- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 9 ABR 83/09 8 TaBV 113/08 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. August 2010 BESCHLUSS Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beteiligte zu 1., Beschwerdeführerin und Rechts- beschwerdeführerin, 2. Beteiligter zu 2., hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 17. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Düwell, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer, die Richterin am - 2 - 9 ABR 83/09 - 3 - Bundesarbeitsgericht Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Bruse und Dr. Starke für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. April 2009 - 8 TaBV 113/08 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungs- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Stellen mit Personalfüh-rungsfunktion. Die Arbeitgeberin ist ein Landschaftsverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie erklärte das Dezernat 9 - Kultur und Umwelt - ab dem Jahr 2004 auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 des Personalver-tretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) zu einer selbstän-digen Dienststelle. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. ist die 2006 für das Dezernat 9 gewählte Schwerbehindertenvertretung. Der Beteiligte zu 2. ist der Direktor des Landschaftsverbands. Die Arbeitgeberin wollte in einem Amt für Denkmalpflege, das dem De-zernat 9 zugeordnet ist, die Stelle der Leitung des Werkstattteams besetzen. Am 3. Dezember 2007 fand ein Vorstellungsgespräch statt, an dem zwei nicht schwerbehinderte Bewerber teilnahmen. Die Schwerbehindertenvertretung wur-de an dem Vorstellungsgespräch nicht beteiligt. Sie wurde auch nicht über das Gespräch informiert. Die Schwerbehindertenvertretung forderte die Arbeitgebe-rin unter dem 13. Dezember 2007 auf, sie nach § 95 SGB IX an der Stellenbe-setzung zu beteiligen. Von der Personalmaßnahme seien mittelbar zwei schwerbehinderte Menschen betroffen, die dem Werkstattteam angehörten. Die Arbeitgeberin erklärte mit Schreiben vom 31. März 2008, ein Unterrichtungs-123 - 3 - 9 ABR 83/09 - 4 - recht der Schwerbehindertenvertretung bei der Besetzung von Leitungspositio-nen sei nach § 95 Abs. 2 SGB IX nicht generell anzuerkennen. Die Besetzung einer Leitungsposition berühre grundsätzlich nicht die Interessen der schwerbe-hinderten Menschen in spezifischer Weise. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn auch schwerbehinderte Bewerber zu berücksichtigen seien oder sonstige Aspekte eine Benachteiligung schwerbehinderter Menschen konkret befürchten ließen. Die Schwerbehindertenvertretung ist der Ansicht, sie habe aus § 95 Abs. 2 SGB IX Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bei der Entscheidung über die Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion, wenn diesen Stellen mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet sei. Die Beteiligungs-rechte aus § 95 Abs. 2 SGB IX bestünden schon dann, wenn sich die Perso-nalmaßnahme in irgendeiner Weise auf die Situation schwerbehinderter Men-schen auswirke. Die Schwerbehindertenvertretung habe ihre Rechte auch dann wahrzunehmen, wenn die Besetzung gleiche Auswirkungen auf nicht schwer-behinderte Beschäftigte habe. Gerade die Besetzung von Leitungspositionen könne zumindest mittelbare Folgen für schwerbehinderte Beschäftigte haben. Die Schwerbehindertenvertretung hat zuletzt beantragt festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor der Entscheidung zur Besetzung einer Stelle mit Personalleitungsfunktion, die der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 LPVG unterliegt, zu unterrichten und anzuhören, soweit es um die Besetzung einer Stelle geht, der bezüglich der Personalleitungsfunktion mindes-tens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist. Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, die Besetzung einer Leitungsposition berühre die Angelegenheiten der dieser Stelle zugeordneten schwerbehinderten Menschen nicht iSv. § 95 Abs. 2 SGB IX. Die Vorschrift unterscheide Angelegenheiten, die unmittelbar oder mittelbar die Situation schwerbehinderter Menschen beträfen, von Angelegen-heiten, die alle Beschäftigten gleichermaßen angingen. 456 - 4 - 9 ABR 83/09 - 5 - Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Schwerbe-hindertenvertretung nach Klarstellung des Antrags zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihren Antrag weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. 1. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antrag auf verschiedene Fallgestaltungen der Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion im Dezernat 9 bezieht, denen schwerbehinderte Beschäftigte zugeordnet sind. Er erfasst alle denkba-ren Konstellationen und lässt deshalb nichts unbestimmt. Die Frage, ob die geltend gemachten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte in allen vom Antrag erfassten Fallgestaltungen bestehen, stellt sich erst bei der Prüfung, ob der Antrag begründet ist (vgl. BAG 7. April 2004 - 7 ABR 35/03 - zu B I 2 der Grün-de, BAGE 110, 146; siehe zur Prüfung eines sog. Globalantrags in der Begrün-detheit auch Senat 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 32, EzA GewO § 106 Nr. 4). 2. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsin-teresse besteht. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Schwerbehin-dertenvertretung bei der Besetzung von Stellen mit Vorgesetztenfunktion gegenüber mindestens einem schwerbehinderten Menschen zu unterrichten und anzuhören ist. Der Antrag ist geeignet, diese Streitfrage zwischen den Beteiligten zu klären. II. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Das haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt. Der Beteiligte zu 2. ist nicht verpflichtet, die Schwerbehinder-tenvertretung vor jeder Entscheidung über die Besetzung von Stellen mit Personalführungsfunktion gegenüber mindestens einem schwerbehinderten Menschen im Dezernat 9 zu unterrichten und anzuhören. Bei solchen Stellen-789101112 - 5 - 9 ABR 83/09 - 6 - besetzungen handelt es sich nicht in allen Fällen um Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren iSv. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Dem Antrag kann auch nicht mit Einschränkun-gen stattgegeben werden. 1. Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Wird eine Stelle mit Personalführungsfunktion besetzt, muss die Schwerbehindertenver-tretung nach dieser Vorschrift beteiligt werden, wenn sich entweder ein schwer-behinderter Mensch um die Stelle bewirbt oder die Aufgabe besondere schwer-behinderungsspezifische Führungsanforderungen stellt. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung entfallen ausnahmsweise, wenn die Angele-genheit die Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter behinderter Menschen (§ 68 Abs. 1 SGB IX) in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte. Für dieses einschränkende Verständnis spre-chen Wortlaut, Zusammenhang und Zweck des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (im Ergebnis ebenso Düwell in LPK-SGB IX 2. Aufl. § 95 Rn. 30 f.; Esser/Isenhardt in jurisPK-SGB IX § 95 Rn. 17; Masuch in Hauck/Noftz SGB IX Stand Mai 2010 § 95 Rn. 28; vgl. auch Diekmann br 2003, 142; aA Pahlen in Neu-mann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 95 Rn. 10: mittelbarer Zu-sammenhang mit bloßer Auswirkung und Ausstrahlung auf einen oder mehrere schwerbehinderte Menschen reicht aus; ähnlich Trenk-Hinterberger in HK-SGB IX 3. Aufl. § 95 Rn. 15). a) Angelegenheiten iSv. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind ua. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierun-gen, Abmahnungen und Kündigungen. Das Wort berühren ist mit betreffen gleichzusetzen (vgl. nur Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. S. 194). Nach der gesetzlichen Formulierung besteht ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht daher nicht, wenn sich eine Angelegenheit in gleicher Weise auf alle Beschäf-tigten auswirkt, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Die 1314 - 6 - 9 ABR 83/09 - 7 - gleiche Mitbetroffenheit berührt weder den einzelnen schwerbehinderten Menschen noch die schwerbehinderten Menschen als Gruppe. b) Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Gesetzeszusammenhang und -zweck. aa) § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist Teil des in § 99 Abs. 1 SGB IX veranker-ten Grundsatzes der engen Zusammenarbeit von Arbeitgeber, Schwerbehinder-tenvertretung und Betriebs- oder Personalrat, um die Teilhabechancen schwer-behinderter Menschen sicherzustellen. Aufgabe der Schwerbehindertenvertre-tung ist es nach § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinder-ter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern. Sie hat die Inter-essen der schwerbehinderten Menschen zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. bb) Sinn der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht aus § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist es zu vermeiden, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers die Belange einzelner schwerbehinderter Menschen oder das gemeinsame Grup-peninteresse beeinträchtigt. Die Schwerbehindertenvertretung soll als Sonder-vertretung, die für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zuständig ist (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), an der Willensbildung des Arbeitgebers mitwirken. Sie soll Gelegenheit haben, den Arbeitgeber aus ihrer fachlichen Sicht auf mögliche, ggf. nicht bedachte Auswirkungen seiner Entscheidung hinzuweisen (vgl. Düwell in LPK-SGB IX § 95 Rn. 30). Die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte sollen es ihr ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderter Beschäftigter als Kollektiv für die Entscheidung des Arbeit-gebers erheblich sind. cc) Ziel der gesetzlichen Regelungen in § 99 Abs. 1 und § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist es demnach, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und gleiche Teilhabechancen zu eröffnen. Die spezifischen Belange einzelner schwerbehinderter Menschen oder der schwerbehinderten Menschen als Kollektiv sollen gewahrt werden. Kann sich eine Angelegenheit gleichmäßig und 15161718 - 7 - 9 ABR 83/09 - 8 - unabhängig von einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung auf alle Beschäf-tigten oder mehrere Beschäftigte auswirken, braucht der einzelne schwerbehin-derte Mensch keine Beratung oder helfende Unterstützung. Auch das kollektive Gruppeninteresse an der Erfüllung der Eingliederungs- oder Interessenvertre-tungsaufgabe muss durch die Schwerbehindertenvertretung nicht gesondert wahrgenommen werden. Die Vertretung allgemeiner Arbeitnehmerinteressen ist durch das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat oder durch die Personal-vertretungsgesetze dem Personalrat zugewiesen (vgl. Düwell in LPK-SGB IX § 95 Rn. 31). 2. Die geltend gemachten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte stehen der Schwerbehindertenvertretung nach diesen Grundsätzen hier nicht zu. a) Das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht aus § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX besteht, wenn sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behin-derter Mensch um eine Stelle mit Personalführungsfunktion bewirbt. Es handelt sich dann um eine Angelegenheit, die den Bewerber als einzelnen schwerbe-hinderten Menschen berührt. Die rechtliche und tatsächliche Stellung dieses Bewerbers ist anders als die eines nicht behinderten Bewerbers betroffen. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX soll er zum Schutz vor Benachteiligung im Bewer-bungsverfahren durch die Schwerbehindertenvertretung unterstützt werden. Diese Hilfestellung hat der Gesetzgeber in § 81 Abs. 1 Satz 4, 7, 8 und 9 iVm. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX über das gewöhnliche Maß des Unterrichtungs- und Anhörungserfordernisses hinaus ausgestaltet. b) Ist der zu besetzenden Führungsposition mindestens ein schwerbehin-derter Mensch zugeordnet, kann es sich um eine Angelegenheit handeln, die die Belange der schwerbehinderten Menschen als Gruppe in spezifischer Weise betrifft. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Sowohl die schwerbehinder-ten und gleichgestellten Menschen als auch die nicht schwerbehinderten Beschäftigten müssen sich auf einen neuen Vorgesetzten einstellen. Ange-sichts der vielfältigen Gründe, aus denen ein Mensch schwerbehindert sein kann, werden die schwerbehinderten Beschäftigten durch die Besetzung nicht zwangsläufig anders betroffen als ihre nicht schwerbehinderten Kollegen. Nicht 192021 - 8 - 9 ABR 83/09 jede Vorgesetztenweisung iSv. § 106 Satz 1 GewO ist schwerbehinderungs-spezifisch, zumal § 106 Satz 3 GewO für die Ermessensausübung nicht Rück-sicht auf Schwerbehinderungen, sondern auf jegliche Behinderungen vorgibt. Besonderheiten, die zB darin bestehen können, dass es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX behinderungsgerecht zu gestalten, sind von der Schwerbehindertenvertretung nicht vorgebracht und auch aus dem Ergebnis der Anhörung nicht ersichtlich. 3. Dem Antrag der Schwerbehindertenvertretung, der als Globalantrag zu verstehen ist, kann auch nicht mit Einschränkungen stattgegeben werden. Der Antrag ist nur begründet, wenn die geltend gemachten Unterrichtungs- und Anhörungsrechte in allen vom Antrag erfassten Fallkonstellationen bestehen. Sonst ist der Antrag insgesamt als unbegründet abzuweisen. Der Senat darf nicht feststellen, dass Unterrichtungs- und Anhörungspflichten unter einschrän-kenden Voraussetzungen gegeben sind. Ein solcher Ausspruch hielte sich nicht mehr im Rahmen des Antrags (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er spräche nicht weniger zu als beantragt, sondern etwas anderes (vgl. BAG 7. April 2004 - 7 ABR 35/03 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 110, 146). Düwell Krasshöfer Gallner Bruse Starke 22
Full & Egal Universal Law Academy