beklagte , pp. Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Anschlussrevisions kläger , hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer - 2 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 3 - und Dr. Suckow sowie den ehrenamtlichen Richter Spiekermann und die e h- renamtliche Richterin Mert e für Recht erkannt: 1. Auf die Anschlussrevision des Klägers wird unter Z u- rückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 6. Juli 2015 - 8 Sa 53/14 - aufgehoben, soweit die Leistungsanträge des Klägers abgewiesen wu rden. 2. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten , Zeiten , die er für das An - und Ablegen persönlicher Schutzausrüstung (PSA) auf wendet, zu vergüten . Die Beklagte , ein Unternehmen der Metall - und Elektroindustrie, führt in ihr em Werk in H , in dem sie ca. 640 Mitarbeiter beschäftigt, Arbeiten im B e reich des Warm - und Kaltwalzens von Aluminium durch. Sie setzt den Kl ä ger , dessen regelmäßige tägliche Solla rbeitszeit um 07:00 Uhr beginnt und um 14: 30 Uhr endet, in der Abteilung Instandhaltung ein . Gemäß der seitens der Beklagten erlassenen Anweisung Arbeitsklei PSA für Instandha l tung in A b- hängigkeit von Gefährdung und Tätigkeit ist der Kläger verpflic h tet, PSA zu tragen , die neben Hose , Arbeitsja cke , Socken, Schuhe n und A r beitshandsch u- he n auch Schutzbrille, Helm und Gehörschutz umfasst . Um die PSA anzulegen, muss der Kläger nach Betreten des Betriebsgeländes zunächst zur Waschkaue gehen, die dort für ihn bereit liegende saubere PSA aus einem Wäschefach en t- nehmen, sich zu seinem Spin d begeben, sich entkleiden und die PSA anlegen. Anschließend hat er seine n Arbe itsplatz aufzusuchen , der ohne PSA nicht b e- treten werden darf. 1 2 - 3 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 4 - Mitarbeiter n , die - anders als der Kläger - ihre Arbeit regelmäßig in pr i- vater Kleidung verrichten dürfen , vergütet die Beklagte die zum An - und Abl e- gen der PSA erforderliche Zeit sowie die da mit zusammenhängenden innerb e- trieblichen Wegezeiten als Arbeitszeit , wenn sie einen Arbeitsbereich aufs u- chen, für den das Tragen von PSA vorgeschrieben ist. Auf das Arbeitsver hältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Manteltarifvertrag der Metall - und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig - Holstein, Mecklenburg - Vorpommern vom 3. Juli 2008 (MTV) Anwe n- dung . Dieser enthält ua. folgende Regelungen: § 3 Arbeitszeit ... 6. Pausen, Umkleiden und Waschen Zeiten für Umkleiden und Waschen sowie Pausen sind keine Arbeitszeit, soweit nicht innerbetriebliche abweichende Regelungen getroffen werden. ... § 6 Mehr - , Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit 1. Mehrarbeit Mehrarbeit ist die angeordnete Überschreitung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, die bis zum Arbeitsbeginn des darauffolgenden Tages abgefordert wird. ... § 7 Zuschläge für Mehr - , Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit 1. Für Hamburg und Umgebung gilt : 1.1 Höhe des Zuschlages Die Beschäftigten erhalten je Stunde für angeord - nete a) Mehrarbeit 25 % Zuschlag ... 3 4 - 4 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 5 - § 11 Arbei tsausfall, Arbeitsverhinderung, Arbeitsfreistellung 1. Bezahlte Arbeitszeit Bezahlt wird nur die Zeit, die der Besch äftigte im Rahmen der vereinbar ten Arbeitszeit dem Betrieb arbeitsbereit zur Verfügung steht, soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto auf der Grundlage der ung über G leitende Arbeitszeit vom 7. September 2006 . Darin heißt es auszugsweise : 2. Gleitzeitregelungen ... 2.2 Die Erfassung der täglichen Kommt - und Geht - Zeiten erfolgt mittels eines elektronischen Zeiterfassung s- 2.3 Bei Beginn und Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist an einem Zeiterfassungsterminal eine Kommt - bzw. Geht - Buchung vorzunehmen. Dies hat grun d- sätzlich an dem dem Arbeitsplatz nächstgelegenen Terminal zu erfolgen. Die sich aus der Differenz zw i- schen Kommt - und Geht - Zeit ergebende Anwese n- heitszeit wird minutengenau erfasst. ... 3. Abgrenzung zur Mehrarbeit Mehrarbeit (Überstunden) ist gegeben, soweit diese an geordnet und außerhalb der täglichen Kernarbeit s- zeit geleistet wird sowie die Dauer der täglichen Sol l- Der Kläger arbeitete in den Monaten September bi s November 2013 insgesamt in 39 S chichten. Er hat die Auffassung vertreten , sofern § 3 Ziff . 6 MTV nicht nur das An - und Ablegen von Privatkleidung unterfalle , liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 ArbSchG vor. Schließlich sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gleic h- 5 6 7 - 5 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 6 - behandlung gehalten, Zeiten, die er für das An - u nd Ablegen von PSA aufwe n- de, zu vergüten. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm 19,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gemäß der Betriebsverei n- barung über G leitende Arbeitszeit vom 7. September 2006/Freizeitausgleichskon to gutzuschreiben; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 117,10 Euro b rutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba siszinssatz seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm arbeitstäglich 30 Minuten für das An - und Ablegen von vorgeschriebener persönlicher Schutzausrüstung als Arbeitszeit zu vergüten und seinem Zeitkonto gutzuschreiben und für 30 Minuten arbeitstäglich Mehrarbeitszuschläge gemäß § 6 MTV der Metalli n- dustrie Hamburg zu zahlen; hilfsweise zum Antrag zu 3. festzustellen, dass er berechtigt ist, seine persönl i- che Schutzausrüstung nach dem Einstempeln zu Beginn der Schicht am Zeiterfassungsterminal anz u- legen und vor dem Ausstempeln am Zeiterfassung s- terminal a bzulegen und dass die Beklagte verpflic h- tet ist, die mit Hilfe des Zeiterfassungsterminals e r- fassten Zeiten als Arbeitszeit gemäß MTV zu verg ü- ten ; weiter hilfsweise festzustellen, dass die unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlichen Zei - ten für das An - und Ablegen von vorgeschriebener persönlicher Schutzausrüstung einschließlich der innerbetrieblichen Wegezeiten von der Waschkaue zum Arbeitsbereich vergütungspflichtige Ar beitsze i- ten si nd. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung bea n- tragt, die Tarifvertragsparteien hätten in § 3 Ziff . 6 MTV sämtliche Umkleideze i- ten vergütungsfrei gestellt . Das An - und Ablegen von PSA sei keine Maßnahme des Arbeitsschutzes iSd. § 3 Abs. 3 ArbSchG , sondern diene lediglich der U m- setzung ihrer - vorgelagerten - arbeitsschutzrechtlichen Entscheidung, das Tr a- 8 9 - 6 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 7 - gen von PSA anzuordnen. Schließlich sei sie im Hinblick auf die Zulagen, auf die der Kläger nach § 13 des Entgeltrahmenabkommens ( ER A ) iVm. der ei n- schlägigen Betriebsvereinbarung Anspruch habe, berechtigt, Zeiten, die Arbei t- nehmer während der Schicht für das An - und Ablegen von PSA auf wendeten, anders zu vergüten als Zeiten, die auf das Um kleiden vor Schichtbeginn oder nach Schichtende entfielen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht dem ersten Hilfsantrag stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die B e- kla g te die Wiederherstellun g des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlus srevision seine Klageanträge zu 1. und 2. weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet . Die Anschlussrevision des Klägers ist begründet und führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das B e r u fungsgericht. A. Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet . Zwar ist die A n- nahme des Landesarbeitsgerichts, § 3 Ziff. 6 MTV verstoße gegen das gesetzl i- che Verbot des § 3 Abs. 3 ArbSchG, rechtsfehlerhaft. Di e angefochtene En t- scheidung erweist sich jedoch - soweit die Beklagte Revision eingelegt hat - aus anderen Gründen, nämlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichb e- handlung, als richtig (§ 561 ZPO) . I. Die Revision der Beklagten ist entgegen der A uffassung des Klägers zulässig. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. 1. Zur ordnungsgemäßen Begründ ung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sachr ügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeic h- nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 10 11 12 13 14 - 7 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 8 - Buchst. a ZPO) . Die Revisionsbegründung muss deshalb den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutl ichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt (vgl. BAG 9. August 2016 - 9 AZR 628/15 - Rn. 7) . 2. An diesen Anforderungen gemessen ist die Revisionsbegründung der Beklagten nicht zu beanstanden. Mit der tragenden Erwägung des Landesarbeitsgerichts, die tarifliche Regelung des § 3 Ziff . 6 MTV sei wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 ArbSchG unwirksam, hat sich die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung ausreichend auseinandergesetzt. Unschädlich ist deshalb, dass die Beklagte nicht d argelegt hat, weshalb ihrer Auffassung zufolge sowohl die tarifliche Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG als auch die tatsächliche Handhabung der Vergütung von Umkleid e- zeiten durch die Beklagte mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrun d- satz in Einklang st ehen. Beide Gesichtspunkte waren für die angefochtene En t- scheidung nicht erheblich. Das Landesarbeitsgericht ist einerseits davon au s- gegangen, die Tarifbestimmung des § 3 Ziff . 6 MTV verstoße nicht gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG. Es hat andererseits die Frage offengelassen, ob die betriebliche Praxis, der zufolge Arbeitnehmer, die während ihrer Schicht PSA an - und ablegen, die Umkleidezeiten ungeachtet der tariflichen Regelung vergütet erhalten, mit dem arbeitsrechtlichen Gle ichb e- handlungsgrundsatz vereinbar ist. II. In der Sache hat die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Ungeachtet der rechtsfehlerhafte n Annahme des Landesarbeitsgerichts, § 3 Ziff . 6 MTV sei wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 ArbSchG unwirksam und stehe des halb einem tariflichen Vergütungsanspruch nicht entgegen, erweist sich d ie ang e- fochtene Entscheidung - soweit die Beklagte Revision eingelegt hat - im Erge b- nis als richtig (§ 561 ZPO) . Denn die Beklagte ist aus Gründen der Gleichb e- handlung verpflichtet, die Zeiten, die der Kläger für das An - und Ablegen der PSA benötigt, einschließlich der Wegezeiten zu vergüten. 15 16 17 - 8 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 9 - 1. Der erste hilfsweise zum Klagea ntrag zu 3 . gestellte Antrag ist als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig. a) D ies er Feststellungsantr ag ist dahin gehend zu verstehen, dass der Kläger - unabhängig von der örtlichen Lage des Zeiterfassungssystems auf dem Betriebsgelände - berechtigt ist, vor Schichtbeginn zunächst ein zu ste m- peln und danach die PSA anzulegen sowie nach Schichtende zunächst die PSA abzulegen und danach auszustempeln. Unter Berücksichtigung seines Recht s- schutzbegehrens, die Umkleidezeiten vergütet zu bekommen, ist der von ihm gestellte Antrag daher so zu verstehen s- - und Aus stempeln und nicht auf das An - und Ab l e- gen der PSA bezieht. b) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Kl a- gepartei ein rechtliches Interesse daran hat, d ass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Le i s tungspflicht beschränken - Elementenfeststellungsklage - (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 13 f.) . Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wi rd und das Rechtsverhältnis der Parteien abschli e- ßend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere g e- richtl i che Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fr a- gen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, w enn durch die En t- scheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente e i- nes Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 16 , BAGE 154, 337 ) . Im Hinblick auf den Hilfsantrag liegen diese Voraussetzungen vor. Die von dem Kläger begehrte Feststellung ist geeignet, weitere gerichtliche Ause i- nandersetzungen zwischen den Parteien über die vergütungsrechtliche Bewe r- tung von Umkleidezeiten aus zu schließen. 18 19 20 21 - 9 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 10 - 2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der erste Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3. begründet ist. Allerdings ist die B e- gründung des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft. a) Zur Leistung der versprochenen Diens te, an welche die Vergütung s- pflicht nach § 611 Abs. 1 BGB an knüpft , zählt nicht nur die eigentliche Arbeit s- leistung , sondern - wie im Streitfall - grundsätzlich auch das vom Arbeitgeber angeordnete Umkleiden im Betrieb. In einem solchen Falle macht der Arbeitg e- ber mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zurücklegen des Wegs von der Umkleide - zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung ( vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 28 , BAGE 143, 107 ) . b ) Die rechtliche Bewertung der Umkleidezeiten als Teil der vo m Klä ger geschuldeten Arbeitsleistung rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, die Beklagte sei zur Vergütung dieser Zeiten verpflichtet. Die Bestimmungen des MTV schließen einen solchen Vergütungsanspruch aus. aa) § 3 Ziff . 6 MTV Zeiten für Umkl eiden und Waschen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zähl en . Die Tarifregelung ist ein U n- terfall des in § 11 Ziff . 1 MTV tarifierten Grundsatzes, dem zufolge der Arbei t- geber grundsätzlich nur die Zeit, in der der Besch äftigte dem Betrieb arbeitsb e- reit zur Verfügung steht, zu vergü ten hat. Dabei nimmt § 3 Ziff. 6 MTV sämtliche Umkleidezeiten von der Vergütungspflicht aus und nicht - wie der Kläger meint - lediglich die Zeiten, die für das An - und Ablegen der Privatkleidung auf ge we n- det werden . Für eine d erart einsc hränkende Auslegung des Begriff i- t hält die Tarifnorm keinerlei Anhaltspunkte (zu den für Tarifverträge ge l- te n den Au s l e gungsgrundsät zen vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184) . bb) Die Tarifregelung des § 3 Ziff . 6 MTV ist wirksam (so bere its BAG 25. September 2013 - 10 AZR 258/1 2 - Rn. 14) . (1) D ie Tarifvertragsparteien sind berechtigt, die Höhe des Arbeitse ntgelts zu tarifieren und hierbei eine unterschiedlich e Vergütung von Arbeitszeit en vo r- 22 23 24 25 26 27 - 10 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 11 - zusehen ( v gl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 30 ; 19. September 2012 - 5 AZR 678/11 - Rn. 29 , BAGE 143, 107 ) . Diese in der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie wurzelnde Rechtsmacht umfasst die grundsätzliche Befugnis, bestimmte Teile der Arbeitszeit - w ie in § 3 Ziff. 6 MTV für die Umkle i- dezeiten geschehen - von der andererseits bestehenden Vergütungspflicht des Arbeitgebers auszunehmen ( vgl. Franzen NZA 2016, 136, 138 ; Gaul/Hofelich NZA 2016, 149, 151) . (2) § 3 Ziff. 6 MTV ist entgegen der An nahme des Landesarbeitsgerichts nicht wegen Verstoßes gege n § 3 Abs. 3 ArbSchG unwirksam. (a ) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind gemäß § 2 Abs. 1 ArbSchG Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeit s- bedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der m enscheng e- rechten Gestaltung der Arbeit. Gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der Arbeitgeber Kosten für Maßnahmen nach dem Arb SchG nich t den Beschäftigten auferlegen. (b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 ArbSchG liegen im Streitfall nicht vor. Zugunsten de s Klägers unterstellt, bei dem An - und Abl e- gen der PSA handele es sich um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes, werden den Arbeitnehmern hierdurch keine Kosten auferlegt. Das arbeitsschutzrechtl i- che Verbot des § 3 Abs. 3 ArbSchG erfasst nicht zei tliche Dispositionen des Arbeitnehmers (Löwisch /Neumann SAE 1997, 77, 85 f . ; vgl. auch Gaul/Hofelich NZA 2 0 16, 149, 151 ; a A Wiebauer in Landmann/Rohmer GewO Stand August 2016 Bd. II § 3 ArbSchG Rn. 71; Kohte AuR 2016, 404, 406) . Die in § 3 Ziff . 6 MTV gena die zuvor entstanden sind. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegrü n- dung, dass Kosten für Arbeitsschutzmaßnah (BT - Drs. 13/3540 S. 16) sollen . wenn diese vorher bei demjenigen, bei dem sie verbleiben, also beim Arbeitg e- 28 29 30 - 11 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 12 - ber, entstanden sind. Dies ist bei Zeiten, die der Arbeitnehmer zum Umkleiden aufwendet, nicht der Fall. 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedoch - soweit die B e- kla g te Revision eingelegt hat - aus anderen Gründen, nämlich unter dem rech t- lichen Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, als richtig (§ 561 ZPO) . Indem die Beklagte Arbeitnehmern, die sich während einer Schicht umkleiden, nicht aber Arbeitnehmern, die sich vor Antritt oder nach Beendigung der Schicht um kle i- den , die Umkleidezeiten vergütet, verstößt sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsa tz. Dies hat zur Folge, dass der Kläger einen A n- spruch auf Vergütung sowohl für die Zeiten hat, die er für das An - und Ablegen der PSA auf wendet, als auch für die hiermit i m Zusammenhang stehenden Wegezeiten. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrun dsatz gebietet dem A r- beitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in ve r- gleichbare r Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allge meinen Gle ichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausg e- schlossen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23 mwN , BAGE 134, 223 ) . Die vom Arbeitgeber selbst geschaffene Gruppenbildung muss gemessen am Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen ( vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22 mwN , BAGE 148, 139 ) . b) Mit der unterschiedlichen vergütungsrechtlichen Behandlung von U m- kleidezeiten hat die Beklagte eine vom Einzelfall losgelöste eigene Regelung geschaffen, die am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen ist. 31 32 33 - 12 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 13 - aa) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner A r- beitnehmer knüpft nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierend e Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leistung selbst geht jeweils die Schaffung eines ei genen Regelwerks durch eigenes gestaltendes Verhalten ( vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 76) voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die Schlechterstellung einzelner Arbeit nehmer aus sachfremden Gründen gege n- über anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage . E r steht nicht der Begün s- tigung einzelner Arbeitnehmer entgegen (vgl. BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - zu II 1 der Gründe mwN) . Erfolgt die Begünstigung unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer zur Begründung gleichartiger Ansprüche hierauf nicht berufen (BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 23) . Bei bloßem - auch vermeintlichem - Normvol l- zug fehlt es an einer eigenen V erteilungsentscheidung des Arbeitgebers. In di e- sem Fall stellt er subjektiv keine eigenen Anspruchsvoraussetzungen auf , so n- dern sieht sich - wenn auch irrtümlicherweise - verpflichtet, eine aus seiner Sicht wirksame Regelung vollziehen zu müssen ( vgl. BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 120/13 - Rn. 20) . b b) Indem die Beklagte Umkleide - und Wegezeiten, die während der Schicht anfallen, vergütet, erbringt sie gegenüber ihren Arbeitnehmern eine über den Einzelfall hinausgehende freiwillige Leistung, zu der sie sic h nicht als verpflichtet ansieht. (1 ) Die Vergütung von Zeiten, die Arbeitnehmer während der Schicht zum An - und Ablegen von PSA aufwenden, ist eine Leistung, auf die kein tariflicher Anspruch besteht. Die Regelung des § 3 Ziff . 6 MTV nimmt ihrem einschrä n- kungslosen Wortlaut zufolge nicht nur Umkleidezeiten , die vor und nach der Schicht anfallen , sondern jegliche Umkleidezeiten , also auch solche während einer Schicht , von der Vergütungspflicht aus. 34 35 36 - 13 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 14 - (2 ) Ein Fall des irrtümlichen Normvollzugs liegt nicht vo r. Die Beklagte geht selbst davon aus, Arbeitnehmern stehe unabhängig von dem Zeitpunkt des Umkleidens ein Anspruch auf Vergütung der Umkleidezeiten nicht zu. (3 ) Ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts, die für den Senat bindend sind (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) , zahlt die B e- klagte nicht in Ansehung von Einzelfällen, sondern nach abstrakten Merkmalen an alle Arbeitnehmer Vergütung für Umkleidezeiten im Zeitraum zwischen Schichtbeginn und Schichtende. c) Die von der Beklagte n gebildeten Gruppen sind miteinander vergleic h- bar. Die Beklagte unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, die sich während der Schicht umkleiden, und Arbeitnehmern, die die PSA außerhalb der Schicht an - und ab legen. Die Arbeitnehmer beider Gruppen befinden sich in einer ve r- gleichbaren Situation, da sie aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen gleicherm a- ßen verpflichtet sind, bestimmte Arbeitsplätze nur mit PSA zu betreten. d) Die hierin liegende Ungleichbehandlung ist nicht durch sachli che Grü n- de gerechtfertigt. Es gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungs - und Beweislast. Nimmt ein Arbeitgeber eine Gruppe von Arbeitnehmern von b e- stimmten Leistungen aus, obliegt es ihm, die Gründe für die Differenzierung offen zu legen und substan z i iert dar zu tun ( vgl. BAG 3. September 2014 - 5 AZR 6/13 - Rn. 31, BAGE 149, 69) . Die Beklagte ist ihrer diesbezüglichen Darl e- gungslast nicht nachgekommen. aa) Soweit die Beklagte geltend macht, Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit dauerhaft in PSA erbringen, h ätten anders als die von ihr begünstigen Arbei t- nehmer regelmäßig Anspruch auf Zulagen nach § 13 ERA, übersieht sie, dass zwischen den in § 13 ERA geregelten Zulagentatbestände n und den Umkleid e- zeiten kein sachlicher Zusammenhang besteht. Die Zulagen nach § 13 ERA iVm. der im Betrieb der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarung sollen die en der en en 37 38 39 40 41 - 14 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 15 - An - und Ablegen von PS A zurückzuführenden zeitlichen Mehraufwand ko m- pensieren. bb) Soweit die Beklagte darauf hinweist, Arbeitnehmer, die sich während der Schicht umkleiden, müssten sonst - anders als Arbeitnehmer, die ihre PSA vor und nach der Schicht an - und ab legen - währen d der Schicht am Zeiterfa s- sungsterminal aus - und einstempeln, lässt sie offen, aus welchen Gründen hiermit ein organisatorisches Problem oder eine erhebliche Belastung der b e- troffenen Arbeitnehmer einhergehen soll. e) Aufg rund des Verstoßes der Beklagten gegen den Gleichbehandlung s- grundsatz hat der Kläger Anspruch auf die ihm vorenthaltene Leistung (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23 mwN , BAGE 134, 223 ) , im Streitfall auf die Vergütung der Zeiten, die er zum An - und Ablegen der PSA aufwendet, sow ie der Wegez eiten, die mit dem Umkleiden i m Zusammenhang stehen . B. Die zulässige Anschlussrevision des Klägers ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I. Die Anschlussrevision ist zulässig. 1. Mit seiner A nschlussrevision verfolgt der Kläger sei ne ursprünglichen Leistungs an träge zu 1. und 2. weiter, die beide in einem unmittelbare n rechtl i- chen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Rev i- sion, der Vergütung von Umkleidezeiten, stehen ( vgl. hierzu BAG 20. Mai 2009 - 5 AZR 312/08 - Rn. 25 ) . 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt die Begründung der Ans chlussrevision den gesetzlichen Anforderungen. a) Zur ordnungsgemäßen Begründ ung der Anschlussr evision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen en t- 42 43 44 45 46 47 48 - 15 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 16 - halten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision s tützen will. Hierzu hat sich der Revisions kläger mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils auseinander zu setzen (vgl. BAG 9. August 2016 - 9 AZR 628/15 - Rn. 7) . Darüber hinaus obliegt es dem Revisions kläger , die Kausalität zwischen dem behaupteten Verfahrensmangel und dem Ergebnis des Berufungsurteils aufz u- zeigen ( vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - zu B V 1 b bb der Gründe mwN) . b) An diesem Maßstab g emessen hat der Kläger die Anschlussr evision ausreichend begründet. Unter Berufung auf § 287 ZPO hat der Kläger darg e- legt, er habe in ausreichendem Umfang Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die das Landesarbeitsgericht zum Anlass hätte nehmen müssen, den Umfang der zwischen den Parteien streitigen Umkleidezeiten zu schätzen . II. Die Anschlussrevision ist begründet. Mit der von ihm gegebenen B e- gründung durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Leistungsanträge nicht zurückweisen . Auf der Grundlage der Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts kann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden , in welchem Umfang U mkleide - und Wegezeiten , die der Kläger im Zeitraum vom 1. September bis zum 30. Novem ber 2013 für das An - und Ab legen der PSA aufge wandt hat, dem Arbeitszeitkonto des Klägers gutzuschreiben sind ( Klag e- antrag zu 1.) und für welche dieser Zeiten Mehrarbeits zuschläge zu zahlen sind ( Klage antrag zu 2.) . Diese Zeiten wird das Landesarbeitsgericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen haben. Die Sache war insoweit an das Berufungs gericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 1. Mit dem Klageantrag zu 1 . begehrt de r Kläger die Gutschrift von Übe r- stunden auf dem Arbeitszeitkonto, das d ie Beklagte für ihn führt . a) Rechtsfehlerhaft ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, es sei nicht nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO gehalten, die Umkleide - und Wegezeiten auf der Grundlage des vo m Kläger geleisteten Ta t- sach envortrag s zu schätzen. 49 50 51 52 - 16 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 - 17 - a a) Verlangt der Arbeitnehmer vo m Arbeitgeber V ergütung für Übe rstu n- den, obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er A r- beit in einem die Norm alarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrich tet hat ( vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 27, BAGE 141, 330) und dass die von ihm geleistete n Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jede n- falls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren (vgl. BAG 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 15) . Steht fest, dass Überstun den auf Ve r- anlassung des Arbeit gebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs - oder Beweislast für einzelne Überstunde n nicht in jed er Hinsicht genügen, hat das Gericht den Umfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu schätzen , sofern die Schä t- zung nicht mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte willkürlich wäre ( vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 602/13 - Rn. 18 , 20 , BAGE 151, 180 ) . Voraussetzung für eine Schätzung ist demnach lediglich , dass die klagende Partei dem Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Schätzung geliefert und sich in einem den Umständen nach zumutbaren Maß um eine Substan z ii erung bemüht hat (vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - zu B V 2 b aa der Gründe) . b b ) Die Voraussetzungen für eine Schätzung des U mfangs der dem A r- beitszeitkonto gutzuschreibenden Umkleide - und Wegezeiten liegen im Streitfall vor . Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger die PSA arbeit s- tä g lich vor Beginn der Schicht angelegt und nach Schichtende wieder abgelegt sowie die damit verbundenen innerbetrieblichen Wege zurückgelegt hat. Im Streit steht nur die Frage, in welchem genauen zei tlichen Umfang dies geschah. Das diesbezügliche Vorbringen der Parteien deckt sich teilweise, im Übrigen weicht es - zumeist nur geringfügig - voneinander ab. D ie vollständige Aufkl ä- rung aller maßgeb lich en Umstände wäre mit Schwierigkeiten verbunden, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Der Kläger hat den arbeitstäglichen Ablauf unter Angabe der für die einzelnen Tätigkeiten benötigten Zeit schriftsätzlich dargelegt und mit einer Fotodokume n- tation erläutert. Hieraus ergeben sich ausreichende Anknüpfungstatsachen, um eine Schätzung vornehmen zu können. 53 54 - 17 - 9 AZR 574/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.9AZR574.15.0 b) Weder erweist sich d ie Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hi n- sichtlich der Leistungsanträge aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) noch ist die Sach e insoweit zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die erforderliche Schätzung, in welchem Umfang im streitgegenstä ndlichen Zei t- raum Umkleide - und Wegezeiten angefallen sind, fällt nicht in die Zuständigkeit des Senat s, sondern ist dem Landesarbeitsge richt als Tatsachengericht vorb e- halten (vgl. BAG 16 . Januar 2013 - 10 AZR 560 / 11 - Rn. 23 ) . 2. Mit dem Klageantrag zu 2 . verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit iSv. § 6 Ziff . 1, § 7 Ziff . 1.1 Buchst. a MTV. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die vo m Kläger behaupteten Überstunden nicht schätzen zu müssen, ist aus den unter B I I 1 a genannten Gründen rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht wird diese Schätzung nachzuholen haben. Brühler Krasshöfer S uckow Spiekermann Merte 55 56
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